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Autor Thema: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung  (Gelesen 6772 mal)

Robondexx

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Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« am: 20. Oktober 2017, 00:28:51 »


Guten Tag meine Damen und Herren,

Zunächst einmal wäre ich dankbar über hilfreiche, sachliche und nicht beleidigende Antworten, ich bin nicht hier um mir die üblichen Schuldzuweisungen anzuhören, über die Tatsache das ich in meinem leben Fehler gemacht habe bin ich mir durchaus im klaren.

Nun zu meiner Frage, ist es möglich gegen eine Eignungsfeststellung Widerspruch einzulegen, oder eine erneute Psychologische Beurteilung zu erhalten?

Kurz zur Situation, ich wurde zum 10.10.2017-12.10.2017 zur Eignungsfeststellung in die Kurmainz-Kaserne eingeladen wo ich die üblichen Eignungsfeststellungen absolviert habe, BFT, CAT-Test, Ärztliche Untersuchung und Psychologisches/Bewerbungsgespräch. Bei der ärztlichen Hauptuntersuchung habe ich meine ärztlichen Unterlagen vorgelegt unter anderem auch zwei Krankenhaus Berichte einen von 12.2012 und vom 07.2017, in den Berichten gab ich an das ich Cannabis konsumiert habe (kein dauerhafter Konsum) was auch der Grund für die Aufenthalte war (Kreislauf und Herzrasen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis und übermäßigem Konsum koffeinhaltiger Getränke) auf Grund der Berichte bekam ich von der Ärztin eine Rückstellung bis zum 31.01.2018 was ich durchaus nachvollziehen konnte, ich habe mich dumm verhalten und habe mich hinreißen lassen was mir sicher nicht nochmal passieren wird, da mir zugesagt wurde, dass der Konsum von Cannabis der Auslöser derartiger Zustände ist also werde ich definitiv die Finger davon lassen. (nein beim ersten Mal wurde mir das nicht klar als Ursache dargestellt, habe den Sporadischen Konsum dennoch eingestellt).

Soweit so gut, jetzt hatte ich bis auf das Gespräch alles erledigt und auch nicht gerade schlecht abgeschnitten blieb nur noch das Gespräch wovor ich eigentlich am meisten Bammel hatte, weil mir durchaus klar war das mir zum Thema Cannabis einige Fragen gestellt werden. Anfangs war das Gespräch auch relativ locker eben so wie diese Art von Gesprächen ablaufen. Bis diese zwei Berichte zur sprache kamen und das Gespräch schlagartig eine ganz andere Richtung einschlug, was ich bis zu einem gewissen Punk verstehen kann schließlich gehört ein strenges nachhaken dazu und gegebenenfalls den Bewerber auch ein wenig in die Ecke zu drängen, aber sobald es persönlich wird und einem wilde Unterstellungen gemacht werden, das man im aktiven Dienst bestimmt wieder schwach werden würde (in mehrfacher Ausführung) kann man das meiner Meinung nach nicht mehr als sachliches Gespräch bezeichnen. Nun ja lange Rede kurzer Sinn .. nach einem weiteren Vorwurf in dem es um meinen Bekanntenkreis ging, den ich nicht habe Links liegen lassen wie es ja zu sein hat, durfte ich die Eröffnung die mich als nicht Wehrdiensttauglich bescheinigt unterschreiben und wurde mit den aufbauenden Worten: „lenken sie ihr Leben in die richtige Bahn“ verabschiedet und das wars dann...

Im großen und ganzen wurden in dem Gespräch einige Aussagen getroffen, die ich als ziemlich unprofessionell bewerten muss und das finde ich ehrlich gesagt eine Frechheit.

