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Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: ZiehTeck am 23. November 2019, 11:49:35

Titel: Eigene G36 Magazine
Beitrag von: ZiehTeck am 23. November 2019, 11:49:35
Hallo,

viele von uns haben inzwischen ihre eigenen G36 Magazine.
Entweder privat gekauft (Magpull) oder behalten.
Insbesondere wegen den Haltenasen dürften viele von uns sich was privat zugelegt haben.

Nun kommt ein kleines rechtliches Problem auf uns zu.
Bisher ist ein 30-Schuss-Langwaffenmagazin rechtlich ein Stück Plastik. Es liegt momentan ein Antrag im Bundestag auf dem Tisch, welcher Magazine mit mehr als 10 Schuss in die Kategorie "verbotener Gegenstand" verschiebt - unsere persönlichen Magazine fallen demnach bald unter das Waffengesetz.
Damit wird der Besitz strafbar und die Beschaffung wird deutlich erschwert.
D.h. Magazine bleiben ab sofort in der Kaserne  <-  klar ...

Es gibt eine Pedition gegen diese Vorlage:
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_11/_02/Petition_100913.nc.html
 
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: SolSim am 23. November 2019, 11:55:06
Ich sehe das Problem nicht und finde den Gesetzesentwurf klasse.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: 2Cent am 23. November 2019, 11:59:38
Privat beschaffte Magazine?
Für dienstliche Waffen ?
Fällt ganz einfach ganz ganz aus.

Wo findet die sowas statt, und welche Vorgesetzte deckt den sowas? Wenn ein Bedarf an geänderten Magazinen besteht schauen sie das das dezentral beschafft wird, aber nie und nimmer privat.

Ich kann nur hoffen das der Gesetzentwurf so durchgeht um sicherzugehen das auch sie aufhören sich so sowas privat zu beschaffen.


Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: KlausP am 23. November 2019, 12:05:59
Zitat
... oder behalten ...

Aha. Also auf Deutsch gesagt ... geklaut. Diebstahl von Material des Dienstherrn. Für sowas kann man ganz schnell rausfliegen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 23. November 2019, 12:07:28
@ all: ZiehTeck ist Seiteneinsteiger als Reservist im CIR. Noch Fragen?
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: 2Cent am 23. November 2019, 12:21:02
Okay dann ganz ganz freundlich an den Seiteneinsteiger...

Zu dienstlichen Zwecken benutzt man ausschließlich dienstlich gelieferten Material.
Man mag ab und zu bei nem Leuchtband, Taschenlampe, Combat-Shirt ein Auge zudrücken aber sobald Waffen im Spiel sind ist es vorbei mit der Leichtigkeit.
Keine Ausbilder/Leitender wird dich mit sowas auf die Bahn lassen.

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: MMG-2.0 am 23. November 2019, 15:10:46
Was macht man privat mit 30-Schuss-Langwaffenmagazinen?
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 23. November 2019, 17:59:55
Zombie Apokalypse und Nutzung als Monopod einfacher als mit einem 20 / 10 Magazin - gibt ja reduzierstücke.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Bumblebee am 23. November 2019, 18:22:12
Zitat
Zu dienstlichen Zwecken benutzt man ausschließlich dienstlich gelieferten Material.

Ich lache mich schlapp.

Nicht.

Tatsächlich verzweifele ich gerade daran, dass immer noch Dinosaurier mit so antikem Gedankengut unterwegs sind.

Diese Armee funktioniert nicht ohne massenhaft nicht erfasste Mehrarbeit, eine gesunde Portion Ungehorsam und private Ausrüstung. Wenn erwartet wird, dass ich mir selber den Radiergummi für die Oberarmtasche hole, sehe ich keinen Grund, warum ich nicht meinen Kampfwert mit abgeflexten Magazinen erhöhen sollte.

Zitat
Keine Ausbilder/Leitender wird dich mit sowas auf die Bahn lassen

 ;D

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Pericranium am 23. November 2019, 18:41:56
Zitat
Zu dienstlichen Zwecken benutzt man ausschließlich dienstlich gelieferten Material.

Ich lache mich schlapp.

Nicht.

Tatsächlich verzweifele ich gerade daran, dass immer noch Dinosaurier mit so antikem Gedankengut unterwegs sind.

Diese Armee funktioniert nicht ohne massenhaft nicht erfasste Mehrarbeit, eine gesunde Portion Ungehorsam und private Ausrüstung. Wenn erwartet wird, dass ich mir selber den Radiergummi für die Oberarmtasche hole, sehe ich keinen Grund, warum ich nicht meinen Kampfwert mit abgeflexten Magazinen erhöhen sollte.

Zitat
Keine Ausbilder/Leitender wird dich mit sowas auf die Bahn lassen

 ;D

Du wirst in deiner Laufbahn doch sicher mal DV.
Haftest du dann gerne mit deinem Privatvermögen, wenn du unterstellten Soldaten erlaubst, eigene Ausrüstung zu benutzen und die Bundeswehr zu dem Schluss kommt,
dass diese nicht den dienstlichen Erfordernissen entspricht und der Soldat somit selbst schuld ist? Weil dann bist du unter Umständen "dran", nicht der dir unterstellte Soldat.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: 2Cent am 23. November 2019, 18:48:39
Wenn ich nen Radiergummi für die Oberarmtasche brauche, geh ich zum S4 und der drückt mir die in die Hand, warum sie der Meinung sind das irgendwer erwartet daß sie diese sich privat beschaffen kann ich ihnen nicht sagen.

Aber ich nutze halt auch sonst keine Privaten Ausrüstung, leiste keinerlei Mehrarbeit ohne daß sie erfasst und ausgeglichen wird und Ungehorsam gibt's bei mir halt auch nicht.
Das gleiche erwarte ich auch von meinen Untergebenen.

Als Dino sehe ich mich auch eher nicht, wir entscheiden nicht welche Gesetze wir befolgen und welche nicht.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Bumblebee am 23. November 2019, 18:51:50
Naja.

Ich erlaube einem Soldaten, private Magazine zu nutzen -> Soldat schießt sich in den Fuß -> wird schwer, das auf das private Mag zurück zu führen. Noch schwieriger wird es, zu belegen, dass das Magazin tatsächlich privat beschafft wurde und nicht so aus der WaKa gekommen ist ;)

Gibt natürlich auch Fälle, in denen Dein Punkt definitiv Gewicht hat:

Wer irgendwelche billig-Shemags zulässt, die beim ersten Funken in Flammen aufgehen oder sich in die Haut brennen, hat es nicht besser verdient.

Das sind aber grundverschiedene Dinge.
1) Den Soldaten nicht im Weg stehen, wenn diese in vorbildlicher Weise ihren Kampfwert erhöhen wollen
2) Dafür sorgen, dass kein gefährlicher Schrott verwendet wird
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: 2Cent am 23. November 2019, 19:14:52
Als Vorgesetzter ist das ganz einfach, keinerlei Privat beschaffte. Sachen zulassen wenn man die Konsequenzen nicht tragen kann und gut ist.
Sie glauben nicht auf was für Ideen Untergebene kommen.

