Vielleicht hilft dies ja weiter...
3.4 Besondere Auslandsverwendungen
3.4.3 Ergänzende Festlegungen
3.4.3.1 Dienstgradführung und Beförderung
3141. Die Verwendung in einer besonderen Auslandsverwendung ist keine Beorderung. Eine
Beförderung nur aufgrund einer Verwendung in einer besonderen Auslandsverwendung erfolgt daher
nicht.
3142. Für beorderte Reservistinnen und Reservisten wird die im Rahmen einer besonderen
Auslandsverwendung abgeleistete Dienstzeit für eine Beförderung nur angerechnet, wenn die in der
A-1340/49 geforderten Voraussetzungen bezüglich Bewertung und Verwendung erfüllt werden.
Aufgaben in einer besonderen Auslandsverwendung werden grundsätzlich mit dem verliehenen, einem
zeitweiligen oder mit dem aufgrund einer Beorderung vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad
wahrgenommen.
Die Dotierung der Verwendung in der besonderen Auslandsverwendung hat keine
Auswirkungen auf die Höhe des Dienstgrades.
3143. Personen, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für eine besondere Auslandsverwendung
ausgewählt werden, aber nicht beordert sind oder werden möchten, kann ein zeitweiliger
höherer Dienstgrad gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SLV für die Dauer der Verwendung im Ausland
verliehen werden, sofern ein der wahrzunehmenden Funktion entsprechender oder höherer Dienstgrad
nicht bereits verliehen worden ist.
Die Höhe des zeitweiligen Dienstgrades und das Verfahren für die Verleihung richten sich nach den Bestimmungen für die Dienstgradführung und Verleihung von Dienstgraden an Reservistinnen und Reservisten.
Also Abschnitt 3.8 der Vorschrift...
3.8.3 Verleihung zeitweilig höherer Dienstgrade
3.8.3.1 Grundsätze und Verfahren
3325. Reservistinnen und Reservisten leisten grundsätzlich Dienst im verliehenen Dienstgrad.
Reservistinnen und Reservisten, die aufgrund von in Lebens- und Berufserfahrung erworbener
Eignung für eine besondere Auslandsverwendung eingeplant werden, kann ein zeitweilig höherer
Dienstgrad nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der SLV für die Dauer der besonderen Auslandsverwendungen
und den jeweils damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen zur Ausbildung verliehen werden.
Die Höhe des zeitweilig zu verleihenden höheren Dienstgrades richtet sich nach der Dotierung
vergleichbarer Dienstposten in der VstkgRes oder vergleichbarer Beorderungsmöglichkeiten
der PersRes, für deren Besetzung die Bewerberin oder der Bewerber im Falle einer
Beorderung bei Berücksichtigung des bei einer Einstellung als Offizier der Reserve (§ 43 Abs 3 der
SLV) oder Unteroffizier der Reserve (§ 22 Abs. 5 der SLV) vorgegebenen Bildungs- und
Berufsabschlusses in Betracht käme.
3326. Die Dotierung der in einer besonderen Auslandsverwendung wahrzunehmenden Aufgabe
hat keinen Einfluss auf die Höhe des zeitweilig zu verleihenden höheren Dienstgrades.
Die Anträge sind BAPersBw vorzulegen. BAPersBw prüft und bewertet die im Antrag gemachten Angaben.
Es prüft darüber hinaus – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den KarrC Bw –, ob alternativ
geeignete ausgebildete Reservistinnen und Reservisten zur Verfügung stehen.
BAPersBw ist auch zuständig für die Verleihung der zeitweilig höheren Dienstgrade.
3.8.3.2 Maßnahmen nach Entscheidung über die Verleihung eines zeitweilig höheren Dienstgrades
3327. Wird der Verleihung eines zeitweilig höheren Dienstgrades durch BAPersBw VI nicht oder
abweichend von der Antragstellung zugestimmt, informiert die DSt, die die Verleihung beantragt hat,
die Bewerberin oder den Bewerber. Nach Zustimmung zur Verleihung eines zeitweilig höheren
Dienstgrades sind die für die Heranziehung zu den geplanten Dienstleistungen erforderlichen
Maßnahmen von der Dienstleistungsdienststelle und den KarrC Bw durchzuführen. Soldatinnen bzw.
Soldaten und Ungediente, denen ein zeitweilig höherer Dienstgrad verliehen wird, sind durch
BAPersBw schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Recht, diesen Dienstgrad zu führen, mit Ende der
Verwendung (unter Nennung des Datums) entfällt und der Dienstgrad auch nicht mit dem Zusatz „d. R.“
weitergeführt werden darf (Muster siehe GAIP). Darüber hinaus ist der Dienstgrad anzugeben, den
die Soldatin oder der Soldat nach Fortfall des zeitweilig höheren Dienstgrades führen darf. Dies ist
der vor der Verleihung des zeitweilig höheren Dienstgrades endgültig verliehene Dienstgrad.
Wenn also "der Chef" dies will ... muss er prüfen, ob die o.g. Sachverhalte zum Tragen kommen...
...und wenn ja ... einen entsprechenden Antrag beim BAPersBw stellen.