das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."
Das Zauberwort heißt "ernsthaft". Und was genau das bedeutet, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten festgelegt.
Insoweit zitiere ich mal das Bundesverwaltungsgericht, dass sich mit dieser Thematik schon oft auseinandergesetzt hat:
BVerwG 2 B 114.11, Beschluss vom 28.01.2013 (Es ging um Betrug i.V.m. Urkundenfälschung)
"Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können."Ergebnis:
Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Ob es für eine Entlassung im vorliegenden Fall reicht, ist zwar durchaus möglich, aber keineswegs sicher.
Meine eigene Einschätzung zum vorliegenden Fall:
1. Straftat von erheblichen Gewicht: Nö, nicht bei nur 240,- Euro und nur einer einzelnen Tat
2. Wiederholungsgefahr: Bei einem Ersttäter vermutlich nicht
3. Nachahmungsgefahr: Auch nicht
Aber wie gesagt: Letzteres ist nur meine Privatmeinung