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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304091 mal)

Maj a.D.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #120 am: 12. September 2018, 10:59:31 »

Am einfachsten und zugleich rechtssicher ist es, bei der zuständigen Versorgungsstelle einen Antrag auf Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze zu stellen.
Man erhält dann einen offiziellen Bescheid, wo bis auf die zweite Nachkommastelle der Zuverdienst aufgelistet ist, bis zu dem KEINE Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Genau genommen sind es sogar zwei Beträge, einmal für sozialversicherungpflichtige Tätigkeiten, einmal für Selbstständige. Der Unterschied liegt in der Einbeziehung der Pauschale für Werbungskosten für Ersteres. Der Betrag bezieht sich auf das Einkommen nach Abzug aller steuerlich geltend gemachten Ausgaben. Der Zuverdienst kann also höher sein, wenn ich weiß, wieviel ich bei der Steuererklärung kürzen kann. Das ist aber ein bisschen "raten". Es bietet sich an, den Betrag alle paar Jahre neu berechnen zu lassen, da es ein prozentualer Wert ist und sich daher durch tarifliche Besoldungserhöhungen ebenfalls nach oben verändert.

Bitte beachten: bei Vorliegen von Einnahmen wenn man Versorgungsempfänger ist, werden diese Bezüge nur unter Vorbehalt überwiesen. Erst wenn mit dem Lohnsteuerbescheid für das vergangene Jahr belegt wird, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde, werden die Bezüge rückwirkend so festgesetzt.
Falls der Betrag überschritten wird, wird jeder Euro darüber rückwirkend abgezogen und die Bezüge rückwirkend neu festgesetzt. Hierbei werden bis zu einer (ebenfalls in der o.a. Berechnung aufgeführten) Grenze alle Bezüge zurückgefordert.

Zur Verdeutlichung fiktive Beispiele (alles netto): 

2000€ Versorgungsbezüge, 1000€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 2000€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€
2000€ Versorgungsbezüge, 1500€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 1500€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€, also trotz mehr Einkommen am Ende nicht mehr in der Tasche
2000€ Versorgungsbezüge, 3000 € Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben x € Versorgungsbezüge + in Summe 3000€ + x €, da ein individueller Freibetrag x bleibt, der nicht gekürzt wird.

Ein Zuverdienst oberhalb der Zuverdienstgrenze bliebt mir also nur Erhalten, wenn meine Versorgungsbezüge bis zur Grenze gekürzt sind, alles darunter bedeutet zwar eine höhere Zusatzeinnahme, ohne nur einen Cent mehr davon in der Tasche zu haben.

Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge ruht dabei nur, d.h. wenn ich einmal nichts mehr (oder innerhalb der Zuverdienstgrenze) verdiene, bekomme ich natürlich ab diesem Moment wieder meine regulären Versorgungsbezüge.
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Falli83

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #121 am: 12. September 2018, 14:19:54 »

Guten Tag Kammeraden.

Ich lese hier schon einige Monate mit.
Da es hier doch sehr kompetente Schreiber zu den verschiedenen Themen gibt möchte ich gerne eine Frage stellen.

Wie weit hängt der in einem WDB Verfahren festgesetzte GdS  mit einer Dienstunfähigkeit eines Berufsoldaten zusammen.

Ab  welchem Wert des GdS kommt eine Dienstunfähig in Betracht bzw. Anders herum  sollte ein Berufssoldat Dienstunfähig sein wie groß sollte dann mindestens sein GdS sein.

Da mir selber keine Erfahrungswerte vorliegen würde mich die Erfahrung anderer Interessieren ...

DANKE ..

Falli
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #122 am: 12. September 2018, 14:38:24 »

Da gibt es KEINE Korrelation zwischen DU und GdS.

D. h. es gibt DU ohne GdS und durchaus sehr hohe (>50) GdS ohne DU zu sein.
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Maj a.D.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #123 am: 12. September 2018, 14:38:36 »

Ein DU-Verfahren ist nicht zwingend mit dem GdS oder einer WDB gekoppelt.

