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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts  (Gelesen 22196 mal)

Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #15 am: 20. Juli 2019, 15:00:02 »


... @F_K ... Nein, es ist und bleibt formaljuristisch eine Schädigung DURCH den Dienstherrn.

Transparentes Bsp.: ein Soldat lässt sich durch Bw-Ärzte im BwK operieren. In der Folge kommt es zu unvorhergesehenen und bleibenden Schäden. Eine WDB wird anerkannt. Dann ist doch dieser Betroffene nicht in Ausübung seines Dienstes beschädigt worden, sondern klar durch den Dienstherrn.
Anderes Bsp.: ein Kamerad verlässt zu Fuß nach Dienstschluss die Kaserne und wird hierbei unverschuldet durch ein Dienst-Kfz, welches bspw. der OvWa führt, angefahren.
Deshalb werden WDB grundsätzlich und formell als Schädigung durch den Dienstherrn/ die BRD betrachtet; entsprechend rechtsverbindlich anerkannt und wiederum adäquat (worüber sich trefflich streiten lässt) entschädigt.

Soweit mein Kenntnisstand hierzu.

Gruß!
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F_K

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #16 am: 20. Juli 2019, 15:36:51 »

Negativ - es mag Einzelfälle geben, in denen der Dienstherr der Schädiger ist - allgemein spricht man von Schäden, die während eines Dienstverhältnisses entstanden sind.

Das IED ist weder durch den Dienstherrn hergestellt, verlegt oder gezündet worden, noch war dies vom Dienstherrn gewollt - der Dienstherr ergreift sogar Massnahmen dagegen.

Quelle: die einschlägigen Gesetze.
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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #17 am: 20. Juli 2019, 22:44:07 »

... @F_K , mit dieser/ deiner Formulierung kann ich gut leben.

Vermutlich verhält es sich bei dieser Thematik ähnlich leidig wie bei MdE, GdB u. GdS - alle meinen vermeintlich das Gleiche oder gar das Selbe, nur benennt es jeder - wenn auch vielfach falsch - einfach anderes.

Selbst in Rechtssprechung und Gesetzgebung geht es mitnichten ausschließlich korrekt zu.

Gruß!
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #18 am: 21. Juli 2019, 11:57:50 »

Ihr habt beide recht...es kommt auf den Einzelfall an...
...und damit lassen wir es bewenden... !
Wir Ihr wisst ... in diesen Thema keine nicht zielführenden Endlosdiskussionen!
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #19 am: 30. Juli 2019, 09:41:04 »


... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?


Aus dem Internet:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.

Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.

Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:

Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer."


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...



Zu dieser Aussage von oben:


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"
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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #20 am: 01. August 2019, 22:25:58 »


... schön, dass meine Quelle Recht behielt, denn oft genug ist bei derartigen Äußerungen ehr der Wunsch Vater des Gedanken.

Existiert bezüglich des Vorhabens "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" bereits ein Fahrplan oder Referentenentwurf?

( PS: Ich habe es doch tatsächlich nach Monaten/ Jahren geschafft, mich im Forum zu registrieren - gezwungenermaßen, denn leider haben Gäste hier aktuell nichts mehr zu melden  ;)  )
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ulli76

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #21 am: 01. August 2019, 22:46:02 »

Wir mussten wegen dem Trollangriff die Schreibfunktion für Gäste sperren. Ist aktuell die einzige Möglichkeit, wir suchen aber nach einer Lösung.

Wir haben auch reichlich Registrierungsversuche- da gehen leider auch die Anmeldungen echter User immer wieder mit unter. Gut dass es bei dir geklappt hat.
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #22 am: 02. August 2019, 06:55:56 »


Existiert bezüglich des Vorhabens "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" bereits ein Fahrplan oder Referentenentwurf?


Im BMVg ... sicherlich ...  ;)
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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #23 am: 02. August 2019, 23:06:45 »


... wie ich hörte, spricht man von ein bis zwei Jahren. Tendenziell ehr zwei Jahre, da dass Gesetzgebungsverfahren und die Abstimmung mit andren Ministerien/ Org-Bereichen entsprechend Zeit bedarf.

Hoffen wir im Interesse aller Betroffenen, dass es es zeitnah kommt und vor allem inhaltlich allen gerecht wird!
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #24 am: 13. August 2019, 11:04:17 »

Aktuell !!!

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Regierungsentwurf zum SGB XIV

Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.

Diese entfällt im Regierungsentwurf...

Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.


Für alle, die zum Inkrafttreten des neuen SGB z.B. schon eine Grundrente beziehen, gilt es zu beachten:

Grundsätzlich greift ein Bestandsschutz.
Die Leistung wurde nach dem BVG gewährt ... und wird auch weitergewährt ... auf der Grundlage des dann alten BVG.

