"Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
Der Nachversicherungsschuldner hat das Recht und die Rechengrößen zu beachten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gelten. Bei einer aktuellen Nachversicherung ist demnach u. a. der gegenwärtige Beitragssatz maßgebend (2019: 18,6 %).
5.2.1 Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (das Arbeitsentgelt) aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten nach 1976 ein Betrag in Höhe von 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (2019: 1.246 EUR/West bzw. 1.148 EUR/Ost). Darüber hinaus gelten weitere besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen:
20 % der Bezugsgröße für Ausbildungszeiten (2019: mtl. 623 EUR/West bzw. 574 EUR/Ost),für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit-/Berufssoldaten der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.
Bei Teilzeitbeschäftigungen reduzieren sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen auf den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Für Zeiten vor 1977 und im Beitrittsgebiet gelten besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.
Aufstockung für Soldaten auf Zeit
Werden Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig, erhöht sich für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage um 20 %, maximal bis zu einem Betrag von 20 % über der Beitragsbemessungsgrenze (2019: mtl. 8.040 EUR West/7.380 EUR Ost). Für den Betrag, der durch die Aufstockung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
Praxis-Beispiel
Erhöhung der Nachversicherung für Soldaten auf Zeit
Ein Soldat auf Zeit ist für seine 5-jährige Dienstzeit in Köln nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgt im Jahr 2019 unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit am 31.12.2018. Das nachzuversichernde Arbeitsentgelt in den Jahren 2014 und 2015 betrug je 58.000 EUR und in den Jahren 2016 bis 2018 je 64.000 EUR.
Ergebnis: Die Arbeitsentgelte sind um 20 % zu erhöhen. Für die Jahre 2014 und 2015 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 69.600 EUR (58.000 EUR x 1,2), wodurch die jeweils jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 71.400 EUR (für 2014) und 72.600 EUR (für 2015) nicht überschritten wird.
Für die Jahre 2016 bis 2018 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 76.800 EUR (64.000 EUR x 1,2), das in den Jahren 2016 und 2017 jeweils über der maßgebenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Aus diesen Beträgen über der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 von 2.400 EUR (76.800 EUR – 74.400 EUR) und für das Jahr 2017 von 600 EUR (76.800 EUR – 76.200 EUR) werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI ermittelt. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 von 78.000 EUR wird mit dem aufgestocken Entgelt von 76.800 EUR nicht überschritten.
Hätte der Soldat auf Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen, könnten weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.
Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 1991
Für Personen, die eine nachzuversichernde Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage bzw. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge umzurechnen.
Bemessungsgrundlage (Ost)xWert der Anlage
(bezogen auf Beschäftigungsjahr)xBezugsgröße (Ost) / Bezugsgröße
(zum Zeitpunkt der Zahlung)
Die Beitragsbemessungsgrundlage kann nur bis zu einem Betrag berücksichtigt werden, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 SGB VI geteilt wird. Für das Jahr 1991 ergibt sich somit ein maximaler Betrag für die Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) von 45.256,74 DM (78.000 DM/1,7235).
Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten ab 1992
Zur Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen. Diese beitragspflichtigen Einnahmen werden aber im Rahmen der Rentenberechnung zur Feststellung von Entgeltpunkten (Ost) mit dem Faktor der Anlage 10 SGB VI hochgewertet.
5.2.2 Dynamisierung
Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge dynamisiert. Der Dynamisierungsfaktor ergibt sich wie folgt: Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts des Jahres der Beitragszahlung (2019: 38.901 EUR) zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Beiträge nachentrichtet werden."
Quelle: haufe.de