... darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.
Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.
[…] Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!
...Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!
Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.
Meine konkrete Frage:
1. verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe
oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant -
2. ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung?
Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.
Leider ohne einen Hinweis darauf ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht.
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich die Bundesregierung der Problematik für Soldaten überhaupt nicht bewusst ist.
Man möge mir verzeihen vom Thema der "schlechten" Bezahlung auf die Versicherungen eingehen möchte.
Sehe ich das richtig, dass man nun trotz des Zugangsrecht zur GKV nach DZE durch das GKV-VEG, jemandem der am Anfang seiner Karriere bei der BW steht und sich mit den Pflegeversicherung und Anwartschaft beschäftigt, raten sollte besser freiwilliges Mitglied der GKV ohne Leistungsbezug zu zu werden?
Dadurch würde er Zugang zur notwendigen Pflegepflichtversicherung bekommen und die 9/10-Regelung zum bzgl. der KVdR erfüllen.
Eine Anwartschaft in der PKV würde zwar Zugang zur entsprechenden und vorgeschriebenen PV ermöglichen, allerdings nach DZE ggf. den Zugang zur KVdR unmöglich machen. Ich stelle mir das insb. für OA im Alter 28/29 für wichtig vor und Seiteneinsteigern in ähnlichem Alter.
Habe ich das richtig verstanden?
Guten Tag,
Zu mir
Ehemaliger SAZ 8, DZE September 2018, jetzt Student und zwischendurch reservist
Aktuell Anwartschaft bei der Allianz aktiviert mit 240€ Beitrag pro Monat.
Jetzt zur Frage
Inwieweit betrifft mich diese Neuregelung? Und sind die 240€ normale kosten für sowas?
Ich würde mich über jede Hilfe freuen, da ich während meiner Zeit nicht auf das dze vorbereitet wurde und auch keine Infos bekommen habe.
... Ich kenne die aktuelle "Bandbreite" für eine 30 % - RestkostenKV nicht ... aber 240 € liegt wohl im Rahmen. ...
Wer weiss - vielleicht auch eine Vollkosten PKV Studententarif ...
Ich bin 28
circa 100 Euro für 25 bis 29-jährige Studenten
circa 92 Euro für 30 bis 34-jährige Studenten
...weil wohl auch eine freiwillige Versicherung in der GKV beihilfefähig ist...
Das GKV-VEG (siehe Anhang) ist heute verkündet worden und tritt, bis auf die im Gesetz genannten abweichenden Termine, am 15.12.2018 in Kraft.
Die für SaZ wichtigen neuen Bestimmungen sind somit ab Morgen rechtsgültig und ab 01.01.2019 anzuwenden!
Dies ist somit wichtig für alle SaZ, die ab 01.01.2019 DZE haben.
ACHTUNG !!!
Wer ab 01.01.2019 als ehem. SaZ in eine private PKV will...
Unbedingt mit den neuen Regelungen im Artikel 11... zu SVG § 11b beschäftigen und beraten lassen !!
Wer ab 01.01.2019 erstmalig Übergangsgebührnisse bezieht ... hat keinen Beihilfeanspruch mehr !
Wichtig ist auch die Übergangsregelung für bereits entlassene Ü55- Jährige !!
"Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend.
Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.“
Hier gilt es, sich genau beraten zu lassen !
Der Stichtag 31.03.2019 muss beachtet werden !!!
Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...
...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
– Drucksache 19/7156 –
"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.
Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."
Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.
Meine konkrete Frage: verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant - ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung? Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.
Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.
Bei ihm ist ja die Problematik das zwischen DZE und Ausbildungsbeginn ein Zeitfenster von 2 bis 9 Monaten liegt.
Er könnte doch auch normalerweise verkürzen und 09.2019 in Ausbildung gehen oder ?
