Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 14:28:21
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304092 mal)

Ali.B.H

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #135 am: 08. November 2018, 14:16:38 »

Guten Tag
Hat jemand eine Quelle wo nachzulesen ist, dass bei einer stationären Behandlung in einer Klinik (Zivil und BWK) wegen einer Erkrankung welche in einem  WDB Verfahren anerkannt ist, KEIN Verpflegungsgeld zu entrichten ist.

Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #136 am: 08. November 2018, 14:56:35 »

A-1455/4 Nr 205 ff i.V.m. Nr 1701 a)
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Lotse,waldi

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #137 am: 08. November 2018, 18:16:24 »

A-1455/3 Nr 202 u. Nr1701
202. Bei der Behandlung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB oder als Folge einer
Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e SVG bestehen in einzelnen Fällen Sonderregelungen
(vgl. Nummern 203, 602, 803, 1006, 1102, 1301, 1602, 1603, 1801). Voraussetzung für die Anwendung
der Sonderregelungen ist, dass die Gesundheitsstörung jeweils als Folge einer WDB im Sinne des
§ 81 SVG
oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e SVG anerkannt ist oder (außer in
den Fällen der Nummer 1006) das BAPersBw – aufgrund von truppenärztlichen bzw. im Falle einer
vollstationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus fachärztlichen Stellungnahme –
festgestellt hat, dass eine solche Gesundheitsstörung wahrscheinlich vorliegt. Sind Soldatinnen bzw.
Soldaten wegen einer in Satz 1 genannten anerkannten Gesundheitsstörung schwerbeschädigt, gelten.....

1701. Für die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, Unterbringung in einem Pflege-
heim sowie einer Kur bereitgestellte Verpflegung ist das Verpflegungsgeld zu entrichten.
Dies gilt nicht bei
a) einer Gesundheitsstörung im Sinne der Nummer 202, Sätze 2 und 3;
b) einem Aufenthalt von Soldatinnen bzw. Soldaten in einem Pflegeheim, wenn Aufwendungen für
Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden;
c) voll- und teilstationärem Aufenthalt von Soldatinnen bzw. Soldaten in einem Krankenhaus als
Organspender bzw. Organspenderin.
Bei vor- oder nachstationärer Krankenhausbehandlung wird vom Krankenhaus Verpflegung nicht
bereitgestellt; in diesen Fällen ist kein Verpflegungsgeld zu entrichten.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #138 am: 08. November 2018, 20:06:18 »

Die A-1455/3 ist außer Kraft gesetzt...muss auf Grund der BwHFV überarbeitet werden.

Die A-1455/4 macht aber die identischen Vorgaben.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #139 am: 06. Januar 2019, 00:22:38 »

Ich hatte diese Woche wieder einmal ein "A-ha-Erlebnis"...
Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.

Ich finde diesen Mangel an Kameradschaft und schlicht Menschlichkeit erschreckend und habe dafür auch Null-Verständnis und Null-Toleranz !

KEINE/R dieser Kameradinnen und Kameraden hat sich ihr/sein Schicksal ausgesucht !

Erst recht seit den Auslandseinsätzen der Bw steigt die Zahl der Soldatinnen/Soldaten mit Behinderung (GdS 30 oder 40) bzw. Schwerbehinderung (GdS ab 50) stetig an !!

Zu 01/2017 waren es
+ 1.323 behinderte
+ 745    schwerbehinderte
Soldatinnen und Soldaten im aktiven Dienst.


Sie brauchen nicht Hohn, Spott und Ausgrenzung!

Sondern gelebte Kameradschaft und Hilfe.

Und alle... in allen Dienstgraden ... die dies nicht begreifen wollen, wünsche ich das selbe Schicksal... und das man sie dann mit Schimpf und Schade vom Hof jagt !
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #140 am: 06. Januar 2019, 09:34:39 »

Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.

Oh, sehr schön ;) ! Da fährt unser B3-er tierisch darauf ab! Das gibt dann immer eine persönliche Audienz bei ihm mit "Meinungsaustausch, BW-Style" ;D : Der "Kamerad" geht mit seiner Meinung zu ihm rein, und kommt mit der Meinung vom Chef wieder raus!

Den Mäuschen an der Tür (Vorzimmer) zu Folge sollen dort schon recht harsche und laute Worte gefallen sein ;) !
Gespeichert

SolSim

  • ****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 698
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #141 am: 06. Januar 2019, 09:56:18 »

Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.