Ergänzend dazu ist vielleicht zu erwähnen, das dies wohl der einzige Grund sei wieso man mich nicht als wehrdienstfähig einstufen könne, so sagte es mir zumindest der Prüfoffizier. Nach kurzer Rücksprache mit meinem WDB erzählte der mir zumindest das dies in der Regel kein Grund ist jemanden für 24 Monate zu sperren, er aber offensichtlich in Wiesbaden nur erfragen konnte wie lange ich gesperrt bin zum Sachverhalt hat sich dort wohl keiner geäußert, ich bezweifle aber stark das sich die Mühe gemacht wurde da näher nachzuhaken.
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KillBurn93

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2017, 02:55:54 »

Von dem Widerspruch in Ihrer Geschichte mal ganz angesehen gibt es keinen Anspruch auf eine Einstellung also auch keine Beschwerdemöglichkeit für Sie.
Und bei jemandem der mehrfach wegen Drogenkonsum aufgefallen ist kann man auch von einer charakterlichen Nichteignung ausgehen.
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Ralf

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2017, 06:31:03 »

Die Prüfgespräche können durchaus provokant sein. Es wird auch getestet, wie man unter Belastungssituationen reagiert, auch wenns mal "persönlich wird". Wie gelassen und sachlich bleibt jemand, der persönlich verbal angegriffen wird? Stell dir vor du bist bewaffnet und überreagierst.
Zitat
„lenken sie ihr Leben in die richtige Bahn“
Versuch das doch, lasse die Drogen und den übermäßigen Konsum der Energy-Drinks weg. Wenn man sich damit schon ins KrH schießt, legt man ja auch nicht so viel Wert auf seine körperliche Gesunderhaltung.
Und wenn du das dann 2 Jahre nachgewiesen hast, kannst du dich erneut bewerben.
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Robondexx

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #3 am: 20. Oktober 2017, 07:21:51 »

Von dem Widerspruch in Ihrer Geschichte mal ganz angesehen gibt es keinen Anspruch auf eine Einstellung also auch keine Beschwerdemöglichkeit für Sie.
Und bei jemandem der mehrfach wegen Drogenkonsum aufgefallen ist kann man auch von einer charakterlichen Nichteignung ausgehen.


Das grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung besteht weiß ich darüber habe ich mich schon informiert, aber für mich ist noch zu klären ob ich das Recht auf eine unbefangene Beurteilung habe das bezieht mit ein das der Prüfoffizier auf aussagen verzichtet die auf Voreingenommenheit deuten, oder sich in jedem Fall die unsachlichen, abfälligen und teils höhnischen Bemerkungen sparen kann.

Man könnte jetzt wieder mit der „Aussage gegen Aussage Keule um die Ecke kommen, aber Fakt ist das es dafür auch ganz klare Regelungen und Möglichkeiten gibt.

Grundsätzlich kann ich den Gedanken mit der wiederholten Auffälligkeit teilweise nachvollziehen ihn aber letzten Endes doch nur fragwürdig betrachten, denn das bedeutet das so ziemlich jeder Bewerber dahingehend eine charakterliche Nichteignung aufweisen dürfte wenn man sich anderen Themen genauso akribisch annehmen würde. Ich will hier keine Äpfel mit Birnen vergleichen oder gar den Konsum von Cannabis in irgendeiner weise verharmlosen, aber Person X die sich alle 2-3 Wochen bis zum Exodus abfüllt und dieses auch wohlwissend tut wird danach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gefragt oder nehmen wir Person X die mit dem Rauchen aufgehört hat und sich doch immer wieder dazu entschließt wieder anzufangen. Da ich also weder im Besitz der Substanz war oder versucht habe diese zu erwerben kann man mir vorwerfen wiederholt falsche Entscheidungen in meinem Leben getroffen zu haben, sehe ich ein... Ich ziehe vor jedem den Hut der diesbezüglich nichts vorzuweisen hat. Alle Sachen haben eines gemeinsam sie weißen auf eventuelle charakterliche Schwächen hin doch nur die mit der Überschrift die direkt ins Auge fällt wird wahrgenommen.
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F_K

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #4 am: 20. Oktober 2017, 07:43:33 »

Du hast über mindestens 5 Jahre (!) illegale Drogen genommen - und hast erhebliche Probleme, dies richtig einzuordnen.

