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Autor Thema: TG bei Umzug aus anerkannter Wohnung in Haus  (Gelesen 1365 mal)

Mirko3108

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TG bei Umzug aus anerkannter Wohnung in Haus
« am: 14. Februar 2019, 21:06:56 »

Hallo,

meine Situation. Lebe mit meiner (noch) Freundin und gemeinsamer Tochter in einer Wohnung die anerkannt wurde. Unsere Beziehung ist am Ende und nun werde ich ausziehen müssen. Ich wollte mich im Haus meiner Mutter anmelden, hier habe ich durch Erbe auch einen Besitzanspruch ( steht auch im Grundbuch ) am Haus. Wäre der Grundbuchauszug Nachweis genug um TG zu erhalten. Meine AGA ( will FW SAZ 12 werden ) beginnt im April 2019, bin also noch nicht aktiv. Leider wollte oder konnte mir das KC keine Auskunft geben, daher frage ich hier mal. Mir gehört genau 1/8 Anteil an dem Haus. Mir ist schon klar auch wenn das Haus weiter weg ist als jetzt die Wohnung das dadurch nicht mehr TG zustande kommt.

Danke für die Antworten
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LwPersFw

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Antw:TG bei Umzug aus anerkannter Wohnung in Haus
« Antwort #1 am: 14. Februar 2019, 23:12:27 »

Ich vermute ... konnte nicht.

Selbst genutztes Wohneigentum ist grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

Die Frage ist, gilt dies auch, wie in Ihrem Fall, bei einem anteiligen Eigentumsrecht ?

Außerdem stellt sich die Frage, wenn eine Berücksichtigung möglich ist, ob dies erfolgt, wenn der Umzug kurz vor der Einstellung erfolgt.

Stellen Sie diese Fragen schriftlich an das KC.
Bitten Sie um schriftliche Beantwortung bis spätestens 08.03.2019,
damit dies noch vor Einstellung geklärt werden kann.

Machen Sie sich eine Kopie von Ihrem Schreiben und schicken
Sie es per Einschreiben mit Rückschein...und bleiben Sie dran...
wenn bis 08.03.19 keine Reaktion erfolgt.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Mirko3108

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Antw:TG bei Umzug aus anerkannter Wohnung in Haus
« Antwort #2 am: 15. Februar 2019, 15:24:09 »

Danke für die Antwort. Natürlich kann ich auch nach Antritt umziehen. Hab ja sowieso eine Kündigungsfrist, daher muss es eh 3 Monate warten. Frage ist eben wann die Ummeldung sinnvoller wäre um nicht ggf. den Anspruch auf Trennungsgeld zu verlieren.
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