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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle  (Gelesen 7145 mal)

DasBier

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Schönen guten Tag in die Community.

Ich stehe vor folgender Problematik.

Ich habe eine Beschwerde nach §1 WBO, A-2160/6 Kapitel 3.3.3.3. (Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten) über das BaPersBw beim BMVg eingereicht.

Beschwerde Grund ist ein von mir gestellter Antrag auf Weiterverpflichtung. Dieser ist durch allen Arbeitsebenen bis zum BaPersBw gegangen und wurde dort schlussendlich auch genehmigt.
Im nachhinein habe ich herausgefunden, dass mein Antrag nicht vollständig gewesen ist. Als alter Bestands-SaZ hätte ich bei Aushändigung der Antragsunterlagen, über die Neuregelung der Berufsförderung und der Dienstzeitverordnung auf Grundlage der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung des Soldatenversorgungsgesetztes informiert werden müssen.
(kurz: Wegfall BfD-Anspruch während der Dienstzeit)
Geregelt in der B-1462/13 Kapitel 5 Nr. 501 und Kapitel 6 Nr. 601.
Dies ist bei mir nicht geschehen der Antrag somit unvollständig.

Mit meiner Beschwerde strebe ich die Aufhebung meiner Weiterverpflichtung an.

In einem Gespräch mit dem für die Bearbeitung zuständigen im BMVg habe ich nun erfahren, dass meine Beschwerde nicht als Verwaltungsbeschwerde, sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet wird.

Bescheide die mir auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde ergehen würden haben keinerlei rechtliche Relevanz und ich kann diese auch in keiner Weise anfechten.

Darf das BMVg in diesem Fall meine Beschwerde, die sich auf einen Verwaltungsakt bezieht und in meiner Beschwerde wörtlich als Verwaltungsbeschwerde benannt wurde, überhaupt als eine Dienstaufsichtsbeschwerde werten und bearbeiten?

Selbst in der A-2162/2 Wehrbeschwerden und statusrechtliche Klagen der Soldatinnen und Soldaten in der Zuständigkeit des BMVg ist im Kapitel 4.1 Abgrenzung der Beschwerdearten unter Nr.2 bei Statusrechtliche Klagen / Verwaltungsbeschwerden, Weiterverpflichtung als ein Beispiel benannt.

Wer legt die Art der Beschwerde fest? Ich als Beschwerdeführer oder die Beschwerdebearbeitende Stelle?

Ich dank schonmal.
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LwPersFw

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #1 am: 17. Januar 2020, 13:06:19 »

Die Beschwerde gegen die Dienstzeitverlängerung ist eine Verwaltungsbeschwerde (statusrechtliche Beschwerde).

Hier ist grundsätzlich das BMVg zuständig.

ABER :

U.a. für diesen Beschwerdeanlass hat das BMVg die Entscheidungsbefugnis wieder auf das BAPersBw übertragen.

Siehe: A-2162/2  Pkt 4.1 , Nr 2 d)  i.V.m.   Pkt 4.2 (Seite 16) unter "Dienstzeitverlängerung" bei "Zuständigkeit" … was dort steht + die dazugehörige Fußnote 1

Damit die Zuständigkeit beim BMVg liegen würde, müssten Sie Angehöriger der Dienststelle BMVg sein.

Somit haben Sie unbewusst genau wörtlich getan, was Sie hier schreiben: "Ich habe eine Beschwerde...über das BaPersBw beim BMVg eingereicht."

Sie haben sich bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (BAPersBw) … bei dessen vorgesetzter Stelle (BMVg) beschwert.

Und dies ist formaljuristisch eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Und diese ist ja nicht vollkommen wirkungslos, wie Sie in der Vorschrift lesen können.
Es muss ermittelt werden und Ihnen muss auch mitgeteilt werden, was veranlasst wurde.
Hier z.B. könnte die Prüfung ja ergeben, dass das BMVg das BAPersBw anweist, auf Grund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, alles "zurückzudrehen".


Off-Topic
So ganz kann ich aber das Problem nicht erkennen...
Sie wollten doch weiterverpflichtet werden...
Mit dem positiven Nebeneffekt, dass sich z.B. die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe deutlich erhöhen...
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Tommie

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #2 am: 17. Januar 2020, 14:50:50 »

Sie wollten doch weiterverpflichtet werden...

