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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304060 mal)

nowayout

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@F_K Sie haben eine PM : Gruss
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F_K

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Fragen doch bitte im Forum, dann haben alle was davon ...




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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #32 am: 25. August 2014, 21:29:37 »

Im Rahmen der Bw-Reform ist für WDB-Verfahren jetzt zuständig:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710

Ein Vorbehaltsbescheid macht aber nur Sinn, wenn die Zahlung einer
Beschädigtenrente zu erwarten ist.

D.h. der Arzt muss schon auf dem WDB-Blatt vermerkt haben....
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich 6 Monate
25 % oder mehr betragen wird.

Bzw. dies muss aus ärztl. Folgebefunden klar hervorgehen.


EDIT: Beachte Beitrag vom 01.04.2016  01.07.2020

« Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 06:51:24 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #33 am: 10. Oktober 2014, 17:34:26 »

Ich habe heute einmal die aktuelle Version des

Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG)

eingestellt.

Dieses regelt die grundsätzliche Versorgung von im Einsatz Geschädigten ( rückwirkend seit 01. Juli 1992 ).

"Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 wurde diese Rückwirkung
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten
des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993) erweitert, indem es für in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst
ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes)
vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Davon werden alle Auslandseinsätze
der Bundeswehr von Beginn an erfasst."

"Das Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) stellt eine
Zusammenfassung der für die Durchführung des Gesetzes relevanten Erlasse und Weisungen
dar. Es soll allen mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz,
insbesondere den Fachreferaten im BMVg, den Disziplinarvorgesetzten,
Personalführerinnen, Personalführern, Personalbearbeiterinnen und Personalbearbeitern
in den personalbearbeitenden Stellen, den Einheiten, Verbänden sowie allen zuständigen
Stellen im zivilen Bereich zur Verfügung stehen und die Anwendung des Gesetzes erleichtern
sowie Handlungsunsicherheiten vermeiden helfen. Das Handbuch EinsatzWVG verfolgt dabei
das Ziel einer einheitlichen Personalbearbeitung für diejenigen Bundeswehrangehörigen, die
Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz beantragt haben."

Anm. von mir :
Es gilt grundsätzlich auch für bereits entlassene Soldaten !
Beachte hierzu das Kapitel 3

"Kapitel 3 Regelungen für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten"

"Nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können ausgeschiedene
einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht
auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem
Grund beendet worden ist, einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer
Art haben, wenn ihre im Wehrdienstverhältnis erlittene gesundheitliche Schädigung erst
nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist und die Schädigung
ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist.
Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art soll die Herstellung der
Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden.
Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene
einsatzgeschädigte Soldaten so gestellt wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte
Soldaten, denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung eine Schutzzeit
nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gewährt wird.
 
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im
Soldatengesetz normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes geforderten körperlichen Eignung.

302. Nach § 6 Absatz 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist der Antrag auf
Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
des Einsatzunfalls zu stellen (Ausschlussfrist)
.

Anträge auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bedürfen der Schriftform
(§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes).

Bei einer Erkrankung beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen
Diagnose der Erkrankung
, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt
zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt.

Dies entspricht den Regelungen für die Meldung eines Unfallversorgungsleistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz auslösenden Unfalls.

Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte
mit entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht
gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls.

Diese Umstände müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.

Sind Hinderungsgründe nicht mehr vorhanden, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
dem Wegfall des Hindernisses oder nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen
gerechnet werden konnte gestellt werden (§ 6 Absatz 6 Sätze 3 und 4 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes).

Anträge auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind formlos direkt der
Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 vorzulegen.
Ein Beispiel für einen solchen Antrag enthält die Anlage 13."

EDIT:  Koordinierungsstelle >> siehe Beitrag vom 16.01.2020
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:41:40 von LwPersFw »
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Tommie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #34 am: 11. Oktober 2014, 10:16:54 »

Anzumerken wäre noch, dass sich seit der letzten Aktualisierung des Handbuches bereit einige Änderungen ergeben haben, von denen die wesentliche sein dürfte, dass die Kordinierungsstelle jetzt nicht mehr beim BMVg, Dez. P II 1 angesiedelt ist, sondern (für mich logisch und folgerichtig!) beim BAPersBw und folgende Adresse hat:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin


Für den LwPersFw:
Du kannst das locker kontrollieren, indem Du im ZVDBw den Stabshauptmann Michael H. suchst ;) ! Der komplette Name dürfte Dir sicherlich bekannt sein, falls doch nicht, bekommst Du ihn gerne von mir als PN!


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:42:08 von LwPersFw »
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Tommie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #35 am: 11. Oktober 2014, 10:20:45 »

Grrrrrrrrr, ich sollte vielleicht noch die Telefonnummer erwähnen ;) :

StHptm Michael H. ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: 02241-15-3368 aus dem öffentlichen Netz bzw. 90-3741-3368!

