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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Nachversicherung Rente  (Gelesen 5726 mal)

F_K

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #15 am: 28. März 2019, 21:43:47 »

Fehlende Kritik an Sledgehammers Post ein eher dem Umstand Troll geschuldet - eine Miete 100% über Ortsüblich wäre strafbar ...
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Jupiter

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #16 am: 28. März 2019, 21:56:30 »

Zitat
Zitat
Und da muss ich sagen, dass ichs ziemlich schwach finde, dass ich als "Meister meines Fachs" eine unterdurchschnittliche Rente für die Jahre bekommen werde.
Dann kann ich mir eigentlich nur selber auf die Schultern klopfen, dass ich eine sehr gute Sparmoral hatte und ordentlich privat vorgesorgt habe

Glückwunsch, das ist genau so gedacht. Unser Netto ist so bemessen, weil eben davon auszugehen ist, dass der Soldat privat vorsorgt.

Schlecht für alle, die den Schuss nicht gehört habe. Ich kenne eigentlich kaum jemand der jeden Euro zurücklegt. Die meisten verprassen ihre Kohle.
Ich glaube ich schreibe mal nen Brief an Flinten Uschi.
"Sehr geehrte Frau Verteidigungsministerin, ich schreibe Ihnen heute unter Tränen"  ;D
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Jupiter

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #17 am: 28. März 2019, 22:18:53 »

2008 und 2009 war ich FWDler, nur Dez 2009 einen Monat SAZ, die beiden Jahre mal rausgelassen, habe ich 2010-2018 258'751€ brutto bekommen. 120% sind dann 310'501€, der Durchschnittsverdienst in dem Zeitraum wäre aber 349'720€ gewesen.

Differenz satte 39'219€

2018 hatte ich als HptFw nur 37'772€.

Genial, 12 Jahre Dienst und der Staat f**** mich am Ende hart, GENIAL!
Es fehlt deutlich mehr als ein ganzes Bruttogehalt  :o
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sledgehammer

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #18 am: 28. März 2019, 22:28:34 »

@F_K
Freiwillig mehr zahlen ist nicht strafbar

@Bumblebee
rechne doch mal: Finanzierung 1 Mio
30 Jahre x 2000 euro miete im monat
30 Jahre Abschreibungen bei 5000 brutto im Monat - die ca 1000 Euro Lohnsteuer zahlst nie mehr nur für 1% Zins Abschreibung (ohne Lohnerhöhung gerechnet)
30 Jahre weitere Verlustvorträge sind sicher - Werbungskosten/AfA usw.

Befreiung von der Rentenversicherung sollte auch in Betracht gezogen werden.

Abschluss Risiko/Ausfallversicherungen /Rückversicherungen -Hypothek/Darlehn bei Krankheit etc. versichert

Die Banken machen nahezu alle Finanzierungen mit 0-5% Eigenkapital und Rückversicherungen

@StOPfr
bei 5000 Brutto hast du Rente von ca. 2000/in 30 Jahren kannst davon gerade mal die Miete zahlen oder? 



 

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Rekrut84

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #19 am: 29. März 2019, 03:35:43 »

Fehlende Kritik an Sledgehammers Post ein eher dem Umstand Troll geschuldet - eine Miete 100% über Ortsüblich wäre strafbar ...

Strafbar wäre es wenn eine Straftat wäre. Ist es aber nicht. Eine überteuerte Miete stellt nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz nur eine Ordnungswidrigkeit dar für die ein maximales Bußgeld von 50.000€ verhängt werden kann.

@ Tasty:

Die Rentenversicherung ist eine Umlageversicherung - und als solche nicht dafür "gedacht", individuelle, hohe Renditen zu erzielen.

Es ist bekannt, dass inzwischen die Rentenversicherung für junge / mittelalte Versicherte NEGATIVE Renditen haben wird bzw. hat, bis hin zum Verlust zumindest eines Teiles der eingezahlten Beiträge.

Insoweit ist der Ratschlag nach Beratung sicherlich richtig - ebenso wie die allgemeine Tatsachenbehauptung von wolverine.