Wenn einer auf der Bahn ne Störung hat es dann zum Unfall kommt kann das schon am Magazin liegen. Und wenn die Waka 10 auf der Liste ausgegeben hat aber 11 sichergestellt werden, wird das ganz sicher aufgeklärt werden.

Wenn einer meint er braucht nen Berghaus in 6 Kilometer zu machen, oder nen privaten Smog um genügend Leberkässemmeln unterzubringen, richtig das interessiert keine Sau aber spätestens wenn irgendwas Kontakt zur Waffe hat hört der Spaß echt auf.

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 24. November 2019, 15:40:21
@Bumblebee:

ich habe in nun fast 40 Jahren Bw nicht einmal erlebt, dass ein Soldat seinen Auftrag nicht durchführen kann, weil die Ausrüstung mangelhaft ist. (Ebenso erschließt sich mir nicht, wie abgeflexte Magazine den Kampfwert steigern).  Was ich hingegen beobachten kann, ist das alle Änderungen an Ausrüstung beziehungsweise Anschaffung von privaten Ausrüstungsgegenständen nur zu a)  bequemerer Auftragserfüllung  führen oder b) noch viel wichtiger: zu mehr Coolness.
Ein Beispiel: (hat auch F_K schon mal gebracht): es gibt keinen, wirklich keinen Grund, die dienstlich gelieferte Schießbrille (Revision) durch eine andere zu ersetzen, außer das eine Brille von (hier beliebige Marke einsetzen die von ASMC o.ä. gerade gepuscht wird) viel "cooler" aussieht. (sieht nicht unbedingt "besser" aus, nur anders).
P.S.: ich habe ein privat beschafftes Teil, das ist ein Bungee für mein G36, aber das habe ich nur aus Bequemlichkeit weil damit ab-und aufsitzen leichter ist, ich könnten meinen Auftrag aber auch jederzeit mit dem dienstlich gelieferten Gewehrriemen  ausführen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 24. November 2019, 16:17:52
Bleiben wir doch bei der Ausgangsfrage: eine Erwerbsbeschränkung für Magazine größer zehn Patronen sieht die März 2017 geänderte Feuerwaffenrichtlinie EU 853/17 vor. Dies durch ein generelles Verbot umzusetzen halte ich auch für einen schlechten Weg und weder von dieser Richtlinie für zwingend vorgegeben, noch alternativlos. Jedoch muss Deutschland als Mitgliedsstaat der EU diese Regel schon irgendwie umsetzen und ein zukünftiger Erwerb wird wohl ohne erklärbares Bedürfnis nicht mehr möglich sein. Insofern dürften sich weite Teile dieser Diskussion erledigt haben.
Wenn diese eigenen Magazine tatsächlich essenziell sind, kann man sich das natürlich dienstlich bescheinigen lassen und dann wäre man Bundesbehörde und aus den waffenrechtlichen Regelungen raus.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Bumblebee am 28. November 2019, 21:22:31
Zitat
Ebenso erschließt sich mir nicht, wie abgeflexte Magazine den Kampfwert steigern

Wenn du das nächste Mal mit einer dieser Nasen beim Magazinwechsel an der Tasche (am "besten" funktioniert das natürlich mit dem -natürlich dienstlich gelieferten- Koppeltragegestell) hängen bleibst, stell dir mal vor, du ständest gerade im Feuerkampf und müsstest nachladen.

Geringere Gefahr, hängen zu bleiben -> höherer Kampfwert


Zitat
zu a)  bequemerer Auftragserfüllung  führen

Ist doch super. Ich brauche weniger Ressourcen um den Auftrag zu erfüllen (hab weniger Stress, muss weniger tragen oder muss nicht frieren) -> ich habe mehr Ressourcen für Folgeaufträge -> höherer Kampfwert.


Zitat
mehr Coolness

ja. Tut das jemandem (außer unseren Vorschriften-Fetischisten) weh?


Zitat
es gibt keinen, wirklich keinen Grund, die dienstlich gelieferte Schießbrille (Revision) durch eine andere zu ersetzen

Ja. Das würde ich auch abstellen, ist aber eine andere Geschichte als ein Magazin oder ein Trageriemen.


Zitat
Bungee

Absitzen ist leichter-> Ressourcen beim Absitzen geschont -> Kampfwert gesteigert. So muss das.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: MMG-2.0 am 29. November 2019, 10:11:34
Zitat
Ebenso erschließt sich mir nicht, wie abgeflexte Magazine den Kampfwert steigern

Wenn du das nächste Mal mit einer dieser Nasen beim Magazinwechsel an der Tasche (am "besten" funktioniert das natürlich mit dem -natürlich dienstlich gelieferten- Koppeltragegestell) hängen bleibst, stell dir mal vor, du ständest gerade im Feuerkampf und müsstest nachladen.

Geringere Gefahr, hängen zu bleiben -> höherer Kampfwert


Diese ganzen privaten Kampfwertsteigerungen haben wir in den Auslandseinsätzen regelmäßig kassiert, bis auf einer Ausnahme,
da war es gut gemacht und brachte auch einen Vorteil für den Soldaten.

Letztendlich geht dies aber nur mit Prüfung und Genehmigung durch das entsprechende Personal.

Sollte es Probleme wie oben geben, dann dies angesprechen und nicht selbstständig ändern.

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 04. Dezember 2019, 01:01:41

Wenn du das nächste Mal mit einer dieser Nasen beim Magazinwechsel an der Tasche (am "besten" funktioniert das natürlich mit dem -natürlich dienstlich gelieferten- Koppeltragegestell) hängen bleibst…

Das scheint aber nur bei fabrikneuen Patronentaschen anfangs aufzutreten.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 04. Dezember 2019, 08:55:49
aber dienstlich gelieferte Magazintaschen sind doch uncool, und ohne ChestRig sondern mit Koppeltragegestell läuft man ja wie der Loser rum.  ;D ;D ;D ;D ;D ;D
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: KlausP am 04. Dezember 2019, 10:15:54
Ich warte schon auf die erste Anfrage nach der Zulässigkeit eines privat beschafften Sturmgewehrs ...  ::)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 04. Dezember 2019, 10:29:07
Keins im Keller? (Da gibt es schon Lösungen, die einen Vorteil bieten …).

Aber ja, dienstlich nutze ich nur dienstlich gelieferte Magazine und Waffen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: schlammtreiber am 05. Dezember 2019, 13:42:18
ohne ChestRig sondern mit Koppeltragegestell

Obwohl im Allgemeinen ein Verfechter dienstl. gelieferter Ausrüstung, muss ich hier gestehen: ein ChestRig hab ich mir auch zugelegt, völlig entnervt nach einer Übung als Teil einer (mobilen) Reaktionstruppe. Zum ständigen Auf- und Absitzen aus dem Eisenauto ist das Ding WIRKLICH viel praktischer (und weniger unfallträchtig) als das Koppel, welches mit dem ganzen Gerödel an den Seiten doch etwas aufträgt  ;D

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 14. Dezember 2019, 10:11:09
@ Schlammtreiber: aber Chest Rig ist doch dienstlich geliefert, als Teil der ballistischen Weste. kann man separat tragen mit so Riemen, oder an die Weste anklipsen. Also warum eines privat beschaffen?
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: ulli76 am 14. Dezember 2019, 10:58:28
Weil es das Dienstliche noch nicht so lange gibt, also zumindest nicht das miteinander kompatible.

