Der Truppenarzt ist verpflichtet eine WDB-Meldung zu erstellen, wenn der Soldat eine Schädigung geltend macht. Er muss es ja nicht entscheiden, sondern nur melden.
So ist es.
Ihr Sohn verfasst schriftlich einen
"Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung"
Hiermit beantrage ich das Anlegen eines WDB-Blatt zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung, deren direkte Ursache eine duldungspflichtige Impfung, im Rahmen der Vorbereitung meiner geplanten besonderen Auslandsverwendung, ist.
In der Begründung schreibt er alles nieder, was aus seiner
Sicht den Antrag rechtfertigt. Wirklich alles!
Was ist wann vorgefallen... Wer hat wann was getan...gesagt... etc.
Oder auch nicht getan...
z.B. Gab es vor der Impfung ein Aufklärungs
gespräch durch den zuständigen
Arzt ?
Richten tut er diesen Antrag an den Leiter der SanEinr, zu der sein TrArzt gehört.
Unterschrift und Datum nicht vergessen !
Dann :
1. Vom Schreiben macht er sich eine Kopie
2. Dann bittet er seine VP, als Zeuge mit in das GeZi der SanEinr zu kommen
3. Im GeZi ... im Beisein der VP ... gibt er das Original ab
4. Auf der Kopie lässt er sich die Abgabe des Antrages vom GeZi bestätigen
5. Die VP unterschreibt auf der Kopie als "Zeuge"
Wenn sich das GeZi weigern sollte...
Geht er mit der VP zu seinem Disziplinarvorgesetzten und bittet diesen,
dass dieser die Wahrung seiner Rechte bei der SanEinr durchsetzt.
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Aus A-1463/21
"4 Aufgaben des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin
401. Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin hat das WDB-Blatt anzulegen (Nr. 402 bis 408) und
– auf Anforderung des zuständigen Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw) – das truppenärztliche Versorgungsgutachten – Blatt 1 – (San/Bw/0481) zu erstellen (Nr.409).
402. Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin der Einheit, der der oder die verletzte oder erkrankte
Soldat bzw. Soldatin angehört, ist zuständig für das Anlegen des WDB-Blattes (San/Bw/0216).
Unabhängig davon hat jede behandelnde Ärztin bzw. jeder behandelnde Arzt der Bundeswehr in den
Fällen, in denen ein WDB-Blatt nicht angelegt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 404
vorliegen, das WDB-Blatt anzulegen und nach Nummern 405 bis 408 zu verfahren.
404. Ein WDB-Blatt ist unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen – anzulegen, wenn
a) eine WDB wahrscheinlich ist und voraussichtlich Versorgungsansprüche entstehen werden; in Zweifelsfällen ist immer ein WDB-Blatt anzulegen (vgl. Nr. 405),
b) ein Soldat bzw. eine Soldatin das Anlegen eines WDB-Blattes beantragt oder
c) eine zuständige Bundeswehrdienststelle, insbesondere das BAPersBw das Anlegen eines WDB-Blattes für notwendig hält.
Die dritte Ausfertigung (grün) – ohne Angabe der vorläufigen Krankheitsbezeichnung – ist sofort dem
bzw. der Disziplinarvorgesetzten des Soldaten zuzuleiten.
Die Fotokopie dieser Ausfertigung ist dem Soldaten bzw. der Soldatin auszuhändigen.
408. Die Einverständniserklärung des Soldaten bzw. der Soldatin im WDB-Blatt, dass zur Klärung
der WDB-Frage in Krankenurkunden der Krankenanstalten und der behandelnden Ärzte Einsicht
genommen werden kann, ist von dem Soldaten bzw. der Soldatin zu unterschreiben.
6 Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten bzw. der Disziplinarvorgesetzten
7 Aufgaben der Sozialberatung"
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Aus C-1463/19
"1 Grundsätze zum Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung
1.1 Begriff der truppenärztlichen Behandlung
101. Truppenärztliche Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte im Sinne dieser
Bereichsdienstvorschrift umfassen Operationen und andere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
eines Soldaten oder einer Soldatin sowie diagnostische, therapeutische und prophylaktische
Maßnahmen, sofern sie im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
(§ 69a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. § 6 Wehrsoldgesetz (WSG)) durchgeführt oder
veranlasst werden. Sie umfassen auch Maßnahmen, die keine körperliche Beeinträchtigung
voraussetzen, z. B. Grunduntersuchungen (bei Einstellungen und Entlassungen), Untersuchungen für
bestimmte Verwendungen sowie Statusänderungen, Röntgenreihenuntersuchungen,
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
301. Hat sich eine Soldatin bzw. ein Soldat wegen einer Gesundheitsstörung, die nicht Folge einer
Wehrdienstbeschädigung ist, einer truppenärztlichen Behandlung unterzogen, sind nachteilige
gesundheitliche Folgen der Behandlung als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen,
wenn die Behandlung auf den Wehrdienst oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse i. S.
des 81 SVG zurückzuführen ist.
302. Die Behandlung ist insbesondere dann auf den Wehrdienst zurückzuführen, wenn sie aufgrund eines Befehls durchgeführt wurde. ( Anm.: Impfung unterlag der Duldungspflicht ! )
303. Im Übrigen ist die truppenärztliche Behandlung i. S. des Abschnitts 1.1 wegen ihrer Besonderheiten,
die sich deutlich von vergleichbaren Gegebenheiten des Zivillebens unterscheiden, wehrdiensteigentümlich.
4 Kausalität
401. Die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung setzt den Eintritt einer gesundheitlichen
Schädigung voraus, die mit Wahrscheinlichkeit durch die o.a. Besonderheiten (insbesondere den
Ausschluss der freien Arztwahl) herbeigeführt worden ist.
402. Dieser Kausalzusammenhang ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bejahen,
wenn eine nichttruppenärztliche Behandlung die Schädigung wahrscheinlich vermieden hätte."