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Wie die meisten sicher schon mitbekommen haben, verfolgen wir eigentlich eine recht entspannte Forenphilosophie und die macht sicher einen großen Teil des Erfolgs unseres Forums aus. Wir schätzen die Erfahrung der "alten Hasen" sehr und jedem sollte klar sein, dass es sich bei Bundeswehrforum.de nicht um die Homepage eines Rosa-Plüsch-Pony-Vereins handelt. Gleichtzeitig möchten wir Neulinge unterstützen und nicht verschrecken. Immerhin handelt es sich oft um zivile Interessenten oder junge Soldaten mit wenig Erfahrung.
Wir vom Team apellieren an alle, sich um ein freundliches Miteinander zu bemühen und Nachsicht mit unerfahrenere Usern zu üben und werden selber in nächster Zeit verstärkt darauf achten.

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Autor Thema: Zulässigkeit von EM- Maßnahmen  (Gelesen 1078 mal)

thunderstorm

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Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« am: 01. Februar 2012, 17:12:58 »

Folgende Situation:

Auf einem Lehrgang wird am Tag der WuG-Ausbildung befohlen den Rucksack zu packen.
Bei einer Gruppe des Zuges wird eine Vollzähligkeit durchgeführt und Festgestellt, dass dies nicht geschehen ist. Bei der anderen Gruppe hingegen wird keine durchgeführt.
Am darauffolgenden Tag wir morgens eine Prüfung der Ausrüstung durchgeführt, ein Soldat aus der Gruppe, wo keine Vollzähligkeit durchgeführt wurde und er somit in keiner Form aufgefallen ist, wird mit einer zusätzlichen erzieherische Maßnahme belegt, nämlich einer schriftlichen Ausarbeitung zum Thema "Befehl und Gehorsam" und dem Abschreiben des Packplans, WEIL ein Radiergummi an seiner pers. Ausrüstung gefehlt hat....

Ist diese Maßnahme zulässig? Vor allem wenn ich an den Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit denke? Fehlen eines Radiergummis-zusätzliche EM?

Was meint ihr dazu?
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wolverine

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #1 am: 01. Februar 2012, 17:15:08 »

Es geht nicht um das Radiergummi sondern um das Befehlsrecht und den Anspruch auf Gehorsam als Dienstpflicht. Lesen Sie am besten gut durch was der Kamerad schreibt!
« Letzte Änderung: 01. Februar 2012, 17:18:07 von wolverine »
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thunderstorm

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #2 am: 01. Februar 2012, 17:34:26 »

Ich frage mich nur, ob es nicht deutlich verhältnismäßiger wäre, wenn man den Soldaten mit einer allgemeinen EM belegen würde?

-Bzw. es wurde auch ein Gang zum Chef angedroht wurde, was per se ja so zulässig ist, aber gleichzeitig auch die Aufnahme von Ermittlungen und somit einer Abkommandierung vom Lehrgang?
Dieses Ausmaß eines Radiergummis wegen?

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bayern bazi

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #3 am: 01. Februar 2012, 18:00:46 »

ein radiergummi kann im gefechtsdienst entscheidender sein wie die warme unterhose ;)


und ob die gruppe kontrolliert wird oder  nicht - liegt im ermessen des grpfhr


evtl hilft auch diese diskusion weiter - ist ja so ähnlich gelagert
« Letzte Änderung: 01. Februar 2012, 18:02:31 von bayern bazi »
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thunderstorm

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #4 am: 01. Februar 2012, 18:22:43 »

Die Diskussion hatte ich mir schon durchgelesen, nur es geht mir mehr darum, dass der Soldat bis dahin in keinster Form aufgefallen ist. Gegen die "Ungleichbehandlung" der Gruppen ist ja nichts einzuwenden. Dies war quasi nur der Anlass, bzw. nachdem die halbe Gruppe den Rucksack nicht stanmäßig gepackt hatte, für die Kontrolle der pers. Ausrüstung. Es wurde nicht mal zwischen den Soldaten unterschieden, sondern quasi für alle, gruppenunabhängig, kollektiv verhängt, wobei ich nicht sagen will, dass es eine Kollektivstrafe sei. Es wirkt als solle ein Exemple statuiert werden.
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KlausP

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #5 am: 01. Februar 2012, 18:27:04 »

Zitat
... quasi für alle, gruppenunabhängig, kollektiv verhängt, ...

