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Autor Thema: Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber  (Gelesen 46920 mal)

F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #60 am: 14. November 2019, 09:13:33 »

@ Peter_78:

Kann man so machen - ist rechtlich aus meiner Sicht aber "nicht sauber" - aber: wo kein Kläger, da kein Richter.
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Peter_78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #61 am: 14. November 2019, 09:21:17 »

Wie denn das möglich? Das ArbPlSchG limitiert den Zeitraum auf sechs Wochen bei freiwilliger Wehrübung

Wie sollte man eine RDL für einen Zeitraum von über 6 Wochen hinaus sonst regeln, wenn nicht auf Verzicht von Erholungsurlaub? Urlaub nehmen geht ja nicht, da das Arbeitsverhältnis für die Dauer der RDL ruht und Sonderurlaub funktioniert analog zu Erholungsurlaub auch nicht.
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KlausP

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #62 am: 14. November 2019, 09:30:50 »

Außerdem erwirbt der RDL ja für seine Dienstzeit separaten Urlaubsanspruch gem. Soldatenurlaubsverordnung.
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F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #63 am: 14. November 2019, 09:34:17 »

@ Peter_78:

Es IST gesetzlich alles geregelt - das Arbeitsverhältnis ruht, auch und gerade bei RDL über 6 Wochen.
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KlausP

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #64 am: 14. November 2019, 09:44:16 »

Außerdem erwirbt der RDL ja für seine Dienstzeit separaten Urlaubsanspruch gem. Soldatenurlaubsverordnung ...

Da ich nicht editieren kann:

... und deshalb dürfte ihm für die Dauer der Dienstleisung der AG auch keinen Erholungsurlaub "schulden".
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wolverine

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #65 am: 14. November 2019, 10:55:40 »

Es ist doch eine klare Umgehung wenn man im Erholungsurlaub wegen des verfehlten Erholungszwecks nicht wehrüben darf und dann statt dessen auf Grund einer Wehrübung auf Urlaubsanspruch verzichtet. :-\ Hier muss man wohl sagen, dass eben RDL über sechs Wochen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen oder gewollt sind. Das ist sogar mit dem eigentlichen Sinn von Reserveübungen - nämlich Inübunghaltung und nicht Personallückenschließung - begründbar.
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Col bleu

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #66 am: 14. November 2019, 11:12:01 »

Beim Stichwort "Erholung" kann man unterschiedlicher Ansicht sein, was das bedeutet.
Grundsätzlich soll dieser EU dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das kann aber auch bedeuten, dass ein Büroarbeiter auch Tätigkeiten durchführt, die körperlich anspruchsvoll sind, solange man sich dabei nicht verletzt. Letzteres könnte aber auch einfach beim Überqueren der Straße passieren ...
Eine RDL kann in diesem Sinne auch ein Tapetenwechsel sein, der dazu führt, dass man geistig/mental wieder ausgeglichen ist. Schließlich ist jede RDL nicht gleich mit einem gefährlichen Einsatz verbunden, z.B. im Stabsdienst. Daher kann man mMn durchaus eine RDL im Sinne eines EU betrachten (jetzt mal vom legalen Aspekt losgelöst.
Daher habe ich auch kein Problem damit, die eine oder andere Woche EZ zu nehmen, wenn ich meine im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten 4 Wochen RDL mit Freistellung überschreite.
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Peter_78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #67 am: 14. November 2019, 11:39:10 »

@ Peter_78:

Es IST gesetzlich alles geregelt - das Arbeitsverhältnis ruht, auch und gerade bei RDL über 6 Wochen.

Ich stelle voran, dass ich nicht streiten, sondern lediglich verstehen und alles richtig machen möchte!

Gem. § 1, Nr. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Wehrdienstes.

Gem. § 10 ArbPlSchG gelten § 1 -4 ArbPlSchG nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Das bedeutet doch, dass bei einer freiwilligen RDL von z.B. 7 Wochen § 1, Nr. 1 ArbPlSchG nicht mehr gilt und somit das Arbeitsverhältnis nicht ruht.  :-\
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F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #68 am: 14. November 2019, 12:21:18 »

@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.
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Peter_78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #69 am: 14. November 2019, 14:58:36 »

@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.

???
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F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #70 am: 14. November 2019, 15:01:20 »

@ Peter:

Ggf. ist vorher ein Einverständnis des Reservisten notwendig - aber DANN wird gesetzlich "zwangsweise" zugezogen.

Been there - done that - mit 10 Wochen RDL "am Stück", inklusive "Urlaub in Grün" (meint flapsig Urlaub im Soldatenstatus und erst nach Urlaub / Sonderurlaubsabbau dann Entlassung).
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Seltsam

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #71 am: 14. November 2019, 18:22:25 »

@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.
Wenn es keine freieilligen WÜ gibt, wie erklärt sich dann § 10 ArbPlSchG I.V.m. §6 WPflG, wenn diese vorgegebenen Zeitrâume überschritten werden?

Daher eben auch die Anmerkung, dass bei einem Zeitraum von über sechs Wochen im Kalenderjahr der Arbeitsplatzschutz nicht mehr vorhanden sein dürfte. Zumindest nicht nach ArbPlSchG, was man privat verhandelt, ist natûrlich etwas anderes.
« Letzte Änderung: 15. November 2019, 08:16:30 von BulleMölders »
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Richard_DH78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #72 am: 15. November 2019, 12:15:24 »

Ich habe zwischenzeitlich Antwort von meinem Personalamt erhalten.

