Der Chef hat zu § 16 Abs 1 WDO gesagt, dass Punkt 2 Punk 1 außer Kraft setzen würde.
Er hat sich beim Rechtsberater abgesichert.
Er versteift sich darauf, dass ich in der "Zweitverwendung" Kraftfahrer bin, und daher wegen des Fahrverbotes nicht treu dienen kann. Dabei bin ich aktuell nicht mal mehr in meinem ursprünlichen Zug als MatBew Sdt eingesetzt, sondern sitze auf nem Büroposten, wo ich im absoluten Notfall nen Dienst KFZ bewege. Sprich wenn mal kein Fahrer für ne Werkstattfahrt da wäre. Ich sitze vor einem Rechner, und erledige Dispositionsjobs und schreibe Fahrausträge fürn Fuhrpark. Der nebenbei bemerkt aktuell nicht mal KFZ vor Ort hat.
Alles was mit Fahrten zu tun hat, erledigt der TechZg. Da würde ich sogar als Beifahrer ausreichen.
Mein Urlaub würde incl Freitag beginnen, welchen ich wahrscheinlich wieder stornieren kann, und durch das ganze jetzt den Führerschein doch nicht in dem Zeitraum abgeben könnte.
Wieder wurde erwähnt, dass dieses Diszi notwendig ist, da es überhand in der Kp genommen hat. Er möchte scheinbar ein Zeichen damit setzen.
Jedenfalls wurde mir auch entgegnet, dass ich dann später vom Kommandeur ne höhere Buße bekommen könnte und hier mit 200 Euro gut bedient wäre.
Ich habe heute sogar eine umfassendere Aussage gemacht. Habe mal sämtliche Aspekte angegeben, was ich im Dienst schon alles positives gemacht habe, welches weit über den Rahmen hinausgeht. Und das ist nicht wenig.
Das fängt damit an, dass ich innerhalb von 2 Tagen entscheiden mußte, dass ich in den Einsatz gehe, worüber sich meine Familie natürlich richtig gefreut hat, da ich nicht mal mehr Urlaub hatte.
Ich kann da locker DIN A 4 Seiten verfassen.
@LwPersFw: Danke für die weiteren Quellenangaben. Danke auch an Justice005.
Ich weiß zwar nicht was der DV damit meint...
Der Chef hat zu § 16 Abs 1 WDO gesagt, dass Punkt 2 Punk 1 außer Kraft setzen würde.
das ist aber auch nicht relevant. Ebenso was der RB sagt. Denn … oft genug werden vermeintlich rechtlich richtige Entscheidungen innerhalb der Bw - selbst von BMVg R II 2 - von den Gerichten kassiert.
Manchmal muss man eben den Rechtsweg beschreiten, um Recht zu bekommen. Nennt sich Rechtsstaat - und ist gut so.
Sollte das Schlussgehör noch nicht stattgefunden haben … bestehen Sie darauf das in das Protokoll aufgenommen wird (das ist Ihr Recht !) :
1. das Sie sie sich nach wie vor Ihres außerdienstlichen Fehlverhaltens bewusst sind und das es Ihnen leid tut
2. das Sie deshalb sofort und ohne Widerspruch das Bußgeld von 500 € und das Fahrverbot von 1 Monat akzeptiert haben
3. das Sie es nicht akzeptieren werden, dass an Ihnen, wegen des Fehlverhaltens Anderer, ein Exempel vollzogen werden soll
3. das Sie es nicht verstehen können, warum der § 16 Abs 1 WDO auf Sie keine Anwendung finden soll
4. zumal in der ZDv A-2160/6 Nr. 3050 ausgeführt wird:
"Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 WDO gilt bei den o.a. Fällen ordnungsbehördlicher oder strafrechtlicher Erledigung
einer Angelegenheit
ein absolutes Verhängungsverbot für alle einfachen Disziplinarmaßnahmen (…)"
Dann warten Sie ab.
Sollte es doch zur Verhängung der D-Buße kommen...
Legen Sie nach Ablauf einer Nacht nach Verhängung (nicht davor!) also ab 6 Uhr … aber vor 12 Uhr, schriftlich Beschwerde dagegen ein.
Für den Text können Sie das o.g. verwenden.
Lassen Sie sich die Abgabe … mit Uhrzeit … bei Ihrem DV … auf einer Kopie der Beschwerde … bestätigen.
Und lassen Sie sich keine Angst machen. Sie haben nichts zu verlieren.
Rechtsstreite passieren 1000fach in unserem Land - das gehört zur Demokratie.
Hier geht es schlicht darum, am Ende die - hoffentlich- richtige rechtliche Entscheidung herbeizuführen.
Nicht mehr - nicht weniger.