Auch wenn es Ihnen
nicht helfen wird...
...ganz falsch ist diese Aussage nicht...
...in dem Zusammenhang wurde mir zugeteilt, das mir ja der ganze Umzug und die Ersteinrichtung meiner Wohnung bezahlt worden wäre ( ... )
letztendlich scheiterte es daran, das meine Wohnung nicht anerkannt wurde, da sie nicht in dem Einzugsgebiet von 50km liegt.
Da Sie die Zusage der UKV hatten, hätten Sie als Lediger
ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand ( bzw. mit anerkannten, aber
nicht berücksichtigungsfähigen Hausstand) abrechnen können:
- die Reisekosten
- den Pauschbetrag
- die Transportkosten
Auf dem entsprechenden
Formular zur Abrechnung wird dann i.d.R. ausgefüllt:
- Reisekosten
- Pauschbetrag ( um die 90 € )
- und bei den Transportkosten > eigener Pkw + XX kg
Für die Masse ist dies auch o.k. , wenn zu Hause Zimmer bei den Eltern...und dann Zimmer in der Kaserne...
Es geht aber auch, wie Sie es getan haben, sich zeitnah nach Dienstantritt eine Wohnung am Standort zu nehmen und
bei den Transportkosten deutlich mehr in Ansatz zu bringen.
Z.B. Transport aller Möbel aus dem Kinderzimmer bei den Eltern in die neue Wohnung, oder die Wohnungseinrichtung aus einer anerkannten, aber nicht berücksichtigungsfähigen Wohnung >> z.B. per Spediteur !
Siehe Feld 2.3 , letzte Zeile , im Bw-Formular Bw/2863Damit dies zeitlich funktioniert ... ist es wichtig, auf dem Formular, dass man ja i.d.R. gleich nach Dienstantritt
beim Refü ausfüllen soll,
nicht anzukreuzen [ ] "Der Umzug ist damit beendet"
Und beim Punkt "Sämtliches Umzugsgut ist befördert"
muss [ ]
nein angekreuzt werden.
Damit erklärt man dem Dienstherrn:
- ich rechne zunächst nur die Reisekosten und den Pauschbetrag ab
- mein Umzug ist noch nicht beendet
- ich habe zunächst nur einen kleinen Teil meiner Sachen transportiert
- den Transport meiner restlichen Sachen werden ich später abrechnen
Der weitere Weg wäre:
- eine Wohnung bis
max. 50 km vom Standort anmieten
- ist man zum Wohnen in der GMU verpflichtet > befreien lassen auf Grund der Wohnung
- Mit der für die Abrechnung des Umzugs zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und die Modalitäten besprechen !!!
- restliche Möbel, Bekleidung, etc. z.B. durch Spedition in die neue Wohnung liefern lassen
- diese Rechnung abrechnen > und damit den Umzug abschließen
- Anerkennung der Wohnung
- diese ist dann bei folgenden Pers-Maßnahmen anerkannt und bei der UKV berücksichtigungsfähig
Bis zu diesem Punkt ist Ihnen die Verwaltung ja auch gefolgt... deshalb hatte man Ihnen ja den Rat gegeben...
Ihr Problem ist die 50 km - Grenze.
"Die ZDv A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes" führt aus:
307. Für den Bezug einer Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes (§ 3 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c) BUKG) darf UKV nur gewährt werden, wenn die neue Wohnung
im räumlichen
Zusammenhang mit der neuen Dienststätte gelegen ist.
Beträgt die Entfernung von der in Aussicht genommenen Wohnung bis zur Dienststätte
auf einer üblicherweise befahrenen Strecke
nicht mehr als 50 km, kann der räumliche
Zusammenhang
grundsätzlich als gegeben angesehen werden.
308. Bei größeren Entfernungen
bis einschließlich 100 km hat bei Soldatinnen und Soldaten die
bzw. der Disziplinarvorgesetzte
mindestens in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs oder
bei zivilen Mitarbeitern die/der Dienstvorgesetzte
den räumlichen Zusammenhang anzuerkennen."
Fragen Sie also nochmals nach, ob man Ihnen die Leistungen gewähren würde,
wenn Sie schnellstmöglich die Anerkennung des Kdr gemäß der Nr 308 vorlegen.
Wenn es geht... beantragen Sie sofort diese Anerkennung beim Kdr.