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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV  (Gelesen 107778 mal)

Roughnecks

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #150 am: 11. Dezember 2016, 11:36:11 »

Wie lang sind die DVags denn jeweils?
Die DVag's werden wohl jeweils 2 x 5 Tage gehen. Bzw variiert ja die Länge der Module.

Also immer vom Anreisetag bis Freitags und dann wieder von Sonntags / Montags bis Lehrgangsende so, dass wenigstens die Reisekosten abgerechnet werden können.
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KlausP

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #151 am: 11. Dezember 2016, 12:23:07 »

Ich nenne das mal Beschiss am Reservisten. Da spart man doch glatt Wehrsold für die Tage ein.
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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #152 am: 11. Dezember 2016, 12:29:41 »

Wie lang sind die DVags denn jeweils?
Jedes der 10-Tages-Module ist in 3 Präsenzphasen à 3 bis 4 Tagen aufgegliedert, die sich über ca. 2 Monate erstrecken. Zu jedem Modul kommt noch eine Online-Ausbildungszeit von rund 40 Stunden dazu.
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=58354.msg603874#msg603874
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Roughnecks

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #153 am: 11. Dezember 2016, 13:18:46 »

Ich nenne das mal Beschiss am Reservisten. Da spart man doch glatt Wehrsold für die Tage ein.
Jeder Reservist wird explizit darauf hingewiesen. Es gibt da auch irgendwo eine Begründung des BMVg, allerdings muss ich prüfen ob ich noch an den Vortrag der Infoveranstaltung komme, dann kann ich das hier auch entsprechend posten, wenn gewünscht.
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F_K

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #154 am: 11. Dezember 2016, 14:15:59 »

@ KlausP:

Wehrsold wird Res nicht mehr gezahlt - jetzt Dienstgeld.

Das Thema ist aber eher USG und Freistellung.

Ansonsten: da wird niemand "beschissen" - es gibt eine gesetzliche Grundlage.
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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #155 am: 11. Dezember 2016, 15:18:09 »

Das ist ja eine (wehr-)politische Entscheidung, dass die 26.4er-Reservisten während Ihrer "Ausbildung" keine Vergütung erhalten (im Gegensatz zu den 26.2ern, die die selben Module besuchen).

Die 26.2er sind Spezialisten in Ihrem Fach, die die Bw (dringend) benötigt. Um diese zu motivieren, sich dei der Bw zu engagieren, werden Ihnen Erleichterungen (Besuch der Module ohne Abschlussprüfung) und Begünstigungen (von Anbeginn der Module mit vorläufig höherem DG mit entsprechender Vergütung) angeboten.

Bei den 26.4ern handelt es sich ganz überwiegend um (bereits aktive) Reservisten, die einfach ResOffz werden wollen, ohne (unbedingt) studiumsbezogen eingesetzt werden zu können/wollen/müssen. Davon gibt es einfach mehr, so dass die Bw in der komfortablen Position ist, sich die Besten hieraus aussuchen zu können, da bei ihnen die Motivation ohnehin schon vorhanden ist.
Für diese Gruppe der ResOffz gibt es nach den Ausbildungsmodulen auch nur eine bestimmte Anzahl an Beorderungsdienstposten. Würde man die Attraktivität für diesen Ausbildungsgang erhöhen, würden sich zwar vermutlich mehr Leute dafür bewerben, die Frage ist nur, welchen "Vorteil" die Bw daraus ziehen würde. Bei mehr Bewerbungen (Mehrarbeit Vorauswahl) und vermutlich mehr Einladungen zur Eignungsfeststellung (Mehrarbeit durch mehr Prüflinge) hätte die Bw dabei vermutlich nur, wenn überhaupt, einen marginalen Vorteil .

Die, die sich jetzt dafür bewerben, folgen eher dem Motto: "Fragt nicht, was euer Land für euch tun kann. Fragt lieber, was ihr für euer Land tun könnt." JFK   8)

Gestzliche Grundlagen: der 26.2er wird gleich "eingestellt" (§ 5 ResG), Übung nach § 61 SG (inkl. Vergütung), der 26.4er wird eben erst nach Abschluss der Offz-Prüfung "eingestellt", daher vorher die "Ausbildung" nur nach §§ 9 ResG, 81 SG als DVag (Dienstliche Veranstaltungen (DVag) sind dienstliche Vorhaben der Bundeswehr, insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen grundsätzlich Reservisten mit ihrem Einverständnis nach § 81 Soldatengesetz zugezogen werden können..) im bisherigen DG. 