Das ist bei dieser Frage auch mein Verständnisproblem ;) ! Aber  ... ich habe den Verdacht, dass die Betonung in dem zitierten Satz auf "wollten" liegt und hier jetzt ein billiger Weg gesucht wird, die Weiterverpflichtung rückgängig zu machen, weil sich die Lage in der Zwischenzeit geändert hat!
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wolverine

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #3 am: 17. Januar 2020, 15:18:22 »

Sie haben einen Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt und der wurde genehmigt. Dabei wurden Sie nicht über den Wegfall der Freistellung für BfD-Maßnahmen während der Dienstzeit nach neuem Recht informiert und das möchten Sie nicht. Sie haben sich nunmehr gegen die stattgebende Entscheidung auf Weitverpflichtung beschwert. So richtig?
Hätten Sie dann nicht einen Antrag auf Herstellung der ursprünglichen Dienstzeit wegen des Verfahrensfehlers (fehlende Information) stellen müssen? Gegen dessen ablehnende Entscheidung hätten Sie sich dann beschweren können.
Kann es sein, dass Ihre Beschwerde unzulässig war und dem Vortrag nunmehr im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen wird?
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DasBier

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #4 am: 17. Januar 2020, 16:07:57 »

Hallo zunächst mal danke für die raschen Antworten.

@ LwPersFw
Ich gebe zu mein wording im Post war nicht ganz richtig.
In meiner Beschwerde steht drin (gekürzt):
" … Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten, gem WBO §... und A-2160/6 … Nr. 3340 gegen das BaPersBw…"
" Ich beschwere mich gegen die Entscheidung des BaPersBw meinen Weiterverpflichtungsantrag vom XXXX, trotz fehlender Antragsunterlagen bewilligt zu haben und strebe die Aufhebung dieser Enstcheidung an."

Gemäß A-2160/6 kann ich in Verwaltungsbeschwerden meine Beschwerde bei der nächst höhere Dienststelle oder der Dienststelle gegen die sich meine Beschwerde richtet einreichen. Ich habe mich in dieser für die erste Variante entscheiden.

Ja das BMVg hat die Zuständigkeit in solchen Beschwerde mit Anordnung von, puh XXX.2013, grundsätzlich an das BaPersBw gegeben(Auch in der A-2160/6 enthalten). Ich finde leider gerade den Bezug nicht aber das BMVg kann selbstverständlich trotzdem noch in der Sache selbst Entscheiden wenn ich meine Beschwerde dort einreiche. Auch wenn Sie nicht in der Sache Entscheiden will kann sie diese ja als Verwaltungsbeschwerde an das BaPersBw zur Entscheidung abgeben.

Hier ist aber folgendes passiert.
Aus meiner Verwaltungsbeschwerde, die ich, wie die WBO und auch die A-2160/6 es ermöglicht, beim BMVg eingereicht habe, wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht. Das wahrscheinliche Ergebnis hierzu wurde mich auch bereits telefonisch mitgeteilt. Nicht in meinem Sinne um es kurz zu halten.

Leider raff ich die Zitatfunktion gerade nicht.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht wirkungslos, da gebe ich Ihnen recht. Jedoch kann der Bescheid der mir daraufhin Ausgestellt wird nicht Angefochten werden. Weder kann ich mich gegen die Maßnahmen bzw. Entscheidungen in dem Bescheid weiter Beschweren noch kann ich hiergegen Klage erheben.

Das Problem ist wie schon besagt. Ich habe eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Aus dieser ist durch das BMVg eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht worden.

@ Tommie
Viel dank für Ihren qualifizierten Verdacht welche wie zu erwarten nicht ins schwarze getroffen hat und auch keiner meiner Fragen beantwortet.

@ Wolverine
korrekt Antrag gestellt. Antrag bewilligt. B-1462/13 Nr. 501 und 601 bei mir nicht angewendet worden. Wegfall ist nicht gewollt. Beschwerde gegen die Entscheidung meinen Antrag zu bewilligen. Mit wissen über den Wegfall hätte ich den Weiterverpflichtungsantrag quasi nicht unterschrieben.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der ursprünglichen Dienstzeit gibt es gemäß meiner hierzu geführten Personalgesprächs im BaPersBw nicht. Ich hätte die Möglichkeit einen Antrag auf Verkürzung zu stellen. Dieser würde meinen BfD Anspruch jedoch nicht berühren und würde da ich IT Personal bin auch nicht bewilligt werden. Klar habe ich das formlos beantragt jedoch verweigert das BaPersBw mir seit ca. 2 Monaten jegliche schriftliche Aussage. Daher auch meine Beschwerde die beantwortet werden muss.

