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Autor Thema: Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts  (Gelesen 22207 mal)

LwPersFw

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Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« am: 17. Juli 2019, 07:15:04 »


... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?


Aus dem Internet:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.

Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.

Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:

Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer."


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Referentenentwurf zum SGB XIV im Anhang
EDIT: der Anhang ist nicht mehr die aktuelle Version ! Neuere ... siehe weiter im Thema.... oder BMAS.de




Ob es auch eine eigenständige VersMedV für die Soldaten geben wird...

siehe Thema hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65351.30.html

oder in der VersMedV eigenständige Kapitel nur für Soldaten....

auch da gilt ... wir werden sehen...
« Letzte Änderung: 19. Juli 2019, 07:36:44 von LwPersFw »
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LotseBert

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #1 am: 17. Juli 2019, 09:56:36 »

Das währen wesentliche finanzielle Verbesserungen für Einsatzgeschädigte ...

Quelle : Referentenentwurf zum SGB XIV

Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1

Entschädigungszahlungen an Geschädigte

§ 84

Monatliche Entschädigungszahlung
(1)   Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.   400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.   800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.   1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.   1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.   2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2)   Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird regelmäßig nach jeweils fünf Jahren überprüft. Für die Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 wird die Überprüfung regelmäßig nach jeweils zehn Jahren vorgenommen.
(3)   Die §§ 44, 45 und 48 des Zehnten Buches bleiben unberührt.



§ 85

Abfindung


(1)   Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2)   Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3)   Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
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Geschaden

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #2 am: 17. Juli 2019, 10:20:52 »

Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #3 am: 17. Juli 2019, 17:53:45 »

Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.


Hier wird es auf die Anwendung der Regelungen im Kapitel 23 des Entwurfs ankommen...
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Geschaden

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #4 am: 17. Juli 2019, 18:23:12 »

Habe gefunden .. wenn das so zur Anwendung kommt keine Probleme..
Lese so dass man dann wählen kann oder ... ob man die neuen Leistungen beziehen will?

Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 145
Wahlrecht
(1)   Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 137 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
(2)   Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
§ 146
Schriftform
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #5 am: 17. Juli 2019, 23:18:20 »


... was auch immer in der Sache kommen wird, ich halte den Betroffenen fest die Daumen, dass diese reichlich Verbesserungen erhalten !!
Jedoch ist es in einem solchen Gesetzgebungsverfahren wohl ein bisschen wie auf hoher See bzw. wie vor Gericht – leider.

Aber von Geld allein ist noch kein Mensch genesen. Deshalb hoffe ich insbesondere, dass sich die leidige Problematik der Bundesbehandlungsscheine bzw. die grundsätzliche Abwicklung der WDB in Gesundheitsfragen via GKV zukünftig ersatzlos gestrichen wird. Denn es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass aktive Soldaten uTV & Heilfürsorge erhalten und ausgeschiedene/ pensionierte Soldaten Beihilfe & PKV in Anspruch nehmen können; und der WDB-Beschädigte unterliegt den Regularien und damit verbundenen Reglementierungen der GKV – unhaltbar?! Privatärztliche Leistungen und dergleichen sollten daher künftig jedem WDB-Beschädigten im Mindesten zustehen – wie es das Wort bereits ausführt: wehrdienstbeschädigt oder anders gesagt: nachweislich und rechtsverbindlich durch den Dienstherrn geschädigt!

Grundsätzlich darf man wohl davon auszugehen, dass „Bestandsbeschädigte“ ihren Status mindestens erhalten oder wahlweise gar verbessern können – auch eine Mindestforderung im Sinne der Besitzstandwahrung.

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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #6 am: 18. Juli 2019, 07:14:04 »


Aber von Geld allein ist noch kein Mensch genesen. Deshalb hoffe ich insbesondere, dass sich die leidige Problematik der Bundesbehandlungsscheine bzw. die grundsätzliche Abwicklung der WDB in Gesundheitsfragen via GKV zukünftig ersatzlos gestrichen wird.

Das wird nicht kommen ... siehe die rechtlichen Grundlagen der Krankenbehandlung in Kapitel 5 ... >> SGB

Die privaten KV sind nicht Teil des sozialen Entschädigungsrechts.

Hinzu tritt ... SaZ haben keinen Beihilfeanspruch mehr nach DZE.

Nur noch die BS.

Und ... die privaten KV'en schließen Leistungen für WDB aus  ... und werden dies bestimmt auch nicht ( freiwillig ) ändern.
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F_K

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #7 am: 18. Juli 2019, 07:18:04 »

... und nicht DURCH den Dienstherrn geschädigt, sonder während des Dienstes - ein deutlicher Unterschied!
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LotseBert

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #8 am: 18. Juli 2019, 09:49:56 »

Bleibt abzuwarten ob die Regelung zur anlasslosen regelmäßigen Überprüfung des Anspruchs wie geplant umgesetzt wird.
Sollte Sie wie geplant umgesetzt werden wäre es definitiv ein Nachteil für Betroffene.
Es kann hoch belastend sein gerade bei Traumatisierten alle 5 Jahre erneut ihren Anspruch beantragen zu müssen welcher dann jedes mal neu beschieden wird. Die aktuelle Regelung dass nur bei Anlass neu geprüft wird ist in der Praxis bewährt und zweckmäßig.