Für die Selbstbeschafften gibt es aber ein weiteres Problem- die wohl am weitesten verbreiteten von TT sind nicht kompatibel für die neue Weste. Die bleiben beim Anziehen hinten hängen und lassen sich nicht gut positionieren.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 14. Dezember 2019, 11:17:36
Also ich habe das diesntlichejetzt bereits im dritten Auslandseinsatz zuhause gelassen, weil ich es zwar bekommen habe, aber nicht brauche.........
Die Magazintaschen und sonstigen Sachen dirket an die Weste, und fertig ist die Laube
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: schlammtreiber am 16. Dezember 2019, 10:12:27
@ Schlammtreiber: aber Chest Rig ist doch dienstlich geliefert, als Teil der ballistischen Weste. kann man separat tragen mit so Riemen, oder an die Weste anklipsen. Also warum eines privat beschaffen?

Weil wir Resis dienstlich noch mit Koppeltragegestell ausgestattet sind, keine Weste  ;)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 16. Dezember 2019, 10:18:31
Koppel 95 mit Einzelmagazintaschen (relativ neu) jetzt am Wochenende erlebt - großes Kino (wegen Stegen schlecht in Tasche zu stecken, schwer zu ziehen - und wenn es dann überraschend doch mal 5 oder 6 Magazine gibt, hat man ein Problem …)

Da "lobe" ich mir doch meine dienstlich lieferbare Kampfmittelweste - 4 Doppelmagazintaschen.
( … nein, es gab keine Schutzweste …)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Eisensoldat am 16. Dezember 2019, 11:48:58
Ja die dienstlich gelieferte Kampfmittelweste, das ist ja wieder so eine Nummer. Die habe ich auch erhalten, zusätzlich zur Schutzweste, da die Magazintaschen und sonstigen Taschen für die Kampfmittelweste eine schmäleres MOLLE als die Schutzweste haben. Die Weste hat eigentlich das Standard-MOLLE, wohingegen die Kampfmittelweste wieder so eine deutsche MOLLE Sonderwurst ist....
Der Landser löst das aber, indem er die schmäleren MOLLE- Bänder der Magazin-Taschen einfach in die breiteren der Schutzweste eindröselt. Hält nicht  ganz so passgenau, aber geht zur Not.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine nur als Sportschütze
Beitrag von: mounty am 07. Januar 2020, 13:14:17
Dienstlich werden grundsätzlich nur dienstlich gelieferte Waffen und Magazine genutzt.


Sportschiessen als Soldat:

Selbst zum Sportschiessen auf der Standortschiessbahn - mit dienstlichem Auftrag vom DV - haben wir nur dienstlich gelieferte Waffen (und Magazine) und Munition benutzt.

Warum: Aus Kostengründen! Obwohl auf Antrag und Genehmigung des DV auch private Waffen benutzt wurden. Nur ist es so, dass mehrere 1000 Schuss 7,62x51 und 9 mm pro Woche, dienstlich verschossen, der Steuerzahler sponsort . Die Wartung der Waffe mit neuem Lauf auch, nur hat der Waffenmeister dann Arbeit - der schoss aber ohnehin mit.


Schiessen in der Waffenerprobung:

Mit dienstlichem Auftrag wird alles mögliche geschossen.


Fazit: Also Sportschütze gibt´s jetzt für Langwaffe 10 Schuss Magazine und für Kurzwaffe (Zentralfeuer) 20 Schuss-Magazine, der Rest, der privat an grossen Magazinen besessen wird, wird umweltgerecht entsorgt.

Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 07. Januar 2020, 13:32:30
Zitat
der Rest, der privat an grossen Magazinen besessen wird, wird umweltgerecht entsorgt.

Quelle?

Nach meinem Verständnis werden gewisse Magazinkörper erlaubnispflichtig / unterliegen dem Waffengesetz, aber wie immer gibt es "Bestandsschutz" - was legal besessen wurde, darf weiter "behalten" werden.

(.. und bisher waren alle Magazine in DEU erlaubnisfrei und FREI zu erwerben - beliebige Kapazität, beliebige Anzahl).
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 07. Januar 2020, 13:39:24
Nach meinem Verständnis werden gewisse Magazinkörper erlaubnispflichtig / unterliegen dem Waffengesetz,
Wechselmagazine und Magazinkörper für Zentralfeuerwaffen welche mehr als 20 Patronen des kleinsten vom Hersteller bestimmten Kalibers fassen werden verboten nach Anl. 2, also zukünftig nur noch mit BKA Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erwerb- und Besitzbar.

aber wie immer gibt es "Bestandsschutz" - was legal besessen wurde, darf weiter "behalten" werden.
Sofern vor dem 13. Juni 2017 erworben. ::)

Ausgenommen sind Randfeuer und bei festeingebauten Magazinen Repetierer.

Quelle (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251763.html)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 07. Januar 2020, 13:45:46
Zwar gibt es Bestandsschutz für einzelne große mit Kauf vor 2017. Nur steht auf keinem Magazin eine Seriennummer. Jeder Polizist, der ein solches Magazin irgendwo außerhalb deines Tresors "1" sieht, nimmt es erstmal mit, dann wird die rechtliche Situation geklärt.

Also auf jedes Magazin das Genehmigungsschreiben heften...

Wer ohne WBK wird für ein Magazin im Wert von 5 oder 20 € sich einen neuen Tresor "1" für 500-600€ kaufen, sich wie ein WBK-Inhaber den kommenden kostenpflichtigen regelmässigen häuslichen Kontrollen unterwerfen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 07. Januar 2020, 13:46:12
Für die Waffenausbildung im Dienst sind die neuen Regelungen nach dem 3. WaffRÄndG nicht von Belang, mit Ausnahme der BW-Sportschützen und IPSC-Schützen.

Bisher waren die Magazine für G3 und G36 frei verkäuflich und werden als Verschleißteil auch des öfteren ersetzt. Vorsicht vor kommenden rechtlichen Fallstricken!


Nun wird das schöne, weil neue Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG erfolgreich umgesetzt, die federführend von Frankreich und Deutschland initierten EU-Richtlinien werden nochmals verschärft.


Wen betrifft es und wann:

Es betrifft Sportschützen, Jäger und alle Bürger. Das 3. WaffRÄndG tritt demnächst nach Unterschrift durch Bundespräsident und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt je nach Regelungsinhalt in Stufen in Kraft.


