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Autor Thema: Fahrverbot auf BCE-Lehrgang  (Gelesen 10752 mal)

11Bundi11

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Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« am: 18. Mai 2011, 14:48:01 »

Guten Tag Leute...
Folgender Sachverhalt:
Vor gut einem halben Jahr auf der Autobahn mit 42km/h zuviel geblitzt worden. Folgen sind Geldstrafe, Punkte und einen Monat Fahrverbot. Das Ganze läuft im Moment über ein Gericht und wird noch mindestens 4-5Monate dauern. Bis ich endgültig weiß, ob der Lappen abzugeben ist oder nicht (da von der Stadt Fristen nicht eingehalten worden sind und ich nicht eindeutig zu erkennen bin)!
Gehe in den nächsten Wochen auf BCE.
Werd ich durch die ZMK überhaupt für den Lehrgang zugelassen? Die Anfrage wird wahrscheinlich erst auf dem Lehrgang eintreffen, da nicht rechtzeitig angefordert!
Danke im vorraus!
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ulli76

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #1 am: 18. Mai 2011, 14:50:31 »

Sprich rechtzeitig mit deinem Chef- vermutlich wird man dich nicht auf den Lehrgang lassen, bis das nicht geklärt ist.
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KlausP

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #2 am: 18. Mai 2011, 15:00:02 »

Zitat
... Werd ich durch die ZMK überhaupt für den Lehrgang zugelassen? Die Anfrage wird wahrscheinlich erst auf dem Lehrgang eintreffen, da nicht rechtzeitig angefordert! ...

Schon aus diesem Grund kann es sein, dass Sie umgehend vom Lehrgang abgelöst werden, weil die ZMK-Auskunft bei Lehrgangsbeginn vorliegen muss. Die meisten Kraftfahrausbildungszentren sehen das sehr eng und dann wid derjenige, der Sie zu dem Lehrgang in Marsch gesetzt hat, zu Kasse gebeten. Wenn dann noch ein Fahrverbot dazukommt, ist der Ofen aus, da Sie ja dann auch keinen Zivilführerschein haben.
« Letzte Änderung: 18. Mai 2011, 15:14:38 von KlausP »
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11Bundi11

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #3 am: 18. Mai 2011, 15:14:10 »

Im Antrag auf die Fahrerlaubnis gibt es ein gesondertes Feld, wann die Auskunftsanfrage abgesendet worden ist. Sollte also nicht das Problem sein!
Und meinen Führerschein habe ich nicht abgegeben! Dienstführerschein besitze ich nicht!
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KlausP

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #4 am: 18. Mai 2011, 15:16:48 »

Was da drauf steht, weiss ich, habe ich für meine Chefs oft genug ausgefüllt als Spieß. Spätestens, wenn der aufnehmende Fahrlehrer Sie fragt, ob gegen Sie ein Verfahren aus einem Verkehrsdelikt anhängig ist, ist der Ofen aus und Sie fahren wieder in Ihre Stammeinheit zurück.
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ulli76

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #5 am: 18. Mai 2011, 15:23:15 »

Generell gilt: Bei laufenden Verfahren keine Be- und Förderung- also auch keine Lehrgänge.
Dass du mit nem laufenden Verfahren in ner größeren VERKEHRS-sache nicht auf den Führerscheinlehrgang darfst, sollte dir auch klar sein.
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11Bundi11

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #6 am: 18. Mai 2011, 15:29:19 »

Bei Strafanzeigen war mir das selbstverständlich klar.
Da das Fahrverbot noch nicht ausgesprochen ist, es sich hier um eine Verkehrsordnungswiedrigkeit handelt, ich keinen Dienstführerschein besitze. War es mir ehrlichgesagt nicht klar.
Danke trotzdem, werde mich morgen umgehend an Chef und Spieß wenden!
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instfw

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #7 am: 07. Juni 2011, 11:30:13 »

Also man muss hier folgende Dinge auseinanderhalten.
Es gibt das Fahrverbot welches aufgrund einer Ordnungswiderigkeit verhängt wird und das Fahrverbot welches aufgrund einer Verkehrsstraftat verhängt wird.

