Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 20. April 2024, 04:45:09
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen  (Gelesen 6319 mal)

Wassermann

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #15 am: 17. August 2019, 17:24:36 »

Jetzt mal ehrlich, das ist doch jetzt Blödsinn.
Ich habe damals meinen Dienstposten bekommen nach meiner Beförderung zum OLt, der Posten ist von A9-A11 gebündelt und ich habe den Posten bekommen weil da erst ein Lt drauf sollte und das wurde dann verworfen weil das ein erfahrender machen soll.  Aufbaudienstposten etc. das ist doch gar nicht mehr zeitgemäß. Jetzt soll wieder ein „unerfahrender“ auf den Dienstposten? Wenn es wirklich ein sogenannter Aufbauposten ist, warum verlängert man mich dann. Die Art und Weise geht einfach gar nicht und ich erlebe Tag täglich was möglich gemacht wird für Soldaten die auf den Dienstposten bleiben wollen. Ich soll jetzt einfach Platz machen für jemanden der lernen soll, außerplanmäßig! Das kann ich mir beim besten Willen nicht schön reden! StO hin oder her. Kein Zugführer der Welt würde sich damit abgeben vom 1. ZgFhr zum 2. Zg als Stv. versetzte zu werden und sich freuen das er am StO verbleibt! Also manchmal frage ich mich wirklich.......
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.739
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #16 am: 17. August 2019, 19:13:40 »


.... Eine dienstliche Schlechterstellung vor Ablauf meiner Zeit...

Geht sowas vor Ablauf der Festsetzung? Wofür ist die sonst da?



Grundsätzliche Aussagen des BVerwG zu dieser Thematik...in einem konkret verhandelten Fall:


"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).

Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung"), ( ... ) ergeben.

Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Es bestehen ( ... ) keine rechtlichen Bedenken, soweit es die Anwendung der allgemein für Versetzungen geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen des Zentralerlasses B-1300/46, betrifft.

Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die (Zu-)Versetzung des Antragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten ID ... eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Antragsteller ist - unstreitig - geeignet für diesen Dienstposten. Die Dotierung des Dienstpostens (A 13/A 14) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung (A 14) des Antragstellers. Bei der vorliegenden dotierungsgleichen Querversetzung ist insoweit auch unerheblich, ob andere geeignete Offiziere für den zu besetzenden Dienstposten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Das dienstliche Bedürfnis für die (Weg-)Versetzung ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass der bisher vom Antragsteller besetzte Dienstposten ID ... eines Hubschrauberführerstabsoffiziers und Standardisierungsstabsoffiziers beim ... zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. zum Verwendungsaufbau oder zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt wurde (Nr. 202 Buchst. d ZE B-1300/46).

Für die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung, den als Nachfolger vorgesehenen Offizier auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers für eine spätere Verwendung im Bereich ... beim ...kommando aufzubauen, kommt es auf die - hier nicht zu beanstandende - Einschätzung der personalbearbeitenden Stelle und nicht auf diejenige des Antragstellers an.

Die Tatsache, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem bisherigen Dienstposten zuletzt - übereinstimmend mit seinem voraussichtlichen Dienstzeitende - auf den 30. September 2020 festgesetzt war (3. Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. ... vom ...), steht der Versetzung des Antragstellers nicht entgegen.

Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 und vom 2. August 2017 - 1 WDS-VR 5.17 - juris Rn. 37; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).

Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Betreuungsbedarf für die aus früheren Ehen stammenden, inzwischen allesamt volljährigen Kinder ist nicht geltend gemacht. Die Beziehung zu der gegenwärtigen Lebensgefährtin und deren Kind muss mangels bestehender Ehe nicht berücksichtigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet vorhandenes Wohneigentum keinen die Versetzbarkeit begrenzenden Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - juris Rn. 27).

Ebensowenig steht die Einschränkung von Freizeitaktivitäten, auch wenn diese - wie das beabsichtigte Engagement des Antragstellers als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer bei seinem Heimatverein - gemeinnützig sind, der Versetzung entgegen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Bundesministerium der Verteidigung eine Zahl von neun (einschließlich der hier strittigen) Versetzungen bzw. längeren Kommandierungen an einen anderen Standort seit dem Ende der Ausbildung als noch zumutbar erachtet und dabei insbesondere darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller zuletzt über acht Jahre am selben, von ihm gewünschten Standort eingesetzt war. Ungeachtet der etwas trockenen Würdigung in dem Vorlageschreiben ist auch ein Dank in Form von Versetzungsschutz für den Einsatz des Antragstellers in besonderen Auslandsverwendungen gesetzlich nicht vorgesehen oder geboten.

Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist gewahrt."


BVerwG 1 WDS-VR 9.17 v. 13.12.2017
« Letzte Änderung: 17. August 2019, 19:16:00 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.020
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #17 am: 17. August 2019, 19:57:55 »

Jetzt mal ehrlich, das ist doch jetzt Blödsinn.
Ich habe damals meinen Dienstposten bekommen nach meiner Beförderung zum OLt, der Posten ist von A9-A11 gebündelt und ich habe den Posten bekommen weil da erst ein Lt drauf sollte und das wurde dann verworfen weil das ein erfahrender machen soll.  Aufbaudienstposten etc. das ist doch gar nicht mehr zeitgemäß. Jetzt soll wieder ein „unerfahrender“ auf den Dienstposten? Wenn es wirklich ein sogenannter Aufbauposten ist, warum verlängert man mich dann. Die Art und Weise geht einfach gar nicht und ich erlebe Tag täglich was möglich gemacht wird für Soldaten die auf den Dienstposten bleiben wollen. Ich soll jetzt einfach Platz machen für jemanden der lernen soll, außerplanmäßig! Das kann ich mir beim besten Willen nicht schön reden! StO hin oder her. Kein Zugführer der Welt würde sich damit abgeben vom 1. ZgFhr zum 2. Zg als Stv. versetzte zu werden und sich freuen das er am StO verbleibt! Also manchmal frage ich mich wirklich.......
Ja stimmt, alles Blödsinn, habe ich mir eben ausgedacht.
Wenn du das doch alles weißt und so versiert bist im Verwendungsaufbau, warum fragst du dann; dann können wir ja auch Aufbauverwendungen, Einstiegsverwendungen etc. abschaffen, ist ja alles gebündelt  ::) Personalentwicklung ist nur ein lästiges Anhängsel, gefördert wird der, der sich selbst am geeignetsten sieht.
Letztendlich hast du das doch selbst herbeigeführt, dass du dich in zweiter Reihe siehst (wobei ich das nicht beurteilen kann, ob das wirklich so ist, weil man da genau auf die Ebene und die Aufgaben schauen müsste. Und wenn beide DP gleich gewichtet wären, hätte man auch den "Neuen" auf deinen DP setzen können), die Verwendungen in Erfurt oder WHV wären ja ggf. in "erster Reihe" gewesen.
Ich frag mich manchmal wirklich auch, ob das Potenzial in den OffzMilFD Konferenzen wirklich so ausgeschöpft ist.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Wassermann

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #18 am: 17. August 2019, 20:57:49 »

Ralf wir wollen ja mal nicht persönlich werden. Vielleicht bin ich zu emotional um einfach meine eigenen Empfindungen abzuschalten um diese ungläsernde Vorhergehensweise von P über meine Person so hinzunehmen. Ich habe nur eines hier erkannt, das hier die Perser das aus ihrer Sicht sehen und Verständnis nur von Kameraden kommt die nicht in der Materie sind. Personal ist kein leichter Job, aber nicht auf meiner Kosten. Ich finde es, auf gutdeutsch scheiße und jeder andere in meiner Position wäre auch nicht zufrieden damit. Habe es verstanden, gefallen tut es mir trotzdem nicht. Abwarten......
Gespeichert

BSG1966

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2.541
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #19 am: 18. August 2019, 01:58:37 »

Ist doch mal gut jetzt. Es wurde ne Entscheidung getroffen, die hat Ihnen nicht gepasst, es wurde Ihnen entgegen gekommen (weil nicht Erfurt/WHV), das Ergebnis ist für Sie de facto eine Schlechterstellung. Es ist nachvollziehbar dass Sie sich aufregen - und es steht Ihnen natürlich frei, alle Wege der Beschwerde zu beschreiten, die Ihnen ja bekannt sind. Ihr Ärger ist nachvollziehbar - aber was genau wollen Sie denn? Sich auskotzen? Okay, haben Sie getan, haben alle gelesen. Mittel und Wege, die Sache noch zu ändern, zB auf dem alten DP zu verbleiben? Gibt es nicht, wie Ihnen freundlicherweise von den versierteren Kameraden hier aufgezeigt wurde. Es ist alles rechtmäßig zugegangen, aber sicherlich nicht optimal, das hat hier auch niemand bestritten. Es ist Ihr gutes Recht, das ganze "auf gut Deutsch scheiße" zu finden - aber es ist jetzt eben so.
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.020
Antw:Versetzung vor Ablauf der Festsetzung gegen den Willen
« Antwort #20 am: 18. August 2019, 06:13:51 »

Denke, das ist eine gute sachliche Zusammenfassung und bei der sollten wir es belassen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de