Da ich mich gegen die Enstcheidung beschwere, dass mein Antragbewilligt wurde obwohl dieser nicht Vollständig war ist meine Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde zulässig. Mein BfD Anspruch wurde gem. SAP abgewandelt.
Zitat B-1462/13 Kapitel 5 Nr. 501: „501. Wegen der weit reichenden Konsequenzen, die mit einer Weiterverpflichtung oder
der Nutzung der Wandeloption nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG verbunden sind,
insbesondere wegen des Wegfalls des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen
Dienst, sind die Bestands-SaZ über die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen durch
Aushändigung des in Anlage 8.1 enthaltenen Merkblatts spätestens bei Übergabe der
jeweiligen Antragsunterlagen zu informieren.“
Zitat B-1462/13 Kapitel 6 Nr. 601: „601. Mit dem Antrag auf Weiterverpflichtung haben die Bestands-SaZ eine Erklärung
abzugeben, dass ihnen bekannt ist, dass das neue Recht für sie zur Anwendung kommt
(Anlage 8.2).“
Diese sind mir nicht ausgehändigt worden.

Ich hoffe ich konnte ein paar Unklarheiten zu meiner Anfrage aus dem weg räumen.

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LeK

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #5 am: 17. Januar 2020, 16:28:01 »

Wie wolverine sagt: sicher, dass deine Beschwerde nicht einfach nur unzulässig ist? Dann ist folgerichtig im Wege der Dienstaufsicht weiterzuverfolgen. Warte doch einfach deinen Bescheid ab, da wird das genau begründet sein, und wenn du willst, kannst du dann sehr wohl auch gegen diesen Bescheid weiter vorgehen.

Deine Beschwerde könnte unzulässig sein, weil du nicht beschwert bist. Deinem Antrag ist stattgegeben worden. Möglicherweise könntest du vielmehr (wenn auch mit gleichfalls fragwürdigem Erfolg) versuchen, geltend zu machen, dass für dich die alte Regelung weitergelten müsse.
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wolverine

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #6 am: 17. Januar 2020, 16:31:38 »

Ja, das waren auch meine Gedanken.
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ulli76

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #7 am: 17. Januar 2020, 16:57:44 »

Mal ne blöde Frage: Wenn einem der Punkt SO wichtig ist. Quasi DAS Entscheidungskriterium. Warum fragt man dann nicht nach. Und man hat in der Truppe noch so gar nicht mitbekommen, dass ich bei den Regelungen was geändert wurde?
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Andi8111

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #8 am: 17. Januar 2020, 17:06:34 »

Mal ne blöde Frage: Wenn einem der Punkt SO wichtig ist. Quasi DAS Entscheidungskriterium. Warum fragt man dann nicht nach. Und man hat in der Truppe noch so gar nicht mitbekommen, dass ich bei den Regelungen was geändert wurde?

Dünnes Eis, Ulli! Der TE will doch nur ne Antwort auf Seine Frage! Böse nachzufragen, wie jemand der offenbar gut mit Paragraphen um sich werfen kann, nicht mitgeschnitten hat, dass sich die Vorschriften hinsichtlich des BFD vor JAHREN geändert haben, bringt niemanden weiter ;)

On topic: Auf den schriftlichen Bescheid warten. Im Übrigen steht bei Ablehnung der Klageweg offen.
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DasBier

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #9 am: 17. Januar 2020, 17:11:23 »