Solange der Anwärter im Besitz der zivilen Fahrerlaubnis ist und es KEIN Ausbildungsverbot seitens der ZMK gibt kann er ausgebildet werden.
Falls ein Fahrverbot aufgrund einer OWI verhängt werden sollte ist es unter Umständen möglich, je nach schwere des Verstoßes, Anzahl der Punkte im Verkehrszentralregister und der "Laune des Sachbearbeiters" im SVA, sich den Zeitraum des Fahrverbotes auszusuchen oder es ggf. in eine erhöte Geldbuße umzuwandeln (funktioniert meistens nur beim Ersttäter und beim Nachweis das man aus beruflichen Gründen auf die Fahrelaubnis angewiesen ist). Bei einem Fahrverbot aufgrund einer Verkehrsstraftat ist diese meines Wissens nach nicht möglich.
Dienstlich sollte der TE auf jeden Falle seinen Chef/Spieß informieren, zum einen weil er sowieso eine Informationspflicht über diese Dinge hat und zum andern weil ein Fahrverbot in der Regel auch Auswirkungen auf die dienstliche Fahrerlaubnis hat.

Der Verfahrensablauf den ich kenne läuft üblicherweise folgendermaßen ab:
Fahrverbot aufgrund OWI---Disziplinarvorgesetzte zieht die DstFührerschein ein, bewahrt diesen nach Absprache mit der ZMK auf und händigt diesen dem Kraftfahrer nach dem Ablauf der Frist wieder aus. Solange ruht die dstl. Fahrerlaubnis.

ACHTUNG grundsätzlich kann der Diziplinarvorgesetzte die dstl. Fahrerlaubniss jederzeit einziehen, bei Wiederholungstätern haben die Diziplinarvorgesetzten die ich kenne auch regelmäßig davon gebrauch gemacht. Daher ist die schnellstmögliche Umschreibung der dstl. in die zivile Fahrerlaubnis jedem nur zu raten.

Fahrverbot aufgrund einer Verkehrsstrafttat --- Disziplinarvorgesetzter zieht den DstFührerschein ein, übersendet diesen an die ZMK, ZMK entscheidet ob nach ablauf der Frist eine Wiedererteilung erfolgt oder eine Neuerteilung---d.h. unter Umständen Wiederholung der KFGA oder der komplette Entzug Entzug der Fahrerlaubnis

Mir sind Fälle bekannt wo das Fahrverbot als Ersttäter im Rahmen einer OWI im Auslandseinsatz "abgesesen" worden ist und der Soldat nach Absprache mit der ZMK weiter im Besitz des DstFührerscheines war weil dieser für den Einsatz unabdingbar war.

@klaus
Zum Thema Ablösung von der KFGA weiß ich aus dem täglichen Dienstbetrieb das es dort sehr grosse Unterschiede gibt, du liegst selbstverständlich richtig mit deiner Aussage das ohne Auskunft keine Ausbildung erfolgen soll, sicherlich ist das Vorschriftenkonform.
Allerdings gibt es immer Ausnahmen so zb. bei Nachrückern oder man hat gute Kontakte zum KAZ, dann reicht unter Umständen auch die Aussage des Soldaten und der Hinweis das das Auskunftersuchen abgesandt worden ist, man kann die entsprechende Abteilung in der ZMK übrigens auch anrufen, dann geht es etwas schneller.

Leider nehmen sich die bezahlten Beifahrer auch gerne zu wichtig, von uns sollte ein Soldat abgelöst werden weil er keinen Nachweis in erster Hilfe hatte. Dumm nur das es sich um einen SanSold mit San I handelte und das Lehrgangszeugnis bei den Papieren war. Naja Fahrlehrer kann halt jeder werden der körperlich dazu geeignet ist.
Aber unabdingbar ist die Information durch den TE in diesem Falle.
« Letzte Änderung: 11. Juni 2011, 17:15:11 von instfw »
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ulli76

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #8 am: 10. Juni 2011, 21:05:32 »

Merkwürdig- meine Einheit konnte den Lehrgang nur namensbezogen mit fertigem 90/5er und vorhandener Auskunft anfordern.
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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #9 am: 10. Juni 2011, 21:20:38 »

