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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?  (Gelesen 3255 mal)

argardtMH

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Hallo zusammen,

ist ein Fachlehrgang für Offiziere mit vorläufig höherem Dienstgrad nach §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?

Da man ja wegen seiner fachlichen Expertiese eingestellt worden ist, sollten doch nur die Offizierlehrgänge besucht werden, oder Irre ich mich da?

Kann mir jemand die genaue Stelle in den Zentralrichtlineien dazu nennem?

Vielen Dank!
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ulli76

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #1 am: 03. Oktober 2019, 11:44:21 »

Was meinst du mit Fachlehrgang?
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

DieEhefrau

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #2 am: 03. Oktober 2019, 11:56:38 »

A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten
Kap. 3.3  Endgültige Verleihung eines vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades und weitere Beförderungen
3.3.1 Grundsätze
....
Zitat
329. Unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führte, müssen für die endgültige Verleihung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufige höhere Dienstgrad verliehen worden ist.
• Wehrdienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufigen höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage als zusammenhängender Wehrdienst zu leisten.
• Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung.
• Erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemeinmilitärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger.
• Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen ATN.

 :-\
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argardtMH

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #3 am: 03. Oktober 2019, 12:19:40 »

Genau das ist gemeint, reichen 24 Tage in der Verwendung und gute Beurteilung um die Fach ATN zu erhalten, oder muss zwingend der dazugehörige Fachlehrgang besucht werden, der die ATN vergibt.

Das ist genau die Frage!!

Danke, dass ihr mir an einem Feiertag antwortet.
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F_K

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #4 am: 03. Oktober 2019, 12:56:18 »

Die Frage ist nicht allgemein zu beantworten, da sich dies pro ATN unterschiedlich darstellt.
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DieEhefrau

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #5 am: 03. Oktober 2019, 13:02:11 »

Ähh ja,  wenn die ATN am Arbeitsplatz erfolgt.
Ehemann hatte aber auch mal berichtet, dass jemand unabhängig von den 24 Tagen noch 56 Tage in die 'Industrie' musste oder irgendeinen Lehrgang besuchen musste. Dieser RO-SE fand das dann nicht so lustig, weil es dann insgesamt doch zeitaufwendig wird.
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särsch

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #6 am: 03. Oktober 2019, 14:03:39 »

Was meinst du mit Fachlehrgang?

Meint er damit die militärfachliche Ausbildung (MFA)?

Die Frage ist nicht allgemein zu beantworten, da sich dies pro ATN unterschiedlich darstellt.

Das ist korrekt. Ich habe die ATN auf Grund meines zivilen Hochschulabschlusses von Amts wegen zuerkannt bekommen.
Andere Kameraden mussten noch auf den relevanten Lehrgang.
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Thanks4yourService

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #7 am: 03. Oktober 2019, 16:52:11 »

In meinem ROL3 gab es mehrere Kameraden, die neben den 24 Tagen RDL noch ca 100 Tage Fachlehrgänge zu absolvieren hatten, um die dienstpostenspezifische ATN zu erlangen.


Einige haben abgebrochen, weil der AG die lange Anwesenheit nicht akzeptiert hat.
Eine Zuerkennung der ATN aufgrund des Studiums ist mir nur von Juristen bekannt.
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Thanks4yourService

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #8 am: 03. Oktober 2019, 17:04:56 »

Es ist so auf jeden Fall zu empfehlen, sich  die erforderliche Lehrgangsplanung vom BAPersBW vor Antritt der ROL schriftlich (!) bestätigen zu lassen.
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DieEhefrau

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #9 am: 03. Oktober 2019, 17:15:43 »

Es ist so auf jeden Fall zu empfehlen, sich  die erforderliche Lehrgangsplanung vom BAPersBW vor Antritt der ROL schriftlich (!) bestätigen zu lassen.
Das hört sich so an, wie wenn die Lehrgangsplanung danach nochmal umgeworfen wird? Wurde die nicht vom Beorderungs/Betreuungstruppenteil* am Anfang erstellt und dem BAPersBw übergeben?
Wird sie eventuell während der 24 Tage angepasst, weil der RO-SE sich dann doch nicht so erfahren zeigt?