Deine Beschwerde könnte unzulässig sein, weil du nicht beschwert bist.
Schwer die richtigen Worte dafür zu finden ohne gleich die große "ohje so ein mimimi" Orgie auszulösen. :P
Der Verwaltungsakt sieht gemäß der Vorschrift vor spätestens bei Aushändigung der Antragsunterlagen das Merkblatt sowie die Erklärung, welche von mir dann ja auch unterschrieben werden muss, auszuhändigen. Ein fehler in einem Verwaltungsakt rechtfertigt eine Beschwerde gegen diesen.
Sicher die Weiterverpflichtung ist durch aber auch die Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes welche ich persönlich so nicht möchte.
Eine Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten ist zulässig wenn sich ein Soldat durch die Entscheidung einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Dienststelle ungerechtfertigt behandelt sieht. Leider habe ich meine A-2160/6 im Büro liegen lassen. Schande über mein Haupt. aber so oder so ähnlich steht es in der Vorschrift drin.
Die Erklärung sowie das Merkblatt sind vorgegeben und wurde bei mir nicht durchgeführt weil vom PersFw vergessen wurde dass ich noch Bestands-SaZ bin.
Ich fühle mich hierdurch benachteiligt, durch den Wegfall meines Anspruch BfD zum Ende meiner Dienstzeit nehmen zu können, weil der Verwaltungsakt in meinem Fall nicht Vorschriftenkonform durchgeführt wurde somit ist die Beschwerde zulässig.

Deinem Antrag ist stattgegeben worden. Möglicherweise könntest du vielmehr (wenn auch mit gleichfalls fragwürdigem Erfolg) versuchen, geltend zu machen, dass für dich die alte Regelung weitergelten müsse.
Das wird durch die Vorschrift explizit ausgeschlossen.
"301. Nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG gilt im Falle von Weiterverpflichtungen das neue Recht. Eine Rückkehr zum alten Recht ist ausgeschlossen."
Außerdem muss die Bundeswehr alle Soldaten gleich behandeln und würde somit einen Präzedenzfall schaffen der mit Sicherheit nicht gewollt ist.

Wieso und weshalb für mich als SaZ der BfD Anspruch während der Dienstzeit wichtig ist soll hier kein Gegenstand der Debatte werden.
Dafür gibt es gute gründe.


Wenn eine Beschwerde in der bestimmten Art als unzulässig zu bewerten ist muss dies mit den entsprechenden Begründungen beschieden werden. Die Art der Beschwerde und somit auch die darauf folgenden Rechtsbehelfe einfach abzuändern kann meines Erachtens nicht richtig sein.

Könnten wir uns bitte auf diese Frage konzentrieren?
Wenn ich den kompletten Beschwerde und ersten Klageweg aufzeige sind wir in ner Woche noch nicht fertig. Das zieht sich mit seinen Anfängen bereits über ein Jahr.

Jetzt mit einer Verwaltungsbeschwerde auf die mir telefonisch durch das BMVg bereits mitgeteilt wurde das diese dort als Dienstaufsichtsbeschwerde vorliegt und bearbeitet wird.

Für mich ist wichtig ob und auf welcher Grundlage das BMVg oder generell die Art der Beschwerde einfach durch die bearbeitende Stelle abgeändert werden kann.

Ich danke euch nochmals.
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F_K

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #10 am: 17. Januar 2020, 17:25:11 »

Es mag nach interner Richtlinie ein Fehler passiert sein - ich bezweifle, das dies den Verwaltungsakt unwirksam / rechtswidrig macht.

(Ein Soldat begeht auch ein Dienstvergehen, wenn er illegale Drogen in der Kaserne konsumiert, auch wenn da die Aufklärung/ Belehrung nicht erfolgt ist).
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DasBier

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #11 am: 17. Januar 2020, 17:38:16 »

Dünnes Eis, Ulli! Der TE will doch nur ne Antwort auf Seine Frage! Böse nachzufragen, wie jemand der offenbar gut mit Paragraphen um sich werfen kann, nicht mitgeschnitten hat, dass sich die Vorschriften hinsichtlich des BFD vor JAHREN geändert haben, bringt niemanden weiter ;)
On topic: Auf den schriftlichen Bescheid warten. Im Übrigen steht bei Ablehnung der Klageweg offen.

Der Klageweg steht einem immer und jederzeit offen.

Es geht hierbei um die Bescheide die Erstellt werden und Fristen die eingehalten werden müssen.

Besonderheit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Kein Rechtsbehelfsbelehrung. Somit Bescheid an sich nicht Anfechtbar.

Schließlich ist eine Beschwerde innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Beschwerdegrund einzulegen. Die Zeit währe rum wenn ich nun einen Bescheid Abwarte den ich nicht anfechten kann und in dem keine Begründungen sondern nur die getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind.

