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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Pflegepflichtversicherung notfall  (Gelesen 4668 mal)

Tommi1992

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Pflegepflichtversicherung notfall
« am: 13. Oktober 2019, 08:46:06 »

Guten Tag,

Ich bin seit 8 Jahren Soldat SAZ12.
Im Rahmen von einem Umzug habe ich mir alle Versicherungsunterlagen angesehen und festgestellt, dass ich statt der pflegepflichtversicherung eine pflegezusatzversicherung ohne Anwaltschaft  verkauft bekommen habe. 
Um das Problem schnell zu lösen habe ich mir einen Termin bei der Versicherung Agentur gemacht . Die konnten sich den Fehler nicht erklären und boten mir an eine pflegepflichtversicherung abzuschließen. Allerdings geht dies nur nahtlos vom Zeitraum der zivilen Krankenkasse aus und das würde bedeuten 8 Jahre Beiträge rückwirkend zahlen  insgesamt 1684 Euro.   

Ist das notwendig ?  Kann ich was  Versichern das in der Vergangenheit liegt ? Wie würdet ihr Verfahren ? Welche Nachteile habe ich jetz ?
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LwPersFw

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2019, 09:21:19 »

1. Empfehlung

Sofort Termin beim Sozialberater des Sozialdienstes machen.
Diesen bitten, den best möglichen Lösungsweg zu ermitteln.

Fragen Sie, was Sie als nächsten tun sollten und ob dabei bestimmte Fristen zu beachten sind.


2. Empfehlung

Im Gespräch zu 1. klären Sie die Anwendbarkeit des Folgenden:

"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 25 Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."


Das hier Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, könnte die Versicherung m.E. nicht geltend machen.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #2 am: 13. Oktober 2019, 09:42:19 »

Ggf. noch hilfreich zu wissen:

§ 13 SGB I – Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 SGB I – Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.


Und zur Thematik der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht:

BGH III ZR 466/16 v. 02.08.2018
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Thomi35

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #3 am: 13. Oktober 2019, 13:32:23 »

[...]


2. Empfehlung

Im Gespräch zu 1. klären Sie die Anwendbarkeit des Folgenden:

"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 25 Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."


Das hier Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, könnte die Versicherung m.E. nicht geltend machen.

Ich denke, daß hier die gewöhnliche gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 194 BGB) zur Geltung kommt, da es sich bei der Versicherung um einen privatrechtlichen Vertrag handelt (im Gegensatz zu den öffentlichen Rechtsbeziehungen zu Trägern der GKV).

Vgl. z. B. SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 24.08.2015 - S 13 P 3851/14, https://openjur.de/u/864279.html (Klageeinreichung 2014, Ansprüche aus 2010 sind verjährt).

Ansonsten auf jeden Fall der 1. Empfehlung von LwPersFw folgen!

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LwPersFw

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #4 am: 13. Oktober 2019, 15:35:11 »

Danke für den Hinweis Thomi  :)
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Andi

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #5 am: 13. Oktober 2019, 16:07:35 »

Ganz nebenbei dürfte es nicht nachweisbar sein, dass hier die Versicherung überhaupt einen Fehler gemacht hat. Der Versicherte hat die bestehenden Verträge ja unterschrieben.

Tommi1992 ist trotz gesetzlicher Versicherungspflicht nicht pflegeversichert gewesen - dass er dieser Pflicht unterliegt hat er bei seiem Dienstantritt spätestens schriftlich zur Kenntnis genommen. Das alleine kann bereits ein horrendes Bußgeld nach sich ziehen. Unabhängig davon wird natürlich nichts "für die Vergangenheit" versichert, sondern eben eine Pflegeversicherung für die Zukunft abgeschlossen. Ob eine "rückwirkende" Versicherung abgeschlossen werden kann entscheidet wohl das Angebot der Versicherungsgesellschaften.

Die Beratung des Sozialdienstes ist nur zu empfehlen wird allerdings nichts daran ändern, dass die Versicherung schnellstmöglich abzuschließen ist.
Ob dazu noch eine Anwartschaftsversicherung für die private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll ist eine Sache der freien Entscheidung. Wenn ja, dann aber beides bei der gleichen Versicherung.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #6 am: 13. Oktober 2019, 18:07:41 »

Ganz nebenbei dürfte es nicht nachweisbar sein, dass hier die Versicherung überhaupt einen Fehler gemacht hat. Der Versicherte hat die bestehenden Verträge ja unterschrieben.


Hier haben ggf. alle Beteiligten Fehler gemacht...

Der TE... der nicht gelesen hat...was er da abgeschlossen hat...

Die Versicherung ... der der Fehler auch nicht aufgefallen ist...

Und der Dienstherr ... genau so... Denn der Soldat muss den Abschluss der PV nachweisen...

Denn beide haben Prüf- und Meldepflichten, damit das o g. nicht passiert und nach wenigen Monaten bereits erkannt wird...