Da, Ulli, gehen die KFAusbZ durchaus sehr unterschiedlich vor. Die einen fordern dies bereits mit der Anmeldung, andere wiederum teilen die Lehrgangsplätze zu und fordern erst zum Lg-Beginn das Vorzeigen des 90/5 durch die Fahrschüler...
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instfw

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #10 am: 11. Juni 2011, 17:29:24 »

Also Anfordern an der Steuerstelle KfGA beim SKuKdo geht eigentlich grundsätzlich ohne 90/5 und ZMK Auskunft, allerdings namentlich und mit Begründung für den Bedarf.
Zu Lehrgangsbeging muss die Tauglichkeit auf dem BA 90/5 bescheinigt sein das wird meines Wissens auch so gehändelt und da habe ich auch noch nie eine Ausnahme erlebt.
Lediglich bei der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister über die ZMK wird dann und wann durch die KfAusbZentr'n nach vorheriger Absprache eine Ausnahme bei einer guten Begründung gemacht, das klassische Beispiel ist hier ein Nachrücker, obwohl normalerweise auch die Leute auf der Reserveliste ihre Unterlagen komplett haben sollten, aber das ist der Idealfall und wenn es immer ideal wäre bräuchte man uns nicht und könnte die Arbeit von ungelernten PC Bedienern ausführen lassen.
Das wurde dann auch immer abgesichert durch eine dstl. Erklärung des Fahrschüler das gegen ihn seines Wissens kein Verfahren aufgrund einer Verkehrsstrafttat läuft, ob das juristisch so korrekt ist weiß ich nicht , aber mehrere Disziplinarvorgesetzte habe es so durchgeführt. Trift aber hier auf den TE eh nicht zu.
Falls man dann noch jemanden im KAZ kannte war es natürlich noch einfacher das die mal ein Auge zudrückten. Als ich noch KpTrpFhr war habe ich trotz dstl. Erklärung des Fahrschülers nach Absprache mit dem KpChef noch bei der ZMK angerufen und mir eine mündliche Auskunft eingeholt.
« Letzte Änderung: 12. Juni 2011, 11:21:39 von instfw »
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ulli76

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #11 am: 11. Juni 2011, 18:37:11 »

Hat sich das in letzter Zeit geändert?

Also wir mussten namentlich und mit kompletten Unterlagen anfordern. (Wir hatten auch um Aufschub gebeten, bzw. hätten auch Ersatz-Leute schicken können, falls einer keinen 90/5er bekommt oder bei der ZMK was raus kommt. Bedarf war riesig. Hat nicht hingehauen- also ein Quartal verloren.)
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KlausP

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #12 am: 11. Juni 2011, 19:55:25 »

So wie @InstFw das geschrieben hat, läuft das bei uns auch ab, egal für welchen Führerschein. Du kannst ja in der Kampfkompanie zum Quartalsbeginn sonst gar keinen z.B. auf BF SPz schicken, weil du nicht weisst, wen du mit welcher Kraftfahrerverwendungsfähigkeit in die Kompanie bekommst.
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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #13 am: 11. Juni 2011, 20:31:19 »

Ok dann schein das- mal wieder ein sanspezifisches Problem zu sein ::)
Aber wir sind ja auch anders als der Rest der "Firma". Ich glaube, so langsam sollten wir uns selbständig machen. 8)
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instfw

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Re:Fahrverbot auf BCE-Lehrgang
« Antwort #14 am: 12. Juni 2011, 10:43:32 »

Es ist definitiv kein San spezifisches Problem da ich in einem SanRgt bin. Es scheint da wohl ehr ein Problem der Dienststelle zu sein.
Zitat von: ulli76

link=topic=30586.msg293751#msg293751 date=1307817079

Aber wir sind ja auch anders als der Rest der "Firma". Ich glaube, so langsam sollten wir uns selbständig machen. 8)

Nach drei Jahren als Nichtsanitäter bei den Sanitätern kann ich die erste Aussage nur unterschreiben, die zweite würde mir schlaflose Nächte und Alpträume bereiten. ;)
Damit meine ich nicht die sanitätsdienstliche Versorgung.
« Letzte Änderung: 12. Juni 2011, 10:47:14 von instfw »
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