Ach ja: Ich habe mich schon immer gefreut, wenn Personaler mit einem gewissen Mindestwissen im Bereich der MilSichh meinten, es in Angelegenheiten der MilSichh deutlich besser zu wissen als die Leute aus dem Bereich der MilSichh. In regelmäßigen Abständen konnte man dann beobachten wohin das bei bestimmten Personlentscheidungen führte, z.B. wenn dafür eine Regierungsbescheinigung erforderlich war... Merkwürdig: Kein Angehöriger der MilSichh käme je auf den Gedanken, einem PersFw / Offz / StOffz vorschreiben zu wollen, wie der sein ureigenes Geschäft zu erledigen hätte. Umgekehrt passiert das aber immer wieder - warum eigentlich?
Also:
1. Ich schrieb ganz bewusst vom SiBe (bzw. seinem Gehilfen). Denn falls ein x-beliebiger Angehöriger des KarrC Bw eine Sicherheitserklärung verschickt und zum Ausfüllen auffordert, ohne über eine enstprechende Bestellung zum SiBe oder Gehilfe SiBe einschließlich entsprechender Dienstanweisung zu verfügen, dann ist das nicht zulässig. Nur dazu befugtes Personal darf einleiten - und das Auffordern gehört mit zum Anlegen einer Sicherheitsakte und mit zum Einleiten.
2. Ich schrieb von der Feststellung eines Verfahrenshindernisses für den Fall, daß die betroffene Person trotz wiederholter Aufforderung einschließlich Terminsetzung nicht ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Ist das der Fall, dann kann und darf keine SÜ eingeleitet werden. Wenn das der Fall ist und einstellenden Dienststelle offiziell bekannt wird (Meldung des SiBe an den Bearbeiter, der für für Einstellung konkret zuständig ist, dann darf für solche DP nicht eingestellt werden, für die eine SÜ notwendig ist. Das sind inzwischen ja alle... Dieser dargestellte Fall hat nun rein gar nichts damit zu tun, daß das (Zwischen-) Ergebnis einer bereits eingeleiteten SÜ bei Einstellung zum Zeitpunkt der Aufnahme der seT (Beginn Waffenausbildung) noch nicht vorliegt. Das wäre wiederum eine ganz andere Geschichte - auf die bezog ich mich aber ausdrücklich nicht.
3. Die Sache mit der Terminsetzung ist genau so, wie ich sie beschrieben hatte - zumindest bei einem gut ausgebildeten SiBe (bzw. seinem Gehilfen), der alle Hinweise GB im Kopf hat und diese auch rigoros anwendet.
4. Eine reine Einstellungsüberprüfung wird durch die einstellende Dienststelle für einzustellendes Personal dann eingeleitet, wenn die Ordnungsmittel für den später zu besetzenden DP keine andere SÜ als erforderlich ausweisen. Ist das aber der Fall, dann wird stattdessen die für diesen DP notwendige SÜ eingeleitet - und das kann durchaus auch eine höherstufige sein als eine Ü1. Das mehrfache Einleiten - d.h. erst Einstellungsüberprfung und später dann Ü2 VS / Sab oder Ü3 - ist dann unzulässig, wenn die Erforderlichkeit der höheren SÜ bereits bei Einstellung bekannt ist.
Und jetzt von meiner Seite anschließend, weil mir ewige Diskussionen um kleinste Spitzfindigkeiten auf die Nerven gehen:
Das eine ist die reine Lehre, wie ein SÜ-Verfahren gesetzeskonform gemäß SÜG und regelungskonform gemäß A1130 sowie weisungskonform gemäß der Hinweise GB zu erfolgen hat.
Das andere ist die Frage, wie überlastete KarrC Bw all das unter Zeitdruck und vor dem Hintergrund der de facto seitens BAPersBw II geforderten Einstellungquoten konkret in die Praxis umsetzen. Das mag dann im Ergebnis durchaus von der reinen Lehre abweichen - trotzdem wird ein solches Verfahren dann aber noch lange nicht richtig.
An der Stelle klinke ich mich hier aus, es sei denn es bestehen tatsächlich noch ernstgemeinte
Fragen zu diesem Thema.
Auf die üblichen mal wieder zu erwartenden Anwürfe "XY ist schlichtweg falsch" reagiere ich aber nicht mehr, weil:
Ich habe mich schon immer gefreut, wenn Personaler mit einem gewissen Mindestwissen im Bereich der MilSichh meinten, es in Angelegenheiten der MilSichh deutlich besser zu wissen als die Leute aus dem Bereich der MilSichh.
Schönen Abend noch.