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Autor Thema: Anerkennung der Wohnung  (Gelesen 2705 mal)

Gast123abc

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Anerkennung der Wohnung
« am: 24. September 2019, 20:02:27 »

Guten Abend Kameraden!
Ich bitte um Hilfe bzw. Aufklärung der Rechtslage, da mir in der Einheit nur Waage Informationen gegeben werden konnte und ich wahrlich kein Experte in dem besagtem Thema bin.
Zu meinem Fall: Wiedereinsteller, Eintritt 1.10.18, fast 30 Jahre alt, eigene Wohnung war zu diesem Zeitpunkt vorhanden, wurde jedoch nicht anerkannt.
Im Laufe des Jahres 2019 musste ich umziehen (Hintergrund: Trennung der Eltern, Mutter schwerbehindert, Wohnung behinderten gerecht eingerichtet - diese wäre ohne meine finanzielle Beihilfe bzw Übernahme eines wesentlichen Teil der Miete nicht mehr tragbar für sie gewesen)
Ebenfalls stehe ich mit als hauptmieter im Mietvertrag.
Zwischenzeitlich erfolgte eine Versetzung zum neuen dienstort welcher ca. 80km von der Kaserne entfernt ist.

Antrag auf Anerkennung der Wohnung wurde abgelehnt, da kein räumlicher Zusammenhang zum dienstort bestand (Alter dienstort war knapp 500km entfernt) und weil meine vorherige Wohnung im selben Haus war (mehrparteien Wohnhaus).

Jetzt zu meiner Frage: Am alten dienstort war die Wohnung natürlich nicht förderungsfähig, hätte meinem Verständnis nach jedoch anerkannt werden müssen, oder liege ich damit falsch?

Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend noch!



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LwPersFw

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #1 am: 25. September 2019, 06:57:16 »

Die Ausgangsfrage wäre ... warum ist dies erfolgt ?



Wiedereinsteller, Eintritt 1.10.18, fast 30 Jahre alt, eigene Wohnung war zu diesem Zeitpunkt vorhanden, wurde jedoch nicht anerkannt.

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HerrZog

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #2 am: 25. September 2019, 10:15:34 »

Frag ich mich auch grad. In der Regel werden Wohnungen, die bereits zu Diensteintritt existieren auch anerkannt. Muss halt ne richtige Wohnung gewesen sein, kein Zimmer im Elternhaus.
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Gast123abc

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #3 am: 25. September 2019, 11:59:54 »

Also die erste Wohnung war eine 2 Zimmer Wohnung ohne explizit erwähnte Küche im Mietvertrag, es bestand selbstverständlich die Möglichkeit zu kochen, jedoch wurde eine Single-küche nicht im Mietvertrag erwähnt, über die Folgen des fehlenden Zusatzes war ich mir zum Zeitpunkt der Antragsstellung natürlich nicht bewusst.
Ebenso war es kein "Zimmer im Elternhaus", seperater Eingang etc. War bzw. Ist natürlich für diese Wohnung vorhanden.
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F_K

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #4 am: 25. September 2019, 12:15:59 »

Und was ist jetzt genau die Frage?

Die zuerst vorhandene Wohnung wurde offensichtlich nicht anerkannt - das Thema dürfte rechtskräftig "durch" sein - nach Umzug mag die Wohnung zwar anerkennungsfähig sein, es fehlt aber der räumliche Zusammenhang (bei 500 km wohl unstreitig), daher ggf. anerkennungsfähig, aber wird eben nicht berücksichtigt.

Es bei der NÄCHSTEN Versetzung kann dann die neue, anerkannte Wohnung berücksichtigt werden.
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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #5 am: 11. Oktober 2019, 10:48:13 »

Wobei ich dazu sagen muss, dass eine Küche keine Pflicht ist um eine Wohnung anerkennen zu lassen! Es muss lediglich eine Kochmöglichkeit vorhanden sein (2 Privat gekaufte Herdplatten + Minibackofen erfüllen diese Anforderungen normalerweise). Somit muss davon m. E. nichts im Mietvertrag stehen.

