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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wehrsold und Zuschläge bei Ableistung einer Übung - OHNE Beorderung  (Gelesen 14152 mal)

seltsam

  • Gast

... was natürlich dadurch besser wird, wenn man so eine Motivation erfahren darf.
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Jay-C

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@F_K:

Ja, ich habe schon geübt. Ja, ich habe damals genauso wie diesmal die Beischeide erhalten. Und ja, die Rechtsquellen sind dort genannt. Die kenne ich jetzt, kannte ich schon vorher und habe ich selbstverständlich auch gelesen.

ABER:
Weder auf den Bescheiden noch in den dort genannten Rechtsquellen finden sich Definitionen für die dort genannten Wörtchen "Reservistendiensttage", "Wehrdiensttage", "Abwesenheitstage" sowie "Anspruchstage".
Auch der Verweis auf die Bezügemitteilung hilft diesbezüglich nicht.
Klar, mit den Rechnungen in den Bescheiden sowie der Angabe der Tage auf der Bezügeabrechnung kann man das im Nachhinein vielleicht wissen, vorher aber maximal erahnen.
So oder so ist die Rechtsgrundlage damit noch immer nicht geklärt...

Sie mögen wahrscheinlich darüber schmunzeln, aber im Dienst komme ich nicht dazu, weitere Vorschriften zu studieren.
Und außerhalb der RDL stecke ich meinen Kopf dann auch lieber in andere Texte.
Davon ab muss ich einfach gestehen, dass mich die Frage im Nachhinein nicht mehr so brennend interessiert. Ich bekomme mehr Tage als ursprünglich gedacht angerechnet. Daher ist die Motivation, das zu hinterfragen nicht mehr ganz so riesig.

Ich verstehe nur eine Sache nicht:
Sofern Sie die Quellen wirklich kennen sollten, warum geben Sie sie nicht einfach netterweise hier an?!

Achja, der Vollständigkeit halber auch hier:
Bezüglich des Verpflichtungszuschlags wurde ich ja selbst schon fündig (übrigens beim Stöbern, nicht durch wissenschaftliches Arbeiten ;)):
§ 318 S. 2 Zentralrichtlinie A2-1320/0-0-1
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PersOffz

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Antw. Zuschläge bei Ableistung einer Übung
« Antwort #62 am: 22. Juni 2019, 15:46:38 »

allgemeiner Hinweis:
Die RDL-Prämie (noch § 10 Abs. 1 USG) steigt auch mit der jetzt beschlossenen Novelle des USG nicht, lediglich die Mindestleistung. Da ich nie lange üben kann und mehr als die Mindestleistung verdiene, ergibt sich kaum eine Verbesserung, außer kostenlose Verpflegung bei besonderen Dienstgeschäften plus DZUZ und marginale Erhöhung Anrechnungsfälle.
Reservedienstleistungen im Inland bleiben damit, zumindest für Reservisten wie mich, finanziell unattraktiv.
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KlausP

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Zitat
... DZUZ ...

Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LeK

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Um welche "jetzt beschlossene" Novelle geht es eigentlich? Die, die für ab April gilt, oder gibt es schon wieder eine neue Erhöhung?
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Bartgroschen

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Zitat
... DZUZ ...

Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.

Das war schon immer so... bist wohl immer leer ausgegangen?  ;D

Bartgroschen
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KlausP

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Nö, das war noch nie so. Und ich war ja BS und damit zulagenberechtigt.
Einfach mal hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__3.html Da sind GWDL und FWDL nirgends aufgeführt, weil sie nämlich keine Dienstbezüge nach BBesG sondern Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhalten
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
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