DU heißt erst einmal, der Soldat ist für KEINEN Dienstposten in der Bundeswehr mehr geeignet. Je nach Krankheitsbild muss die "Schwere" der Erkrankung z.T. recht massiv sein, um dies zu Erfüllen.
Nehmen wir mal das Beispiel einer Querschnittslähmung: wenn "nur" die Beine betroffen sind, kann ein Soldat sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis so ziemlich jede Verwendung in einem Amt bekleiden (egal ob Fw, OffzMilFD oder StOffz), da das WaSys LoNo nur zwei gesunde Hände und einen klaren Kopf erfordert. Räumlich braucht man ein Büro im Erdgeschoss oder ein Gebäude mit Aufzug, was auf der Rheinschiene durchaus verbreitet ist.
Bei einem "hohen Querschnitt", also mit Einschränkungen auch bei den Armen oder der Atmung, schaut es natürlich anders aus.

Grundsätzlich kann man m.E. nur sagen, dass es keinen Automatismus gibt. Jeder Fall ist individuell und sollte sehr eng mit den relevanten Beteiligten (DV Stufe 1 und 2, Truppenarzt, BAPersBw, beratender Arzt, ...) mit offenen Karten besprochen werden.

So kann es in der einen Konstellation zur Weiterverwendung kommen, in einer ähnlichen entscheidet man sich für DU.

Wichtig ist das eigene "Klarsein", was ich will, wenn der Fall in der Grauzone liegt. Und dies gegenüber Arzt und DV glasklar formulieren, nicht dass eine Weiche in die falsche Richtung gestellt wird und das Zurück schwierig oder unmöglich wird, ohne das alle das wollten.

Formal liegt die erste Entscheidung beim DV, weil der veranlasst das BA 90/5 auf DU.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #124 am: 12. September 2018, 15:25:27 »

Am einfachsten und zugleich rechtssicher ist es, bei der zuständigen Versorgungsstelle einen Antrag auf Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze zu stellen.
Man erhält dann einen offiziellen Bescheid, wo bis auf die zweite Nachkommastelle der Zuverdienst aufgelistet ist, bis zu dem KEINE Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Genau genommen sind es sogar zwei Beträge, einmal für sozialversicherungpflichtige Tätigkeiten, einmal für Selbstständige. Der Unterschied liegt in der Einbeziehung der Pauschale für Werbungskosten für Ersteres. Der Betrag bezieht sich auf das Einkommen nach Abzug aller steuerlich geltend gemachten Ausgaben. Der Zuverdienst kann also höher sein, wenn ich weiß, wieviel ich bei der Steuererklärung kürzen kann. Das ist aber ein bisschen "raten". Es bietet sich an, den Betrag alle paar Jahre neu berechnen zu lassen, da es ein prozentualer Wert ist und sich daher durch tarifliche Besoldungserhöhungen ebenfalls nach oben verändert.

Bitte beachten: bei Vorliegen von Einnahmen wenn man Versorgungsempfänger ist, werden diese Bezüge nur unter Vorbehalt überwiesen. Erst wenn mit dem Lohnsteuerbescheid für das vergangene Jahr belegt wird, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde, werden die Bezüge rückwirkend so festgesetzt.
Falls der Betrag überschritten wird, wird jeder Euro darüber rückwirkend abgezogen und die Bezüge rückwirkend neu festgesetzt. Hierbei werden bis zu einer (ebenfalls in der o.a. Berechnung aufgeführten) Grenze alle Bezüge zurückgefordert.

Zur Verdeutlichung fiktive Beispiele (alles netto): 

2000€ Versorgungsbezüge, 1000€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 2000€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€
2000€ Versorgungsbezüge, 1500€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 1500€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€, also trotz mehr Einkommen am Ende nicht mehr in der Tasche
2000€ Versorgungsbezüge, 3000 € Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben x € Versorgungsbezüge + in Summe 3000€ + x €, da ein individueller Freibetrag x bleibt, der nicht gekürzt wird.

Ein Zuverdienst oberhalb der Zuverdienstgrenze bliebt mir also nur Erhalten, wenn meine Versorgungsbezüge bis zur Grenze gekürzt sind, alles darunter bedeutet zwar eine höhere Zusatzeinnahme, ohne nur einen Cent mehr davon in der Tasche zu haben.

Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge ruht dabei nur, d.h. wenn ich einmal nichts mehr (oder innerhalb der Zuverdienstgrenze) verdiene, bekomme ich natürlich ab diesem Moment wieder meine regulären Versorgungsbezüge.