Servus, habt ihr falsch verstanden. Er geht zuerst zur Bundeswehrfachschule zum 01.01.2020 da aktuell er noch keine Ausbildungsstelle für den mittleren Dienst hat. Somit muss er in die GKV und die bestehende Anwartschaft kann er laut der Continentale nicht weiterführen. Wenn er ab 01.09.2020 eine Ausbildung im mittleren Dienst startet hat er zwar Beihilfeanspruch aber die Anwartschaft existiert nicht mehr
WICHTIG für alle SaZ mit DZE nach dem 01.01.2019 !!Im Anhang die aktuellen Hinweise des BMVg zur Krankenversicherung der SaZ nach DZE.
Damit beschäftigen sollte sich aber jeder frühzeitig!
Im Grunde schon vor Einstellung ... zum Wissen um diese Sachverhalte ... insbesondere die Lebensälteren...
Aber spätestens 1 Jahr vor dem dann geltenden DZE !
Zu beachten sind alle Absätze, aber insbesondere die, in denen das BMVg Aussagen trifft wie z.B.:
"Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen..."
"In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!"
"Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen."
"Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden."
Wer ist denn beim BMVG für das Thema Beihilfe zuständig?
Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.
Guten Morgen,
Danke für eure Unterstützung. Ich habe soeben nochmal mit der Continentale telefoniert.
Sein damalig abgeschlossener Tarif (große Anwartschaft) ist für das alte System Übergangszeit mit Beihilfeanspruch vorgesehen. Würde er jetzt zum 01.01.2020 in die Vollkrankenversicherung gehen werden die Altersrückstellung aus der großen Anwartschaft nicht angerechnet und auch nicht der Gesundheitszustand aus der kleinen Anwartschaft. Sprich der Tarif ist in keinster Art nutzbar.
Nun ist die Frage ob es der Continentale liegt oder an der Neuregelung. Ich bin am Überlegen für den Kunden eine Beschwerde einzureichen.
Ich habe ihm geraten vorerst mal zum Sozialberater zu gehen aber aktuell bin ich von diesem Ablauf absolut nicht begeistert.
... für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden ...
Bei DZE bin ich nach jetzigem Stand 54 Jahre.
Danach folgen dann 4 Jahre und 5 Monate Übergangsgebührnisse.
Meine Frau ist Beamtin (Lehrerin).
Um mir alle Optionen offen zu halten bräuchte ich also:
1. kleine Anwartschaft PKV (für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden)
2. Anwartschaft GKV inkl. Pflegepflichtversicherung (für die evtl. Aufnahme in die GKV nach DZE + Zugang KVdR)
Richtig?
Brauche ich noch irgendwas für die Zeit der Übergangsgebührnisse?
Muss ich im Bezug auf die Kinder noch was beachten?
Wichtig :[/b][/color] Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden!
Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.
Verstehendes lesen ist nicht Ihre Stärke, oder ;) ? Wann wird nochmal der Eignungsübende zum SaZ ernannt? Genau ;) ! Und ab da laufen die drei Monate ...
Wichtig :[/b][/color] Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden!
Da habe ich eine Zwischenfrage: wie sieht es mit Eignungsübende aus?
Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.
Beginnt die 3 Monatsfrist erst dann zu laufen oder doch schon ab Einstellung?
Ohne Anwartschaft GKV und dementsprechend nicht erfüllten 9/10 Kriterien, bliebe der finanzielle Zuschuss während der Rente.
Ob man sich damit finanziell schlechter stellt, kann vermutlich keiner erahnen, oder?
Zum Thema Kinder: da meine Frau Beamtin ist, bleibt doch nur die PKV, oder? Hier stellt sich vermutlich nur die Frage, ob es da noch verschiedene Konstellationen gibt. Das müsste mir aber mein Versicherungsmakler nächste Woche sagen können.
Gibt es eigentlich Unterschiede, ob die Pflegepflichtversicherung über die GKV oder über die PKV läuft?
Guten Tag,
kürzlich hatte ich einen Vortrag des Sozialdienstes gehabt und dort sagte man uns, dass mit dem Artikelgesetz nun auch das Problem mit der Krankenversicherung der Rentner behoben worden ist.
