Nein Unruhen im Innernen sind es nicht. Unruhen im Inneren werden in Art. 35 II GG benannt. Damit ist aber nicht der Spannungsfall gemeint.
Der Spannungsfall hat im GG leider keine Legaldefinition, was eine Schwachstelle darstellt, die behoben werden sollte.
In Art. 115a I 1. Satz GG hat der Verteidigungsfall seine Legaldefinition. Der V-Fall ist gegeben, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. An das unmittelbar sind sehr enge zeitliche Voraussetzungen zu stellen. Es muss praktisch jede Minute bei sachlich objektiver Betrachtung mit einem konkreten Überschreiten der Landesgrenze durch feindliche Einheiten gerechnet werden. Der Spannungsfall ist meines Ansehens dann gegeben, wenn sich eine internationale Kriese zu zuspitzt, daß mit einem Angriff auf das Bundesgebiet bei sachlich objektiver Betrachungsweise gerechnet werden muß, das Kriterium der Unmittelbarkeit aber noch nicht erfüllt ist.