zum BFT:
Mit Umstellung der Grundausbildung zur "Sport-Grundausbildung" wurde die AnTrA Nr. 1 geändert. Darin heißt es nun:
259. Der erste Ausbildungsblock wird mit dem BFT als Zwischentest beendet. Alle Rekruten, die die Mindestanforderungen (BFT mind. Note 4,49) erfüllen, können den zweiten Ausbildungsabschnitt (Gefechtsausbildung) beginnen. Wird dieses Zwischenziel nicht erreicht, nehmen die betreffenden Rekruten nicht am zweiten Ausbildungsblock teil. In diesem Fall ist die GA zu wiederholen.
zum DSA:
Dazu wird in der AnTrA Nr. 1 keine Aussage getroffen.
Hier ist die A1-221/0-24 "Ausbildung und Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten" einschlägig. Da mal in Anlage 5.2 nachschauen. Darin heißt es: Disziplinen zum Erwerb des DSA sind gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen abzulegen.37 [...] 1 x innerhalb eines Kalenderjahres
37 Eine Erfüllungspflicht besteht nicht.