Moin moin!
Mich treibt seit einigen Tagen ein Sachverhalt um und ich fände weitere Einschätzungen hierzu interessant. Es geht mir dabei um die disziplinarrechtlichen Implikationen der Nichtausführung eines aus der Sicht des betroffenen Soldaten unverbindlichen Befehls.
Vor einiger Zeit erzählte mir ein Kamerad von einem Vorfall an dessen Ende er sich, einem Feldjäger gegenüberstehend, in einer Ausnüchterungszelle der Polizei wiederfand. Dieser erteilte ihm den Befehl, er solle sich pünktlich zum Dienstbeginn bei seinem Disziplinarvorgesetzten melden. Nun war besagter Kamerad der Auffassung, diesen Befehl nicht ausführen zu müssen, da er sich dadurch selbst eines Dienstvergehens verdächtig gemacht hätte, denn auf die Frage des Disziplinarvorgesetzten, warum er sich melden würde, hätte er entweder a) die Wahrheit gesagt und sich natürlich selbst belastet, b) gelogen und damit ein Dienstvergehen begangen oder c) die Aussage verweigert und dem Disziplinarvorgesetzten somit einen konkreten Hinweis auf ein Dienstvergehen gegeben, woraufhin er die Pflicht gehabt hätte, zu ermitteln.
Da sein Chef natürlich einige Zeit später von den FdJg über die Vorkommnisse informiert wurde, wirft dieser ihm nicht nur Fehlverhalten außer Dienst, sondern auch Ungehorsam vor. Aus diesem Grund hat der Kamerad Beschwerde gegen den Befehl eingelegt. Im Beschwerdebescheid wurde ihm mitgeteilt, dass es sich nicht um einen Befehl zur Selbstbelastung handelte, sondern um eine Fürsorgemaßnahme der Feldjäger.
Ich rätsle nun, wie er mit der Situation umgehen soll. War der Befehl verbindlich? Hätte er diesem Befehl zwingend nachkommen müssen? Mir fällt keine Konstellation ein, wie er sich bei seinem Chef hätte melden können, ohne sich selbst in die Pfanne zu hauen.