Sorry ... Alzheimer ;) !



EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:42:32 von LwPersFw »
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Tommie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #36 am: 11. Oktober 2014, 12:07:57 »

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWVG
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

Scheint heute nicht mein Tag zu sein ;) ! Der Schreibfehler in der Adresse wurde im Zitat ausgebügelt und der richtige Teil ist in Fettschrift gesetzt!

@ LwPersFw:

Du kannst natürlich auch nur im ZVDBw die angegebene interne Telefonnummer invers suchen ;) ! Führt auch dorthin ...


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:42:51 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #37 am: 14. Oktober 2014, 22:52:22 »

Tommi,

danke für den Hinweis!!! Manchmal ist man doch betriebsblind... lol

Um Dich noch zu ergänzen :

FAX-Nr  :      02241 15 2838

EMail     :      bapersbwi2.2.3koordsteinsatzgeschaedigte@bundeswehr.org



EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:43:07 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #38 am: 29. Oktober 2014, 14:41:22 »

Im Rahmen des derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen befindlichen

„Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. (BwAttraktStG)

(Das Kabinett hat den Entwurf am 29. Oktober beschlossen. Jetzt entscheidet der Bundestag/Bundesrat.)

sind auch folgende Verbesserungen für Einsatzgeschädigte Kameraden (Aktive/Ehemalige) geplant:

Quelle:
Berlin, 29.10.2014, Presse- und Informationsstab BMVg.

"Mit folgenden Maßnahmen soll die soziale Absicherung der Angehörigen der
Bundeswehr weiter verbessert werden:

u.a.

Gleiche Maßstäbe bei der Einsatzversorgung

Künftig sollen alle Einsatzverletzten der Bundeswehr nach den gleichen Maßstäben versorgt werden. Davon profitieren auch Soldatinnen und Soldaten, die vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 Schädigungen im Auslandseinsatz erlitten haben. Damit haben beispielsweise Frau und Kinder eines im Einsatz in Bosnien-Herzegowina bei einem Anschlag getöteten Reservisten nun ebenso Anspruch auf Witwen- und Waisengeld wie Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und -soldaten, die in Afghanistan gefallen sind.

Auch sonstige Entschädigungszahlungen für versehrte Soldatinnen und Soldaten sind nun für sämtliche Einsätze ab dem 1. Juli 1992 im gleichen Umfang möglich wie nach dem 30. November 2002. Ein Beispiel: Ein Zeitsoldat, der 1999 im Kosovo-Einsatz ein Bein verlor, erhielt bislang keine einmalige Entschädigungszahlung. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann er eine einmalige Entschädigungszahlung von 150.000 Euro sowie eine Ausgleichszahlung von 30.000 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrags geltend machen."


Geplant ist, dass Gesetz im April 2015 in Kraft zu setzen.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #39 am: 26. Februar 2015, 22:50:24 »

Das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. (BwAttraktStG)
wurde nunmehr im Bundestag verabschiedet.

Als formalen Akt bedarf es jetzt nur noch der Verkündung.

Am Tag nach der Verkündung wird folgende Regelung in Kraft gesetzt:

"Artikel 1a

Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“ durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt."

Dadurch wird die Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 01. November 1991 erweitert.



Desweiteren wird geändert das

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

"Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 angefügt:

„15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 103

(1)
§ 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
2011
eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2)
Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002
erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

( ... )

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“



Amtliche Begründung dieser neuen Stichtagsregelung:

"Stichtagsrückdatierung bei der Einsatzversorgung

Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am
1. Dezember 2002 haben einsatzgeschädigte Personen trotz erheblicher Gefährdungslagen zum Beispiel
im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Mit der Vorverlegung des Stichtages auf den 1. Juli 1992 wird
eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den
Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten
haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.

Die Beträge der Ausgleichszahlung nach § 63f sind durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 verdoppelt worden. Die doppelten
Beträge gelten nach der neuen Regelung des § 103 Absatz 2 auch für Fälle in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum
30. November 2002. Um die durchgängige Gleichbehandlung aller Einsatzgeschädigten zu gewährleisten, sollen
die in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 geleisteten Ausgleichszahlungen ebenfalls auf
die Beträge nach § 63f Absatz 2 angehoben werden. Ausgezahlt werden soll demnach die Differenz zum bisher
gezahlten Betrag. Die Verdoppelung der Zahlbeträge soll nicht für Hinterbliebene gelten, für die ein neuer Anspruch
auf laufende Versorgungsbezüge nach § 103 Absatz 1 begründet wird.