Einige rechtlich relevante Beispiele:

Die Menge der Waffen für die Gelbe WBK für Sportschützen auf 10 Stück begrenzt. Auf dieser Gelben WBK dürfen Sportschützen ohne Bedürfnisprüfung Waffen erwerben, die keine Deliktrelevanz haben. Dazu zählen hauptsächlich Einzeladewaffen, zweischüssige Flinten und Reptierbüchsen. Flinten und Repetierbüchsen können auch von Jägern bedürfnisfrei erworben werden.

Das sogenannte “Horten” von Waffen wird bereits durch die Regel “2 Waffen in 6 Monaten” begrenzt, wie auch durch die Aufbewahrungsvorschriften in superteuren Tresoren der jetzt zulässigen Stufe 0 und 1. (was ich Tresore betreffend nebenbei für sehr sinnvoll halte, wenn man bei youtube googelt, wie schnell <2 Minuten die alten Tresore mit Werkzeug zu öffnen sind...gut früher hing die letzen hundert Jahre das Jagdgewehr an der Kleiderbügel im Flur....)

Ab der 11. nicht deliktrelevanten Waffe soll nun für Sportschützen wieder das Bedürfnis geprüft werden. Das hat die Sportschützen kalt erwischt.


Neue "wesentliche Teile":

PS: Da werden jetzt auch einzelne Waffenersatzteile wie Ersatzgehäuse und Griffstück (Ein G3-Griffstück war jahrelang beliebtes Erinnerungsstück an einzelne Soldaten) dazu gezählt.

Alle neuen wesentlichen Teile sind zwingend anzumelden. Eigener Zusammenbau jetzt nur noch wohl äußerst eingeschränkt bzw. verboten. Alles weitere in den noch zu erlassenden Verwaltungsvorschriften. Sehr spannend.


Die Jagdverbände und der DSB haben zugestimmt im allgemeinen Tenor: "es betrifft mich nicht, da nur Deko und Airsoft, und wer hat schon lange, kriegsgefährliche Mördermagazine, alles ist super")

Die alten Herren der Jägerschaft DJV wurden zum Photoshooting mit Herrn Minister eingeladen. Alle freuten sich, wie auf den Bildern zu sehen ist.

Die Relevanz liegt im etwa 144 Seiten langen Änderungsantrag zum Gesetzestext, den zu lesen eine erquickliche, entspannende Abendlektüre bietet.


Airsoftgewehr/Luftgewehr <0.5 Joule:

Die Airsoftler haben schon seit Monaten vor den Änderungen gewarnt. Interessant ist, wie in der Gremienarbeit Interessen auf politischer Ebene umgesetzt werden können, ausgehend von einigen EU/Bundes/Landesebene/Verbände/Einzelpersonen/Ideengebern und PR-Gruppen etwa 2015/16 bis heute.

Nun werden den Airsoftlern die Airsoft/Luftgewehr mit <0,5 Joule und deshalb ohne "F" weggenommen und dürfen nur noch mit "F" ab 18 Jahren besessen werden.

Der Rest der mehrere 100.000 Airsoftgewehre ohne "F" wird in den nächsten Wochen illegal (Verstoss: Straftat) und wohl wenn Dauerfeuer (mit den fluffigen Plastikkugeln möglich) mglw. eine verbotene Kriegswaffe (bei Verstoss gegen KWKG/Straftat)). Das sind die Dinger, die irgendwo im Kinderzimmer rumliegen...so was wird dann in ein paar Jahren zu mancherlei rechtlichr Überraschung führen werden mit Erwähnung im Zeitungstitel: "Waffenfanatiker hortet Maschinengewehre unterm Bett")...

Also auch zum Wertstoffhof bringen und umweltfreundlich entsorgen.


Magazine G3/G36 etc.: 

Der Bund hat diese Teile seit Jahren in grosser Zahl an Privat gekauft und sammelt nun diese wieder ein.
Es werden "verbotene Gegenstände" sein, deren Besitz nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen zulässig sein wird - die aber jederzeit entzogen werden können.
Diese Magazine als "verbotenen Gegenstände" müssen wohl analog wie andere "verbotene Gegenstände" vom behördlich Berechtigten in einem Tresor der Stufe 1 aufbewahrt werden (Kosten ab 600 €/Stück), was sicher auch in der Wohnung vor Ort gegen jährliche Gebühr kontrolliert wird.

Zwischenergebnis: Auch entsorgen.


Salutgewehre:
 
Salutgewehre (z.B. seit 30 Jahren von Frankonia verkauft) je nach Baujahr entsorgen (Gewehr 44 salut) oder angemeldeter Besitz (Salut Gewehr 88, 98k) möglich.


Jäger:

Die Jäger sollen sich nicht zu früh freuen, die bekommen gerade die Erlaubnis, "Dual-Use"-Nachtsichtvorsätze zur Sauenjagd zu benutzen...Juhuuu    ;D

Nur VORSÄTZE, kein Wärmebildgerät mit Zielvorrichtung, das bleibt verboten. Das Waffenrechtsänderungsgesetz sollte für mehr Sicherheit sorgen, bei der nächtlichen Saujagd sollte gerade aus Sicherheitsgründen der Jäger auch die Sau vom Spaziergänger mittels heutiger möglicher Technik sicher unterscheiden können und sicher sein, dass im Gefahrenbereich kein Spaziergänger einwechselt.


Aber, ich denke, dass für uns Jäger die Begrenzung auf 10 Waffen je nach Waffenbehörde auch kommen wird. Dazu gebe ich die allbekannte Antwort: "interessiert mich nicht, bin weit drunter, Problem gelöst".  ;D ;D ;D



Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 07. Januar 2020, 13:48:58
Das Problem liegt im Detail. Keiner überblickt diese Vielzahl an neuen möglichen Einzelfällen.

Was soll überhaupt der Polizist im Einsatz machen? Erstmal sicherstellen. 

Bei Verstössen landet der Delinquent schnell im Strafrecht.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 07. Januar 2020, 13:53:18
Da ist eine Menge falsch. Woher ist den das? Das sollte man in der Form nicht verbreiten.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 07. Januar 2020, 14:50:09
"Bestandsschutz" bezog sich bisher auch auf Aufbewahrungsvorschriften.

Daher gehe ich davon aus, dass der Legalwaffensbesitzer die (nunmehr / demnächst) verbotenen Gegenstände (Magazine, legal vor 2017 erworben (wer will da das Gegenteil belegen, Kaufdatum?)) in einem bisher vorhandenem Behältnis aufbewahren darf.