Siehe § 10 Abs. 3 BUKG
3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

Wenn es noch möglich ist würde ich versuchen dagegen vorzugehen.

Gruß
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LwPersFw

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2019, 11:58:43 »


 Somit muss davon m. E. nichts im Mietvertrag stehen.


BUKGVwV zu § 10 Abs 3

"Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen."


D.h. der Nachweis muss nicht unbedingt durch den Mietvertrag erbracht werden ... Aber er muss erbracht werden !

Und dafür ist allein der Antragsteller verantwortlich !

Denn ohne Nachweis kann die Behörde nicht die Gegebenheiten der Wohnsituation prüfen.
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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2019, 12:09:04 »

Wiegesagt zum Beispiel durch den Mietvertrag. Er muss die Nachweise beibringen aber es muss eben nicht im Mietvertrag stehen!

Einfach nur zu sagen "es steht nicht im Mietvertrag, die Wohnung können wir nicht anerkennen" ist falsch. Der Antragssteller muss dazu aufgefordert werden einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.

Nachweise können m. E. auch durch Grundriss, Bilder etc erbracht werden (Finde dazu keine Verfahrensvorschriften.). Solange das Gesetz nicht explizit von einer Küche als abgeschlossenem Raum spricht reicht rein rechtlich eine Kochplatte und evtl. ein kleiner Backofen als "Kochgelegenheit".

Zum letzten Teil. Korrekt, der Antragssteller ist dafür verantwortlich aber es muss ihm Gelegenheit gegeben werden den Nachweis zu erbringen. Momentan wird in den Karrierecentern nur nach einem Mietvertrag gefragt und anhanddessen wird entschieden. In 99% der Fälle reicht es aus aber hier eben nicht. Da sollte dann um rechtssicher agieren zu können mindestens einmal nach anderen Nachweisen gefragt werden.
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LwPersFw

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Antw:Anerkennung der Wohnung
« Antwort #8 am: 12. Oktober 2019, 15:07:46 »

Wiegesagt zum Beispiel durch den Mietvertrag. Er muss die Nachweise beibringen aber es muss eben nicht im Mietvertrag stehen!

Einfach nur zu sagen "es steht nicht im Mietvertrag, die Wohnung können wir nicht anerkennen" ist falsch. Der Antragssteller muss dazu aufgefordert werden einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.

Nachweise können m. E. auch durch Grundriss, Bilder etc erbracht werden (Finde dazu keine Verfahrensvorschriften.). Solange das Gesetz nicht explizit von einer Küche als abgeschlossenem Raum spricht reicht rein rechtlich eine Kochplatte und evtl. ein kleiner Backofen als "Kochgelegenheit".


Hab ich doch geschrieben .... steht so in der VwV....  ".... z.B. .... ".

Und das betrifft ja nicht nur Mietverhältnisse, sondern auch Wohneigentum...

Und der Bewerber wird aufgefordert den Nachweis über einen Hausstand gem. 10 Abs 3 BUKG zu erbringen.

Wer nicht weiß was das ist... hat einen Mund zu fragen ... und kann sich im Internet schlau machen ...



Zum letzten Teil. Korrekt, der Antragssteller ist dafür verantwortlich aber es muss ihm Gelegenheit gegeben werden den Nachweis zu erbringen. Momentan wird in den Karrierecentern nur nach einem Mietvertrag gefragt und anhanddessen wird entschieden. In 99% der Fälle reicht es aus aber hier eben nicht. Da sollte dann um rechtssicher agieren zu können mindestens einmal nach anderen Nachweisen gefragt werden.

Niemand hindert den Bewerber geeignete Nachweise vorzulegen.
Die Behörde handelt so, wie vorgesehen...
Und der mündige Bürger kann auch von sich aus nachfragen...
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