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Autor Thema: Reisekosten im Bewerbungsverfahren  (Gelesen 7023 mal)

LwPersFw

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Reisekosten im Bewerbungsverfahren
« am: 29. April 2019, 07:10:55 »

Es gelten

+ ZDv A-1333/1 "Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen"  > mit dem darin enthaltenen "Rundschreiben BMI vom 20. Juni 2013 – Z I 1 – Az 30201/2#1"

+ Bereichsdienstvorschrift C-2211/8 "Gutscheinverfahren der Deutschen Bahn AG für Dienstantritts-, Truppenbesuchs- und Vorstellungsreisen"

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Rundschreiben BMI vom 20. Juni 2013 – Z I 1 – Az 30201/2#1

"Anlage zum BMI-Erlass vom 20. Juni 2013, Z I 1 - 30201/2#1

Regelung über den Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen für das Bundesministerium des Innern und den Geschäftsbereich BMI

I.

1. Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Vorstellung oder zu Auswahlverfahren eingeladen werden, erhalten einen Reisekostenzuschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

2.
2.1.
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse der Deutschen Bahn erstattet.
Zuschläge im Eisenbahnverkehr sowie Entgelte für Sitzplatzreservierungen werden nicht erstattet.
Eine vorhandene Bahncard ist anlässlich der Vorstellungsreise einzusetzen.
Für Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Ausland werden bei einer Flugreise die Flugkosten in Höhe der niedrigsten Flugklasse erstattet.
2.2.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke - höchstens 100 Euro - gewährt.
2.3.
Fahrtkosten, die am Wohnort oder am auswärtigen Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.

3.
3.1.
Notwendige nachgewiesene Übernachtungskosten (ohne Verpflegung und sonstige Dienstleistungen) werden bis zur Höhe von 50 Euro pro Nacht erstattet.
3.2.
Übernachtungskosten werden nicht gewährt, wenn privat übernachtet oder eine amtlich unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird.

4. Wird die Vorstellungsreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. Urlaubsort) angetreten, werden höchstens die notwendigen Auslagen erstattet,
die von einer Reise vom/zum Wohnort angefallen wären.

5. Der Reisekostenzuschuss wird nur gewährt, wenn die Leistungen nach dieser Regelung insgesamt den Betrag von 10 Euro übersteigen.

6. Der Reisekostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung der Vorstellungsreise zu beantragen.

II.

1.
Der Reisekostenzuschuss nach Abschnitt I ist bei Titel 539 99 (Vermischte Verwaltungsausgaben) zu buchen.
2.
Auf die Regelungen in Abschnitt I. sind die Bewerberinnen und Bewerber im Einladungsschreiben hinzuweisen.
3.
Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen oder bei vorübergehenden körperlichen
Beeinträchtigungen kann von den Regelungen in Abschnitt I. abgewichen werden. Gleiches gilt für Fahrtkosten in Fällen der
zwingenden Wahrnehmung von Familienpflichten.
4.
Von den Regelungen in Abschnitt I. kann ebenfalls abgewichen werden, wenn an der Vorstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
5.
Diese Regelung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft."



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A-1333/1

"1 Allgemeines

101. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die Regelungen über den Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen für das BMI
und den Geschäftsbereich des BMI mit Rundschreiben vom 20. Juni 2013 – Z I 1 – Az 30201/2#1 neu gefasst.

102. Die Regelungen des BMI wurden für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) mit Wirkung vom 1. August 2013 übernommen.

2 Anwendungshinweise

201. Ergänzend zu den als Anlage 3.1 beigefügten Regelungen des BMI gelten im Geschäftsbereich des BMVg die folgenden Hinweise.

2.1 Zu Abschnitt I. der Anlage 3.1

202. Zu Ziffer 1:

• Die Regelung Vorgaben gilt grundsätzlich für externe Bewerberinnen und Bewerber im Geschäftsbereich des BMVg.
• Bewerberinnen und Bewerber, die der Bundeswehr bereits angehören, stellen einen Dienstreiseantrag.

203. Zu Ziffer 2.1:

• Die Kosten für die Nutzung des IC/EC und des ICE in der 2. Wagenklasse sind in voller Höhe erstattungsfähig.

Auf das weiterhin bestehende Gutscheinverfahren gemäß Zentralerlass C-2211/8 „Gutscheinverfahren der Deutschen Bahn AG für Dienstantritts-,
Vorstellungs- und Truppenbesuchsreisen sowie für Vorstellungsreisen von externen zivilen Bewerberinnen und Bewerbern“ wird hingewiesen.

• Die Erstattung der Flugkosten für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland ist möglich, soweit sich deren Lebensmittelpunkt im Ausland
befindet und sie sich nicht nur vorübergehend, z. B. im Rahmen eines Urlaubs, dort aufhalten.

204. Zu Ziffer 2.3:

• Den Belangen von Menschen mit Behinderungen oder vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen wird insoweit Rechnung getragen,
dass Fahrtkosten für Zu- und Abgang am Wohnort und/oder auswärtigen Vorstellungsort, ggf. auch Taxikosten, zu erstatten sind."



