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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: OA Fahrverbot  (Gelesen 5454 mal)

TJR97

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OA Fahrverbot
« am: 20. Oktober 2017, 23:24:07 »

Hallo Kameraden,

ich bin momentan auf dem OAL und nun knapp (18 Monate FWDL) zwei Jahre beim Bund (demnach HG(OA). Jetzt wurde ich zweimal in der Probezeit mit über 20 km/h geblitzt und habe mit einem Fahrverbot zu rechnen.
Ich besitze keinen Bundeswehrführerschein. Droht mir in irgendeinerweise eine Disziplinarmaßnahme oder sogar eine Entlassung wegen charakterlicher Uneignung nach §55 SG? Wie sähe es bei bei einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis aus? Hat jemand Erfahrungen/Hinweise/andere Informationen die mir Antworten geben können?
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YannickPott

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2017, 00:20:38 »

Guten Abend.
Ich würde mir an ihrer stelle keine Gedanken machen, es handelt sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen ja "nur" um Ordnungswidrigkeiten und nicht um eine Straftat, daher sollte das meiner Kenntnis nach keine Folgen für ihre Karriere haben.
Es ist natürlich ärgerlich für einen Monat nicht mehr so mobil zu sein wie gewohnt aber solange sie immer pünktlich zum Dienst erscheinen sollte da wirklich nichts schiefgehen  ;)
Es kann natürlich nicht schaden, ihrer Chef oder Spieß über die ganze Geschichte zu Informieren und einfach mal darüber zu reden, aber das ist ihre Sache.

In dem Sinne ein schönes Wochenende :)

Mfg.
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Jens79

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #2 am: 21. Oktober 2017, 08:13:07 »

Und was genau soll die Information dem Chef oder dem Spieß nun bringen? Richtig, überhaupt nix. Dienstlich völlig irrelevant.

Es sei denn, der kleine Flitzer hier wäre zeitnah für den Erwerb eines Bw Führerscheins geplant. Dann sollte er seine "Rennpause" melden.
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Andi

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2017, 10:13:51 »

Da du derzeit keine Bundeswehrfahrerlaubnis hast meldest du das bei der Bundeswehr auch niemandem. Eine "quasi" Meldeverpflichtung hättest du erst, wenn du eine Bundeswehrfahrerlaubnis hättest, dann musst du nämlich parallel zur zivilen Fahrerlaubnis auch die Bundeswehrfahrerlaubnis abgeben.

Gruß Andi
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NoHandsJimmy

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #4 am: 23. Oktober 2017, 07:36:58 »

Guten Tag!

Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.

Gruß
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Andi

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #5 am: 23. Oktober 2017, 08:15:48 »

...wenn man eine militärische Fahrerlaubnis hat. Wie ich bereits schrieb...
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Jens79

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #6 am: 23. Oktober 2017, 08:25:44 »

Guten Tag!

Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.

Gruß

Na das will ich aber genau wissen. Wo genau steht das dort?

Im übrigen wurde die A1-1300/25-5000 Ersetzt durch A1-1380/2-5000.
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Tommie

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #7 am: 23. Oktober 2017, 09:42:49 »

Im Gegenteil ;) ! In der von "Jens79" richtig als Grundlage benannten Zentralvorschrift A1-1380/2-5000 steht im Punkt 127 sogar:

Zitat
"Ein zeitweiser Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ist nicht zu pflegen!"

Also, "NoHandsJimmy", ist Ihre Aussage kompletter "Bullshit" ;D !
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CIRK

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #8 am: 23. Oktober 2017, 09:45:09 »

Na is doch gut jetzt, hacken Sie doch nicht alle auf ihm rum, er hat seinen Fehler doch längst bemerkt und schweigt lieber.
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NoHandsJimmy

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #9 am: 24. Oktober 2017, 10:57:56 »

Dann bitte ich um Entschuldigung, der Aushang in unserer Kompanie scheint demnach nicht auf dem aktuellen Stand zu sein  :)

Dass hier auch immer direkt so ausgerastet werden muss  :-\
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dunstig

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #10 am: 24. Oktober 2017, 11:56:36 »

Nachdem ich heute etwas längere Wartezeit auf einen Termin beim Kommandeur hatte, habe ich mir auch mal das bei uns ausgehängte Merkblatt zu den meldepflichtigen Ereignissen angeschaut. Auf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Mir ist klar, dass dies so pauschal nicht korrekt ist, kann aber verstehen, wenn es bei dem ein oder anderen zu Missverständnissen führt.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

LwPersFw

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #11 am: 24. Oktober 2017, 13:15:52 »

Bitte die Vorschriften korrekt umsetzen...

+ Fahrverbot
+ befristeter Entzug der Fahrerlaubnis

sind nur meldepflichtig, wenn der Soldat auch eine Bw-Fahrerlaubnis hat.


Der (dauerhafte) Entzug der Fahrerlaubnis ist zu melden...

...denn dann wird auch der Datenbestand des Betroffenen angepasst.

Und... nur zum Verständnis ... Fahrverbot ist rechtlich nicht gleich Entzug der Fahrerlaubnis.
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Jens79

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #12 am: 24. Oktober 2017, 13:19:39 »

Zitat
Auf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Versteh ich nicht.... ::)
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F_K

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #13 am: 24. Oktober 2017, 13:25:23 »

Zitat
Ein Fahrverbot ist ein Verbot durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Der Vergehenstatbestand kann ab Rechtskraft des Entscheides verwirklicht werden (zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch erfolgt ist), auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde und sich daher noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Ende des Fahrverbots wird abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. Februar bis 2. März eines Jahres.

wiki.

Nochmal langsam:

- "Blödsinn" gemacht, 1 Monat "nicht fahren dürfen" -> keine Meldepflicht (wenn kein BW Führerschein)

- "richtig Blödsinn" gemacht, FührerscheinENTZUG (Führerschein "weg") - > Meldepflichtig.
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dunstig

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Antw:OA Fahrverbot
« Antwort #14 am: 24. Oktober 2017, 13:34:53 »

Okay ich merke, dass ich unsauber bestimmte Begriffe benutzt und verwechselt habe.

Zitat
Auf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Versteh ich nicht.... ::)

Was ich lediglich sagen wollte war, dass es offensichtlich Dienststellen gibt, bei denen Merkblätter aushängen, auf denen (fälschlicherweise) steht, dass auch ein 08/15-Fahrverbot zu melden ist, ohne weiter zu differenzieren.

Aber das Thema ist ja in aller Ausführlichkeit hier erläutert worden.
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