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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Entlassung aus der Bw  (Gelesen 4428 mal)

bw_123

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Entlassung aus der Bw
« am: 08. Juni 2019, 18:55:49 »

Moin!

Habe heute einen Brief von der Polizei wegen Betruges bekommen; möchte nicht näher auf den Tatbestand eingehen, sondern eher wissen, was für dienstliche Konsequenzen auf mich zu kommen werden?
Ich wollte aufjedenfall direkt am Dienstag zu meinem DV gehen und ihm den Sachverhalt schildern und dass ich eben deswegen vorgeladen werde.

Muss ich überhaupt meinem DV darüber in Kenntnis setzen? Wenn ein Eintrag im BZR erfolgt, stünden meine Chancen auf einen Laufbahnwechsel meiner Meinung nach gen null ... ergo, keine Karriere mehr bei der Bundeswehr - sofern ich nicht schon vorher durch das Vergehen entlassen werde ....
dass sind so die Dinge, die mir gerade im Kopf schwirren ... es handelt sich um keine hohe Summe bei der Straftat ... aber Erfahrungen haben gezeigt, dass die Toleranzgrenze bei der Bw ebenfalls gen null ist, was mich eigentlich nur die Hände über dem Kopf zusammen schlagen lässt und in den Erdboden zu versinken ....

Danke schonmal für jeglichen RAT
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tank1911

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #1 am: 08. Juni 2019, 19:04:51 »

Sie müssen es nicht melden. Sie sollten es aber in Erwägung ziehen, da ihr DV über die MiStrA wahrscheinlich darüber erfahren wird. Es gab hier schon Diskussionen darüber, inwiefern eine Meldung Sinn macht. Meine Meinung: Sofort Melden zeigt Reue und dass Sie zu dem Fehltritt stehen.

Eine etwaige sofortige Entlassung hängt erstmal davon ab in wie vieltem Dienstjahr sie sind und wenn <4 noch von einigen anderen Faktoren, z.B. ihrer dienstlichen Führung und was genau sie verbrochen haben.
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KlausP

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #2 am: 08. Juni 2019, 19:07:27 »

Zitat
... Muss ich überhaupt meinem DV darüber in Kenntnis setzen? ...

Wie hier in ähnlichen Fällen schon geschrieben wurde: Nein, müssen Sie nicht. Niemand muss sich selbst beschuldigen (auch nicht eines möglichen Dienstvergehens, welches ich hier im Moment aber nicht sehe). Und ob Sie dafür entlassen werden? Vermutlich eher nicht, wenn kein Dienstvergehen  nachgewiesen wird, kommt aber auf den konkreten Fall an.
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ulli76

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #3 am: 08. Juni 2019, 19:25:18 »

Ja, eine Entlassung ist bei einer Verurteilung durchaus eine realistische Folge.
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bw_123

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #4 am: 08. Juni 2019, 19:26:05 »

Danke für die schnellen Antworten, habe auch eben mit meiner Rechtsschutzversicherung gesprochen, die haben mich zu einer "Beamten-Expertin" weitergeleitet; diese meinte, dass etwaige Disziplinarmaßnahmen innerhalb der Bw möglich sein können, genau so wie Beförderungssperren und Verlängerung der Dienstzeit.

Immerhin eine Erleichterung, dass keine sofortige Entlassung absehbar ist ....

Melden macht frei und so ist mir bewusst, aber vorallem geht es mir auch darum, dass man noch unangenehmere Situationen damit meidet und ich das definitiv melden werde.
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wolverine

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #5 am: 08. Juni 2019, 19:26:12 »

Um darauf sinnvoll zu antworten bräuchte man schon mehr Details. Zum Beispiel zu einem möglichen dienstlichen Bezug. Betrug kann vieles sein.
Und dann kommt es auch schlicht darauf an, wie die Sache ausgeht: Einstellung, eventuell gegen Auflage, Verurteilung, Freiheits- oder Geldstrafe, Bewährung oder nicht?
So, ist alles und nichts möglich.
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KlausP

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #6 am: 08. Juni 2019, 19:29:53 »

Zitat
... Verlängerung der Dienstzeit. ...

