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Autor Thema: Befohlener EU  (Gelesen 3907 mal)

Torbadin85

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Befohlener EU
« am: 17. Januar 2020, 13:25:17 »

Hallo liebe Soldaten/Soldatinnen,

Ich habe folgendes Problem. Ein Soldat unserer Einheit fragte nach EU. Dies wurde laut dem GEZI abgelehnt, mit der Begründung er hätte ja nurnoch 26 Tage EU, kein DA und keine Stunden und für dieses Jahr würde er 25 Tage brauchen.
Das heißt ihm werden 25 Tage EU befohlen. (diverse Brückentage, 15 Tage Sommerurlaub und 5 Tage Winterurlaub).
Des weiteren hat der Soldat keine Möglichkeiten Stunden bzw. DA auf zu bauen da er wegen einen schweren Krankgeitbl wohl länger eingeschränkt Dienstfähig ist.

Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage wo befohlener EU niedergeschrieben ist? Ich konnte im Soldatengesetzt nichts dazu finden. Nur das der EU bei Soldaten wie bei Beamten geregelt ist. Und in dieser Vorschrift wird mit keiner Silbe erwähnt das EU befohlen werden darf. Nur das EU aus dienstlichen Gründen untersagt werden kann.

Ich habe gehört das 1/3 des EU befohlen werden darf und andere sagen kein Einziger Tag. Nur niemand kann mir sagen wo dies steht.

Ich hoffe jemand kennt sich damit aus und kann weiterhelfen. Und welche Schritte kann iach als Soldat gehen falls das nicht rechtes ist?

Grüße

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KlausP

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #1 am: 17. Januar 2020, 13:32:57 »

Der Urlaub kann nur durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten abgelehnt werden. Dazu ist eine schriftliche Begründung auf dem Urlaubsantrag dem Antragsteller dienstlich bekanntzugeben. Dagegen kann sich der Soldat beschweren. Es ist nicht gestattet, dem Soldaten einen bestimmten Zeitraum für den Urlaub zu befehlen.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #2 am: 17. Januar 2020, 14:44:14 »

Völlig richtig, ich schließe mich Klaus an. Der Soldat soll formell Urlaub beantragen und im Fall der Ablehnung Beschwerde einlegen. Selbstverständlich geht die Vorgehensweise in der Einheit NICHT.
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KlausP

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #3 am: 17. Januar 2020, 15:18:24 »

Zitat
... Nur niemand kann mir sagen wo dies steht. ...

Wenn ich mich richtig erinnere (ist ja nun schon ‘ne Weile her bei mir) in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung.
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LwPersFw

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #4 am: 17. Januar 2020, 21:48:39 »

Aus einem anderen Thema...

In der Vorschrift findet sich auch, wie der DV zu verfahren hat, wenn er vom Soldaten beantragten EU ablehnen will.



...und erfahre dann das einer für mich Urlaub geschrieben hat ohne mein Wissen und ohne mir bescheid zu geben!...


A-1420/12

"106. Urlaub wird nur auf Antrag erteilt. Die Beantragung von Urlaub darf nicht befohlen werden."


Und einen formalen Antrag stellen kann nur einer ... der Soldat selbst ... (oder ggf. eine von ihm mit Vollmacht versehene Person)
D.h. rein rechtlich haben Sie keinen Urlaub ... denn der DV kann keinen EU genehmigen, den Sie nicht beantragt haben.
Hat er es doch getan, wäre dies ein verbotenes befehlen von EU.



Und ablehnen tut den EU nur einer .... Ihr Disziplinarvorgesetzter.

Also...

1. Vorschrift lesen
2. EU mit EU-Antrag schriftlich beantragen... wie der Soldat es möchte !
3. Schriftliche Entscheidungen DV abwarten
4. Wenn man es für geboten hält, bei Ablehnung formal Beschwerde einlegen (Monatsfrist beachten)
5. Vorher ggf. noch gütliche Einigung im Gespräch DV - Soldat - VP finden...
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Gast2020

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #5 am: 20. Januar 2020, 10:44:14 »

Ich greife das Thema mal auf.
Wie sieht es grundsätzlich aus wenn ein DV beabsichtigt seine Kp für 2 Wochen im Sommer dicht zu machen? Quasi Betriebsferien?

MkG
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sputn!k

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #6 am: 20. Januar 2020, 10:57:58 »

Wer Urlaub nimmt, hat frei und wer keinen nimmt, wird in den Stundenabbau geschickt oder leistet seinen Dienst eben per Kommandierung in einer anderen Einheit.
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LwPersFw

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #7 am: 20. Januar 2020, 14:52:26 »

Ich greife das Thema mal auf.
Wie sieht es grundsätzlich aus wenn ein DV beabsichtigt seine Kp für 2 Wochen im Sommer dicht zu machen? Quasi Betriebsferien?