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Robondexx

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #5 am: 20. Oktober 2017, 07:45:59 »

Die Prüfgespräche können durchaus provokant sein. Es wird auch getestet, wie man unter Belastungssituationen reagiert, auch wenns mal "persönlich wird". Wie gelassen und sachlich bleibt jemand, der persönlich verbal angegriffen wird? Stell dir vor du bist bewaffnet und überreagierst.

Ich will hier nicht als weinerliches Weichei abgestempelt werden, aber es gibt dort auch sicher gewissen Verhaltensregeln zu beachten da bin ich mir Ziemlich sicher. Ich habe auch in der Situation in der ich verbal angegriffen werde keine Probleme dies gelassen aufzunehmen oder über mich ergehen zu lassen, aber dennoch hinterfrage ich genau dieses verhalten doch sehr (allerdings erst im nachhinein).


Zitat
„lenken sie ihr Leben in die richtige Bahn“ Versuch das doch, lasse die Drogen und den übermäßigen Konsum der Energy-Drinks weg. Wenn man sich damit schon ins KrH schießt, legt man ja auch nicht so viel Wert auf seine körperliche Gesunderhaltung.
Und wenn du das dann 2 Jahre nachgewiesen hast, kannst du dich erneut bewerben.

Das man keinen großen wert auf seine Gesundheit legen würde ist im Anbetracht der Tatsache das man diesbezüglich keine näheren Informationen hat ebenso eine Unterstellung. Was wissen sie bspw. darüber? genau.. nicht viel. Dazu sollte ich vielleicht erwähnen das ich den weg ins Krankenhaus gesucht habe um Eventuelle Herzkreislauf Erkrankungen auszuschließen, was ehr auf vorsorge hinweisen sollte.. soviel dazu.

Unter anderem ernähre ich mich seit Jahren gesund und habe das rauchen seit 2 Jahren aufgegeben, Alkohol Konsumiere ich auch nicht (vielleicht an Sylvester oder Geburtstagen und dann auch nur in sehr geringen mengen) das schon. Der vollkommende Verzicht auf koffeinhaltige Getränke ist seit meinem letzten Krankenhaus Aufenthalt auch eingetreten, ich bin was so etwas angeht ein sehr zielstrebiger Mensch, aber das scheint mit diesem "Stempel" keine große Bedeutung zu haben.

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miguhamburg1

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #6 am: 20. Oktober 2017, 07:49:46 »

Robondexx, in Deutschland besteht der Rechtsgrundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Insofern liegen alle Ihre Vergleiche aus Ihrer Sicht nahe, bsitzen allerdings überhaupt keine Relevanz.

Fakt ist, dass Sie mit dem teilweise exzessiven Konsum von Drogen oder Energydrinks nicht gerade aktiv dazu beitrugen, Ihre Gesundheit und Ihre uneingeschränkte Zuverlässigkeit - beides erhebliche Eignungskriterien für den Dienst als Soldat - zu fördern.

Auch Ihr Vorwurf, Ihre Prüfkommission wäre nicht unvoreingenommen mit Ihnen umgegangen, entbehrt jeder Grundlage. Allein Ihre Einladung zum Auswahlverfahren widerlegt ja Ihre Behauptung. Dass allerdings Ihre Prüfer auf den Drogen-/Aufputschmittelkosum ansprechen würden, mussten Sie billigerweise erwarten und in Kauf nehmen. Und dass sie dies - wegen der möglichen Erheblichkeit zur Beurteilung Ihrer Eignung (s.o.) auf eine Art tun, die Ihnen unangenehm ist, mussten Sie - vernünftigerweise - ebenso erwarten. Denn immerhin müssen Ihre Prüfer eine Beurteilung darüber abgegen, inwiefern zu erwarten ist, dass Sie als Soldat vom Konsum dieser Dinge absehen. Das wiederum geht schlicht nicht mit "freundlichen Fragen".