*sorry, kann mir es nicht merken, wann Beorderungstruppenteil und wann Betreuungstruppenteil
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Tommie

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #10 am: 03. Oktober 2019, 17:27:13 »

Eine Zuerkennung der ATN aufgrund des Studiums ist mir nur von Juristen bekannt.

Mir fallen da spontan noch die Ärzte ein (Fachkunde Rettungsmedizin bei aktueller Inübunghaltung!)
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F_K

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #11 am: 03. Oktober 2019, 17:38:06 »

Also nochmal deutlich:

Die Frage kann nur konkret im Einzelfall beantwortet werden - dazu befragt man dann also konkret BAPers, wenn der Dienstposten feststeht.
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Tommie

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #12 am: 03. Oktober 2019, 19:44:12 »

Absolut richtig, F_K! Denn, was der Bewerber vielleicht nicht weiß, ist die Genehmigung von Ausbildungen am Arbeitsplatz (AAP)! Das kann durchaus ein wenig "tricky" sein ;) !

Beispiel: Der Lehrgang zum Erwerb der ATB "PersFw SK" (Personalfeldwebel der Streitkräfte) ist chronisch überbucht, sehr oft nicht mit Lehr- und Ausbildungspersonal hinterlegt und wird in erster Linie mit den Soldatinnen und Soldaten belegt, die mit einer kaufmännischen Ausbildung mit dem Ziel PersFw SK eingestellt wurden. Für dieses Klientel ist das ein Laufbahnlehrgang, so dass sie absolute Priorität haben. Damit werden u. a. die sogenannten "Umsetzer", also z. B. ein PzGrenFw mit "defektem" Knie, der eine kaufmännische Ausbildung hat und weiterverwendet werden soll als PersFw zurück gestellt. Hier ist (aber auch nur) für die "Umsetzer" eine AAP zulässig, die sonst garantiert nicht genehmigt werden wird, wenn es entsprechende Lehrgänge an Schulen der Bundeswehr gibt, die eher nicht komplett ausgelastet sind.

Daher gilt auch für die Einstellung und Ausbildung von Offizieren der Reserve: Gibt es einen Lehrgang, der mit vertretbarem Aufwand besuchbar ist, wird BAPersBw eher keine AAP genehmigen, die in der Regel deutlich länger dauert, als der entsprechende Lehrgang, wie sie ja neben der regulären Tätigkeit durchgeführt wird. Daher kann ich den Rat von "F_K" hier nochmals unterstreichen, hier das persönliche Gespräch mit BAPersBw zu suchen. Wer einen 56 Tage dauernden Lehrgang aus arbeitstechnischen Gründen nicht besuchen kann, dem hilft in der Regel auch keine AAP weiter ;) !
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F_K

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #13 am: 03. Oktober 2019, 20:06:09 »

Dann noch ein Hinweis:

Nicht die Ausbildung bzw. der Dienstgrad ist das "Ziel", sondern dann das DIENEN (die Reservedienstleistung) mit der Ausbildung, und dieses Dienen sollte deutlich länger möglich sein, als die Ausbildung dauert.

Wer also schon bei 24 + x Tagen ein "Problem" hat, ist da fehlt am Platz.
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Doc1972

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Antw:Fachlehrgang für §43 (3) iV § 26 (2) SLV erforderlich?
« Antwort #14 am: 08. Februar 2020, 19:33:52 »

Hallo zusammen,

folgende Frage: In der Bereichsanweisung "D1.22702004.1I" (Lehrgangsgebundene allgemeinmilitärische Ausbildung der Reserve der Luftwaffe innerhalb und außerhalb des Wehrdienstes) heißt es in Nr. 524 am Ende, dass ROA a.d.W. mit (vorl.) höherem DG zu keiner Prüfung im Rahmen der ROA-Module herangezogen werden dürfen. Die Anweisung datiert vom 08.06.2015.
1. Ist die Anweisung noch in Kraft?
2. Ist damit die Einstellung nach § 43 (3) und 26 (2) SLV gemeint?
3. Gibt es einen besonderen Grund für diese Regelung?

Besten Dank für Eure Meinungen und Informationen!
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