MkG

U.a. … wer es ganz genau wissen will … selbst die o.g. Vorschrift lesen...

Der Urlaub ist rechtzeitig zu planen.
Die Wünsche der Soldatinnen und Soldaten sind nach Abstimmung mit ihrer dienstlichen Vertretung und unter
Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres in einem Urlaubsplan festzuhalten.

Die bzw. der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Urlaub voraussichtlich in der geplanten Weise
abgewickelt werden kann und billigt den Urlaubsplan. Mit den dienstlichen Erfordernissen nicht zu vereinbarende
Urlaubswünsche sind bereits zu diesem Zeitpunkt im Einvernehmen mit den Beteiligten zu ändern.
Der Urlaub soll dem Urlaubsplan entsprechend abgewickelt werden.

Durch die Billigung des Urlaubsplanes entsteht weder ein Recht, den Urlaub wie geplant zu
erhalten, noch die Pflicht, ihn wie geplant zu beantragen.

Erst durch die Genehmigung eines Urlaubsantrages wird der Anspruch auf Urlaub in der beantragten Zeit erworben.

Ferienreisen müssen oft langfristig geplant und gebucht werden.
Dieses ist bei der Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub zu berücksichtigen.

Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen werden kann,
dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen).

Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr bereits einmal aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt wurde,
darf nur mit Zustimmung des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten abgelehnt werden.
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F_K

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #8 am: 20. Januar 2020, 15:20:39 »

Für die Praxis:

Alle Verbände "planen" solche Urlaubszeiten (z. B. in den Sommerferien, Weihnachten / Neujahr), wenn der Soldat dann dort Urlaub plant (ebenfalls frühzeitig), kann er relativ sicher sein, dann auch Urlaub zu bekommen.

"Plant" der Soldat "selbstständig" seinen 4 Wochen Urlaub außerhalb solcher Zeiträume, gibt es eine große Chance, dass er nicht genehmigt wird (weil da dienstliche Dinge entgegenstehen können).

Wie immer ist da jeder seines Glückes Schmied ..
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Gast2020

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #9 am: 21. Januar 2020, 18:25:43 »

Für die Praxis:

Alle Verbände "planen" solche Urlaubszeiten (z. B. in den Sommerferien, Weihnachten / Neujahr), wenn der Soldat dann dort Urlaub plant (ebenfalls frühzeitig), kann er relativ sicher sein, dann auch Urlaub zu bekommen.

"Plant" der Soldat "selbstständig" seinen 4 Wochen Urlaub außerhalb solcher Zeiträume, gibt es eine große Chance, dass er nicht genehmigt wird (weil da dienstliche Dinge entgegenstehen können).

Wie immer ist da jeder seines Glückes Schmied ..

Wenn aber ein Soldat in Zeiträumen in denen keine Vorhaben sind Urlaub nehmen will (um Geld  zu sparen) wird dieser dann mit dem Verweis auf die Kp Schließung abgelehnt. Irgendwie beißt sich das dann mit den zwingenden dienstlichen Gründen.

MkG
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funker07

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #10 am: 21. Januar 2020, 18:30:16 »

Wenn aber ein Soldat in Zeiträumen in denen keine Vorhaben sind Urlaub nehmen will (um Geld  zu sparen) wird dieser dann mit dem Verweis auf die Kp Schließung abgelehnt. Irgendwie beißt sich das dann mit den zwingenden dienstlichen Gründen.
Die liegen dann offensichtlich nicht vor.
Schriftlich ablehnen lassen, daraufhin ne Beschwerde schreiben.
Solange alle Soldaten sich dieser Praxis unterordnen, wird sich da bestimmt nichts ändern.
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KlausP

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #11 am: 21. Januar 2020, 18:44:32 »

Die „Kompanieschließung“ ist kein zwingender dienstlicher Grund und sowas kann in der Regel durch einfache organisatorische Maßnahmen geklärt werden.
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OMLT

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #12 am: 22. Januar 2020, 11:16:13 »

Warum hier alle immer so geil auf ne Beschwerde sind wird sich mir nie erschließen.

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HubschrauBär

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Antw:Befohlener EU
« Antwort #13 am: 22. Januar 2020, 11:23:14 »

Warum hier alle immer so geil auf ne Beschwerde sind wird sich mir nie erschließen.
Meistens ist es ja ausreichend, wenn man auf die schriftliche Ablehnung auf dem Antrag besteht. Oft sind die Gründe zur Ablehnung dann doch nicht so wichtig und der Antrag wird doch genehmigt
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