Meine Frage: Besteht Anspruch auf Freistellung?

Antwort Personalamt: Aus § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i. V. m. §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 ArbPlSchG ist grundsätzlich ein Anspruch herzuleiten, für Wehrübungen von der Arbeit freigestellt zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, sofern der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung einberufen wird.

Entsprechend § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Einberufung zur Wehrübung. Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub während der Wehrübung zu zahlen (siehe § 1 Abs. 2 ArbPlSchG).

In Einzelfällen kann das Einverständnis für Einberufung versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden.

Meine zweite Frage: Welche Möglichkeiten bestehen für eine Freistellung über sechs Wochen hinaus?

Antwort Personalamt: Eine Option ist die Beantragung von Sonderurlaub nach § 28 TVöD. Dieser ist mit dem in der VWI verfügbaren Formular beim Vorgesetzten/bei der Vorgesetzten zu beantragen und anschließend an die Abteilung Personalbetreuung weiterzuleiten.

Folgendes gilt es hierbei zu beachten:

•   Während des Sonderurlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten, insbesondere Ihre Arbeitspflicht und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, ruhen jedoch.

•   Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

•   Während des Sonderurlaubs besteht die Versicherung in der Zusatzversorgung weiter. Allerdings werden von der Stadt X in dieser Zeit keine Beiträge an die Zusatzversorgungskasse entrichtet, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Zeitraum werden deshalb keine Rentenanwartschaften erworben.

•   Während des unbezahlten Sonderurlaubs werden vom Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erhoben und entrichtet. Trotz Wegfall der Beitragszahlung bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung noch für die Dauer von längstens vier Wochen nach Antritt des Sonderurlaubs bestehen.
_______________________________________

Daraufhin habe ich mit der Kollegin vom Personalamt, die mir diese Antworten geschickt hat, telefoniert, um zu erfragen welche Einzelfälle das denn sein mögen, in denen das Einverständnis des Arbeitgebers versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden könnte?

Antwort Personalamt: Bei Angestellen im mittleren und gehobenen Dienst ist eine Unabkömmlichkeit fast nie begründbar, da schon allein in den Arbeitsplatzbeschreibungen aller Angestellten unserer Stadt eine Vertretungsregelung dienstpostenbezogen festgelegt ist.
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F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #73 am: 15. November 2019, 12:41:34 »

Noch zwei Anmerkungen von mir:

- Eine bes. Auslandsverwendung wird "wie" eine RDL unter 6 Wochen "gewertet", begründet damit eine Freistellungsplicht auch über die 6 Wochen hinaus (bis zu 7 Monate)

- Ich hatte schon Jahre, in denen ich auch im Inland mehr als 6 Wochen geübt habe, da dies gestückelt war, wurden auch über 6 Wochen nach dem gleichen Verfahren abgewickelt (war aber vermutlich nicht "ganz" sauber).
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AlexNoir

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #74 am: 27. November 2019, 12:38:39 »

Hallo!

Ich habe mir den Artikel versucht gründlich durchzulesen - also die Rechtssicherheit bei bis zu 6 Wochen ist ja klar gestellt. Ich möchte jedoch bitte nochmal auf die möglichen Argumente hinweisen die FÜR den Arbeitgeber FÜR die Genehmigung der Wehrübung des Arbeitnehmers sprechen. Auch unter den 6 Wochen.

Zur Situation: Ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der "Privatwirtschaft" - seit letzten Jahr bin ich beordert und plane im Jahr am Stück meine 33 Tage zu üben. Mein Arbeitgeber hat dieses letztes Jahr gehen lassen und wird dies auch nächstes Jahr. Ich bekomme auch alles UHS und er zahlt in dem Zeitraum nichts für mich - abends konnte ich meine anfallenden Mails auch gut beantworten und notwendige Telephonate führen - ich war aber trotzdem weg. Ich stehe da auch auf gutem Fuß mit meinem Arbeitgeber und ich liebe meinen Job - möchte aber erne der BW verbunden bleiben und der Job da entspricht auf meiner zivilen Beschäftigung.

Mein Arbeitgeber lässt mich aber trotzdem immer mit Zähneknirschen gehen - ich möchte daher nochmal fragen - was spricht denn eigentlich für den Arbeitgeber seinen Angestellten im Jahr einen Monat ziehen zu lassen? Die Sache mit "mit der Truppe verbunden, weiterentwicklung des Charakters etc." kann ich eider nicht gelten lassen, da ich in der Führungs- und Fachrolle bin, die ich auch zivil mache. Also da entwicklet sich für meinen Arbeitgeber kaum was bis garnix - ich bin einfach nur weg. Außerdem selbst wenn dürfte man keine Aufträge aus der Bundeswehr auf diesem Wege heranziehen, da man entsprechende Formulare unterzeichnen muss, dass man nicht zur Rüstungsindustrie oder ähnliches mit der BW verbundenen Wirtschaftszweigen kommt - is ja verständlich. 

Also was kann ich meinen Arbeitgeber sagen, um meine Wehrübung und dem damit verbundenen Fehlen "zu versüßen"? Eigentlich entsteht ihm durch mein Fehlen auch ein gewisser wirtschaftlicher Schaden - da ich meine Tätigkeit bei der BW und nicht bei ihm ausführe, auch wenn er in dem Zeitraum keine Ausgaben hat. Gibt es da irgendwelche Angebote die man erwähnen könnte?

Danke schonmal!
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