(Die "Aufwandsabschätzungen" sind übrigen lustig - wie man in 2 Minuten (!) einen Eintrag für einen verbotenen Gegenstand machen soll, will ich sehen …)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 07. Januar 2020, 15:37:08
Die vor 2017 erworbenen Magazine müssen bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werden und sind dann für den Anmeldenten gerade kein "verbotener Gegenstand", müssen also gerade nicht unter den verschärften Bedingungen aufbewahrt werden. Diese wären dann aber auch ein Schrank mit mindestens Widerstandsgrad "0" (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) und b) AWaffV) und nicht "I".
Das hat die absurde Folge, dass zwei gleiche Magazine, eins vor dem Stichtag erworben und eines danach, angemeldet gar keinen Aufbewahrungsanforderungen unterliegt ("auf dem Schreibtisch") und das andere mit Ausnahme BKA im Klasse-0-Schrank.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 07. Januar 2020, 15:54:23
@ Wolverine:

Danke für die Klarstellung.

"wichtig" / spannend wird es dann, wenn Menschen, die lediglich aus Interesse solche Magazine (aber keine Waffen) besitzen, und sich vermutlich nicht fürs Waffenrecht / die Änderungen interessieren, nach den Übergangsfristen "erwischt" werden ...
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 07. Januar 2020, 16:02:12
Nicht straf- oder OWi-bewehrt aber vermutlich Einziehung des verbotenen Gegenstands.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 07. Januar 2020, 16:07:50
der §52 WaffG ist mir mit den vielen Verweisen zu komplex, um das im Einzelfall zu prüfen .. aber es scheint mir so, dass zumindest der Besitz gewisser verbotener Gegenstände eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann …

(Aber Du bist der Fachjurist - da hast Du mein Vertrauen).
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 07. Januar 2020, 16:23:13
BT-DruckS. 19/13839, S. 90 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

"Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz-und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind."
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Gast999 am 08. Januar 2020, 07:48:43
Ich bin jetzt absolut 0 in der Thematik drin. Fällt eine Munitionskiste bzw. Gurtkasten darunter? Der ein oder andere bewahrt da nämlich seine Akkus vom E-Bike drin auf um sie zu laden.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 08. Januar 2020, 07:56:49
Munitionsliste nicht, beim Gurtkasten muss es entschieden werden.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 08. Januar 2020, 09:09:30
@ wolverine:

Guter Hinweis.

Ich habe auch "noch" ein oder zwei "alte" Gurtkästen (die grünen Plastikkästen für ca. 100 Patronen 7,62 adaptierbar ans MG3) im Keller (als Box für "Kleinkram") - und kenne auch Kameraden, die die Blechgurtkästen (aufklappbar, 250 Patronen) nutzen.

Zusatzfrage: Der "Gurt" selber (wenn es kein zerlegter Zerlege Gurt ist), ist dann vermutlich auch Magazin? (technisch aus meiner Sicht "mehr" als der Gurtkasten, denn ohne Gurt ist der Kasten dafür nicht nutzbar).

Also "später" im Formular angeben und Waffenbehörde hat "Spass"?
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 08. Januar 2020, 12:49:27
Bei den neuen gesetzlichen Regelungen wurden vergessen:

Maschinengewehrgurte/MG-Zerfallgurte: Also nicht im Gesetzestext genannt und nicht verboten sind z.B. 250 Schuss-MG-Gurte (z.B. mit zulässiger delaborierter Deko-Mun ein beliebtes Geschenk an ausscheidende Reservisten) bzw. die Zerfallgurte bzw. einzelnen Glieder (ist ja mit 10 Gliedern mit 10 Schuss ladbar...)

An die Gurtkiste habe ich bisher auch noch nicht gedacht. Zum Schiessen ist die ja nicht zwingend erforderlich.


Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 08. Januar 2020, 13:18:40
Zitat
An die Gurtkiste habe ich bisher auch noch nicht gedacht. Zum Schiessen ist die ja nicht zwingend erforderlich.

Magazine sind SELTEN "erforderlich" - die allermeisten Waffen lassen sich als "Einzellader" ohne Magazin laden und abfeuern.

Ein Gurt ist das "Magazin" einer mit Gurt betriebenen Waffe - und mehr als 10 Schuss in einem Magazin / Gurt ist halt demnächst ein verbotener Gegenstand.

(250 (feste) Gurte gibt es meines Wissens nicht - das sind 50iger Gurte, die ggf. mit einander verkettet werden können.)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 08. Januar 2020, 16:17:16
"4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen."
"Behältnis" ist nach juristischem Verständnis immer ein von sechs Seiten umschlossener Raum; ein Gurt gehört hier meiner Meinung nach nicht dazu. Und es gibt gurtgefütterte Zivilwaffen (https://www.all4shooters.com/de/shooting/buechsen/hessen-arms-m3-zivilversion-des-mg3-eigenschaften-test/).
 "4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen."
Hier könnte man die Gurtkästen darunter subsummieren; meiner Meinung nach nicht, da diese eben keine Bestandteile von Wechselmagazinen sind ("4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden"). Hier kann man aber zu einer anderen Auslegung kommen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: doc. am 08. Januar 2020, 17:22:20
@ Wolverine:

Danke für die Klarstellung.

"wichtig" / spannend wird es dann, wenn Menschen, die lediglich aus Interesse solche Magazine (aber keine Waffen) besitzen, und sich vermutlich nicht fürs Waffenrecht / die Änderungen interessieren, nach den Übergangsfristen "erwischt" werden ...

Das hatte ich so verstanden, daß das Magazin nur dann nicht besessen werden darf, wenn man auf seiner WBK eine "passende" Waffe (kann auch eine Langwaffe für ein Kurzwaffenmagazin >10 Schuß sein, damit ist dann auch das Kurzwaffenmagazin illegal) hat. Jemand der sich ein G36 Magazin gekauft hat, kann gar keine passende Waffe haben (SL-8 paßt ja nicht) und darf somit das Magazin legal erwerben und besitzen. Auch jemand der gar keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, darf somit jedes Magazin besitzen.

Ist das nicht so? Wenn es das nämlich nicht so wäre, dürfte auch überhaupt kein Kurzwaffenmagazin mit >10 Schuß mehr verkauft werden, das auch in eine Langwaffe paßt.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 08. Januar 2020, 17:30:02
@ Wolverine:

Schlüssig und nachvollziehbar.

Allerdings sind Magazine zumindest zu einer Seite teilweise geöffnet, da die Patronen ja geladen und zugeführt werden müssen (insoweit nie zu allen Seiten geschlossen).

Das in Deinem Link gezeigte Trommelmagazin, als auch die neuen Kästen für MG4 / 5 können sowohl der Waffe wie ein Wechselmagazin zugeführt werden (Aufnahme an der Waffe mit Lösehebel - genau wie bei Stangenmagazin) als sie auch zu fast allen Seiten verschlossen sind (mehr als ein Stangenmagazin).

Ein "reiner, alter" Gurtkasten wird im Gegensatz dazu nicht fest mit der Waffe verbunden.

Der Gurt wird gefüllt, ohne mit der Waffe verbunden zu sein - ist aber wohl kein Behältnis.

Die Absicht des Gesetzgebers war es wohl, zu verhindern, das mehr als 11 Schuss ohne "nachladen" auszuführen sind.
Dies wäre mit einem Gurt jedenfalls möglich - auch wenn die Waffen dazu in der Regel eher unhandlich sind.