Hab ich was überlesen? In Ihrem Eröffnungspost stand davon nichts.
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thunderstorm

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #6 am: 01. Februar 2012, 18:35:15 »

@KlausP
Fehler meinerseits, wobei mit "alle" stimmt dies auch nicht, ich habe mich falsch ausgedrückt, es wurde für die Soldaten verhängt, deren Ausrüstung noch vollständig war. Ich meinte mit "alle" vielmehr, dass unabhängig davon, ob ein Soldat deswegen schon negativ aufgefallen sei oder nicht. Es wurde keinerlei unterscheidung getroffen zwischen denen, die deswegen schon zurechtgewiesen wurden und jenen bei denen es das erste mal sei. Deswegen Ain meine Frage nach der Verhältnismäßigkeit.
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ulli76

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #7 am: 01. Februar 2012, 19:20:57 »

Hä? Haben jetzt alle Soldaten die schriftliche Ausarbeitung als EM bekommen? Oder wurde nur bei allen Soldaten der Anzug kontrolliert?
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thunderstorm

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #8 am: 01. Februar 2012, 19:25:26 »

Es wurde bei allen der Anzug kontrolliert. Die EM haben diejenigen bekommen, deren pers. Ausrüstung nicht vollständig war, unabhängig davon, ob sie am Vortag im Rahmen der beschrieben Rucksackkontrolle gemaßregelt wurden oder nicht
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KlausP

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #9 am: 01. Februar 2012, 19:28:06 »

Zitat
Es wurde bei allen der Anzug kontrolliert.

Was ist daran auszusetzen?

Zitat
Die EM haben diejenigen bekommen, deren pers. Ausrüstung nicht vollständig war, unabhängig davon, ob sie am Vortag im Rahmen der beschrieben Rucksackkontrolle gemaßregelt wurden oder nicht

Und was soll daran falsch sein?
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ulli76

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #10 am: 01. Februar 2012, 19:30:43 »

Eine Gepäckkontrolle ist doch keine Maßregelung. Sondern eine Kontrollmaßnahme, damit wirklich alle ihren Krempel dabei haben. Und offenbar war die auch notwendig.
Ich frag mich nur, wie man es fertig bringen kann, dass einem nach der Vorkontrolle, dann bei der eigentlichen Kontrolle immer noch was fehlt.

Ich denke auch nicht, dass es um den Radiergummi an sich geht (sonst würde derjenige ja ne Ausarbeitung über die Wichtigkeit des Radiergummis schreiben müssen), sondern darum, dass ein Befehl nicht befolgt wurde.
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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #11 am: 01. Februar 2012, 19:34:23 »

Dass die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist? Soldaten, die bis dato nicht aufgefallen sind, sofort mit einer zusätzlichen EM zu belegen weil eine Radierer fehlt und ebenso Soldaten auf die gleiche Weise zu maßregeln, die teilweise ohne Rucksackinhalt am Vortag aufgefallen waren? Ich denke dies entsprich keinesfalls dem Grundsatz nach Verhältnismäßigkeit laut "Erlass EM"
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thunderstorm

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #12 am: 01. Februar 2012, 19:37:41 »

@Ulli76
Es wurde überhaupt nicht unterschieden was gefehlt hat..ein Soldat hatte gefühlte 94,3% seiner pers Ausrütung nicht am Mann und einer, ein Radiergummi....doch beide bekamen die gleiche EM, deswegen, wie angesprochen, wurden eben nicht unterschieden zwischen dem, der am Vortag schon negativ aufgefallen war und jenem, der nicht...
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bayern bazi

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #13 am: 01. Februar 2012, 19:48:01 »

ausarbeitung - wie langweilig


kontrolle wird erst am standortübungplatz gemacht - und die leute dei fehlteile haben - imlaufschritt zurück in die kaserne und die teile holenb (pech wenn halt von der kaserne zum übpl dann 500 höhenmeter oder 6 km zum laufen sind)

die ausgefallene zeit wird natürlch  hinten drann gehängt


ist doch bestimmt wirkungsvoller   ;D
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AriFuSchr

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Antw:Zulässigkeit von EM- Maßnahmen
« Antwort #14 am: 01. Februar 2012, 19:59:55 »

@ bazi


ja, das hat was und erinnert mich irgendwie an meine AGA.....

Wildflecken Ende September, ein wenig Schnee, ein eisiger Wind.... im Laufschriiiiit, marsch  ;D
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