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Autor Thema: Schwerbehindertenausweis beantragen als SaZ, sowie fragen zum DU-Verfahren  (Gelesen 5320 mal)

jiink

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Moin,
aufgrund eines Verkehrsunfalles (im Urlaub) bin ich zurzeit inkomplett Querschnittsgelähmt.
Ich habe sehr gute  Chancen wieder laufen zu können aber dennoch einige Probleme und Behinderungen.
Nun habe ich ein Gespräch mit dem Sozialdienst des Krankenhauses geführt um das Thema Schwerbehindertenausweis.
Sie meinte sich erinnern zu können das es bei Zeitsoldaten evt. Nachteile geben könnte, aus dieses Grund hat sie den Sozialdienst der Bundeswehr angerufen. Dieser verneinte dieses, aber in ihren Unterlagen hat sie von damals einen vermerk das es um die Krankenversicherung beim Ausscheiden ginge.

Hat da evt. jmd erfahrungen oder Infos?

Da ich angst vor einen DU-Verfahren habe, habe ich hierzu auch noch fragen.

Da ich kein Gefühl in den Beinen habe darf ich so stand jetzt kein Auto/LKW fahren, da aber als Oberfeldwebel auf fast jeden Dienstposten dies eine "Bedingung" ist gibt es für so etwas ausnahmen oder bleibt mir den nur ein Stabsdienst Dienstposten?
Ich habe das doch richtig verstanden das die Bundeswehr mich aufgrund eines zivil Autounfall nur durch ein DU-Verfahren "rausschmeissen" kann wenn es keinen Dienstposten gibt den ich besetzen kann oder?


Vielen Dank für die Antworten.

MFG Jiink
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KlausP

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Ein DU-Verfahren wird nur eingeleitet, wenn es in der ganzen Bundeswehr keine Verwendung mehr gibt, für die Sie noch dienstfähig sind - und sei es nur stundenweise und/oder auf einer DPaeK-Stelle.

Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV angeschlossen haben, muss die Sie nach einer Entlassung trotz Behinderung aufnehmen.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

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Nun habe ich ein Gespräch mit dem Sozialdienst des Krankenhauses geführt um das Thema Schwerbehindertenausweis.

Sie meinte sich erinnern zu können das es bei Zeitsoldaten evt. Nachteile geben könnte, aus dieses Grund hat sie den Sozialdienst der Bundeswehr angerufen. Dieser verneinte dieses, aber in ihren Unterlagen hat sie von damals einen vermerk das es um die Krankenversicherung beim Ausscheiden ginge.


Was hier gemeint ist, ist der Eintritt der Schwerbeschädigung - also GdS ab 50 % - im Zusammenhang mit einer WDB.

Bei einer anerkannten WDB gilt, dass für die Versorgung der gesundheitlichen Folgen die Bw eintritt.

Z.B. Schädigung Gelenk; mit Prothesenversorgung = GdS 30 %

Für die weitere Behandlung dieses Schadens wird man ab DZE einer GKV zugeordnet und die Behandlung erfolgt über den sog. Bundesbehandlungsschein. Eine bestehende PKV übernimmt diese Leistungen deshalb nicht.

Für Entlassene, die nach DZE in der GKV sind, ist dies unkritisch.

Für Entlassene, die zeitweilig (SaZ), oder dauerhaft (BS) in eine PKV gehen wollen, bzw müssen, gibt es einen wichtigen Unterschied.

Wer nicht schwerbeschädigt ist, also GdS unter 50 % und auch nicht gleichgestellt... wird für die WDB, wie oben beschrieben, einer GKV zugeordnet, für alle anderen gesundheitlich Behandlungen gilt die normale Aufteilung 70 % Beihilfe 30 % PKV....vgl. Privatpatient.


Ist die Folge der WDB aber Schwerbeschädigung... gilt:

Der Betroffene wird zu 100 % einer GKV zugeordnet, da der Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dann für alle Erkrankungen aufkommen muss, unabhängig von der WDB .....vgl. Kassenpatient

Eine private KV kann dann nicht mehr genutzt werden, es sei denn, man überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
§ 10 Abs 7 e) Bundesversorgungsgesetz
(Ist dies abzusehen, sollte man eine zum DZE bestehende Anwartschaft nicht kündigen, sondern fortführen!)


Diesen Nachteil - Kassenpatient zu Privatpatient - meinte die Bearbeiterin.

ABER ... wie gesagt ... dies gilt nur für Schäden auf Grund einer anerkannten WDB.

Hier ist die Schädigungsursache aber ein privater Unfall, also keine WDB. Deshalb stimmt die Aussage des Sozialdienstes.

Sollte eine Anwartschaft in einer PKV bestehen, kann diese voll in Anspruch genommen werden (30 %), da keine Gesundheitsprüfung erfolgt. Den Rest übernimmt die Beihilfe (70 %).


Hinweis:

Wie o.g. ist mein Kenntnisstand, dass dies auch für Berufssoldaten mit anerkannter WDB und GdS ab 50 % gilt. Sollte dies nicht so sein... bitte ich um Nennung der Rechtsgrundlage, die dies für diese anders regelt. Danke  :)
« Letzte Änderung: 15. August 2017, 17:07:59 von LwPersFw »
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Scherge

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Ein Schwerbehindertenausweis ergibt keine Nachteile!

Nachteile bringen nur die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Unfalles. Wie von LwPersFw bereits ausgeführt.

Ein Schwerbehindertenausweis muss durch den Betroffenen am für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Dort wird nach Sichtung der Medizinischen Unterlagen der eventuelle Grad der Behinderung festgestellt, mehr nicht. Die Gesundheitlichen Einschränkungen sind ja da. Erst mit dem Feststellen des Grades der Behinderung hat der Betroffene die daraus entstehenden Vorteile wie z.B. mehr Urlaubstage.

Es gibt bei der Bundeswehr einen Lehrgang für Schwerbehinderte Soldaten. Findet man im Lehrgangskatalog. Teilnahmevoraussetzung ist aber ein anerkannter Grad der Behinderung. War jedenfalls so, als ich auf dem Pilotlehrgang war. Ob es immer noch so ist kann ich jetzt nicht sagen.

Sollte der Themenersteller noch aktiver Soldat sein, rate ich zur Anmeldung für diesen Lehrgang. Dort werden genau diese Fragen behandelt.
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LwPersFw

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Ein Schwerbehindertenausweis muss durch den Betroffenen am für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.

Dort wird nach Sichtung der Medizinischen Unterlagen der eventuelle Grad der Behinderung festgestellt, mehr nicht.


Als Hinweis zur Beantragung:

Hat die Versorgungsverwaltung der Bundeswehr in einem Bescheid den GdS bereits abschließend festgestellt, muss das Versorgungsamt diese Feststellung übernehmen und bei einem GdS ab 50 %, ohne erneute/ergänzende Prüfung/Untersuchung, den Schwerbehindertenausweis ausstellen.

siehe § 69 Abs 2 SGB IX

Es empfiehlt sich deshalb schon bei Antragstellung auf den § 69 Abs 2 zu verweisen und natürlich eine beglaubigte Kopie des Verwaltungsbescheides der Bw beizufügen.


Der von @ Scherge angesprochene Lehrgang ist das "Seminar Soldat und Behinderung"

Hinweise dazu siehe hier

Beitrag vom 13.10.2016

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90
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