Ich will mich darauf vorbereiten in dem ich hier Frage ob sie die Art überhaupt ändern dürfen.
Dürfen sie dies nicht müssen sie mir einen Entsprechenden Bescheid mit Entsprechendem Rechtbehelf auf eine Verwaltungsbeschwerde austellen UND  auf den Verwaltungsakt bezogen begründen. Die Bundeswehr währe gezwungen mir zu begründen warum meine Weiterverpflichtung so genehmigt wird obwohl die Vorschrift hier was anderes vorschreibt.

Wenn die Bundeswehr jedoch nun einen Bescheid auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde erstellen wird aus dem hervorgehen könnte das dort keine Verletzung meiner Rechte durch die fehlende Erklärung erkennbar ist , und somit wurde es mir bisher mitgeteilt, kann ich den Bescheid nicht Anfechten da dieser sich dann nicht mehr mit dem Verwaltungsakt an sich befasst. Es ist etwas komplizierter.

Bitte also beim Punkt bleiben.

Wenn ich eine Verwaltungsbeschwerde schreibe darf mir diese dann mit einer anderen Form als der für Verwaltungsbeschwerden vorgegebenen Bescheide beschieden werden, die Beschwerdeart somit abgeändert werden, und wenn ja auf welcher Grundlage?







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LeK

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« Antwort #12 am: 17. Januar 2020, 18:02:56 »

Auch wenn es mir immer schnell langweilig wird, wenn mich für meine Antwort auf seine Frage der Fragesteller ausführlich und fordernd (Bitte beim Punkt bleiben  :o ;D ) belehren will: Für den Hinweis, dass dir für deine eigene Frage und darum erst recht für die Beurteilung der Antworten darauf einfach jede Grundkenntnis zu fehlen scheint, bin ich trotzdem gern zu haben :D

Dein Problem stellt sich, wenn dein Sachverhalt wenigstens zutreffend beschrieben ist, in der Praxis nicht.

Unzulässige Beschwerden werden zurückgewiesen und dann wird in demselben Bescheid noch was zur Dienstaufsicht geschrieben nebst Hinweis, dass hiergegen kein Rechtsbehelf statthaft ist. Abgesehen von diesem dienstaufsichtsrechtlichen Teil kannst du trotzdem gegen die Zurückweisung vorgehen und dein Begehren zB im Wege der Anfechtungsklage weiterverfolgen (keine zweite Widerspruchsinstanz in Verwaltungssachen).

Sollte wiederum "wirklich" keine Zurückweisung erfolgen, weil man dein Schreiben praktisch als Nichtbeschwerde behandelt, und du bist aber davon überzeugt, dass es sich doch um eine wirkliche Rechtsbeschwerde gehandelt hat, na dann machst du eben geltend, dass diese noch immer nicht beschieden worden ist und klagst dann auf dieser Grundlage.
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wolverine

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #13 am: 17. Januar 2020, 18:07:13 »

Mir scheint, dass Sie nicht wirklich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels unterscheiden. Sie versuchen mit dem materiellen Mangel eine formelle Zulässigkeit zu begründen.
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LeK

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Antw:Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle
« Antwort #14 am: 17. Januar 2020, 18:11:57 »

Davon aber abgesehen, dh in der Sache, würde mich an deiner Stelle keine Sorgen machen, dass dein Anliegen als Mimimi abgetan werden könnte. Ich finde es immer berechtigt, sich über seine Ansprüche Gedanken zu machen und auch durchzusetzen.

Du hast dir ja offenbar umfangreiche Gedanken gemacht, die irgendwo ihre Berechtigung haben mögen, ich aber nur überflogen habe. Ich hab da ja sowieso nichts zu entscheiden. Daher will ich mich nur zur Ergänzung deiner Gedankengänge auf folgende Hinweise beschränken - auch wenn die nichts mit deiner eigentlichen Frage zu tun haben; ich hoffe, du nimmst mir das nicht übel!  ;D

Aus Verwaltungsvorschriften erwächst dir grundsätzlich kein Anspruch. Allenfalls in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verwaltungsakt ist in der Folge auch nicht rechtswidrig. Du müsstest also entweder nach besonderen Gründen suchen, warum der Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift doch einen Anspruch für dich begründet, oder wirklich höherrangiges Recht, wie zB eben Gesetze. Vielleicht wirst du ja fündig, wenn du die Gesetze untersuchst, wegen denen die Vorschriften erlassen wurden.
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