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Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304063 mal)

F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #195 am: 14. März 2019, 20:58:20 »

Ausland war es wohl nicht - und es gab keinen Befehl, sich dem Tier zu nähern, es ist auch keine Gefahr, die mit dem Wehrdienst in Verbindung steht ....

Chancen mag es geben, aber eben unwahrscheinlich ...
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LotseBert

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #196 am: 14. März 2019, 21:19:59 »

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.


(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch


1.wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,(Pflicht zur Körperlichen Gesunderhaltung - truppenärztlich medizinisch notwendig verordnete Behandlung)

auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
.....


Wird der Soldat auf dem direkten Weg während seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens der Heilbehandlung zur Erhaltung der körperlichen Gesundheit oder zur Wiederherstellung dieser ohne dies selbst verursacht oder herbeigeführt zu haben von einem Tier angegriffen und dadurch eine gesundheitliche Schädigung herbeigeführt kann von einer Wehrdienstbeschädigung ausgegangen werden.
Der genaue Sachverhalt muss Fallbezogen geprüft werden evtl unter Einbeziehung eines Fachanwaltes...

Bei Wehrdienstbeschädigung gilt :


§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
(6) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.




(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.


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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #197 am: 14. März 2019, 21:25:56 »

... wenn man sich dem Tier nähert, um es zu "streicheln", dann ist das Thema WDB eher "durch".

Wie gesagt, Einzelfall.
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #198 am: 14. März 2019, 21:29:28 »

Wo wird man denn einfach auf dem Weg zum Arzt von einer Katze angegriffen? Oder einfach so vom Hund.
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LotseBert

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #199 am: 14. März 2019, 21:42:39 »

Der Fall muss im einzelnen geprüft werden ...
Mutmaßungen bringen nichts ..
Kann der Soldat belegen z.B durch Zeugenaussagen, dass ein derartiges Ereignis stattgefunden hat und passt das mit dem Verletzungsmuster zusammen wüsste ich nicht was dagegen spricht.

Kann mir einige Sachverhalte vorstellen.
Soldat kommt zurück zum Auto und eine Katze liegt auf dem Auto auf dem aufgeräumten Dach oder der Motorhaube der soldat will sie vor dem Losfahren vom Auto heben denn die Feuerwehr rufen ist nicht der Situation angepasst.

Ein Hund kommt im engen Gang entgegen und erschreckt weil eine Tür zu fällt und beißt zu usw usw usw ...

An solche Sachen muss man herangehen und nur die Fakten betrachten und mit den Vorschriften und Gesetzen abgleichen.

Ich würde dem Fragesteller empfehlen sich von fachlich kompetenten und erfahrenen Ansprechpartnern beraten zu lassen und Sachverhalte zu dokumentieren und zusammen zu tragen ( evtl Zeugenaussagen schriftlich geben lassen Befunde Kopieren usw...)




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DerFragende

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #200 am: 07. April 2019, 19:10:40 »

Guten Tag.
Ich hätte eine Frage.
Welches Vergleichseinkommen  im Rahmen des Berufsschadensausgleiches wird bei einem Berufsoldaten in der Laufbahn der Feldwebel im Dienstgrad HF welcher erst im Truppendienst war und dann in den Fachdienst umgesetzt wurde allerdings ohne Meisterausbildung / zaw der wegen einer anerkannten WDB dienstunfähig wird herangezogen?

Der soldat war SAZ zum Zeitpunkt der WDB und wurde danach im Rahmen der Bestenauslese BS.

Der BS hat ja die Ausbildungshöhe 6 erreicht wird somit das Meistergehalt zum Vergleich herangezogen ?

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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #201 am: 07. April 2019, 23:53:10 »


... um Deine Frage - hier im Forum - hilfreich und zielführend beantworten zu können, bedarf es noch einiger Angaben zu Deinem Fall.

Wie bspw.: ist die WDB (Wehrdienstbeschädigung) Folge eines Einsatzunfalls, wie hoch ist der festgestellte GdS (Grad der Schädigung), in welchem Status befindest Du Dich aktuell (Pension/SaZ/BS aktiv), ist die DU (Dienstunfähigkeit) direkte Folge Deiner WDB (Kausalität), aktueller Stand Deines DU-Verfahren (bereits abgeschlossen), Angaben zu Deiner früheren zivilberuflichen Ausbildung/ Dein Werdegang vor Eintritt in die Bw (Bundeswehr) usw. ?
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #202 am: 08. April 2019, 08:33:39 »


Welches Vergleichseinkommen  im Rahmen des Berufsschadensausgleiches wird bei einem Berufssoldaten...

