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Werte User, ihr habt bestimmt in den letzten Tagen mitbekommen, dass es ein paar Veränderungen im Forum gibt. Uns ist aufgefallen, dass der Ton in letzter Zeit im Forum rauher geworden ist und sich einige User nicht mehr so ganz wohl gefühlt hatten.

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Wir vom Team apellieren an alle, sich um ein freundliches Miteinander zu bemühen und Nachsicht mit unerfahrenere Usern zu üben und werden selber in nächster Zeit verstärkt darauf achten.

Auf ein entspanntes Forenleben, Euer Team

Autor Thema: Frage Disziplinarrecht: Ungleiche Bestrafung zweier gleicher Vergehen  (Gelesen 880 mal)

Heidjer

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Schönen, guten Tag,

ich habe eine disziplinarrechtliche Frage. Folgendes Szenario:

Soldat A ist studierender Offizieranwärter an einer Bundeswehruniversität. Dort herrscht für ihn und die Kameraden seines Jahrgangs Anwesenheitspflicht in allen Vorlesungen. Dies ist per Befehl geregelt. Durch regelmäßig stattfindende Präsenzkontrollen in den Vorlesungen wird die Durchführung des Befehls entsprechend überprüft. Beim erstmaligen Feststellen der Abwesenheit in einer Vorlesung von Soldat A, wird dieser verwarnt. Als er später eine zweite Präsenzkontrolle verpasst, erhält er eine Disziplinarmaßnahme in Form eines strengen Verweises.
Soweit, so gut. Nun zur eigentlichen Frage:
Soldat B ist im selben Studentenjahrgang wie Soldat A und hat auch bereits zum zweiten Mal eine Präsenzkontrolle verpasst.
Er erhielt nach seiner Verwarnung allerdings direkt eine Disziplinarbuße.
Auf die Frage hin, warum er denn nicht wie der ihm bekannte Soldat A, auch einen strengen Verweis bekäme, antworte der Disziplinarvorgesetzte folgendes: Aufgrund der Tatsache, dass durch die verhängten Verweise scheinbar keine abschreckende Wirkung bei den restlichen Soldaten eingetreten ist, müsse er jetzt direkt Disziplinarbußen verhängen, damit vielleicht dann ein Umdenken eintrete.

Ist das zulässig?

Es geht mir nicht um die eigentliche Angemessenheit der Disziplinarstrafe. Bei zweimaligem Verstoß gegen einen solchen Befehl ist eine Disziplinarbuße sicherlich eigentlich gerechtfertigt, aber es geht mir hier um die Gleichberechtigung.

Ich meine, es handelt sich ja eigentlich um zwei gleiche Vergehen. Da wird dann ja irgendwie mit zweierlei Maß gemessen, wenn Soldat A mit einem strengen Verweis davon kommt und Soldat B eine Disziplinarbuße für selbigen Verstoß gegen den Befehl bekommt, nur weil er nun "später dran ist" und der Disziplinarvorgesetzte es langsam leid ist, dass dauernd gegen den Befehl verstoßen wird.

Vielen Dank im Voraus!
« Letzte Änderung: 31. Januar 2012, 15:58:56 von Heidjer »
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bayern bazi

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wie beim sport (sprint )

nach dem ersten fehlstart wird verwarnt

beim 2 fehlstart (egal welcher sportler dann den fehlstart fabriziert) erfolgt die disqualifikation  ;)
also der DV hat beim Soldat A noch Du DU DU gesagt - bei soldat B wurde dann durchgegriffen

kann auch leicht passiere, dass wenn soldat C jetzt einmal fehlt,es dann auch keine ermahnung mehr gibt!!!!

und wie der DV die maßnahmen ansetzt ist ihm überlassen
ein schiedsrichter zeigt erst gelb - dann gelbrot - der nächste zeigt für das selbe foul gleich rot
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

Heidjer

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Okay, vielen Dank für die Auskunft!
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KlausP

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Wo steht in der WDO, dass gleiche Disziplinarverstöße auch durch die gleiche Disziplinarmaßnahme geahndet werden müssen?
Die Begründung das Disziplinarvorgesetzten halte ich insofern für schlüssig, dass ja im ersten Fall ein strenger Verweis verhängt und durch Bekanngabe des Umstandes vollstreckt wurde. Zu beachten ist, dass bei der Vollstreckung nur bekanntgegeben werden darf, dass ein strenger Verweis verhängt wurde, allerdings nicht der Tenor verlesen wird.
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wolverine

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Wie auch bei der förmlichen Anerkennung ;D ;D ;D
Disziplinarmaßnahmen werden individuell verhangen und der D-Vorgesetze ist darin grundsätzlich frei. Insofern handelt es sich nie um den gleichen Sachverhalt, da es ja immer ein individuell anderer Mensch ist.
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Andi

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Sollte das wirklich die Begründung sein wäre die Maßnahme - wenn sie tatsächlich auch im Tenor so begründet wurde - wohl unzulässig.
Bei Disziplinarverfahren sind die Soldaten individuell zu betrachten. Wenn einer also bereits "vorbelastet" ist kann er für ein identisches Dienstvergehen härter sanktioniert werden als ein anderer Soldat, der das gleiche Vergehen begangen hat und milder oder gar nicht disziplinar gewürdigt wurde.
Das Disziplinarmaß aber damit zu begründen, dass die Maßnahme bei einem anderen Soldaten offenbar nicht abschreckend genug war würde m.E. ein erhöhtes Maß an Ausbildungsmängeln im Disziplinarrecht erkennen lassen.

