Nicht so ganz. Es gilt immer noch das entsprechende Papier des Heeresamtes (Az 49-01-00) indem geregelt ist, wer in welcher Laufbahngruppe berechtigt ist welche Tätigkeitsabzeichen zu beantragen. Die Grundlage bildet hierbei, neben den in der 37/10 genannten Voraussetzungen die AVR, diese entscheidet ganz klar über die Möglichkeit einer Zuerkennung.
Und "Personal im allg. Heeresdienst" ist bei Unteroffizieren und Offz mil.FD. ausschließlich für S1, S2, S3, MAD, und Personal in der AVR Sport vorgesehen.
Für Gebirgsjäger, AVR 20112, ist jedoch die Verleihung des Tätigkeitsabzeichens Rohrwaffenpersonal möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.