...wegen einer anerkannten WDB dienstunfähig wird herangezogen?


Bitte einmal hier einlesen...

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)


Dazu interessantes Urteil ... wenn neben Pension ein BSA gezahlt wird:

Bundessozialgericht Urt. v. 16.03.2016, Az.: B 9 V 4/15 R

Zum Thema

"Anspruch auf Soldatenversorgung im sozialen Entschädigungsrecht;
Rechtmäßigkeit des Ruhens der Versorgungsleistungen bei Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aufgrund derselben Ursache"

Auszug:

"Der am 12.6.1958 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.12.1996 Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Bei einer Nahkampfausbildung erlitt er ua eine Schulterverletzung, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit und seiner Versetzung in den Ruhestand führte. Die Verletzung des Klägers ist ab 1.6.2001 als Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90 mit besonderer beruflicher Betroffenheit (Bescheid von 10.11.2005) sowie zugleich als Dienstunfall im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften anerkannt, die auf ihn als ehemaligen Berufssoldaten entsprechend anwendbar sind. Dem Kläger sind daher sowohl Leistungen der versorgungsrechtlichen Beschädigten- als auch der Beamtenversorgung zuerkannt worden. Zum einen wird ihm nach § 27 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als so genannte beamtenrechtliche Unfallfürsorge ein erhöhtes Ruhegehalt (Unfallruhegeld) gewährt, weil er aufgrund seines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Dieses belief sich ab 1.7.2009 auf 2006,11 Euro. Neben dieser Leistung der Beamtenversorgung erhält der Kläger wegen seiner Wehrdienstbeschädigung Versorgung nach § 80 SVG iVm §§ 30, 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Form von Grundrente sowie von Berufsschadensausgleich ([ BSA], Bescheid vom 16.11.2005). Grundrente und BSA bekommt der Kläger allerdings unter Bezug auf § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG seit Beginn der Versorgung nicht in voller Höhe ausgezahlt. § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG ordnet das teilweise Ruhen des Anspruchs auf Versorgung wegen der Wehrdienstbeschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an. Als Höhe des Ruhensbetrags bestimmt die Vorschrift den Unterschied zwischen einer (fiktiven) niedrigeren Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen ohne Dienstunfall und aus der tatsächlich gewährten, wegen der Folgen des Dienstunfalls erhöhten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge."
« Letzte Änderung: 08. April 2019, 08:39:51 von LwPersFw »
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #203 am: 11. April 2019, 23:02:51 »


... Fachfrage hierzu:

Die BschAV (Berufsschadensausgleichsverordnung) kennt bei Schadenseintritt grundsätzlich zwei Zustände: zum einen "abgeschlossene bzw. ohne Berufsausbildung" (§3) und zum anderen "vor Beginn einer Berufsausbildung" (§5).

Was aber ist mit den Beschädigten, die sich während des Schadenseintritts in einer solchen "Berufsausbildung" befinden/ befanden? Wie ist dieser Zustand zu bewerten?
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #204 am: 11. April 2019, 23:15:28 »


... kurze Ergänzung zu meiner Frage:

Insbesondere zu betrachten unter dem Fokus einer weiterführenden/ aufbauenden Berufsausbildung - wie bspw. nach der Lehre erfolgt die Meisterausbildung oder nach der Technikerreife kommt das Studium?

Danke.
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LwPersFw

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... Fachfrage hierzu:

Die BschAV (Berufsschadensausgleichsverordnung) kennt bei Schadenseintritt grundsätzlich zwei Zustände: zum einen "abgeschlossene bzw. ohne Berufsausbildung" (§3) und zum anderen "vor Beginn einer Berufsausbildung" (§5).

Was aber ist mit den Beschädigten, die sich während des Schadenseintritts in einer solchen "Berufsausbildung" befinden/ befanden? Wie ist dieser Zustand zu bewerten?


... kurze Ergänzung zu meiner Frage:

Insbesondere zu betrachten unter dem Fokus einer weiterführenden/ aufbauenden Berufsausbildung - wie bspw. nach der Lehre erfolgt die Meisterausbildung oder nach der Technikerreife kommt das Studium?

Danke.



Die Fragen kann ich nicht definitiv beantworten...

