Die Beförderung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der durch die förmliche Annahme der Ernennungsurkunde überhaupt erst zustande kommt.
Grundsätzlich richtig und hier leider dennoch falsch
Die Beförderung muss von der Ernennungsdienststelle in einer Ernennungsurkunde verfügt worden sein, damit eine anschließende dienstliche Bekanntgabe überhaupt erfolgen kann. Auf den Formalakt der Aushändigung der Beförderungsurkunde kommt es bei Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und bei Wehrpflichtigen außerhalb des Wehrdienstes nicht an, die Urkunde erhält der Wehrpflichtige lediglich als Nachweis der wirksamen Beförderung. (§58 Abs. 2 SG)
Es reicht als solche Urkunde bereits der Eintrag des Dienstgrades in den Truppenausweis. Eine dekorative Urkunde soll aber zusätzlich für Uffz/Offz d.R. erstellt werden.
Für die Wirksamkeit notwendig ist aber auch hier die Zustimmung des zu Befördernden, die aber regelmäßig vermutet wird. Anders als bei BS und SaZ ab Uffz kommt es hier nicht auf die Ablehnung der Urkunde an, sondern auf die unmittelbar nach der dienstlichen Bekanntgabe geltend gemachte Nichzustimmung. (Genauer beschrieben auch in
Scherer/Alff SG 6. Aufl. §4 Rn. 9, § 58 Rn. 7)
Zur Beantwortung der eigentlichen Frage hilft ein Blick in die ZDv 14/5 Teil B Nr. 119
Verfahren bei der Verfügung und Bekanntgabe der Beförderung von Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, und von Wehrpflichtigen außerhalb des Wehrdienstes.
Dort heisst es in Nr. 6:
Ist dem zuständigen Vorgesetzten die Ernennung durch dienstliche Bekanntgabe, ggf. einschließlich der Aushändigung der Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung eines Offiziers der Reserve und eines Unteroffiziers der Reserve (Abs.3) sowie eines Reserveoffizier-Anwärters zu einem Unteroffiziersdienstgrad (Abs. 4) nicht möglich, können Nr. 5 Abs. 1, Nr. 5 Abs. 2 Satz 3 oder Nr.7 der Bestimmungen über das Verfahren bei der Ernennung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie bei der Beendigung des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (B 116) entsprechend angewendet werden.
und aus B 116 Nr. 5 folgt in Abs. 1, dass die Beförderung durch einen anderen Offizier als dem eigentlich zuständigen zulässig ist und aus Abs. 3 S. 3, dass die Beförderung
auch fernmündlich dienstlich bekannt gegeben werden kann.
Dies wäre dann wohl die letzte Möglichkeit, wenn sich kein Termin finden lässt.
Die Ernennung zu einem höheren Dienstgrad (vulgo: Beförderung) kann - wenn Sie darüber mal nachdenken - doch von einem Soldaten nur einem Soldaten gegenüber vorgenommen werden. Wenn Sie also nicht im Soldatenstatus sind, wäre dies also nicht möglich.
Die Formulierung "Verfahren bei der Verfügung und Bekanntgabe der Beförderung [...] von Wehrpflichtigen außerhalb des Wehrdienstes" und der Wortlaut von Gesetz und Dienstvorschrift lassen meiner Ansicht nach diesen Schluss nicht zu. Denn der Begriff "Wehrdienst" umfasst gerade sowohl Wehrübungen als auch die DVag, §81 Abs. 2 S.2 SG.