Die Formulierung „Verlust der eingezahlten Beiträge“ suggeriert, dass die monatlich gezahlten Beiträge an die Rentenversicherung zu einem individuell zurechenbaren Kaptial führen wie es in der privaten Rentenversicherung der Fall ist.
Tatsächlich funktioniert über Rentensystem aber nicht so. Die monatlichen Beiträge finanzieren die aktuellen Rentenzahlungen. Abhängig vom Einkommen erlangt man Rentenpunkte die einen Anspruch auf eine spätere Rentenzahlung begründen. Diese zukunftige Rente wird dann von den zukünftigen Beitragszahlungen finanziert.
Man zahlt also nicht für sich selbst in die Rentenkasse ein, sondern man erwirbt einen Anspruch darauf später von der Gemeinschaft eine Rente bezahlt zu bekommen. Deren Höhe richtet sich neben den erworbenen Punkten maßgeblich nach dem zukünftigen Einkommensniveau und der Höhe der zukünftigen Beiträge.
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LwPersFw

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #20 am: 30. März 2019, 19:01:25 »

SGB VI § 181 Berechnung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge 


http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_181R0
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Antw:Nachversicherung Rente
« Antwort #21 am: 31. März 2019, 16:06:31 »

"Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.

Der Nachversicherungsschuldner hat das Recht und die Rechengrößen zu beachten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gelten. Bei einer aktuellen Nachversicherung ist demnach u. a. der gegenwärtige Beitragssatz maßgebend (2019: 18,6 %).

5.2.1 Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (das Arbeitsentgelt) aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten nach 1976 ein Betrag in Höhe von 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (2019: 1.246 EUR/West bzw. 1.148 EUR/Ost). Darüber hinaus gelten weitere besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen:

20 % der Bezugsgröße für Ausbildungszeiten (2019: mtl. 623 EUR/West bzw. 574 EUR/Ost),für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit-/Berufssoldaten der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

Bei Teilzeitbeschäftigungen reduzieren sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen auf den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Für Zeiten vor 1977 und im Beitrittsgebiet gelten besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.

Aufstockung für Soldaten auf Zeit

Werden Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig, erhöht sich für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage um 20 %, maximal bis zu einem Betrag von 20 % über der Beitragsbemessungsgrenze (2019: mtl. 8.040 EUR West/7.380 EUR Ost). Für den Betrag, der durch die Aufstockung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

 

Praxis-Beispiel

Erhöhung der Nachversicherung für Soldaten auf Zeit

Ein Soldat auf Zeit ist für seine 5-jährige Dienstzeit in Köln nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgt im Jahr 2019 unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit am 31.12.2018. Das nachzuversichernde Arbeitsentgelt in den Jahren 2014 und 2015 betrug je 58.000 EUR und in den Jahren 2016 bis 2018 je 64.000 EUR.

Ergebnis: Die Arbeitsentgelte sind um 20 % zu erhöhen. Für die Jahre 2014 und 2015 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 69.600 EUR (58.000 EUR x 1,2), wodurch die jeweils jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 71.400 EUR (für 2014) und 72.600 EUR (für 2015) nicht überschritten wird.

Für die Jahre 2016 bis 2018 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 76.800 EUR (64.000 EUR x 1,2), das in den Jahren 2016 und 2017 jeweils über der maßgebenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Aus diesen Beträgen über der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 von 2.400 EUR (76.800 EUR – 74.400 EUR) und für das Jahr 2017 von 600 EUR (76.800 EUR – 76.200 EUR) werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI ermittelt. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 von 78.000 EUR wird mit dem aufgestocken Entgelt von 76.800 EUR nicht überschritten.

Hätte der Soldat auf Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen, könnten weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.

Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 1991

Für Personen, die eine nachzuversichernde Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage bzw. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge umzurechnen.

 Bemessungsgrundlage (Ost)xWert der Anlage
(bezogen auf Beschäftigungsjahr)xBezugsgröße (Ost) / Bezugsgröße
(zum Zeitpunkt der Zahlung)

Die Beitragsbemessungsgrundlage kann nur bis zu einem Betrag berücksichtigt werden, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 SGB VI geteilt wird. Für das Jahr 1991 ergibt sich somit ein maximaler Betrag für die Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) von 45.256,74 DM (78.000 DM/1,7235).

Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten ab 1992

Zur Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen. Diese beitragspflichtigen Einnahmen werden aber im Rahmen der Rentenberechnung zur Feststellung von Entgeltpunkten (Ost) mit dem Faktor der Anlage 10 SGB VI hochgewertet.

5.2.2 Dynamisierung

Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge dynamisiert. Der Dynamisierungsfaktor ergibt sich wie folgt: Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts des Jahres der Beitragszahlung (2019: 38.901 EUR) zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Beiträge nachentrichtet werden."

Quelle: haufe.de


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