@ doc:
Verbotene Gegenstände darf man nicht besitzen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 08. Januar 2020, 17:41:36
"Verboten" heißt erwerbbar nur mit Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG durch das BKA.
Der Gesetzgeber schreibt: "ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz-als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"

Die Geschichte mit dem Behältnis stammt aus dem Änderungsverfahren aus 2017; damals ging um Sicherheitsbehältnisse und Waffenräume. Damals war ein "Behältnis" immer von "sechs Seiten umschlossen". Bezogen auf das "Munitionsbehältnis" gehe ich dann (teleologisch reduziert 8)) von "von fünf Seiten umschlossen" aus.
Das gesetzgeberische Ziel ist recht klar: Langwaffen auf 10 und Kurzwaffen auf 20 Schuss zu begrenzen. Ob Gurte schlicht vergessen oder wegen ihrer geringen Bedeutung nicht geregelt wurden, oder jetzt mit einem juristischen Kunstgriff doch reindefiniert werden wird die Praxis zeigen. Irgendwie muss ja auch meine Zunft ihr karges Einkommen beziehen.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 08. Januar 2020, 17:55:01
@ doc:

Nicht Waffenbesitzer haben kein Bedürfnis für eine Ausnahmegenehmigung des BKA - diese werden keine (großen) Magazine mehr erwerben können.
(Sonst könnte der Partner / Freund ja die Magazine beschaffen ..).

@ Wolverine:

Dann haben wir technisch / juristisch das gleiche Verständnis - auch bezüglich der Bedürfnisse Deiner Zunft ...
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: doc. am 09. Januar 2020, 06:45:02
Schön, damit ist die Umsetzung ja eindeutig über die Richtlinie hinausgegangen...  ::)

"Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu
diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen."
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2020, 07:10:19
Wieso?

Ist doch umgesetzt.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Gast999 am 09. Januar 2020, 07:24:05
Also ist ein geschlossener Schuhkarton mit einer selbstgemachten Öffnung (gerade so groß das Patronen durchpassen) ein Gurtkasten und somit verboten?  :o
Ich wollte es ein wenig weiterspinnen, bin mir aber nicht mal sicher ob ich den eigentlichen Hintergrund verstanden habe.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2020, 07:26:49
@ Gast:

Nein.

Lesen und verstehen des Diskussionsstoffes wäre hilfreich.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: wolverine am 09. Januar 2020, 07:27:40
Nein. Ein Schuhkarton ist sicher kein „Bestandteil von Wechselmagazinen“.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Gast999 am 09. Januar 2020, 07:36:32
@ Gast:

Nein.

Lesen und verstehen des Diskussionsstoffes wäre hilfreich.
"bin mir aber nicht mal sicher ob ich den eigentlichen Hintergrund verstanden habe."
 ;)
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine Hintergrund und Historie 3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 08:39:15
Zum Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz


Der Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz ist etwas schwer verständlich, insbesondere da über Einzelheiten oft sehr verkürzend berichtet wird.

Um den #DEGunban aus Deutschland zu verstehen, sollte man die Historie des #EUGunban aus Brüssel kennen.



(I.)

Der EU Aktionsplan gegen Feuerwaffen ist bereits seit Oktober 2013 Agenda der Europäischen Kommission.


(II.)

In 2014 wurde von einzelnen Personen ein EU-weites vollständiges Verbot von Halbautomaten angedacht und vorbereitet. Es sollten Halbautomaten (und natürlich auch die für Private nicht erlaubten Vollautomaten) der Typen AR und Ak sowie deren Klone verboten werden, ebenfalls damit einhergehend alle anderen Halbautomaten (und umgebauten Vollautomaten). (Quelle: Triebel, eigene Gespräche mit Personen, die die Gegenposition vertreten)


PS: Den Tag #DEGunban wird jetzt in 2019 und 2020 verwendet, weil das Bundesministerium des Inneren (BMI) mehr verbieten wird als die EU-Feuerwaffenrichtlinie vorschreibt. (Quelle: Triebel, und andere)


(III.)

Kurz vor den Weihnachtsferien am 25.11.2015 bespricht der „EU Sicherheitsrat“ u.a. die vorgeschlagene Waffenrechtslinie. Am 07.12.2015 sollte sie dem EU-Parlament vorgestellt werden, Anfang 2016 in Kraft treten.

Ziel war, B7 Halbautomaten komplett zu verbieten.

Die Sammlungen, die Waffen enthalten, die wie militärische Waffen aussehen, sollen komplett vernichtet werden. Das gilt auch für jede Dekowaffe. Museen, Sammler und Händler sind betroffen.

Triebel warnte: „Die Normalbürger (all die registrierten KWS-Leute u.a.) sollen ihre Gaswaffen und Dekowaffen, die nicht wie militärische Waffen aussehen, wie Repetierbüchsen behandeln: Bedürfnis, 5-Jahres-Lizenz und medizinischer Test. Damit steigen die „Nebenkosten“ auf 100 Euro pro Jahr oder auf 500 Euro alle fünf Jahre. Umarex kann einpacken und die Hälfte der Waffenhändler. Jeder zweite Haushalt in Deutschland ist betroffen. Millionen Gaswaffen werden EU-weit illegal.“


(IV.)

Sieg im Ausschuss LIBE (Mai 2016)

Die deutschen Waffenhändlerlobbyisten konnten den Ausschuss LIBE überzeugen, die meisten unsinnigen Restriktionen abzulehnen:

•   Der Vorschlag eines Verbots von modernen Sportwaffen der Kategorie B7 (auch als „Militärwaffen“ bezeichnet) wurde abgelehnt.

•   Der Vorschlag, deaktivierte Waffen und Replikas stark einzuschränken oder gar ihre Lizensierung und Registrierung anzuordnen, wurde abgelehnt.

•   Sammler wurden aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

•   Der Vorschlag, abnehmbare Magazine in ihrer Kapazität zu beschränken und sie somit auf die Liste „wesentlicher Waffenbestandteile“ zu setzen sowie eine EU-weite Waffenregistrierung zu verordnen, wurde abgelehnt. Das gleiche gilt für Schalldämpfer.

•   Der Vorschlag der Sozialisten, eine zusätzliche Steuer auf Schusswaffen und Munition zu erheben, wurde abgelehnt.

•   Wesentliche Waffenbestandteile müssen gekennzeichnet werden, der Vorschlag einer Kennzeichnungsverordnung für Munition wurde jedoch abgelehnt.

•   Die Mitgliedsstaaten dürfen weiterhin ehemalige Militärbestände an Zivilisten verkaufen und unter bestimmten Bedingungen Lizenzen für Militärwaffen und Leichtwaffen der Kategorie A ausstellen.

•   Der Vorschlag zur Verordnung EU-weiter verbindlicher medizinischer Standards und Tests für die Vergabe und Erneuerung von Lizenzen sowie EU-weiter standardmäßiger Ablaufdaten für alle Waffenlizenzen wurde abgelehnt.

