Für die Verordnung von Sehhilfen gilt Folgendes:
a)
Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten wird aufgrund truppenärztlicher Verordnung bzw. Verordnung der Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Augenkrankheiten der Bundeswehr
zur Wiederherstellung und Erhaltung der bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt:
• eine Dienstbrille für die Ferne;
• eine Dienstbrille für die Nähe;
• statt beider eine Dienstbrille mit Mehrstärkengläsern (erforderlichenfalls Gleitsichtgläsern);
• eine ABC-Schutzmaskenbrille;
• je eine zusätzliche Sehhilfe in verschiedenen Sonderausführungen für bestimmte Verwendungszwecke
sowie eine Ersatzbrille für fliegendes Personal; die zur Verfügung gestellten Brillen müssen aus dienstlichen Gründen notwendig sein.
Sehhilfen werden ausschließlich mit dem vorgeschriebenen Gestell und - sofern verordnet - mit Futteral geliefert.
b)
Haftschalen (Kontaktlinsen) und Sonderbrillen, die nach Buchstabe a) und wegen der Besonderheiten des Dienstes erforderlich sind (z. B. für den Flug- oder Flugsicherungsdienst),
dürfen bei entsprechender medizinischer Indikation nur auf Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenkrankheiten der Bundeswehr beschafft werden.
Sie werden mit Futteral geliefert.
c)
Zerbricht eine eigene Sehhilfe oder geht sie verloren, kann Ersatz auf Kosten der Bundeswehr nur geleistet werden, wenn die Soldatin bzw. der Soldat trotz rechtzeitiger Bemühungen
noch keine Dienstbrille oder Ersatz für eine - ohne eigenes grobes Verschulden - unbrauchbar gewordene oder verlorene Dienstbrille erhalten hat.
§ 86 SVG bleibt unberührt.
Zur Lieferung von Sehhilfen sind alle Augenoptikerinnen und Augenoptiker (nachstehend als Augenoptiker bezeichnet) zugelassen, die den zwischen dem Zentralverband der Augenoptiker (ZVA)
und dem BMVg abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Sehhilfen an militärisches Personal der Bundeswehr als verbindlich anerkannt haben.
Sehhilfen werden von den Vertragsaugenoptikern nur nach Vorlage eines truppenärztlich ausgefertigten Brillenbestellscheins geliefert.
Die Fassungen haben qualitativ und anpasstechnisch den dienstlichen Anforderungen (sicherer Sitz, keine randlosen oder Beschlagbrillen) zu genügen.
Sofern die Soldatin bzw. der Soldat andere als die vorgesehenen Brillengläser wünscht, haben sie den Unterschiedsbetrag selbst zu zahlen.
Dies gilt auch für Brillenfassungen, nötigen Ersatz und Reparaturen an solchen Brillen.
Dabei müssen Gläser und Fassungen den in der Preisliste festgelegten Qualitäten und Ausführungen - die Gläser der ärztlichen Verordnung - entsprechen.