Mit Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) am
13. Dezember 2011 haben die Hinterbliebenen durch einen Einsatzunfall zu Tode gekommener Bundeswehrangehöriger
ohne Pensionsberechtigung einen Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
der erhöhten Dienstunfallversorgung erhalten. Diese Regelung wird nach Absatz 2 auf vergleichbare Sachverhalte
in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erstreckt. Absatz 1 stellt sicher, dass dies auch bei
Einsatzunfällen in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 gilt und somit keine sachlich nicht
gerechtfertigte zeitliche Lücke entsteht, in der die Hinterbliebenen von dem Anspruch ausgenommen bleiben.

Zu Absatz 2
Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 1. Dezember
2002 schwer gesundheitlich geschädigte Personen besitzen trotz zum Teil erheblicher Gefährdungslagen zum
Beispiel im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Insbesondere war nach dem zuvor für die einmalige Entschädigungszahlung
maßgeblichen § 63a ein Schädigungsgrad von mindestens 80 Prozent (statt 50 Prozent seit 1. Dezember 2002)
Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus gab es keine Regelungen, die der Einsatzversorgung für
Nicht-Berufssoldatinnen und Nicht-Berufssoldaten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen nach § 42a und § 63f entsprechen.
Mit der Einfügung des Absatzes 2 wird eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten
Personenkreises mit den Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002
einen Einsatzunfall erlitten haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.

Erfasst werden Sachverhalte im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 im Einsatzgebiet von
Auslandseinsätzen, die der Definition einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 entsprechen
(Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb
des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen oder sonstige Verwendung im Ausland
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage). Erfüllt der Sachverhalt im Einzelfall die weiteren Kriterien eines
Einsatzunfalls im Sinne von § 63c Absatz 2, sind die dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen vergleichbar
mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen.
Wegen der Tatbestandsermittlungen und Kausalitätsfeststellungen im Einzelfall kann auf die entsprechenden
Ermittlungen und Feststellungen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der durchgeführten Verfahren zur
Prüfung einer Wehrdienstbeschädigung entstanden sind.

Nummer 1 trägt der möglichen Fallgestaltung Rechnung, dass an Einsatzgeschädigte auf Grund derselben
Ursache ein Schadensausgleich gewährt wurde. In diesen Fällen soll eine Doppelzahlung in Form eines
weiteren Schadensausgleiches nicht in Betracht kommen.

Nummer 2 verhindert die Doppelzahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts, wenn dieses auf Grund derselben
Ursache bereits gewährt wird.
Nummer 3 Buchstabe a trägt möglichen Fallgestaltungen Rechnung, in denen Einsatzgeschädigte, die die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 63e in Verbindung mit § 63a Absatz 1 zu Lebzeiten erfüllten, zwischenzeitlich
verstorben sind und zuvor noch keine entsprechende Entschädigungszahlung erhalten haben. In diesen Fällen wird
ein Anspruch für die Hinterbliebenen begründet. Nummer 3 Buchstabe b bestimmt zur Vermeidung von
Doppelzahlungen, dass in allen Fällen, in denen eine einmalige Entschädigung bereits nach zuvor geltenden
Bestimmungen gezahlt wurde, diese Zahlung auf den neuen Anspruch anzurechnen ist.

Dasselbe gilt nach Nummer 4 auch für die Ausgleichszahlung nach § 63f. In solchen Fällen wäre es im Hinblick
auf die beabsichtigte nachträgliche Gleichstellung von Altfällen unbillig, diesen Personenkreis auszuschließen.

Nummer 5 enthält schließlich eine Regelung, der die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen für den Fall
ausschließt, dass Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.
Weil der anspruchsberechtigte Personenkreis von Amts wegen nicht mehr namentlich vollständig ermittelt werden
kann, erfolgt die Zahlung der Leistungen auf Grund des neu geschaffenen Versorgungsanspruchs auf Antrag."




Wie dies alles in der Praxis umgesetzt werden wird, bleibt noch abzuwarten.

Betroffene Kameraden - vor allem ehemalige -, die bisher keine Ansprüche geltend machen konnten,
sollten sich an die von Tommie genannte Stelle wenden und um weitere Informationen bitten:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

FAX-Nr  :      02241 15 2838

EMail     :      bapersbwi2.2.3koordsteinsatzgeschaedigte@bundeswehr.org


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:43:46 von LwPersFw »
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Noch eine klarstellende Ergänzung:

Quelle : Deutscher Bundeswehrverband Stand 06.03.15

Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für alle Fälle der Einsatzversorgung die verbesserten Regelungen rückwirkend ab dem 1. November 1991.

Das ist zum Beispiel die Einmalzahlung für dauerhaft geschädigten Soldaten in Höhe von 150.000 Euro oder
in Höhe von 100.000 Euro an hinterbliebene Ehepartner oder Kinder.

Auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gilt dann für alle Fälle nach dem 1. November 1991.

Für diese Ansprüche ist ebenso nur noch eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 50 % beziehungsweise 30 % bei Weiterverwendung Voraussetzung.