Allgemein gilt:


Grundlage bildet der § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Dieser bestimmt:

"(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die
für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen
, nur Erwerbseinkommen
aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind."


(Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier gilt Abweichendes)

"(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."


D.h. bis zum Erreichen der in Absatz 7 genannten Altersgrenze der Bundespolizisten (i.d.R. 62. Lj) kann der ehemalige Berufssoldat so viel hinzuverdienen wie er möchte - ohne Höchstgrenze.

Ausschließlich bei einem Einkommen aus einer Tätigkeit nach Absatz 6 - gilt dies nicht. In diesem Fall wird eine Ruhensberechnung durchgeführt.

Von 62 bis zur Altersgrenze der Bundesbeamten (i.d.R. 67. Lj) greifen die Ruhensregelungen der Absätze 1 bis 5 auch für andere Einkommen.

Ab 67 wird wieder nur Einkommen nach Absatz 6 berücksichtigt.




Auf die Frage von @Kulpa bezogen

Da die Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit erfolgt - gelten abweichende Vorgaben.

Dabei wird unterschieden, ob die DU auf einer WDB beruht (z.B. Einsatzunfall), oder ohne WDB erfolgt (z.B. schicksalhafte schwere Erkrankung).

@Kulpa schreibt ja, dass eine WDB mit GdS 50+ auf Grund Einsatzunfall anerkannt wurde.

Somit greift auch die besondere Versorgung gemäß § 27 SVG i.V.m. § 37 BeamtVG:

"(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,
sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe
der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt."


§ 37 BeamtVG

"(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr
aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts
80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.

Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12
und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;
die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und
die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend."



D.h. das Ruhegehalt liegt bei diesen Kameraden deutlich oberhalb der normal in den Ruhestand versetzten Soldaten.

Stellt sich noch die Frage zum Hinzuverdienst ?

§ 53 Abs 1 führt aus:

"(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. ( ... )

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. ( ... )
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,

2.
(weggefallen)

3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1
sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro."



Da hier eine WDB vorliegt, greift die Nr 3 nicht.

Aber ... anhand der Formulierung der Nr 3 kann man klar ablesen, dass der alleinige Bezug eines Einkommens
von 450 € monatlich zu keiner Ruhensregelung führen wird, selbst wenn keine WDB vorliegen würde.



Dem Rat ... eine rechtsverbindliche Auskunft bei der zuständigen Versorgungsverwaltung einzuholen, folge ich uneingeschränkt.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #125 am: 01. Oktober 2018, 09:15:04 »

Im Rahmen der Erfassung einer möglichen Wehrdienstbeschädigung (WDB) wurde eine neue Vorschrift erlassen.

Diese ergänzt die ZDv A-1463/21 Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen


In Kraft ab 28.09.2018

Bereichsvorschrift C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"
« Letzte Änderung: 09. November 2018, 09:06:35 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #126 am: 20. Oktober 2018, 17:19:26 »

Hallo zusammen,

die Frage ist was ist "mobben".

Man könnte mir das auch unterstellen, nur weil ich andere zurechtweise.

Mittlerweile arbeite ich im Stab/Ulm.

 :-* :-* :-*
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KlausP

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #127 am: 20. Oktober 2018, 18:01:53 »

Was genau möchten Sie uns jetzt damit sagen? Ich erkenne keinen Zusammenhang zu irgend einer Aussage.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #128 am: 22. Oktober 2018, 09:55:33 »

die Frage ist was ist "mobben".

Man könnte mir das auch unterstellen, nur weil ich andere zurechtweise.

"Unterstellen" kann man vieles, allerdings wird das niemand ernst nehmen.
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ANTON E.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #130 am: 02. November 2018, 15:20:05 »

Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #131 am: 02. November 2018, 15:59:45 »

Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

Das hängt von den Schädigungsfolgen ab.

z.B. Bein ab...ist Bein ab... dafür gibt es einen klar definierten GdS... an dem sich auch nichts mehr ändern kann... deshalb keine Überprüfung und dauerhaft.