Da ich die beitrage hier immer recht fleißig verfolge war ich etwas verwundert, denn mein letzter Stand war, dass man als lebensälterer Soldat schon eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV benötigt um sicher in die KVDR zu gelangen.
Auf meine Nachfrage wurde mir gesagt, dass es wohl eine Beihilfe geben wird, die den mehranteil von GKV und KVDR ausgleichen soll.
War die Aussage in dem Vortrag korrrekt?
Richtig?
... Nach Austritt aus der Bundeswehr muss ihn seine alte GKV wieder aufnehmen, ...
Hab das Thema dazu gerade gefunden. Erfahrungen würden mich trotzdem interessieren
Für den Fall, dass es noch nicht erwähnt wurde:
Die 9/10 Regelung ist durch den Gesetzgeber deutlich entkräftet worden.
Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt. So wie ich es verstanden habe kann man so auch zuviel gezahlte Beiträge zurückverlangen.
Guten Tag,
kürzlich hatte ich einen Vortrag des Sozialdienstes gehabt und dort sagte man uns, dass mit dem Artikelgesetz nun auch das Problem mit der Krankenversicherung der Rentner behoben worden ist.
Da ich die beitrage hier immer recht fleißig verfolge war ich etwas verwundert, denn mein letzter Stand war, dass man als lebensälterer Soldat schon eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV benötigt um sicher in die KVDR zu gelangen.
Auf meine Nachfrage wurde mir gesagt, dass es wohl eine Beihilfe geben wird, die den mehranteil von GKV und KVDR ausgleichen soll.
War die Aussage in dem Vortrag korrrekt?
siehe Beitrag vom 23. Mai 2019, 06:38:59
und hier ( ab 01.01.2021 ) der verabschiedete Gesetzestext ( oder im Beitrag vom 23.05.19 )
https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__11b.html
Im Link fehlt noch der neue Absatz (4) ... weil :
§ 11b Absatz (4) des Soldatenversorgungsgesetzes tritt erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anmerkung:
Dies betrifft die Lösung des Problems "9/10-Regel" im Rahmen der Krankenversicherung als Rentner.
Dabei gilt es aber auch zu beachten:
"„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“
Wer vor dem 31.12.2018 DZE hatte und von der 9/10-Regel betroffen ist >> § 106 SGB VI
Und beachten ...
Über eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV während der Zeit als SaZ ... zählt man als Vollmitglied in der GKV ... wenn es um die 9/10-Berechnung geht, um Zugang zur KVdR zu haben.
Der Zuschuss über den § 11b Absatz 4 SVG ( oder § 106 SGB VI ) bekommt man auf Antrag, weil man eben nicht mehr in die KVdR kommt.
Hier muss man sich als Lebensälterer VOR ( !!! ) der Einstellung als SaZ damit auseinandersetzen... was im persönlichen Einzelfall besser ist/sein könnte !!!!
Denn:
Wer für sich persönlich diese Option unbedingt erhalten will ... kommt als Lebensälterer nicht um die Anwartschaft (bei ruhenden Leistungen) in der GKV herum.
Wichtig : Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden !
Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt
Woraus ziehen Sie Ihre Aussage ??
Zitat
Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt
hier ging es doch die ganze Zeit um die Krankenversicherung der Rentner bei denen langjährige Zeitsoldaten ausgeschlossen
sein können weil sie in ihrer 2. Beschäftigungshälfte nicht zu 90% Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ware,, oder?
Ein SaZ 25 der DZE mit 50 Jahren hatte und Vater/Mutter von 5 Kindern ist kommt so noch in die Krankenversicherung der Rentner.
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG
"Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten
auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können
auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit
zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben.
Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft
in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären.
Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des
ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.
Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn
die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“
"§ 106 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit,
die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“
der sozialdienst meinte:
während ihr soldat seit (SaZ) werdet ihr nicht als GKV geführt deswegen schließt eine "ruhende mitgliedschaft" bei einer GKV ab. so werdet ihr weiter geführt und es gehen keine anrechnungsjahre für die KVDR verloren.
der verband meinte:
während ihr SaZ seit, bzw. zum DZE werdet ihr so behandelt, als währed ihr die ganze zeit KV gewesen. das regelt die bundeswehr und ihr braucht da keine "ruhende mitgliedschaft" bei der GKV.
während ihr SaZ seit, bzw. zum DZE werdet ihr so behandelt, als währed ihr die ganze zeit KV gewesen.
Wie ich hier ja schon einmal ausgeführt hatte, gibt es ja noch den § 106 SGB VI.
Was dann im Einzelfall die - finanziell - bessere Lösung ist ...
§ 11b Abs 4 SVG oder § 106 SGB VI
...muss jeder für sich und auf seine persönliche Situation bezogen prüfen.
Guten Morgen,
ich habe 2015 mit 30 Jahren erstmalig meinen Dienst angetreten, SaZ 12. Habe die obligatorische Pflegepflicht abgeschlossen, zusätzlich mit einer großen Anwartschaft. Ziel war es entweder BS zu werden oder im Anschluss die Beamtenlaufbahn einzuschlagen.
Mittlerweile haben sich die Pläne geändert. Aufgrund einer Erkrankung scheidet BS aus und die Beamtenlaufbahn erscheint auch nicht mehr attraktiv. Ich mag aber meinen Dienstposten und die Arbeit also habe ich mich vor kurzem entschieden eine Weiterverpflichtungserklärung abzugeben, SaZ 25. Diese wurde nun positiv beschieden und ich scheide damit mit exakt 55 Jahren aus (Geburtstag im April).
Wenn ich diesen Thread nun richtig interpretiere kann ich nun tatsächlich nach Ausscheiden wieder zurück in die GKV (ich war vor Dienstbeginn auch in der GKV). Lediglich der Zugang in die KVdR ist wohl nicht mehr möglich. Eine "Anwartschaft" dafür hätte ich ja schon mit Dienstbeginn abschließen müssen.
Aber durch den §11 Abs. 4 werden die Mehrkosten ja etwas kompensiert, richtig?
Die große Anwartschaft könnte ich ja nun eigentlich ersatzlos kündigen, so oder so. Da ich in jeden Fall zurück in die GKV möchte. Oder sollte ich die lieber weiterlaufen lassen?
... Beiträge für Versicherungen (egal ob PKV oder GKV) sind keine Strafe.
Ansonsten - selbst wenn Soldaten schriftlich belehrt werden - wird oft nicht darauf geachtet.
Zum Wording "Strafe" einfach den eigenen Beitrag nochmal lesen - sowohl das Wort, als auch der unterstellte (falsche) Kausalzusammenhang steht da ja.Sorry, aber ich verstehe nur Bahnhof. Vielleicht ist bestraft, die falsche Wortwahl. Aber wenn der Dienst für Deutschland zur Folge hat, dass man am Ende mehr bezahlt, nur weil man nicht gearbeitet hat, warum soll man dann zum Bund gehen? Hier entsteht oder entstand bis 2018 eine ganz klare Ungleichbehandlung, welche durch den DBWV so aufgezeigt wurde und mit der Lösung §11Absatz 4SVG abgemildert wurde. Leider hatte das Bestandspersonal bis dahin einfach mal wieder Pech gehabt.
Wo soll eine Ungleichbehandlung sein?
(Natürlich werden andere Gruppen / Versicherungsverläufe aufgrund sachliche Gründe unterschiedlich behandelt- dies ist aber eben keine Ungleichbehandlung).
@ Schwarzbacher:Diese Kenntnis haben Sie?
Es gibt für die Fragestellung "Krankenversicherung" mal mindestens vier große Versicherungstypen (PKV, GKV, Beihilfe, UTV), dass ist KEINE Ungleichbehandlung und war es auch NIE.