Insofern lassen Sie bitte die Kirche im Dorf und anstelle sich an Ihren Prüfern abzuarbeiten, sollten Sie sich in den nächsten zwei Jahren mit sich und Ihrer Haltung zum Drogen-/Aufputschmittelkonsum auseinandersetzen und dafür ggf. auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Und wenn Sie dann, auch in Ihrer Haltung diesbezüglich clean, immer noch der Meinung sind, dass der Soldatenberuf Ihr Ziel ist, bewerben Sie sich halt neu.
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BulleMölders

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #7 am: 20. Oktober 2017, 07:55:11 »

Um auf die Eingentliche Frage zu Antworten, nein Sie haben keine Möglichkeit des Wiederspruchs oder anderer Rechtsmitte. Denn, wie schon geschrieben wurde, hat man keinen Rechtsanspruch auf Einstellung.

Sie können jederzeit eine erneute Bewerbung abgeben, doch wird mit an sicherheit grenzender warscheinlichkeit innerhalb der 24 Monate keine erneute Einladung zur Eignungsfeststellung erfolgen.
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KillBurn93

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #8 am: 20. Oktober 2017, 09:09:45 »

Mal davon abgesehen das Sie sich wieder Widersprechen bei Ihrer Aussage Sie hätten vor 2 Jahren mit dem Rauchen aufgehört aber waren dieses Jahr bekifft im Krankenhaus.
Hatten Sie aus rechtlicher Sicht das Cannabis auch im Besitz als Sie daran gezogen haben, außer der Joint sollte glühend am Nachbarszaun gehangen haben und Sie haben einfach nur gezogen ohne ihn in die Hand zu nehmen.
Und um auf den hinkenden Vergleich zu sprechen kommen wenn jemand mehrfach wegen einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus gewesen sein sollte wird auch danach gefragt werden.
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LeK

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #9 am: 20. Oktober 2017, 11:27:32 »

Abgesehen von dem Umstand, dass es häufig eine Schutzbehauptung sein wird und es außerdem nahe liegt, dass regelmäßige Konsumenten hin und wieder auch den Tatbestand des Besitzens erfüllen, ist man nicht in Besitz des Joints, bloß weil man ihn zum Konsum in der Hand hält.
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KillBurn93

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #10 am: 20. Oktober 2017, 11:45:41 »

"Besitz (lat. possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. „Besitz“ bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist.

In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten“ (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi), also die „gewollte Sachherrschaft“."

geklaut bei Wikipedia

Wenn ich konsumiere habe ich auch den Wunsch die Droge für mich zu behalten (ich brauche sie ja auf).
Das reine halten an sich dürfte nicht strafbar sein, da der Wille nicht gegeben ist. Genauso wie der reine Konsum in dem abwegigen Beispiel nicht strafbar sein dürfte.
Aber solche Spitzfindigkeiten überlasse ich dann doch lieber Juristen 😁
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Andi

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #11 am: 20. Oktober 2017, 12:02:26 »

Nur mal zur Klarstellung: Das Interview im Berwerbertestverfahren ist kein Gespräch auf Augenhöhe!
Das ist eine knallharte Prüfungssitiation in der zu keinem Moment relevant ist, was die Prüfer Fragen, sondern ausschließlich darauf geschaut wird, wie der Prüfling reagiert. Theoretisch kann das bis kurz vor der Schwelle einer Beleidigung gehen (was bei öffentlichen Arbeitgebern nicht passieren wird), sehr hoher Provokationsgehalt ist aber absolut üblich - und bei so einer Steilvorlage hätte man alle Möglichkeiten gehabt sich vorher sogar genau zu überlegen, wie man mit dieser Thematik umgeht. Ein "wenn sie wollen können wir das ja gerne unter vier Augen vor der Tür klären - ich hoffe, Sie haben jemanden, der Sie ins Krankenhaus fährt" ist da in keinem Fall eine gewinnbringende Reaktion. Trotz und Bockigkeit auch nicht. Die Ehrlichkeit Fehler gemacht zu haben, aber der Anspruch an Ihnen zu wachsen und sie nicht zu wiederholen ist hier das, was man von einem geeigneten Bewerber erwartet. Übrigens genauso, wie die Erkenntnis, dass es nicht um Art und Inhalt der Frage des Prüfers geht, sondern ausschließlich um die thematisierte Kritik. Du machst leider den Eindruck, dass du explizit diese Transferleistung nicht erbringen kannst, weil du nicht begreifst, dass eine Prüfung kein "Schwanzvergleich" oder der Moment für Entrüstung über angebliche Ungerechtigkeit ist. Es geht ausschließlich um deine Charakterisierung.