Anders z.B. bei Gelenkschäden...
Zu Beginn der Schädigung z.B. GdS 50... durch Physiotherapie Besserung möglich... deshalb kann hier z.B. eine jährliche Überprüfung angeordnet werden.
Wie oft... nun dies liegt zunächst im Ermessen der Verwaltung...
Wobei ich persönlich nach dem 3. Mal ... ohne eine Änderung des GdS, die Verwaltung um schriftliche Feststellung der Dauerhaftigkeit bitten würde.


Grundsätzliche Fristen finden Sie hier

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 62

https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__62.html


Siehe auch die Beiträge 26.08.2018 bis 27.08.2018
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 11:14:42 von LwPersFw »
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #132 am: 02. November 2018, 18:53:55 »

Da sich auch ein Krankheitsbild verschlechtern oder Folgeerscheinungen auftreten können, ist es durchaus üblich, alle paar Jahre mal zu schauen.
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Rusian81

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #133 am: 06. November 2018, 18:43:14 »

Gute Abend.
Ich habe WDB mit >50 anerkannt.
Einsatzgeschädigte Soldat.

Ich bin zuhause dringend auf Hilfe angewiesen bei täglichen Verrichtungen auch durch Facharzte bestätigt...
Meine Frau pfegt/hilft mir bei den täglichen Verrichtungen duschen essen machen Bett sauber machen usw... Aber meine Frau ist auch schon extrem durch mich belastet muss auch noch arbeiten gehen.

Meine Frage kann meine Frau pflegegeld oder irgend ein Zuschuss beantragen damit sie weniger arbeiten muss und sich um mich kümmern kann. So ist es kein dauerzustand... und gesundheitsbedingt ist fremde Hilfe in Haushalt fast nicht möglich ..
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #134 am: 06. November 2018, 19:16:25 »

Gute Abend.
Ich habe WDB mit >50 anerkannt.
Einsatzgeschädigte Soldat.

Ich bin zuhause dringend auf Hilfe angewiesen bei täglichen Verrichtungen auch durch Facharzte bestätigt...
Meine Frau pfegt/hilft mir bei den täglichen Verrichtungen duschen essen machen Bett sauber machen usw... Aber meine Frau ist auch schon extrem durch mich belastet muss auch noch arbeiten gehen.

Meine Frage kann meine Frau pflegegeld oder irgend ein Zuschuss beantragen damit sie weniger arbeiten muss und sich um mich kümmern kann. So ist es kein dauerzustand... und gesundheitsbedingt ist fremde Hilfe in Haushalt fast nicht möglich ..

Nehmen Sie mit dem Sozialdienst Kontakt auf und lassen Sie sich beraten, ob hier die § 26c bzw § 26d Bundesversorgungsgesetz zum tragen kommen können. Bzw. ob andere Möglichkeiten in Betracht kommen.


Und ... sprechen Sie mit Ihrem Truppenarzt bzgl. :

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV)

§ 19 Häusliche Krankenpflege

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn1.

eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,

die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder

häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.

(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst1.

Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

ambulante psychiatrische Krankenpflege und

ambulante Palliativversorgung.

(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig1.

Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



§ 20 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn1.

die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,

im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Person, die pflegebedürftig ist, verbleibt und

keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen.

(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend.

(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen1.

bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten oder

bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.

(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(8 ) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.



§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.

(2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:1.

Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,

Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.

Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.



Weitere Erläuterungen zur Umsetzung der o.g. § der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV finden Sie dann in der ZDv A-1455/4.

Den Punkt "Häusliche Krankenpflege" u.a. in Kapitel 11

Auszug:

"11.2 Umfang

1103. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege können im Rahmen der utV übernommen oder
erstattet werden, soweit sie angemessen sind und von der zuständigen Truppenärztin oder dem
zuständigen Truppenarzt verordnet wurden
. Bei Erfüllung der in Nrn. 1101 und 1102, Satz 1 und 2
genannten Voraussetzungen
können verordnet werden:

• Behandlungspflege und
• Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss hierbei überwiegen

1104. Bei der Behandlungspflege handelt es sich um qualifizierte Krankenpflege in Form von
medizinischen Hilfeleistungen wie z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Katheterisierung,
Einreibungen, die dazu dienen, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlechterung zu verhindern oder
Beschwerden zu lindern.

1105. Zur Grundpflege zählen die Bereiche Mobilität und Motorik (z. B. Betten, Lagern, Hilfe beim
An- und Auskleiden), Hygiene (z. B. Körperpflege, Toilettenbenutzung) und Nahrungsaufnahme.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst insbesondere Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen
der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.

