Ich habe zwischenzeitlich Antwort von meinem Personalamt erhalten.
Meine Frage: Besteht Anspruch auf Freistellung?
Antwort Personalamt: Aus § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i. V. m. §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 ArbPlSchG ist grundsätzlich ein Anspruch herzuleiten, für Wehrübungen von der Arbeit freigestellt zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, sofern der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung einberufen wird.
Entsprechend § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Einberufung zur Wehrübung. Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub während der Wehrübung zu zahlen (siehe § 1 Abs. 2 ArbPlSchG).
In Einzelfällen kann das Einverständnis für Einberufung versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden.
Meine zweite Frage: Welche Möglichkeiten bestehen für eine Freistellung über sechs Wochen hinaus?
Antwort Personalamt: Eine Option ist die Beantragung von Sonderurlaub nach § 28 TVöD. Dieser ist mit dem in der VWI verfügbaren Formular beim Vorgesetzten/bei der Vorgesetzten zu beantragen und anschließend an die Abteilung Personalbetreuung weiterzuleiten.
Folgendes gilt es hierbei zu beachten:
• Während des Sonderurlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten, insbesondere Ihre Arbeitspflicht und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, ruhen jedoch.
• Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
• Während des Sonderurlaubs besteht die Versicherung in der Zusatzversorgung weiter. Allerdings werden von der Stadt X in dieser Zeit keine Beiträge an die Zusatzversorgungskasse entrichtet, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Zeitraum werden deshalb keine Rentenanwartschaften erworben.
• Während des unbezahlten Sonderurlaubs werden vom Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erhoben und entrichtet. Trotz Wegfall der Beitragszahlung bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung noch für die Dauer von längstens vier Wochen nach Antritt des Sonderurlaubs bestehen.
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Daraufhin habe ich mit der Kollegin vom Personalamt, die mir diese Antworten geschickt hat, telefoniert, um zu erfragen welche Einzelfälle das denn sein mögen, in denen das Einverständnis des Arbeitgebers versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden könnte?
Antwort Personalamt: Bei Angestellen im mittleren und gehobenen Dienst ist eine Unabkömmlichkeit fast nie begründbar, da schon allein in den Arbeitsplatzbeschreibungen aller Angestellten unserer Stadt eine Vertretungsregelung dienstpostenbezogen festgelegt ist.