Ausnahme von dem früheren Stichtag ist die zusätzliche Anrechnung von Einsatzzeiten.
Sie kann nach wie vor nur für Zeiten ab 1. Dezember 2002 für die Pension und ab 13. Dezember 2011 für die Rente beansprucht werden.
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Für Ehemalige Kameraden und deren Angehörige ist ebenfalls ein kompetenter Ansprechpartner und Unterstützer der

Bund Deutscher Veteranen

www.veteranenverband.de

Dieser kann natürlich nur beraten und unterstützen!

Notwendige Anträge müssen von den aktiven, ehemaligen Soldaten, bzw. im Todesfall von den Hinterbliebenen,
bei der o.g. Zentralstelle der Bundeswehr eingereicht werden.
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Tommie

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Für diese Ansprüche ist ebenso nur noch eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 50 % beziehungsweise 30 % bei Weiterverwendung Voraussetzung.

Ich fand diese Formulierung schon auf der Homepage des DBwV e. V., dem ich auch angehöre, nicht besonders glücklich, und möchte sie daher noch ein wenig aufdröseln und verdeutlichen:

1. GdS (Grad der Schädigungsfolgen) größer oder gleich 30: Rechtsanspruch auf Weiterverwendung gemäß § 7 oder 8 EinsatzWVG als Berufssoldat, Beamter oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich BMVg)

2. GdS größer oder gleich 50: Gleiche Ansprüche auf Weiterverwendung wie unter 1. plus zusätzlich die Versorgung nach dem Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz, also z. B. die erwähnte Einmalzahlung von bis zu 150.000,-- € !
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Das BwAttraktStG wurde am 22.05.2015 verkündet.


Damit ist der neue Stichtag für Ansprüche auf die Einsatzversorgung der 01. November 1991 !


Wer also bisher keine Ansprüche geltend machen konnte, weil die Schädigung vor dem alten Stichtag eingetreten war...
sollte sich umgehend an die o.g. Ansprechstelle wenden und die entsprechenden Anträge stellen !
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Neben der zuvor ausführlich beschriebenen Thematik "Einsatzschädigung"...


...gibt es das große Thema Wehrdienstbeschädigung (WDB) und Beschädigtenversorgung...
...die eigenständig zu betrachten sind...
...denn hier werden alle Fälle gebündelt,
+ die nicht in einem besonderen Auslandseinsatz begründet sind
+ die Betreuung von Einsatzgeschädigten außerhalb der Besonderheiten der Einsatzversorgung
+ die Betreuung der ehemaligen Soldaten, die eine WDB anerkannt bekommen haben bzw. sie nach DZE noch geltend machen wollen

Zum 1. Januar 2015 gingen die bislang von den Bundesländern wahrgenommenen Aufgaben
der Beschädigtenversorgung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
die Bundeswehrverwaltung über.

Seit 1. Januar 2015 ist das BAPersBw als Leistungsträger der Sozialverwaltung tätig.

Seit dem Aufgabenübergang ist die Bundeswehr damit auch zuständig für die Versorgung
ehemaliger Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung und deren Hinterbliebener.

Das Leistungsspektrum ist breit gefächert und umfasst Geld- und Sachleistungen, so etwa
Grundrente, Berufsschadensausgleich, Pflegezulage, Hinterbliebenenversorgung und als
wichtigen großen Baustein die Heil- und Krankenbehandlung nebst orthopädischer Versorgung
(Hilfsmittelversorgung, Prothetik, Badekuren, Zahnersatz, behindertengerechte Kfz-Umbauten und anderes).

Um für die Berechtigten bereits ab dem ersten Tag der Aufgabenübernahme ansprechbar zu sein,
wurde schon im November 2014 eine kostenlose Hotline (0800-7241428) eingerichtet.

Diese ist aktuell in der Zeit von acht bis 15 Uhr erreichbar.

Die in der Hotline eingehenden Anrufe werden erfasst, an die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter weitergeleitet und von dort aus bearbeitet.

Darüber hinaus ist das BAPersBw im Hinblick auf Anliegen zum Sozialen Entschädigungsrecht auch per Mail
erreichbar (ser@bundeswehr.org).

Allerdings hat sich herausgestellt, dass es im Bereich Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische
Versorgung mit Blick auf das Arbeitsaufkommen und die internen Abläufe zweckmäßig ist, die
telefonische Erreichbarkeit auf bestimmte Zeiten (neun bis elf Uhr sowie 13 bis 15 Uhr) zu konzentrieren.
Zu diesen Zeiten ist die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter garantiert.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
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40470 Düsseldorf

Tel. Ansprechstelle für aktive Soldaten in Fragen zum Thema WDB :

BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710


EDIT: Beachte Beitrag vom 01.04.2016  01.07.2020
« Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 06:52:46 von LwPersFw »
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