Beim Wechsel von einem zum anderen gibt es Dinge, die zu beachten sind - auch dies ist KEINE Ungleichbehandlung.
Diese Thematik ist durchaus komplex, aber eben Recht und Gesetz (und Versicherungsrecht und Bedingungen).
Pauschale, sachfremde Aussagen wie "Bestandspersonal hat wieder mal Pech gehabt" bezeugen eher fehlende Kenntnis.
Ihre Sschkenntnis - in welchem Umfang auch immer - hat ja niemand bestritten. Nur helfen einem Fragensteller Ihre Prinzipienreitereien nicht weiter. Die Rechtslage hat er ja verstanden. Aber Ihre "Argumentation" mit Isso ist nun wirklich bezüglich der beschriebenen Situation stumpf und empathielos.Das wir mal einer Meinung sind…;)
@ Beuteberliner:@F_K:
Welche Fragestellung / eigenes Problem hat den Schwarzbacher?
Ich kann da weder Frage noch eigenes Problem erkennen.
Ein Verständnis der Rechtslage ist bei den Begriffen "Strafe, Ungleichbehandlung, Bestandspersonal" halt so eine Sache ...
Ja die Krankenversicherung der Rentner (KDVR)ist schon eine tolle Sache, wenn man darauf Anspruch hat.
Leider spielt das Leben manchmal anders als man denkt…
Hier ein Beispiel aus meinem Bekanntenkreis:
SaZ 12 DE 2002, DZE 2014.
Vor der Bundeswehr 10 Jahre gesetzlich KV
Nach der Bundeswehr 8Jahr gesetzlich KV
Beschäftigungszeitraum insgesamt 30 Jahre bis zum Jahr 2022.
Die besagte Person wird plötzlich Erwerbsunfähig und beantrag Rente.
Bei der Prüfung KVDR passiert was passieren muss, man stellt fest dass man in der 2. Hälfte der Erwerbszeit nicht zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen ist. Die Bundeswehrzeit zählt nämlich nicht mit. Somit bleibt der Weg in die KDVR versperrt. §11b SVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da man ja vor 2018 entlassen wurde.
Somit hat man nun die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hier kommt nun der Ehemann der Person ins Spiel, welcher Berufssoldat ist. Da für diesen ebenfalls keine Mitgliedschaft in der gesetzliche gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte sein Einkommen mit herangezogen. Dies hat zu Folge, dass man nun ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist.
Glückwunsch, beide Personen treu gedient fürs Land und nun dafür bestraft…
Vielleicht hätte man die Anwartschaft PKV trotz Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung behalten sollen. Dann könnte der Berufssoldat seine Ehefrau nun über die Beihilfe und Mitgliedschaft PKV sogar preiswerter Versichern.
Schade das diese Thematik zu keiner Zeit den Soldaten so vermittelt wurden…
Wenn der Fragesteller kein eigenes Einkommen hat, dann übernimmt die Beihilfe 70% der Krankheitskosten.Aha. Erwerbsunfähig bedeutet? Es gibt eine Erkrankung welche die PKV ausschließt? Und nun?
Er benötigt also nur noch eine 30%- PKV Versicherung im Basistarif.
Wie teuer kann das sein??
Auf jeden Fall deutlich billiger als eine freiwillig gesetzliche Versicherung.
Ich sehe hier weit und breit keine Ungerechtigkeit. Alleine die Tatsache, dass der Staat einem 70% aller Krankheitskosten zahlt, nur weil man zufällig mit einem Soldaten verheiratet ist, ist bereits absoluter Luxus.
Wie schon gesagt: Basistarif
Darauf gibt es einen Rechtsanspruch. Lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter auch nichts anderes erzählen.
Ein 30%-Tarif dürfte daher höchstens 250, - Euro/Monat kosten und ist mit Sicherheit deutlich billiger als alle anderen Optionen.