Solche Sprüche kommen meist von Soldaten, die noch nie im Einsatz waren und alles daran setzen, dies auch nicht zu müssen.
Gespeichert

StOPfr

  • Unterwegs im Auftrag des Herrn
  • Global Moderator a.D.
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 14.220
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #142 am: 06. Januar 2019, 14:30:13 »


Und alle... in allen Dienstgraden ... die dies nicht begreifen wollen, wünsche ich das selbe Schicksal... und das man sie dann mit Schimpf und Schade vom Hof jagt !

Anderen so ein Schicksal zu wünschen muss vielleicht nicht sein, aber "mit Schimpf und Schande vom Hof jagen" kann ich nur unterstreichen!
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 17 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann!

Milakril

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #143 am: 30. Januar 2019, 13:05:43 »

Guten Tag.
Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.
Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit.
Er befindet sich in der Wiederherstellung. Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt. Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte möglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.
Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen wäre nun die Frage wie lange die Schutzzeit gilt.
Ab der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt.
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach weiter in der Schutzzeit mit der Beruflichen Rehabilitation beginnen kann?

Danke und die besten Grüße
Mila
Gespeichert

Milakril

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #144 am: 30. Januar 2019, 13:46:39 »

Text nochmal etwas konkretisiert:

Guten Tag.
Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.
Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit. 
Er befindet sich in der Wiederherstellung. Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt. Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte realistisch undmöglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.
Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen wäre nun die Frage wann die Schutzzeit endet.
Ab Beginn der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt. 
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann? 


Danke und die besten Grüße 
Mila
Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #145 am: 30. Januar 2019, 15:28:19 »

Bei solch einem Fall gibt es einen Ansprechpartner im BAPers. Der kann eine suffiziente Auskunft geben.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #146 am: 30. Januar 2019, 17:18:18 »

@Milakril

Grundsätzlich gilt das von Andi8111 gesagte ... wenn es um eine rechtsverbindliche Auskunft geht.

Meine Bewertung:

Ihr Mann ist Berufssoldat.

Die zuständige Koordinierungsstelle beim BAPersBw hat ihm
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis
den Eintritt in die Schutzzeit mitgeteilt.

D.h. ab diesem Zeitpunkt rechnet die Schutzzeit.

Gleichzeitig wurde er über die mögliche Dauer der Schutzzeit,
die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der
Schutzzeit informiert.

Da er Berufssoldat ist, spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle.
Diese ist gedacht, um Zeitsoldaten, die nicht über eine Pension
abgesichert sind, eine zivile Berufstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie
nicht in der Bw verbleiben können.

Ihr Mann hat aber einen Anspruch auf Pension, falls, nach Rücksprache
mit den zuständigen Ärzten, festgestellt wird, dass eine Weiterverwendung als Berufssoldat nicht möglich ist.

D.h. bei ihm dient die Schutzfrist ausschließlich zur medizinischen Versorgung / Rehabilitation.

D.h. man wird zum Ende der 5 Jahre prüfen, wo er gesundheitlich steht.

Dann wird es von den Ärzten abhängen, ob man ggf. die Frist bis zu 3 Jahre verlängert.

Wird ein negatives Votum abgegeben, wird man ihn auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.

Wie hoch dann die Pension ist, hängt vom Grad der Schädigungsfolgen GdS zum Zeitpunkt der Entlassung ab.

Beträgt der GdS 50 und mehr... hat Ihr Mann auf die höchst mögliche Versorgung, da der Einsatzunfall ja bereits festgestellt ist (sonst wäre er nicht in der Schutzfrist), Anspruch.

Seine Pension beträgt dann 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Ist er jetzt z.B. HptFw A08...

Würde er 80 % der Endstufe aus A10 erhalten.

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020


« Letzte Änderung: 02. November 2020, 09:58:20 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #147 am: 30. Januar 2019, 18:40:19 »

Für eine verbindliche aussage unbeding an die Koordinierungsstelle des BAPersBw  wenden. Dort wird sehr kompetent und gerne geholfen !

Habe gerade ein Schreiben vor mir liegen ebenfalls eines Berufsoldaten.
 
Es steht eindeutig geschrieben dass neben einem Umfassenden Anspruch auf gesundheitliche Rehabilitation  auch Anspruch auf  eventuell notwendige berufliche Qualifizierungsmaßnahmen besteht um die bisherige berufliche Tätigkeit als Berufssoldat zu ermöglichen.
Somit ergibt sich aus meiner Sicht dass auch bei einem Berufssoldaten eine berufliche Aus und Weiterbildung erfolgen kann um eine weiter Verwendung als Berufsoldaten zu ermöglichen.

