So nochmal für alle, meine Frage war nach der Soldatenlaufbahnverordnung § 17 Abs. 2 Satz 2, dass Karrierecenter (im Auswahlverfahren) hat in meinem Fall nichts zusagen und zu melden. Von Herresfeldwebel hat niemand etwas gesagt.
So noch einmal der entsprechende Auszug aus der SLV § 17 (Bitte genau lesen):
§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad
Feldwebel eingestellt werden
1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser
nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an
einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b) einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder
Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester
oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker
besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem
technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom
abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren
Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere
Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche
Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein
und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die
Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1. als Oberfeldwebel ein Jahr,
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.
Diese Voraussetzungen erfülle zufälliger weise.