11.3 Verordnung

1106. Die häusliche Krankenpflege ist truppenärztlich mit dem Vordruck nach Anlage 35a32 zu
verordnen. Die truppenärztliche Verordnung muss Angaben über Art, Dauer und tägliche Stundenzahl
der Leistungen enthalten. Hinsichtlich Art und Umfang der verordnungsfähigen Maßnahmen ist das
„Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege“ (Anlage der Richtlinie
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher
Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V33) sinngemäß anzuwenden.

Abweichungen von dem Verzeichnis sind zu begründen.

Die Verordnungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten.

Notwendige Überschreitungen sind zu begründen (siehe Formblatt Anlage 35a).

Eine Verordnungsdauer von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung durch die zuständige genehmigende Stelle.

Für die Durchführung von Behandlungs- und Grundpflege sind grundsätzlich Berufspflegekräfte wie
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Pflegedienstkräfte zuständig.

Die Pflege kann auch eine Ersatzpflegekraft übernehmen, sofern die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt sie für geeignet erklärt hat.

Die Erklärung zur Bestätigung der Eignung der Ersatzpflegekraft ist von der Truppenärztin oder
dem Truppenarzt auf der Verordnung vorzunehmen (siehe Anlage 35a). Dabei ist, insbesondere bei
der Verordnung von Behandlungspflege, ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt hat sich von der Eignung der infrage kommenden
Pflegeperson vor Verordnung persönlich zu überzeugen.

Die Verordnung von ausschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung ist nicht zulässig.


11.4 Abrechnung

1107. Leistungen im Rahmen einer nach truppenärztlicher Bescheinigung im Einzelfall
erforderlichen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege können erbracht werden durch

a) Berufspflegekräfte,
b) andere geeignete Personen (Ersatzpflegekräfte) sowie
c) nahe Angehörige.

1108. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine Berufspflegekraft können Kosten in Höhe der örtlich
mit den Krankenkassen vereinbarten Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder
freien gemeinnützigen Träger übernommen werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn die
Berufspflegekraft bestätigt, dass die abgerechneten Sätze ortsüblich sind und in dieser Höhe auch
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

1109. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine truppenärztlich für geeignet erklärte
Ersatzpflegekraft gilt die Kostenhöchstgrenze nach Nr. 1108 entsprechend. Als Ersatzpflegekraft
kommt jede Person in Betracht, die nach truppenärztlicher Einschätzung über die Fähigkeiten zur
Durchführung der erforderlichen Pflegemaßnahmen verfügt (z. B. ehemalige Krankenschwestern oder
-pfleger, sonstige vorgebildete Personen wie Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter).

1110. Bei häuslicher Pflege durch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) sind erstattungsfähig:
a) Fahrtkosten,
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe der infolge der Krankenpflege nachweislich
ausgefallenen Arbeitseinkünfte (Einkommen zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).
Die Kostenhöchstgrenze nach Nr1108 ist auch hier zu beachten (Vergleichsberechnung).

1111. Bis zur Höchstgrenze nach Nr. 1108 können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer
Pflegekräfte berücksichtigt werden. Erfolgt die häusliche Krankenpflege nicht für den gesamten
Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend anteilig zu berechnen.

1112. Berufspflegekräfte (Nr. 1108) reichen ihre Rechnungen - ggf. Teilrechnungen - mit dem
Original der truppenärztlichen Verordnung zur Abrechnung unmittelbar beim BAPersBw PA 1.4 ein.

1113. Die Erstattung der Aufwendungen von truppenärztlich für geeignet erklärten
Ersatzpflegekräften und von nahen Angehörigen (Nrn. 1109 und 1110) sind von der Soldatin bzw.
dem Soldaten formlos beim BAPersBw PA 1.4 unter Bezugnahme auf die truppenärztliche
Verordnung sowie unter Angabe der Bankverbindung (IBAN, BIC) zu beantragen.

Dem Antrag sind die maßgeblichen Zahlungsunterlagen einschließlich Zahlungsbeweis beizufügen."



und A-1455/4  > Pkt 32.48  Anlage 36 ( Formular zur Beantragung der Hilfe )
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 12:32:10 von LwPersFw »
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