Sofern es deine Bewerberakte noch gibt hast du übrigens Akteneinsichtsrecht - soll heißen auf deinen Antrag hin kannst du in die Ergebnisse deiner Prüfung Einsicht nehmen. Teil dieser Ergebnisse sind auch die handschriftlichen Notizen der Prüfkommission, sofern es da welche gab.

Kann übrigens auch jeder aktive Soldat machen - ist Teil der Grundakte und tatsächlich ziemlich lustig, das mit ein paar Jahrzehnten Abstand zu lesen. ;)

Gruß Andi
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Nouqie91

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #12 am: 20. Oktober 2017, 12:29:04 »

Das gleiche habe ich mir auch gedacht, Andi. Der Prüfer hat scheinbar - ziemlich erfolgreich - versucht den Bewerber zu provozieren. Daraus eine persönliche Beleidigung abzuleiten und ein Streitgespräch zu erzeugen, ist wohl das dümmste was man in so einer Situation machen kann, gibt aber dem Prüfer auch ein ziemlich adäquates Bild seines Gegenüber.

Ich würde mir die Ratschläge des Prüfers zu Herzen nehmen und mich in zwei Jahren erneut bewerben.
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Andi8111

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #13 am: 20. Oktober 2017, 12:33:46 »

Die Einstellung und die Begründung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 SG i. V. m. § 37 SG nach dem dienstlichen Bedarf sowie nach persönlicher Eignung, Leistung und Befähigung, wobei diese Grundsätze durch die Bestimmungen der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzender Erlasse konkretisiert werden. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Soldaten nur berufen werden, wer die körperliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
Über einen Antrag auf (Wieder-)Einstellung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wird ein Bewerber wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaften abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3).
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LeK

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Re: Widerspruch gegen Eignungsfeststellung
« Antwort #14 am: 20. Oktober 2017, 13:19:50 »

@Kill:

Man kann ganz super darüber streiten. ZB wird auch darauf hingewiesen, dass jemand, der den Stoff konsumiert hat, ihn ja ebenfalls "besitzt"; er hat ihn sich buchstäblich einverleibt :D. Trotzdem wird aus verschiedenen Gründen ganz einhellig vertreten, dass das Inhändenhalten keinen hier relevanten Besitz darstellt. Das würde sich mit der Erlaubnis des Konsums, der in den Strafnormen "ausdrücklich" nicht genannt ist, nicht vertragen. Zudem besitzt man auch nicht jede Gabel und jede Toilette, die man bei Freunden oder im Restaurant benutzt. Auch die Verkäuferin besitzt nicht zwangsläufig die Gegenstände, die sie handelt, oder der Hotelpage, der deinen Wagen für dich parkt. Oder eingängiger: das neue Handy, das mir jemand in die Hand gibt zum Zeigen. Erkennbar wird das an der gedachten Bereitschaft, die Sache jederzeit wieder aus der Hand zu geben, wenn das gewünscht wird. Ich kann dabei den Wunsch zum Konsum haben; ich behaupte meinen Wunsch aber nicht dergestalt, dass ich auch den Dübel gegen den Willen des anderen behalten würde. Oder um deine Quelle aufzugreifen: es mangelt am Besitzwillen.
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