"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung

(1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich elektronisch dem Bundesversicherungsamt zu melden.

Das Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind.

Das Bundesversicherungsamt und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren.

(2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an das Bundesversicherungsamt zu erstatten.

Die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesversicherungsamt.

(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird."



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Tommi1992

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #7 am: 13. Oktober 2019, 19:57:42 »

Vielen Dank für die bisherigen Informationen.
Ich habe in der Akte bei der Bundeswehr die Versicherungsnummer stehen. Allerdings eben eine pflegezusatzversicherung und nicht wie gefordert die pflegepflichtversicherung.  Die erst genannte Versicherung ergibt ohne der Pflichtversicherung auch keinen Sinn bzw nicht anwendbar.   Das Verdi Versicherungsunternehmen hat mir angeboten die Beiträge der letzen Jahre zu zahlen und alles wäre gut.    Das wirft bei mir fragen auf.   Das ich schnellstmöglich die Versicherung brauche ist mir bekannt aber wieviel Sinn macht es über 1500 Euro für rückwirkende Monate zu zahlen.     Wenn es sich als sinnvoll bzw als notwendig erschließt zahle ich das gern.    Aber ist es zwingend notwendig oder eher ein einseitig gutes Geschäft für die Versicherung ?
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F_K

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #8 am: 13. Oktober 2019, 22:21:56 »

Solidargemeinschaft?
Gesetzliche Pflicht?

Kein Vorteil aus rechtswidrigem Handeln?
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LwPersFw

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #9 am: 14. Oktober 2019, 06:21:58 »

Vielen Dank für die bisherigen Informationen.
Ich habe in der Akte bei der Bundeswehr die Versicherungsnummer stehen. Allerdings eben eine pflegezusatzversicherung und nicht wie gefordert die pflegepflichtversicherung.  Die erst genannte Versicherung ergibt ohne der Pflichtversicherung auch keinen Sinn bzw nicht anwendbar.   Das Verdi Versicherungsunternehmen hat mir angeboten die Beiträge der letzen Jahre zu zahlen und alles wäre gut.    Das wirft bei mir fragen auf.   Das ich schnellstmöglich die Versicherung brauche ist mir bekannt aber wieviel Sinn macht es über 1500 Euro für rückwirkende Monate zu zahlen.     Wenn es sich als sinnvoll bzw als notwendig erschließt zahle ich das gern.    Aber ist es zwingend notwendig oder eher ein einseitig gutes Geschäft für die Versicherung ?

Das Ganze ist zu kompliziert, als das hier das Problem gelöst werden kann.

Da Sie ja z.B. schreiben, dass keine Anwartschaftsversicherung (Krankenversicherung) bei der PKV besteht...
...könnte es sein, dass Sie in dem ganzen Verfahren doch dem Bereich der GKV zuzuordnen sind.
Denn die PPV folgt immer der Krankenversicherung. Sie haben aktuell aber weder eine private KV, noch eine private PPV.


Nehmen Sie umgehend das Beratungs-/Hilfsangebot des Sozialdienst war.

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Thomi35

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Antw:Pflegepflichtversicherung notfall
« Antwort #10 am: 14. Oktober 2019, 17:48:11 »

Vielen Dank für die bisherigen Informationen.
Ich habe in der Akte bei der Bundeswehr die Versicherungsnummer stehen. Allerdings eben eine pflegezusatzversicherung und nicht wie gefordert die pflegepflichtversicherung.  Die erst genannte Versicherung ergibt ohne der Pflichtversicherung auch keinen Sinn bzw nicht anwendbar.   Das Verdi Versicherungsunternehmen hat mir angeboten die Beiträge der letzen Jahre zu zahlen und alles wäre gut.    Das wirft bei mir fragen auf.   Das ich schnellstmöglich die Versicherung brauche ist mir bekannt aber wieviel Sinn macht es über 1500 Euro für rückwirkende Monate zu zahlen.     Wenn es sich als sinnvoll bzw als notwendig erschließt zahle ich das gern.    Aber ist es zwingend notwendig oder eher ein einseitig gutes Geschäft für die Versicherung ?

Das Ganze ist zu kompliziert, als das hier das Problem gelöst werden kann.

Da Sie ja z.B. schreiben, dass keine Anwartschaftsversicherung (Krankenversicherung) bei der PKV besteht...
...könnte es sein, dass Sie in dem ganzen Verfahren doch dem Bereich der GKV zuzuordnen sind.
Denn die PPV folgt immer der Krankenversicherung. Sie haben aktuell aber weder eine private KV, noch eine private PPV.

In diesem Fall besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Das ergibt sich aus § 21 Nr. 6 SGB XI:

Zitat
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

  • nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,
  • Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  • laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
  • krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
  • in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Bitte dem Hinweis von LwPersFw folgen.

Nehmen Sie umgehend das Beratungs-/Hilfsangebot des Sozialdienst war.
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