Wer diese Pille nicht schluckt, gibt eben nicht sein Einverständnis und wird halt kein ResOffz und lässt es bleiben.

Zu guter Letzt: es handelt sich ja um ein Pilotprojekt. Die Erkenntnisse hieraus werden sicherlich fortlaufend ausgewertet, so dass dieser Quereinstieg in Zukunft bestimmt noch angepasst/optimiert wird.
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KlausP

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #156 am: 11. Dezember 2016, 15:30:59 »

Danke. Das beantwortet mein "Problem".
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F_K

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #157 am: 11. Dezember 2016, 17:40:33 »

... und zusätzlich hat man damit eine "Prüfung" der Motivation - wer sich dass ohne Vergütung "antut", bleibt sicherlich später bei Vergütung eher dabei.
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dunstig

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #158 am: 11. Dezember 2016, 19:36:22 »

Urlaub geht gar nicht, da er zur Erholung dient. Selbst die Häuslebauer begeben sich in eine rechtliche Grauzone, wenn diese im Urlaub an ihrem Eigenheim werkeln.
Vielleicht etwas OT, aber da es ja hier angesprochen wurde, würde mich (aus persönlichem interesse) hierzu mal eine rechtliche Grundlage interessieren.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #159 am: 11. Dezember 2016, 19:47:46 »

Arbeitsvertrag, Tarifverträge und Rechtsprechung - bis hin zum BAG - und die BW mag das deswegen auch nicht (wurde vom Dienstherr auch mal in einer ResInfo dargestellt).
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dunstig

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #160 am: 11. Dezember 2016, 19:49:59 »

Hmm interessant. Ich dachte immer, dass es bei solchen Sachen um weitere Erwärbstätigkeiten geht und Gefälligkeitsjobs ohne Gegenleistung oder das Werkeln am Eigenheim davon nicht betroffen seien. Wieder was gelernt.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #161 am: 11. Dezember 2016, 20:05:34 »

... es kommt drauf an - der Bürohengst kann sich ggf. bei körperlicher Arbeit (ohne Entgelt) "erholen" - der Bauarbeiter eher nicht.

Der KFZti als InstFw hat im Urlaub ein Problem, der Bürohengst im Grünen eher nicht.
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Roughnecks

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #162 am: 13. Dezember 2016, 09:47:37 »

So, ich reiche dann hier nochmal die offizielle Begründung nach, wieso die Module in DVag zu absolvieren sind:

Die in §26 Absatz 5 Satz 1 SLV genannten Voraussetzungen (z.B. bestandene Offiziersprüfung) sind Einstellungsvoraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt sein müssen. Zum Erwerb von Einstellungsvoraussetzungen dürfen öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse (z.B. Wehrdienstverhältnisse) grundsätzlich nicht begründet werden. Im Soldatenrecht existiert als Sonderheit die dienstliche Veranstaltung nach §81 des Soldatengesetzes (DVag). Deren gesetzliche Zweckbestimmung ist eigens wegen den Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen offen formuliert ("insbesondere"). Falls Bewerberinnen und Bewerber für eine Einstellung nach §43 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. §26 Absatz 4 oder 5 SLV überhaupt bestimmte (Offizier-)Ausbildungszeiten in einem Wehrdienstverhältnis absolvieren müssen, bietet sich dafür nur die Zuziehung zu einer dienstlichen Veranstaltung nach §81 SG an. Andere Wehrdienstarten (z.B. Übung nach §61 SG) haben eine gesetzliche Zweckbestimmung, die an den Erwerb von Einstellungsvoraussetzungen für eine spätere Einstellung nicht umfasst. Sie scheiden damit als Wehrdienstart zum Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen aus.
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särsch

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #163 am: 19. Dezember 2016, 23:26:59 »

Meine Untersuchung ist nun auch gewesen, ich bin tauglich, warte aber ebenfalls noch auf diese ominöse Zweitschrift aus Andernach, damit meine Akte geschlossen werden kann.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich mich jetzt nicht einfach an das BAPers wenden kann, um mich für den ersten Lehrgang einteilen zu lassen?

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kermit_nc

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« Antwort #164 am: 20. Dezember 2016, 07:01:05 »

Es kommt ein Bescheid vom BAPersBw mit den Kontaktpersonen (Bearb. BAPersBw und S1 der Einheit).
Mit dem S1 nimmst Du dann Kontakt auf und besprichst dass weitere Vorgehen.
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