@ FK: Es geht doch hier nicht um Alkoholvergiftung oder dem Zustand schwerer Ausfallerscheinungen aufgrund von Alkoholgenuss. Hier haben Andi und ich doch Entsprechendes geschrieben. Dies war im übrigen auch gar nicht Anlass für diese Diskussion hier. Dass derartig Betroffene in ärztliche/medizinische Überwachung gehören, steht doch außer Frage - und dies geschieht doch auch!
Hier geht es einzig und allein um Soldaten, die durch Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten auffielen und ggf. leicht/mäßig alkoholisiert sind und von der Polizei aufgegriffen wurden. Wie mit diesen Personen umzugehen ist, regeln die Polizeivorschriften der Länder. Hierauf wies Andi hin. Unter der Voraussetzung, dass die Polizeibeamten keine Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung sehen, werden sie bei Bekanntwerden, dass es sich um einen (in der Kaserne wohnenden) Soldaten handelt, regelmäßig die Feldjäger herbeirufen, die daraufhin nach Lage der Dinge entscheiden, was mit dem Soldaten geschehen soll. Hierfür gab Andi auch an, wie in diesen Fällen umzugehen ist und ich beschrieb, warum dies so durchgeführt werden kann.
@ Schamane: Wenn kein Haftgrund vorliegt und ein Soldat nicht in Haft genommen wird, entfällt doch wohl auch eine Pflicht zur Untersuchung auf Haftfähigkeit - ist doch nachvollziehbar oder? Hier wurden die Soldaten in die Arrestzelle zur Unterkunft mit Betreuung verbracht, weil dies mangels UvD in der eigenen Unterkunft nicht möglich ist.
Außerdem steht umgekehrt auch im Truppenausweis, dass dem Soldaten bei Bedarf Amtshilfe zu leisten ist, was dann natürlich impliziert, dass sich ein Soldat auch mit diesem Ausweis gegenüber Nicht-Soldaten ausweist...