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Autor Thema: Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4  (Gelesen 7648 mal)

NicoN85

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Guten tag,

bin zum 01.04. wieder eingestellt.

War vorher SaZ 8 Stuffz A7 Stufe 4.

Jetzt habe ich ein schreiben erhalten das ich vorläufig in Stufe 1 wieder bin.

Ist das ein normaler Akt?

Oder muss ich mir sorgen machen das ich jetzt wieder bei 1 Anfange?

Danke und gruss
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LoggiSU

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Ist ganz normal.
Die Erfahrungsstufe wird zunächst temp. auf 1 festgesetzt und dann final neu berechnet. Das kann allerdings dauern. Bei mir waren das damals rund 5-6 Monate.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

BSG1966

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Jetzt habe ich ein schreiben erhalten das ich vorläufig in Stufe 1 wieder bin.
[...]

Oder muss ich mir sorgen machen das ich jetzt wieder bei 1 Anfange?

Was genau haben Sie denn an "vorläufig" nicht verstanden?
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W8TT5

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Ist ganz normal.
Die Erfahrungsstufe wird zunächst temp. auf 1 festgesetzt und dann final neu berechnet. Das kann allerdings dauern. Bei mir waren das damals rund 5-6 Monate.

5-6 Monate ist aber auch sehr angenehm. Ich warte nun seit knapp 9 Monaten das sich da mal was tut.
Kameraden haben sage und schreibe 13 Monate auf die Berechnung der Efst gewartet.
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Ralf

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5-6 Monate ist aber auch sehr angenehm. Ich warte nun seit knapp 9 Monaten das sich da mal was tut.
Kameraden haben sage und schreibe 13 Monate auf die Berechnung der Efst gewartet.
Hast du denn mal nachgefragt, wo der Festsetzungsbescheid bleibt?
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W8TT5

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #5 am: 10. Juni 2019, 23:12:37 »

5-6 Monate ist aber auch sehr angenehm. Ich warte nun seit knapp 9 Monaten das sich da mal was tut.
Kameraden haben sage und schreibe 13 Monate auf die Berechnung der Efst gewartet.
Hast du denn mal nachgefragt, wo der Festsetzungsbescheid bleibt?

Bisher nur bei meinem GrpFhr der meinte das kann dauern. Da sonst keiner der Kameraden die mit mir angefangen haben bisher eine Festsetzung haben mache ich mich da noch nicht verrückt. Wollte eigentlich noch bis August warten bis ich mal die entsprechende Stelle Anrufe. Oder sollte ich mir Gedanken machen?
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Ralf

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #6 am: 11. Juni 2019, 05:16:43 »

Bitte deinen PersFw sich darum zu kümmern und beim BAPersBw anzurufen. Ansonsten 1-Zeiler schrieben m.d.B. um Überprüfung.
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crashwindow

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #7 am: 13. Juli 2019, 15:05:32 »

Ich denke nicht, dass dies wirklich so in der Praxis umgesetzt wird  ;)
Wieso sollte man mit Stufe 1 eingestellt werden und nach einem Zeitraum "X" dann in seine richtige bzw. zustehende Stufe überführt werden ?

Es gibt einen Zeitraum zwischen Bewerbung und Personalgespräch mit der BW, sowie einen Zeitraum zwischen Personalgespräch und Einstellungstermin. Bis dahin sollte doch eine Überprüfung der Stufe möglich sein. Darüberhinaus entstehen hier dem Soldaten finanzielle Nachteile. Also da auf jeden Fall nochmal nachhaken.

Beste Grüße!

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Ralf

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #8 am: 13. Juli 2019, 16:44:53 »

Zitat
Ich denke nicht, dass dies wirklich so in der Praxis umgesetzt wird  ;)
Wieso sollte man mit Stufe 1 eingestellt werden und nach einem Zeitraum "X" dann in seine richtige bzw. zustehende Stufe überführt werden ?
Doch, so ist das unter bestimmten Voraussetzungen.
Kann die Feststellung der Erfahrungsstufe erst nach der erstmaligen Ernennung in das Wehrdienstverhältnis beschieden werden, weil eine zweifelsfreie Entscheidung z. B. wegen fehlender Nachweise noch nicht möglich ist, gilt die ggf. höhere Einstufung rückwirkend ab dem Ersten des Monats, in dem der Soldat erstmalig ernannt wurde. Er ist in diesem Fall bei der Einstellung darauf hinzuweisen, dass er vorbehaltlich der späteren Festsetzung aus dem Grundgehalt der Stufe 1 besoldet wird.

