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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Nachzahlung Fwdl  (Gelesen 4801 mal)

Cormik

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Nachzahlung Fwdl
« am: 28. September 2019, 21:34:12 »

Abend, ich bin seit dem 1.11.2019 Freiwillig Wehrdienstleistender.
Ab dem 1.1.2020 gibt es erhöhte Bezüge dazu hab ich  folgendes gelesen:


Hinweis: Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende nach dem USG werden nur noch für Wehrdiensttage bis einschließlich 31.12.2019 gewährt.

FWDL, die ihren Dienst ab dem 01.01.2020 aufnehmen, erhalten ausschließlich Geld- und Sachbezüge aus dem Wehrsoldgesetz. 

FWDL, die ihren Dienst vor dem 01.01.2020 begonnen haben, erhalten ab dem 01.01.2020 einen Ausgleichsbetrag soweit sich die ihnen zustehenden Leistungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgesetzes verringern.

(Siehe hierzu auch „Informationen zum neuen Wehrsoldgesetz für Freiwilligen Wehrdienst Leistende)

-Bedeutet das, dass ich eine Nachzahlung bekomme wenn ja wieviel?
Ich bin Fwdl 23.
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F_K

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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #1 am: 28. September 2019, 22:16:47 »

Der 1. 11. 2019 liegt in der Zukunft!

Warum sollte es eine Nachzahlung geben?
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LwPersFw

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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #2 am: 29. September 2019, 00:25:20 »


"Am 31. Dezember 2019 vorhandene Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes, deren Dienstverhältnis
über den 31. Dezember 2019 andauert, sollen auf Grund der durch die Neufassungen des Wehrsoldgesetzes
und des Unterhaltssicherungsgesetzes neu bestimmten finanziellen Leistungen betragsmäßig nicht schlechter gestellt
werden als bisher.

Vergleichsmaßstab ist der Gesamtbetrag aus den Leistungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 8c des Wehrsoldgesetzes
zuzüglich einer Leistung nach §§ 13, 17 oder 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung im Vergleich zum Gesamtbetrag der Leistungen nach § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen für eine der in den
Nummern 2 bis 4 aufgeführten Leistungen endet oder durch eine nachfolgende Änderung in den persönlichen
Voraussetzungen der Soldatinnen und Soldaten die Summe der Leistungen aus § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung günstiger ist. 
Die Ausgleichszahlung ist eine steuerpflichtige wehrsoldrechtliche Leistung sui generis."


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Cormik

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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #3 am: 02. Oktober 2019, 21:15:38 »

Der 1. 11. 2019 liegt in der Zukunft!

Warum sollte es eine Nachzahlung geben?


Das war ja meine Frage.
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BSG1966

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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #4 am: 03. Oktober 2019, 15:20:04 »

Nee, Ihre Frage war, OB es eine Nachzahlung gibt und die Frage an Sie war, WARUM es eine geben sollte?!
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Tommie

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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #5 am: 03. Oktober 2019, 17:29:12 »

"Am 31. Dezember 2019 vorhandene Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes, deren Dienstverhältnis
über den 31. Dezember 2019 andauert, sollen ...

Für mich ist der Fall eindeutig: Wer zum 01.11.2019 eingestellt wird, fällt genau unter die erwähnte Regelung!
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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2019, 10:51:20 »

Morgen,

auf Sie im speziellen hat diese Regelung keine Auswirkung. Es soll nur verhindert werden, dass z. B. verheiratete FWDL mit Wohnung und Kindern finanziell schlechter gestellt werden als vorher.

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Tommie

  • Gast
Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2019, 10:54:10 »

Das ist Unsinn! Es hat sehr wohl Auswirkungen auf den TE, denn er erhält im Januar 2020 eine Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2019, in denen er noch nach den alten Vorgaben seinen Wehrsold erhält.
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Antw:Nachzahlung Fwdl
« Antwort #8 am: 11. Oktober 2019, 12:12:29 »

Der TE erhält zum 30.12.2019 seinen Wehrdienstzuschlag für den Monat Dezember, weiterhin sollte der ReFü vor Ort seine Verpflegung auch schon eingegeben haben. Ergo hat dieser Passus keine Auswirkung.

Wo ich Unsinn geschrieben habe bitte ich zu erläutern. Ich lasse mich gerne belehren.
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