Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:
3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.
Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller... Also was stimmt denn nun?
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. Denn:
Aus meiner rechtlichen Bewertung würde diese Vorgehensweise gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Für mich ist keine Rechtfertigung ersichtlich, wieso Offz im klassischen Aufbau und SE/Wiedereinsteller unterschiedlich behandelt werden. Eine Differenzierung aus fachlicher Sicht ist eine rechtmäßige Rechtfertigung. Alles andere verstößt nach meiner Bewertung gegen den Grundsatz "Eignung, Befähigung, Leistung". Damit nicht SaZ nach einem Jahr zum BS ernannt werden, sorgt ja schon der § 28 Abs. 3 SLV.
Mal ganz zu schweigen, dass in meinem Personalvermerk drin steht, dass ich nur
eine Beurteilung für den BS brauche - und dieser ist eine Zusicherung im Sinne der VwVfG (§ 38 VwVfG).
Sollte die Regelung tatsächlich auch nächstes Jahr so angewendet werden, freue ich mich schon die WBO und ggf. das VG zu bemühen.