Der finanzielle Verlust sind ja nur die möglichen Zinsen für diese Zeit und den Differenzbetrag. Kann man kleinlich sehen, muss man aber nicht. Da muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen. Man bekommt während der Ausbildungszeit ein volles Gehalt, nimmt sich sicherlich auch mal eine arbeitszeitrechtliche "NATO-Pause" raus usw. Ich höre jetzt schon wieder die Stalinisten toben: Blasphemie!
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KlausP

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #9 am: 13. Juli 2019, 16:46:44 »

Warum sollte die Bundeswehr sowas berechnen, bevor der Soldat seinen Dirnst überhaupt angetreten hat und auf welcher Grundlage? Lehrgänge z.B. werden auch erst nach dem tatsächlichen Dienstantritt geplant. Und welche finanziellen Nachteile entstehen denn dem Soldaten? Ihm wird doch alles korrekt nachgezahlt, wobei die evtl. anfallenden Steuern für den jeweiligen Monat und nicht für die Gesamtsumme der Nachzahlung berechnet wird.

Zitat
... Ich denke nicht, dass dies wirklich so in der Praxis umgesetzt wird ...

Ja, das ist Ihr Fehler. Sie denken, aber Ahnung haben Sie keine.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tasty

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #10 am: 13. Juli 2019, 17:18:37 »

Warum sollte die Bundeswehr sowas berechnen, bevor der Soldat seinen Dienst überhaupt angetreten hat ?

Damit der Bewerber entscheiden kann, ob er die Ernennung zu den angebotenen Konditionen annehmen will.
Ist ja nun ein deutlicher Unterschied, ob man mit Stufe 1 oder 5, 7 usw eingestellt wird. Nicht nur jeden einzelnen Monat, auf die gesamte Verpflichtungszeit kommt da eine ganz schöne Summe zusammen.

(Einen Arbeitsvertrag würde auch kaum jemand unterschreiben, wenn der AG sagt "was Sie genau verdienen, erzähle ich Ihnen später mal").
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crashwindow

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #11 am: 15. Juli 2019, 23:02:47 »

Danke für Ihre Beiträge,

@Ralf
Im Falle einer positiven Einstellung, wird natürlich die Bewerbung auf Richtigkeit geprüft und die entsprechenden Nachweise über Zeugnisse und Tätigkeiten müssen vorgelegt werden. Andernfalls keine Einstellung. Daher können hier auch keine Unterlagen bei der Einstellung fehlen (eine andere Vorgehensweise wäre doch eher unüblich). Ein Wiedereinsteller hatte i.d.R. zum Zeitpunkte DZE min. Stufe 2 und kann daher nicht bei Wiedereinstellung Stufe 1 erhalten. Aus deinem Beitrag bezüglich:

"....Er ist in diesem Fall bei der Einstellung darauf hinzuweisen, dass er vorbehaltlich der späteren Festsetzung aus dem Grundgehalt der Stufe 1 besoldet wird...,"

soll man jetzt schließen, dass wenn kein schriftlicher/mündlicher Hinweis erfolgte, dies ein Beschwerdegrund ist ?