•   Personen unter 18 Jahren dürfen für das Jagd- und Sportschießen weiterhin Schusswaffen besitzen und verwenden, allerdings nur unter Aufsicht eines erwachsenen Vormundes, der ebenfalls im Besitz einer Waffenlizenz ist.

•   Während der LIBE forderte, dass die europäische Richtlinie Bezug auf die „verbindliche sichere Lagerung“ nehmen soll, unterliegen die Bedingungen und Normen für besagte „sichere Lagerung“ den einzelnen Mitgliedsstaaten.

•   EU-Mitgliedsstaaten müssen eine gemeinschaftliche Datenbank der lizensierten Waffenbesitzer erstellen. So sehr das auch nach Big Brother klingen mag, könnte hiermit der Weg für eine Waffenlizenzgegenseitigkeit geebnet werden.


(V.)

Beim Binnenmarktausschuss IMCO des Europäischen Parlaments gibt es einen Prozess der Kompromisse
Das Europäischen Parlament hat im November 2016 abgestimmt und ab September die Debatte im Trialog aufgenommen.

Bereits bei der Interpretation durch Europa-Parlamentarier der CDU konnte man im August 2016 erkennen, dass Deutschland unbedingt ein Magazinverbot haben will und an Sondergenehmigungen kein Interesse hat.


Trilog – EK will mehr Verbote (November 2016)

Neuer Versuch der Kommission, explizit das Folgende zu verbieten:

•   ALLE entnehmbaren Magazine über 10 Schuss für alle Feuerwaffen

•   Zivile Feuerwaffen der „AR 15 Familie“, auch Derivate + Klone

•   Zivile Feuerwaffen der „AK 47 Familie“, auch Derivate + Klone

•   Strenge Regulierung von Magazinen und Halbautomaten

•   Strengste Auslegung bei Ausnahmegesuchen

•   Sofortige Umsetzung der Verbotsforderungen (noch binnen 2016)


Erfolg der Waffenlobby 2016:

Einigung im Trilog mit einem Teilerfolg für die Waffenlobby.


Im Trilog Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts

Die EU-Kommission hat im sogenannten Trilog einen Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts gefunden. Die vorläufige politische Einigung im Trilog enthält zwar viele der ursprünglichen Vorschläge der EU-Kommission wie das Verbot von automatischen Schusswaffen, die in halbautomatische Schusswaffen umgebaut wurden, die Einbeziehung von Sammlern und Museen in den Geltungsbereich der Richtlinie, die Regelung von Alarm- und Schallwaffen, die Regulierung der Internetverkäufe, die Regulierung der deaktivierten Waffen und mehr Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Aber das Gute daran ist, dass die meisten Regelungen im deutschen Waffenrecht bereits enthalten sind und daher für uns in Deutschland keine Verschärfung darstellen.
 (Quelle: Triebel, Allshooters)


(VI.)

Das BMI will mehr verbieten als die EU vorschreibt. Hierzu wurden zwei Referentenentwürfe am 14.01.2019 an die Verbände und andere “Stakeholder” geschickt mit der Maßgabe bis zum 2. Februar Stellung zu nehmen.

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) Bearbeitungsstand: 09.01.2019  13:20 Uhr (133 Seiten)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 19/13839 19. Wahlperiode 09.10.2019  (144 Seiten)
Quelle: Deutscher Bundestag http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf


(V.)

Das 3.Waffenrechtsänderungsgesetz wird in 2019 beschlossen und tritt 2020 in Stufen in Kraft.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 08:45:15



Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz als "Das endgültige Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby"

Die Positionen (VI.) und (VII) 3. Waffenrechtsänderungsgesetz könnte man auch treffend mit  "Das endgültige, finale Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby" beschreiben.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 09:19:17


Treffende Zusammenfassung „absoluten Super-GAU“ vom Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn:


Der Deutsche Bundestag hat am 13.12.2019 ein neues Waffengesetz beschlossen. Für viele Schützen und Jäger werden sich neue, einschneidende Änderungen ergeben.

Zusammengefasst …:, „dass der Gesetzgeber hier die EU-Feuerwaffenrichtlinie deutlich schärfer umgesetzt hat, als die meisten anderen EU-Staaten. Man muss von nicht weniger reden als dem „absoluten Super-GAU“, der sich für alle Legalwaffenbesitzer durch den Kompromiss der Großen Koalition  ergibt.

Quelle: Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn
https://www.reservistenverband.de/nordrhein-westfalen/rag-schiesssport-hesborn/aktuelles/neues-waffenrecht/




Rechtliche Entscheidungen: Hilfreich ist ein Blick auf die abschlägig beschiedene Klage beim EuGH  Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17):

Blick über den nationalen Tellerrand auf den EuGH: Wer schon bei Klagen gescheitert ist: EuGH weist tschechische Klage gegen verschärftes EU-Waffenrecht ab (EuGH , Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17)


Die Verschärfung des Waffenrechts in der Europäischen Union nach den schweren Terroranschlägen in Paris im Herbst 2015 war rechtmäßig. Dies betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 03.12.2019, mit dem er eine Klage Tschechiens abgewiesen hat (Az.: C-482/17)


TOP 1 Mit ihrer Klage beantragt die Tschechische Republik, die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2017, L 137, S. 22, im Folgenden: angefochtene Richtlinie) für nichtig zu erklären, hilfsweise, Art. 1 Nrn. 6, 7 und 19 dieser Richtlinie teilweise für nichtig zu erklären.

Artikel 6
(2)      Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, ...  zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.


TOP 171    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Ralf am 09. Januar 2020, 09:40:40
Wir sind ja nun Äonen von den "eigenen Magazinen im Dienst benutzen" weg, wollt ihr das nicht im einem Waffenforum diskutieren?
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2020, 09:47:07
@ Ralf:

die vielen kopierten Texte von mounty halte ich für Offtopic.

"Meine" Diskussion mit Wolverine halte ich  noch für Ontopic, weil wir hier ja herausgearbeitet haben, dass die G36 Magazine demnächst verbotene Gegenstände werden und damit nicht mehr besessen werden dürfen (Ausnahmen mal ausgenommen) - die "Nutzung" privater Magazine entfällt damit.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: dunstig am 09. Januar 2020, 09:48:15
@Ralf: Sonst gibt es doch auch die Möglichkeit, ein Topic zu trennen und in einen neuen Thread auszulagern. Da es ja scheinbar durchaus von mehreren Diskussionsbedarf gibt.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 10:17:32
Das sollten wir ggf. trennen: Problem Magazine hier und woanders "3. Waffenrechtsänderungsgesetz".
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 11:03:27

Zum Problem "große" Magazine im Gesamtzusammenhang:

Das Verbot von großen Magazinen steht in dem oben im Text dargestellten Gesamtzusammenhang mit dem (vorerst?) gescheiterten Verbot von AR und AK´s sowie Klone und anderer Halbautomaten. Sonst versteht keiner, warum der Focus auf einmal auf solchen Magazinen liegt.