Gruß Andi
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Andi

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Wo steht in der WDO, dass gleiche Disziplinarverstöße auch durch die gleiche Disziplinarmaßnahme geahndet werden müssen?

Das steht quasi schon im Grundgesetz. ;) Nur gibt es eben identische Fälle an sich gar nicht, da immer die individuelle Sachlage zu bewerten ist.
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schlammtreiber

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Ermessensfrage ?
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wolverine

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Ermessen ist immer pflichtgebunden und keine Willkür.
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ulli76

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Es ist doch aber auch ein Grundsatz, dass es keinen "Diszikatalog" geben darf, sondern immer der Einzelfall zu betrachten ist.
Im Disziplinarrecht geht es ja nicht um die Sühne einer Tat, sondern um Erziehung und da hat der Disziplinarvorgesetzte einen Ermessensspielraum, welche Maßnahme er für zielführend hält. Das auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Disziplin der Einheit.

Im Beispiel könnte man das jetzt so sehen: Kandidat A hat "einfach" einen Befehl nicht befolgt. DV hält den strengen Verweis für angemessen und geht davon aus, dass der Erziehungseffekt erreicht werden kann.

Kandidat B hat den Befehl nicht erfolgt, nimmt aber anscheinend in Kauf, einen strengen Verweis zu bekommen. Also nur begrenzter Erziehungseffekt. Also überlegt sich der Chef, welche Maßnahme zielführender sein könnte und kam zum Entschluss, dass ein mehr oder weniger großes Loch im Geldbeutel den Kandidaten eher an seine Pflichten erinnert.

Des weiteren kann der DV zu dem Schluss kommen, dass er vielleicht mit den ersten Maßnahmen zu milde entschieden hat (fehlender Effekt) und hält jetzt eine andere Maßnahme für angemessen. Somit hätte Kandidat A einfach Glück gehabt.
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F_K

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Na

- zum einen findet sich der "Urteilsgrund Generalprävention" selbst in Strafgerichtsurteilen
- werden Disziplinarstrafen nicht begründet (lediglich die "Tat" im Tenor beschrieben)
- ist eine Erhöhung der Erziehungsmaßnahme insbesondere dann NOTWENDIG, wenn der SOLDAT in Kenntnis der Strafe und erfolgloser Erziehung "weiter macht".
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miguhamburg1

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Ganz zum Schluss hierzu wundert es mich, dass unsere Juristen neben all den richtigen Erwägungen nicht auch den allzeit gültigen Grundsatz

"Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht!"

nannten. Das hätte dem Fragensteller sicher auch geholfen.
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wolverine

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Der passt aber gar nicht; das heißt, dass man keinen Anspruch auf Gleichbehandlung hat wenn ein anderer rechtswidrig etwas erhalten hat. Beispiel: Baugenehmigung im Naturschutzgebiet. Dann kann ich nicht aus Art. 3 GG klagen weil ich ebenan bauen möchte.
Und ob Generalprävention im Disziplinarrecht zulässig ist, ist höchst umstritten. Es ist eben keine Strafe sondern Erziehung und die wirkt auf den Einzelnen (spezialpreventiv).
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F_K

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Zitat
sondern Erziehung und die wirkt auf den Einzelnen (spezialpreventiv).

Gerade Erziehung wirkt auf ALLE, die diesen Erziehungsprozeß erleben.

Wenn ich einen einzelnen Soldaten oder ein einzelnes Fehlverhalten (ggf. mit Sanktion) vor der Front als Beispiel anspreche, so wirkt dies auf alle Soldaten, die dies wahrnehmen.

Alle Soldaten können nämlich erkennen, wir "ihr" Vorgesetzter mit Fehlverhalten umgeht, und damit wird auf den Einzelnen (auf Alle!) eingewirkt, auch wenn er nur "Zuhörer" ist.
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miguhamburg1

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Wenn zwei Soldaten die selbe Dienstpflichtverletzung begehen haben Sie dennoch keinen Anspruch darauf, dieselbe (mildere) Diesziplinarmaßnahme zu erhalten, wie der andere. Das ergibt sich eben aus der Würdigung jedes Einzelfalles, die hier ja bereits beschrieben wurde. Insofern ist dies auch der von mir beschriebene Grundsatz - genauso wie Ihr Beispiel, Wolverine.

Dass eine Disziplinarmaßnahme per se auf Alle erziehend wirkt, wie Sie, F_K, formulieren, kann so nicht stehen bleiben. Denn auch bei einem Strengen Verweis werden Anlass und tatsächliche Verfehlung des betreffenden Soldaten nicht bekannt gegeben. Diese Maßnahme zielt also vom Grund her nicht darauf ab, Viele konkret vor etwas abzuschrecken, sondern den Einzelnen zu erziehen, sich nicht weiter außerhalb der für alle geltenden Regeln zu stellen. Insofern wird vor der Front überhaupt kein konkretes Beispiel genannt, sondern nur offenkundig gemacht, dass Soldat X überhaupt eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die so gewürdigt wird. Wenn also der Soldat seine Kameraden über den Anlass nicht informiert und keiner der am Zustandekommen der Disziplinarmaßnahme seine Verschiwegenheitspflicht bricht, können die "Zuhörer" daraus überhaupt nichts Konkretes schließen. Im Extremfall kann eben der eine oder andere denken "Selbst Schuld, Pech gehabt, dass sich Kamerad X hat erwischen lassen!" -> Präventionswirkung sehr gering.
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