@KlausP
Ihre vielen Forenbeiträge zeigen, dass Sie ein hohes Detailwissen haben, aber in diesem Thema fehlen Ihnen anscheinend die Zusammenhänge.
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber (vor Einstellung) ein umfassendes Bild von seinem Arbeitnehmer haben. Dies umfasst auch seine Erfahrungen in allen bzw. einschlägigen Tätigkeiten. Auf dieser Grundlage wird dann ein Gehalt bestimmt (im Falle der BW Bessoldungsgruppe) und Erfahrungsstufe. Ihr angeführtes Beispiel hinsichtlich keiner finanziellen Nachteile ist leider falsch. Verschiebt sich eine Nachzahlung in ein anderes Steuerjahr als das Jahr der Einstellung, greift ein anderer Steuersatz und es kann sogar dazu führen, dass die BW insgesamt mehr Geld zahlen muss, als eine Einstellung mit höherer Einstufung verursacht hätte. Dies ist bei 13 Monaten der Fall! Ihre Argumentation bezüglich der Lehrgänge hinkt ebenfalls, da Wiedereinsteller (siehe Foren-Thema) über den Zeitraum ihrer Verpflichtungsdauer eine Lehrgangsplanung durch die Personalführende-Stelle erhalten.   

Letztendlich ist doch die Frage, die sich aus dem Beitrag von Ralf ergibt, existieren Unterlagen die definieren was als Erfahrung anerkannt wird, wer entscheidet darüber und wie ist eine genaue Vergleichbarkeit der Entscheidungskriterien sichergestellt. Könnte mir vorstellen, dass ein Wiedereinsteller (z.B.) "OFw PzGren" weniger Chancen auf eine hohe Erfahrungsstufe hat, als ein Wiedereinsteller "OFw Logistik".
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Ralf

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #12 am: 16. Juli 2019, 05:23:59 »

Zitat
Im Falle einer positiven Einstellung, wird natürlich die Bewerbung auf Richtigkeit geprüft und die entsprechenden Nachweise über Zeugnisse und Tätigkeiten müssen vorgelegt werden. Andernfalls keine Einstellung. Daher können hier auch keine Unterlagen bei der Einstellung fehlen (eine andere Vorgehensweise wäre doch eher unüblich). Ein Wiedereinsteller hatte i.d.R. zum Zeitpunkte DZE min. Stufe 2 und kann daher nicht bei Wiedereinstellung Stufe 1 erhalten. Aus deinem Beitrag bezüglich:

"....Er ist in diesem Fall bei der Einstellung darauf hinzuweisen, dass er vorbehaltlich der späteren Festsetzung aus dem Grundgehalt der Stufe 1 besoldet wird...,"

soll man jetzt schließen, dass wenn kein schriftlicher/mündlicher Hinweis erfolgte, dies ein Beschwerdegrund ist ?
Die Erstfestsetzung kann nur durch die Ernennungsdienststelle erfolgen. Das ist das BAPersBw, nicht das KarrCBw. Also werden die Unterlagen im BAPersBw geprüft und die Anrechnung festgestellt. Eine mehrmalige Festsetzung (als erst Stufe 2, dann ggf. 4) findet nicht statt, wäre auch nicht sachgerecht.
Du kannst dich gegen alles Beschweren, mit oder ohne Papier. das ist doch wieder so eine blödsinnige akademische Diskussion, die nur Zeit frisst und nicht weiter bringt. Wenn dir die von mir zitierte Erlasslage nicht passt, kannst du dich natürlich darüber beschweren.
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Tommie

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #13 am: 16. Juli 2019, 10:03:55 »

Ich habe diese Tage ein "Entschuldigungsschreiben" von BAPersBw gesehen, in dem die Zeit bis zur Festsetzung der endgültigen Erfahrungsstufe aus Gründen von Personalmangel und Überlastung mit bis zu 12 Monaten angegeben wird! Also sollten alle, die hier operative Hektik verbreiten, derzeit mal lernen "locker durch die Hose zu atmen" ;D ! Kommt Zeit, kommt Bescheid, die Nachzahlung kommt dann ohnehin zeitnah nach der endgültigen Festsetzung!
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Andi

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Antw:Wiedereinstellung vorläufige Festsetzung in Stufe 1 vorher 4
« Antwort #14 am: 17. Juli 2019, 18:11:26 »

Kommt Zeit, kommt Bescheid, die Nachzahlung kommt dann ohnehin zeitnah nach der endgültigen Festsetzung!

Inklusive einer höheren Besteuerung, wenn sich die Auszahlung in ein anderes Steuerjahr verschiebt...
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