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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz  (Gelesen 23007 mal)

Andi

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #30 am: 05. Februar 2013, 18:06:09 »

Vielmehr hat man den jungen Soldaten (die mit vollautomatischen Waffen in Deutschland Wache leisten bzw. im Ausland im Einsatz sind) mal pauschal die Reife abgesprochen, mit einem Messer umzugehen und daher die Anweisungen / den Befehl rausgegeben, dass das Messer im Spind zu bleiben hat.

Nö, die entsprechende Weisung im WBK I (!) hat nur ein viertel Jahr überlebt.
Ausgangspunkt war ja offenbar Langeweile bei der Staatsanwaltschaft Kiel und Unerfahrenheit beim RB WBK I. Eine Befehlslage, dass das neue Taschenmesser auf dem Weg zum und vom Dienst nicht mitgeführt werden darf gab es bundeswehrweit nie und die einzige Weisung die es gab wurde ganz schnell wieder kassiert.

Gruß Andi
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miguhamburg1

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #31 am: 05. Februar 2013, 18:27:12 »

Lieber F_K, die Bundeswehr trägt sicher nicht die Schuld durch Unterlassen, wie Sie darstellen und noch viel weniger der political correctness, die Sie unterstellen.

So etwas passiert, wenn die von mir beschriebenen "Schnellverfahren zur Gesetzgebung" von der Politik initiiert und durchgedrückt werden. Dann erfolgt auch nicht der sonst vorgesehene Ressortabstimmungsprozess einschließlich ministeriellem Mitzeichnungsgang in den betroffenen Ressorts, hier federführendes Innenministerium, Justizministerium und BMVg. Sondern - und das unterstelle ich hier, es erfolgt eine Schnellmitzeixhnung in den Ressorts, weil die Politik bereits die Terminierung für Bundestag und Bundesrat gleich mitliefert, weil es aufgrund der öffentlichen Erwartung/Bedeutung erledigt werden muss. Und dann liest ein Jurist in der Grundsatzabteilung den Gesetzentwurf und hat festzustellen, ob die Bw damit unmittelbar und eklatant einschränkend betroffen ist, schreibt sein Votum (hier wohl "Mitzeichnung empfohlen") und das geht dann über Unterabteilungsleiter und Abteilungsleiter an den beamt. Staatssekretär, der sich den Voten der Zwischenebenen anschließt und dann kann die nächstfolgenden Kabinettsrunde das Gesetz beschließen und es in den BT einbringen.

Im normalen Gesetzesgang würde so etwas im Mitzeichnungsgang bis hinunter in die TSK/milOrgBer gehen und dort wären die hier berechtigten Fragen/Anmerkungen auch eingeflossen.
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justice005

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #32 am: 05. Februar 2013, 18:34:37 »

Zitat
Im normalen Gesetzesgang würde so etwas im Mitzeichnungsgang bis hinunter in die TSK/milOrgBer gehen und dort wären die hier berechtigten Fragen/Anmerkungen auch eingeflossen.

Und in 10 Jahren, wenn auch der letzte seinen Senf dazu gegeben hat, kommt dann vielleicht ein Gesetz. Oder aber, es hat zwischenzeitlich einen Regierungswechsel gegeben und man macht alles rückgängig.

Das oben beschriebene Verfahren muss wohl der Grund sein, warum Neuentwicklungen Jahrzehnte dauern und veraltet sind, wenn sie fertig sind.

Es hat alles seine Vor- und Nachteile.

 



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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #33 am: 05. Februar 2013, 18:36:55 »

Also ich hatte eine Stellungnahme des BMVg in den Händen und nicht eines WBK´s, wo ausdrücklich erklärt war, dass der Weg von und zum Dienst keine dienstliche Tätigkeit seien. Als der Fall aktuell war hatte ich ausdrücklich auf den Gesetzestext hingewiesen, der meiner Meinung nach eindeutig ist.
« Letzte Änderung: 05. Februar 2013, 21:33:56 von wolverine »
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StOPfr

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #34 am: 05. Februar 2013, 19:15:40 »

Das oben beschriebene Verfahren muss wohl der Grund sein, warum Neuentwicklungen Jahrzehnte dauern und veraltet sind, wenn sie fertig sind.

Es hat alles seine Vor- und Nachteile.
Sehr richtig. Ich verweise in solchen Fällen gern auf das Gesetzgebungsverfahren in einer direkten Demokratie wie der Schweiz. Da können sich schlichte Vorhaben bis zu 30 Jahre hinziehen, ohne dass innerhalb dieser Zeit jemandem ein Vorwurf der Verschleppung zu machen wäre. Wem denn auch, der Souverän verzögert selbst  ;).
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bayern bazi

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #35 am: 05. Februar 2013, 19:31:05 »

dann ist das grundgesetz ja ein wunder ;)

im ganzgroben wurde es ja in 13 tagen !!!

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miguhamburg1

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #36 am: 05. Februar 2013, 21:12:39 »

Ist zwar etwas übertrieben, aber ein normales Gesetzesvorhaben, schlicht und ergreifend "verwaltungshandwerksmäßig" sauber durchgeführt, dauert ohne angeforderte, gesonderte Rechtsgutachten mindestens 6 Monate, in der Regel 9 Monate.

Diese von mir bezeichneten "Schnellschüsse" dauern dann drei bis vier Monate. Ihr, Wolverines Hinweis bezüglich des Tenors der Stellungnahme, nährt meine Vermutung, dass es sich um einen Solchen handelte.
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schlammtreiber

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #37 am: 06. Februar 2013, 08:52:29 »

"Bei Gesetzen und Würsten ist es besser, wenn man nicht weiß wie sie gemacht werden."

Otto von Bismarck




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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #38 am: 06. Februar 2013, 10:33:57 »

Ich esse Wurst ...
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schlammtreiber

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #39 am: 06. Februar 2013, 10:45:14 »

Kleine Kinder sind keine Wurst  ;)
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