Meine Lesart zu  "verbotene Gegenstände" ist folgende:

"Magazine mit hoher Ladekapazität" und deren Magazinkörper sowie die Waffen mit solchen Magazinen sind ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG und 3.Waffenrechtsänderungsgesetz) "verbotene Gegenstände".

zu finden im Entwurf 3. WaffRÄndG Drucksache 19/13839 S.54 Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität.


Für Sportschützen mit großen Magazinen:

Meine Lesart, was Sportschützen zu beachten haben: Der gleichzeitige Besitz von großen Magazinen und Waffen für diese ist verboten.
"Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen."


Daher kommt mein Ergebnis: Bestimmte Sportschützen können diese großen Magazine entsorgen, alternativ die entsprechenden Waffe abgeben. Dann kann das große Magazin auch vom jetzt waffenlosen Sportschützen behalten werden. ich sehe das so, dass dies keine Enteignung, falls jemand dagegen Klagen möchte. Denn er hat ja noch das große Magazin, ist also nicht enteignet.    ;)


Nachkauf von großen Magazinen:

Die großen Magazine dürfen auch, falls defekt, nicht mehr nachgekauft werden. Der Handel mit "verbotenen Gegenständen" ist verboten.


Großes Magazin Speicherungsgegenstand im NWR ?

Ob die großen Magazine Speicherungsgegenstand im Nationalen Waffenregister und in den Melderegistern sind, ist wohl noch unklar. Siehe Fundstelle "Zu Nummer 9" S. 142





 


Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: MMG-2.0 am 09. Januar 2020, 11:10:41
Frage mich gerade, ob das "3. Waffenrechtsänderungsgesetz" eigentlich ein Bundeswehr typisches Problem ist!? ^^
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 21:01:52
@MMG Beim 3.Waffenrechtsänderungsgesetz kann man viel über den Weg von erster Idee zu dem in Kraft tretenden Gesetz lernen... auch wenn‘s einem nicht gefällt.


Um eine obige Frage zur Aufbewahrung aufzugreifen:

Quelle: FB Gruppe Waffenlobby, 09.01.2020, Antwort von einem Bundestagsabgeordneten


Muss ich zukünftig einen Tresor mit dem Widerstandsgrad 0 dazukaufen um meine Magazine zu lagern (da es jetzt ja verbotene Gegenstände sind)?

Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Magazine, die der Betroffene bereits am oder vor dem im Gesetz genannten Stichtag (13. Juni 2017) erworben hat, und zeigt er diese bei der Waffenbehörde an, so unterfallen die Magazine der Altbesitzregelung (§ 58 Absatz 17 WaffG in der künftig geltenden Fassung). Das bedeutet, dass das Verbot in Bezug auf diese Magazine nicht wirksam wird, so dass insoweit auch keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten.

Handelt es sich hingegen um aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des BKA neu erworbene große Magazine, also verbotene Gegenstände, so gilt die Pflicht zur Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN1143-1.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: mounty am 09. Januar 2020, 21:18:33
Meine Kritik an dieser oben zitierten Aussage ist, dass, so sehe ich dies, ein grosses Magazin nicht die Eigenschaft „verbotener Gegenstand“ je nach Erwerbsdatum zugesprochen bzw. verlieren kann.

Alleine bei dieser Fragestellung scheint sich bei juristischen Kommentatoren vom Fach allgemeine Unsicherheit breitzumachen, die wir hier nur kommentierend begleiten können.

Dies ist juristisch spannend, aber auch philosophisch erheiternd.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: Marschkompasszahl am 20. Januar 2020, 00:25:35
Meine Kritik an dieser oben zitierten Aussage ist, dass, so sehe ich dies, ein grosses Magazin nicht die Eigenschaft „verbotener Gegenstand“ je nach Erwerbsdatum zugesprochen bzw. verlieren kann.

Ach... das deutsche Waffengesetz ist voller Missverständnisse und Sinnlosigkeiten.

Warum galten Nunchakus bereits im alten WaffG (1972-2003) als verbotene Gegenstände? Weil sie als "Würgehölzer" klassifiziert wurden.
Wieviele Verletzungen oder gar tödliche Attacken gab es mit Wurfsternen oder Balisongs (Schmetterlingsmessern)? oder dem Fallschirmkappmesser? Trotzdem sind diese seit 2003 verboten.

Warum braucht man für das Führen einer Gaspistole seit 2003 einen Kleinen Waffenschein? Aber warum sind die Dinger weiterhin frei erhältlich?

Im alten (der RAF-Zeit enstprungenem) Waffengesetz waren nach §37 alle Waffen/ Gegenstände verboten, die Anschein einer vollautomatischen (Kriegs-)Waffe hervorriefen.
Da reichte schon ein herausstehendes Magazin, ein Mündungsfeuerdämpfer, einschieb- oder abklappare Schulterstütze, usw.

Doch dann kam mit 2003 die Freigabe der ganze Airsoftmodelle - womit es zu diversen Problemen (=Polizeieinsätzen) kam, weshalb der "Anscheinsparagraph" erneut aufgenommen wurde.
Seit Jahren schon schwebt das Damoklesschwert der Kleinwaffenverordnung üder der EU und Deutschland.

Auch das ein Hohn - als würden Freie Waffen (wie Luftgewehr, Airsoft und Gaspistole), als auch Waffen mit Erwerbsberechtigung (=WBK), wie sie nur Sportschützen, Jägern und Sammlern erteilt werden, das Gros der "Kleinwaffen" sein, wie sie in Krisengebieten zum Einsatz kommen.  Nein. Dort rennt man mit Kalaschnikov, M16 und G3 herum. Allesamt ganz sicher nicht aus dem Fundus deutscher Legalwaffenfreunde.

---

Wenn man sich schon sein Gerödel, die Weste oder ein ChestRigg privat beschafft, weil das dienstliche Material nicht optimal ist und/ oder man es gerne besser und bequemer hätte, dann kann das auch das Magazin mit einschließen.
Und soweit ich das sehen kann, gibt es vom G36-Magazin auch nur Originale zu kaufen - also keinen Billigkram aus Fernost, der ggf. zu Zuführungsstörungen und damit zum (temporären) Ausfall der Waffen, als auch der Gefährdung von sich und den Kameraden beitragen kann.

Ich saehe da jetzt nicht das Problem, wenn jemand eigene Magazine besitzt.
Titel: Antw:Eigene G36 Magazine
Beitrag von: F_K am 20. Januar 2020, 09:02:13
@ Marschkompasszahl:

Da es Probleme mit dem verstehenden Lesen zu geben scheint, hier nochmal ein Zitat aus dem Thread:
Zitat
Handelt es sich hingegen um aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des BKA neu erworbene große Magazine, also verbotene Gegenstände, so gilt die Pflicht zur Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN1143-1.

Die genannte Ausnahmegenehmigung wird ein Soldat für die Nutzung neu zu beschaffender Magazine mit dienstlichen Waffen aber NIE erhalten - der Soldat darf diese Magazine daher NICHT mehr erwerben.