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C-2211/8

Auszüge

"101. Diese Bereichsdienstvorschrift legt die Abwicklung und Abrechnung der Fahrgelder für die Dienstantritts- und
Truppenbesuchsreisen der Bundeswehr sowie für Vorstellungsreisen von externen Bewerberinnen und Bewerbern
für zivile und militärische Verwendungen mit Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG fest.

2 Gutschein zum Einlösen eines Fahrscheines

201. Die Fahrscheine für alle Dienstantrittsreisen (DAR) werden gegen Übergabe eines Gutscheins
bei allen Verkaufsstellen der Deutschen Bahn (DB) AG und Reisebüros mit DB-Lizenz (Verkaufsstelle)
frühestens zwei Monate vor dem Dienstantrittstag (erster Geltungstag) anstelle baren Geldes an
die Reiseberechtigte bzw. den Reiseberechtigten ausgegeben
. Das Einlösen des
Gutscheines gegen einen Fahrschein erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage des Einberufungsbescheides/
Heranziehungsbescheides, des Einladungsschreibens, der Aufforderung zum Dienstantritt oder
zur persönlichen Vorstellung (Unterlage). Aus diesen von Behörden/Dienststellen der Bundeswehr ausgestellten
Unterlagen werden die Angaben für den Geltungsbereich (Reisestrecke) und den ersten Geltungstag
für die Hin- und Rückfahrt entnommen. Der untere Gutscheinabschnitt verbleibt bei der Verkaufsstelle,
der obere Gutscheinteil (Hinweisteil) bei der bzw. dem Reiseberechtigten. Als Nachweis
der Fahrscheinausgabe wird von den Verkaufsstellen für jeden eingelösten Gutschein auf den Unterlagen
ein Stempel angebracht. Ein Gutschein für eine Rückfahrt kann von der bzw. dem Reiseberechtigten
unabhängig von der Hinfahrt getrennt und zeitnah gegen einen Fahrschein eingelöst werden.

202. Für die Nutzung des Gutscheinverfahrens für Vorstellungsreisen externer Bewerberinnen und
Bewerber ist auf den persönlichen Einladungs-/Aufforderungsschreiben auch auf die Möglichkeit hinzuweisen,
entsprechende Gutscheine für die Hin- und Rückreise (2. Wagenklasse) bei der jeweiligen
Personal bearbeitenden Dienststelle anfordern zu können. Zur Einlösung des Gutscheines muss aus
dem Bezug des Einladungs-/Aufforderungsschreibens klar hervorgehen, dass es sich um eine Reise
zur persönlichen Vorstellung bei der Bundeswehr handelt.

204. Wird eine Unterlage von der Behörde/Dienststelle zurückgezogen, ist der Gutschein bzw. der
von der bzw. dem Reisenden bereits gelöste unbenutzte Fahrschein durch die Behörde/Dienststelle
zurückzufordern. Der unbenutzte Fahrschein ist dem BAIUDBw zur Verrechnung mit der DB AG zu
übersenden; der nicht eingelöste Gutschein kann wieder verwendet werden.

205. Gutscheine, die von der bzw. dem Reiseberechtigten z. B. wegen der Wahl eines anderen
Verkehrsmittels (z. B. Kfz) oder wegen Reisen in Nahverkehrsmitteln bei DAR nicht genutzt wurden,
sind von den aufnehmenden Truppenteilen/Dienststellen einzuziehen und der Reisekostenabrechnung
beizufügen
. Bei eingelösten Gutscheinen ist der der bzw. dem Reiseberechtigten verbliebene
obere Teil des Gutscheines (Hinweisteil) einzuziehen und zu Prüfzwecken (max. 6 Jahre) aufzubewahren."



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A-1333/16

"1101. Externe Bewerberinnen und Bewerbern erhalten für die Teilnahme am Assessment einen
Reisekostenzuschuss nach den Bestimmungen des Bundesministeriums des Innern 84.

1102. Daneben können den Bewerberinnen und Bewerbern für die Reisen zur persönlichen
Vorstellung bzw. Teilnahme am Assessment Gutscheine der Deutschen Bahn AG ausgegeben
werden 85. Bei Nutzung dieses Gutscheinverfahrens erfolgt keine Fahrkostenerstattung."

84 A-1333/1
85 C-2211/8

"1103. Ist im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Übernachtung erforderlich, soll den Bewerberinnen
und Bewerbern eine angemessene Unterkunft kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

1104. Während der Dauer des Assessments können Bewerberinnen und Bewerber unentgeltlich
an einer bereitgestellten Truppen-/Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen.

1105. Verdienstausfallentschädigung und Verpflegungszuschuss werden nicht gewährt, sonstige Kosten nicht erstattet.

1106. Für die Dauer des Assessments für eine militärische Verwendung einschließlich der An- und
Abreise wird versorgungsrechtlicher Schutz nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SVG gewährt. Für
die Dauer des Assessments für eine zivile Verwendung sind Bewerberinnen und Bewerber nach dem
Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) 87 versichert."


87 § 2 Absatz 1 Nummer 3 SGB VII
« Letzte Änderung: 30. April 2019, 12:46:11 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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