Wie kommt die Dame auf solchen Quatsch?
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justice005

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #7 am: 08. Juni 2019, 19:47:08 »

Wenn Sie schon nichts zu den Taten schreiben wollen, könnten Sie uns wenigstens mitteilen, wieviele verschiedene Fälle es waren und wie hoch insgesamt der Schaden ist. Dann kann man zumindest mal ganz ungefähr eine Einschätzung abgeben. Ach ja, wir wissen immernoch nicht, in welchem Dienstjahr Sie sind.
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tank1911

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #8 am: 08. Juni 2019, 19:55:10 »

Zitat
(auch nicht eines möglichen Dienstvergehens, welches ich hier im Moment aber nicht sehe). Und ob Sie dafür entlassen werden? Vermutlich eher nicht, wenn kein Dienstvergehen  nachgewiesen wird, kommt aber auf den konkreten Fall an.

Ich hatte das neuerlich annähernd ähnlich schon einmal mitgelesen und denke eine Klarstellung ist an dieser Stelle mal wichtig. Die These "Straftat außer Dienst immer ungleich Dienstvergehen" ist falsch. Ich hatte das neuerlich erst wieder in Verbindung mit dem WDA. Der allgemeine Tenor lautet im Gegenteil: Jede Straftat stellt grundsätzlich sehr wohl auch eine Dienstpflichtverletzung da.

Es wird dabei auf die Wohlverhaltenspflicht rekurriert.

Aus §17 SG: "Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. [...] Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Dabei geht es um das Vertrauensverhältnis. Und das ist auch gut so. Hier ist es Betrug. Was ist mit bewaffnetem Raubüberfall, dem Handel (Konsum wäre §17 (4)) mit Rauschgift oder Kinderpornographie etc etc. Würde man der oben beschriebenen Logik folgen = keine dienstliche Ahndung. Im Gegenteil. Aus meiner Erfahrung raus, wurden die meisten 55 5er, die ich begleitet habe, aufgrund von Verfehlung außer Dienst vollzogen, da diese Dinge i.d.R. auch schwerer wiegen als einfache Dienstvergehen, die im Dienst begangen wurden.

Ob eine außer Dienst begangene Straftat bzw. das entsprechende Dienstvergehen reicht, um jemanden zu entlassen, dass ist eine andere Frage. Dazu müsste man hier wissen, was tatsächlich passiert ist.



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DeltaEcho

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #9 am: 08. Juni 2019, 20:11:30 »

Nochmal der Hinweis, dass bei einer Verurteilung eine einfache D-Maßnahme nicht mehr angewendet werden darf, sehr wohl aber ein gerichtliches D-Verfahren.

Ohne mehr Details zu kennen, kann man dir hier aber nur schwer weiterhelfen.
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bw_123

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #10 am: 08. Juni 2019, 20:25:53 »

es handelt sich um einen Fall, die Höhe liegt bei 240 €; das Geld ist bereits zurück überwiesen
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bw_123

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #11 am: 08. Juni 2019, 20:31:01 »

und ich befinde mich in meinem 4ten Dienstjahr
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justice005

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #12 am: 09. Juni 2019, 08:32:46 »

Also, ein einzelner Betrug mit einer Schadenshöhe von 240,- Euro ist ja nun kein Staatsverbrechen. Ich vermute mal, das Strafverfahren wird höchstwahrscheinlich eingestellt, sofern es keine Vorstrafen gibt.

Dienstrechtlich kommt zwar theoretisch ein gerichtliches Disziplinarverfahren in Betracht, aber ich weiß nicht, ob deswegen wirklich ein Wehrdisziplinaranwalt hinterm Ofen hervorgekrochen kommt. Auf jeden Fall wird zuerst mal eine statusrechtliche Entscheidung geprüft. Eine einfache Disziplinarmaßnahme kommt wegen § 16 I WDO nicht mehr in Betracht.

Statusrechtlich kommt eine fristlose Entlassung in Betracht. Ich weiß aber nicht, ob der vorliegende Fall dafür ausreicht. Da lehne ich mich mal nicht aus dem Fenster.

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tank1911

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #13 am: 09. Juni 2019, 09:25:15 »

Zuweilen wird von einer Bagatellgrenze von ca. 50€ gesprochen, was z.b. Falsches Beantragen von TG angeht.

Es kommt auch darauf an, was genau passiert ist. Ich hatte einen Fall, da wurde gegen einen Soldaten Betrug nach StGB angezeigt, weil die EC-Karte beim Einkauf nicht gedeckt war...
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DeltaEcho

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Antw:Entlassung aus der Bw
« Antwort #14 am: 09. Juni 2019, 12:34:11 »

Zitat
Zuweilen wird von einer Bagatellgrenze von ca. 50€ gesprochen, was z.b. Falsches Beantragen von TG angeht 

Bei TG / RHB usw. geht es aber um eine Schädigung des Dienstherren und daher sind beide Sachverhalte kaum miteinander vergleichbar.
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