Für diesen Fall ist vorgesehen, dass nicht die o.g. Beträge gezahlt werden - sondern der alte Betrag + 25 %.



"Zu § 144 (Geldleistungen )

Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 142 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grundsatz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz
erfassten Leistungen unverändert nach dem bisherigen Recht erbracht werden.
Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im ...[einsetzen: Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert.
Die Summe wird monatlich ab dem ...[einsetzen: Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht.
Damit soll berücksichtigt werden, dass sich bei Fortgeltung des BVG weitere Leistungsansprüche hätten ergeben können.
Dies könnten z. B. Ansprüche auf eine Badekur, auf Versehrtenleibesübungen, auf Krankenhilfe, Altenhilfe oder Erholungshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des BVG sein.


Mit den Regelungen in den Kapiteln 1 bis 22 wird das Recht der Sozialen Entschädigung für Neufälle weiterentwickelt und an veränderte gesellschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst.
Für bereits bestehende Leistungsbezieher besteht ein Wahlrecht, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiter beziehen möchten.
Der Zuschlag als pauschale Erhöhung der Geldleistungen kommt denjenigen zugute, die im Leistungsbezug nach altem Recht im Besitzstandsschutz verbleiben möchten."





Wer in den Genuss der o.g. Beträge kommen will ... muss also (Stand heute) beachten:

+ Wenn das neue SGB in Kraft ist, wird jeder einen Bescheid bekommen.
+ Darin wird u.a. mitgeteilt werden, dass die Grundrente nach BVG weitergezahlt wird + 25 %.
+ Und ... wenn die neuen Beträge gezahlt werden sollen ... muss innerhalb eines Jahres - schriftlich - erklärt werden, dass man vom BVG zum neuen SGB XIV wechseln will

Dieser Wechsel geht aber nur "ganz - oder gar nicht" !

Leistungen, die nach dem alten BVG noch zustehen würden ... die es aber im neuen SGB nicht mehr gibt ... können dann grundsätzlich nicht mehr genutzt werden (max. in Härtefällen).

Wenn es also in 2024 soweit ist ... muss jeder für sich vergleichen, ob er auf Leistungen nach dem alten BVG noch unbedingt angewiesen ist.

Wenn ja ... muss man eben damit leben, dass es nur die 25 % mehr gibt...

Wenn nein ... die Wechseloption innerhalb der Jahresfrist ausüben - und die neuen Geldleistungen erhalten.
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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #25 am: 13. August 2019, 23:16:37 »

... @LwPersFw , danke für Deine aktuellen Ausführungen/ Informationen in der Sache.

Dennoch wird bis 2024 noch einiges an Wasser Rhein und Spree herunterlaufen und insofern gilt es abzuwarten, was final geschehen wird.
Nicht zuletzt ist nichts so beständig wie die Änderung.
Insbesondere deshalb sollten wir gespannt sein, ob es der Bw/ BMVg gelingt ein eigenes Machwerk wie "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" auf die Beine zu stellen, in welchem dann mglw. ganz andere Regularien bzw. signifikant abweichende Bedingungen zum SGB XIV zum Tragen kommen.

Hoffen wir stets das Beste  :)
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Supermann59

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #26 am: 29. September 2019, 19:06:42 »

Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversor- gungsgesetzes und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtete sich seit dem Inkrafttreten des Soldatenversorgungsgesetzes am 26. Juli 1957 aufgrund der ge- setzlichen Verweisung nach den Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist.
Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem im- manenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundes- wehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbe- schä-digter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhält- nisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Ent-schädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädi- gungs-rechts zu regeln.
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Supermann59

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #27 am: 29. September 2019, 19:10:49 »

277 -
Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversor- gungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes not- wendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden.
Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpas- sung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermäch- tigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenver- sorgungsgesetz aufgenommen.
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Supermann59

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #28 am: 29. September 2019, 19:20:24 »

Das ist der neuste Entwurf des neuen Entschädigungsgesetz , das bereits den Bundesrat vorliegt .

Das heißt für uns , wir bekommen ein Eigenes Entschädigungsgesetz für unsere Soldatinnen und Soldaten , ab den 01.01.2024 , wenn es bin dahin kein neues gibt , verbleiben die Beschädigten weiterhin als Übergang im alten BVG

Ich hoffe für die Zukunft , es wird dann angemessen ein gutes neues Entschädigungsgesetz  ;D
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #29 am: 02. Oktober 2019, 12:25:54 »

Verfahrens-Link  beim  Bundesrat    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0301-0400/0351-19.html

Dort zu finden u.a. die Stellungnahme des BR zum Gesetzentwurf (Beschlussdrucksache)
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