Zur gesundheitlichen Regeneration wird keine Frist gesetzt sondern lediglich erwähnt dass die Schutzzeit endet wenn von den Ärzten festgestellt wird das das Ziel der Schutzzeit also eine Dienstfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann.

Es steht ebenfalls eindeutig geschrieben dass die 5 bzw. In Ausnahmefällen 8  Jahres Frist (einzige Frist die genannt wird) erst mit Beginn der beruflichen Qualifikationsmaßnahmen beginnt.

Somit ergibt sich für mich dass im Fall eines Berufsoldaten erst die Gesundheitliche Rehabilitation (zeitlich unbefristet, endet mit der ärztlichen Feststellung dass Ziel Schutzzeit nicht mehr erreichbar ist bzw die Ziele Schutzzeit erreicht wurden ) und danach die evtl berufliche Qualifikation (Beginn der 5 Jahresfrist mit Beginn der Maßnahme) und Eingliederung oder Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter  Dienstunfähig...

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

« Letzte Änderung: 02. November 2020, 09:58:35 von LwPersFw »
Gespeichert

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #148 am: 30. Januar 2019, 18:55:12 »

@Milakril

Grundsätzlich gilt das von Andi8111 gesagte ... wenn es um eine rechtsverbindliche Auskunft geht.

Meine Bewertung:

Ihr Mann ist Berufssoldat.

Die zuständige Koordinierungsstelle beim BAPersBw hat ihm
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis
den Eintritt in die Schutzzeit mitgeteilt.

D.h. ab diesem Zeitpunkt rechnet die Schutzzeit.

Gleichzeitig wurde er über die mögliche Dauer der Schutzzeit,
die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der
Schutzzeit informiert.

Da er Berufssoldat ist, spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle.
Diese ist gedacht, um Zeitsoldaten, die nicht über eine Pension
abgesichert sind, eine zivile Berufstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie
nicht in der Bw verbleiben können.

Ihr Mann hat aber einen Anspruch auf Pension, falls, nach Rücksprache
mit den zuständigen Ärzten, festgestellt wird, dass eine Weiterverwendung als Berufssoldat nicht möglich ist.

D.h. bei ihm dient die Schutzfrist ausschließlich zur medizinischen Versorgung / Rehabilitation.

D.h. man wird zum Ende der 5 Jahre prüfen, wo er gesundheitlich steht.

Dann wird es von den Ärzten abhängen, ob man ggf. die Frist bis zu 3 Jahre verlängert.

Wird ein negatives Votum abgegeben, wird man ihn auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.

Wie hoch dann die Pension ist, hängt vom Grad der Schädigungsfolgen GdS zum Zeitpunkt der Entlassung ab.

Beträgt der GdS 50 und mehr... hat Ihr Mann auf die höchst mögliche Versorgung, da der Einsatzunfall ja bereits festgestellt ist (sonst wäre er nicht in der Schutzfrist), Anspruch.

Seine Pension beträgt dann 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Ist er jetzt z.B. HptFw A08...

Würde er 80 % der Endstufe aus A10 erhalten
.

Das Thema Versorgung ist ein weiteres recht umfangreiches Thema

Dein Beitrag ist noch zu ergänzen!

Um die erhöhten Ruhegegaltsanspruch zu erlangen den du aufführst ist es wesentlich wann der Status BS erlangt wurde!

Der Status BS muss bei Eintritt des Schädigenden Ereignisses bereits vorhanden gewesen sein. Wird man erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisse zum BS ernannt auf welcher Grundlage auch immer greifen andere Versorgungsansprüche...

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

« Letzte Änderung: 02. November 2020, 09:59:04 von LwPersFw »
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #149 am: 30. Januar 2019, 18:59:33 »

Hallo Bert,

danke für die Klarstellung !!!!

Wie ich ja schrieb... er hat ein Schreiben der KoordSt bekommen.

Darin sollte, auf seinen Einzelfall bezogen, alles erläutert sein.


Zum Thema Versorgung:

Da er noch in der Schutzfrist ist, sollte er bereits vor dem Einsatzunfall BS gewesen sein.

Denn eine mögl. BS-Übernahme steht ja am Ende der Rehabilitation...oder hat sich da etwas geändert ?

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

« Letzte Änderung: 02. November 2020, 09:59:26 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de