Hier aber noch Info's zum Berufsschadensausgleich... vielleicht findet sich ja dort etwas...

https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/bekanntmachung-vergleichseinkommen.html




http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705311.pdf

In der PDF die Änderungen aus 2011 zur BSchAV ... mit den Begründungen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat...
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Zum 01.07.2019 werden die Beschädigtenrenten erhöht.

z.B.

Bundesversorgungsgesetz

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro"



siehe Anhang
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Griffin

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... @LwPersFw , danke für Deine Antwort zum Berufsschadensausgleich.

In der Tat ist dies ein hoch komplexes und unheimlich schwieriges Spielfeld.
Auch meine Fragen hierzu an einschlägige Juristen endeten stets mit Schulterzucken.
Schlussendlich bleibt den Betroffenen wohl nur die Option, sich mühsam einen spezialisierten Fachjuristen (wie RA S.) zu suchen und diesen zu mandatieren.

-Trennung-

Andere Fachfrage an die Expertenrunde:

Für in Folge eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordene und deshalb in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten gelten die bekannten "Hinzuverdienstgrenzen" (Anrechenbarkeit auf die Ruhegehaltsbezüge). Unlängst habe ich jedoch vom Sozialdienst - ganz nebenbei - vernommen, dass Betroffene die aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls/ Einsatzunfalls (GdS>50) dienstunfähig und in der Folge pensioniert worden, keine "Hinzuverdienstgrenzen" gelten. Auf meine Frage hin, wo dies ausgeführt sei bzw. nachzulesen, erhielt ich keine valide Auskunft. Auch mein Selbststudium hierzu blieb erfolg los. Sicherlich kommt es nicht all zu häufig vor, dass diese Betroffenen neben ihrer Pension noch einer weiteren/ anderen Arbeit, jedoch ist/wäre dies denkbar und legitim - und sicherlich auch in Ordnung, wenn die so erzielten Einkünfte keine Anrechnung auf das "Unfallruhegehalt" fänden.

Ist es richtig, dass für diesen Personenkreis keine "Hinzuverdienstgrenzen" bzw. andere Regularien (wenn ja, welche) gelten?

Danke vorab.
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LwPersFw

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Andere Fachfrage an die Expertenrunde:

Für in Folge eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordene und deshalb in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten gelten die bekannten "Hinzuverdienstgrenzen" (Anrechenbarkeit auf die Ruhegehaltsbezüge).


 Unlängst habe ich jedoch vom Sozialdienst - ganz nebenbei - vernommen, dass Betroffene die aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls/ Einsatzunfalls (GdS>50) dienstunfähig und in der Folge pensioniert worden, keine "Hinzuverdienstgrenzen" gelten.


Auf meine Frage hin, wo dies ausgeführt sei bzw. nachzulesen, erhielt ich keine valide Auskunft.

Auch mein Selbststudium hierzu blieb erfolg los. Sicherlich kommt es nicht all zu häufig vor, dass diese Betroffenen neben ihrer Pension noch einer weiteren/ anderen Arbeit, jedoch ist/wäre dies denkbar und legitim - und sicherlich auch in Ordnung, wenn die so erzielten Einkünfte keine Anrechnung auf das "Unfallruhegehalt" fänden.

Ist es richtig, dass für diesen Personenkreis keine "Hinzuverdienstgrenzen" bzw. andere Regularien (wenn ja, welche) gelten?

Danke vorab.

Das wäre mir neu.

Und wenn der/die Vertreter/in vom Solzialdienst nicht die entsprechende Rechtsnorm nennen kann ... denn wenn er/sie diese Behauptung äußert, muss er/sie dies können ... bewerte ich die Aussage als schlicht falsch.

Der 53 SVG ist eindeutig.

Er unterscheidet nur in der Umsetzung.

Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1    > DU durch WDB

Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 3    > DU ohne WDB


Der Abs 7 ... auf den ggf. der Sozialdienst abstellt, gilt nicht für Soldaten, die über DU entlassen werden.


Also @Griffin ... vordere vom Sozialdienst die Nennung der Rechtsnorm!

Wenn es doch so ist, wäre es ja super... und ein guter Hinweis für alle Betroffenen !!
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Griffin

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... @LwPersFw, wiederholt danke für Deine griffige Antwort.

Ich werde hierzu den Sozialdienst erneut befragen und um eine belastbare Klarstellung bitten.

Ferner dürfte eine gezielte Nachfrage bei BVA und GZD, welche die betreffenden Ruhegehälter berechnen und bescheiden, ebenfalls zielführend sein. Denn diese müssten folglich auch eine valide Auskunft zum Thema treffen können.

Schönes WE!
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