Hier die Stellungnahme des Anwaltvereins


5. Regelmäßige Überprüfungen

Die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung in Form monatlicher Entschädigungszahlungen soll gemäß § 84 Abs. 2 SGB XIV-E-E regelmäßig nach fünf Jahren, nur in Fällen einer Entschädigung wegen eines Grades der Schädigung von 100 nach 10 Jahren überprüft werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene anlasslose regelmäßige Überprüfung birgt die Gefahr, dass es zu einer neuerlichen Belastung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger kommt und psychische Verarbeitungsprozesse der Tat durch neuerliche Antragsverfahren gestört werden. Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts,
insbesondere § 48 SGB X, bieten bislang ausreichende Möglichkeiten, auf geänderte Verhältnisse zu reagieren.

https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-2-19%3Ffile%3Dfiles/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2019/dav-sn_2-2019-entwurf-eines-gesetzes-zur-regelung-des-sozialen-entschaedigungsrechts.pdf&ved=2ahUKEwihvv7u-73jAhUQmYsKHWjyBFYQFjABegQIAxAB&usg=AOvVaw1PBNVJfpvWnyfWqoRinwwQ
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #9 am: 18. Juli 2019, 12:50:41 »

Dies sind u.a. die Unterschiede zw BVG und SGB XIV nach Entwurf:

Quelle: BMAS.de

"Der Leistungskatalog des SGB XIV ist nicht identisch mit dem Leistungskatalog des BVG.

Einige Leistungen des BVG gehen in anderen Leistungen auf oder werden nach dem SGB XIV nur noch als Härtefall-Leistung erbracht:


Badekuren, Versehrtenleibesübungen -
Grund: wurden nur noch selten abgefragt, sie gehen in der Regelleistung medizinische Rehabilitation auf.

Erholungshilfe -
Grund: das Erholungsbedürfnis von Menschen hat seine Ursache nicht im schädigenden Ereignis.

Altenhilfe -
Grund: Erschwernisse im Alter haben ihre Ursache nicht im schädigenden Ereignis.

Ausgleichsrente -
Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung,

Vereinfachung Ehegattenzuschlag -
Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung,

Vereinfachung.die Hilfe zur Pflege -
Grund: geht in den ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auf."
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LotseBert

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #10 am: 18. Juli 2019, 13:18:29 »

Aktuell !!!

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Regierungsentwurf zum SGB XIV

Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.

Diese entfällt im Regierungsentwurf...

Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.



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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #11 am: 18. Juli 2019, 13:27:12 »

... Das die PKV keine WDB-Beschädigten betreuen wird, ist völlig klar. Jedoch könnte dieser Personenkreis bspw. 100% beihilfeberechtigt (im Rahmen der WDB) werden oder die Bw trägt in anderer Form hierzu Privatliquidationen - soll bereits in Fachgremien diskutiert worden sein.

Ist eigentlich offiziell bzw. inoffiziell bekannt, wann diese Thematik/ das Verfahren Finalität erhalten soll - diskutiert, verhandelt und in Stein gemeiselt sein soll bzw. existiert ein grober Fahrplan/ Anhalt hierfür?
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LotseBert

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #12 am: 18. Juli 2019, 14:07:08 »

Weitere wesentliche Änderung ...

Das neue SGB XIV soll erst am 1.1.2024 in Kraft treten.
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Griffin

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #13 am: 18. Juli 2019, 21:57:29 »


... dann können wir ja unseren Thread in fünf Jahren fortsetzen und uns zwischenzeitlich ausgiebig in Spekulationen üben - Spaß muss sein.

Aber mal im Ernst, das ist doch für die Betroffenen keine wirkliche Perspektive und politisch betrachtet eine echte Bankrotterklärung!
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #14 am: 19. Juli 2019, 07:38:59 »

... Das die PKV keine WDB-Beschädigten betreuen wird, ist völlig klar. Jedoch könnte dieser Personenkreis bspw. 100% beihilfeberechtigt (im Rahmen der WDB) werden oder die Bw trägt in anderer Form hierzu Privatliquidationen - soll bereits in Fachgremien diskutiert worden sein.

Ist eigentlich offiziell bzw. inoffiziell bekannt, wann diese Thematik/ das Verfahren Finalität erhalten soll - diskutiert, verhandelt und in Stein gemeiselt sein soll bzw. existiert ein grober Fahrplan/ Anhalt hierfür?

Dadurch kommt er aber trotzdem nicht auf PKV-Level...
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