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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: LwPersFw am 06. Januar 2016, 12:45:09

Titel: WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 06. Januar 2016, 12:45:09
ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen


Zur Einleitung:

Die Anwartschaftsversicherung ist wohl eines der am heißesten diskutierten, aber zugleich auch missverstandensten
Themen überhaupt. Mit diesem Artikel möchten wir versuchen, Licht ins Dunkel der Anwartschaftsversicherungen zu
bringen und mit der einen oder anderen „Stammtischweisheit“ aufzuräumen.

Eine Stammtischweisheit soll jedoch aufrecht erhalten bleiben oder sogar weiterverbreitet werden:

Jeder, der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ist, braucht eine Anwartschaft! ... wenn er/sie bestehende Risiken absichern möchte.

Welche Anwartschaft man abschließt bleibt jedoch grundsätzlich einem selbst überlassen.

Aber vielleicht dient dieser Artikel ja als Hilfe bei der Entscheidungsfindung beziehungsweise bei
der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob man selbst richtig abgesichert ist oder nicht.


1.) Was ist eine Anwartschaftsversicherung überhaupt?

Eine Anwartschaftsversicherung auf die Private Krankenversicherung ist faktisch nichts anderes als
eine Zutrittstür zur privaten
Krankenversicherung, die über die gesamte Laufzeit gegen einen bestimmten
Beitrag aufgehalten wird.

Die Anwartschaft selbst ist also eigentlich gar keine echte Versicherung – sie bringt ja auch keine
konkreten Leistungen – sondern lediglich ein Instrument zum Aufrechterhalten einer Versicherungsoption.

Wer also eine Anwartschaft hat und eine private Krankenversicherung, zum Beispiel in Ergänzung
zur Beihilfe nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, braucht, der muss die Anwartschaft nur durch die
sogenannte „Aktivierung“ in eine vollwertige, dem Absicherungsumfang der Anwartschaft entsprechende
private Krankenversicherung umwandeln.

2.) Wozu dient eine Anwartschaftsversicherung?

Um diese Frage zu klären, muss man die zwei gängigsten Arten der Anwartschaftsversicherung betrachten,
nämliche die „kleine Anwartschaft“ und die „große Anwartschaft“.

Beide Formen der Anwartschaft sind grundsätzlich von allen Menschen abschließbar.
Sie richten sich jedoch nicht unbedingt an die gleichen Personengruppen.

2.1) Die kleine Anwartschaft

Die kleine Anwartschaftsversicherung dient dazu, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung zu konservieren oder, wie es Versicherungsvertreter
gerne formulieren, einzufrieren. Der Effekt ist, dass, wenn denn die kleine Anwartschaft aktiviert
wird, keine Gesundheitsfragen mehr gestellt werden müssen, also keine sogenannte Risikoprüfung mehr
erfolgen darf und die versicherte Person mit dem gleichen Gesundheitszustand in der Hauptversicherung
zu versichern ist, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses der kleinen Anwartschaft gewesen wäre.
Zwischenzeitlich aufgetretene Krankheiten oder Gesundheitsschäden, egal welcher Art und Schwere,
spielen dann keinerlei Rolle mehr.

Da die kleine Anwartschaft ausschließlich den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
konserviert, ist der Beitrag für eine solche Versicherung in der Regel sehr gering und liegt etwa
zwischen 0,50 Euro und 5 Euro im Monat.
(Der Beitrag für eine Pflegepflichtversicherung muss zusätzlich aufgewandt betrachtet werden.)

Die kleine Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Soldaten auf Zeit zu empfehlen, da Soldaten
auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, während des Bezugs von Übergangsgebührnissen,
in der Regel der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und in Ergänzung zu der ihnen
zustehenden Beihilfe eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung benötigen, um auf 100%
Krankheitskostenerstattung kommen zu können.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Soldat auf Zeit keine (kleine) Anwartschaftsversicherung,
muss er entweder im Basistarif der Krankenversicherungen versichert werden (Leistungsumfang
des Basistarifs = unterer Leistungsdurchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherungen) oder
durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder in die gesetzliche
Krankenversicherung eintreten.
Soldaten mit einer Dienstzeit von nicht mehr als vier Jahren können grundsätzlich nach dem Ausscheiden
aus dem Dienst auch ohne Anwartschaft zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sie vor
dem Antritt des Dienstes bei der Bundeswehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

2.2) Die große Anwartschaft

Die große Anwartschaft erhält, wie auch die kleine Anwartschaft, zu allererst den Gesundheitszustand
des Versicherten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anwartschaftsversicherung. Darüber hinaus
wird über den vergleichsweise hohen Beitrag durch die große Anwartschaft auch eine gewisse Rücklage
gebildet, die die sogenannten Altersrückstellungen speist und die dafür sorgen soll, dass die Beiträge bei
Aktivierung im höheren Alter beziehungsweise bei weiter fortschreitendem Alter nicht überproportional
hoch sind oder steigen.
Fälschlicherweise wird im Zusammenhang mit der großen Anwartschaft durch Versicherungsvertreter
immer wieder kundgetan, dass diese Form der Anwartschaft neben dem Gesundheitszustand
auch das Eintrittsalter absichert. Zwar sind die Beiträge für jemanden, der über einen langen
Zeitraum die große Anwartschaft gezahlt hat, teils deutlich geringer als die Beiträge einer Person, die
über den gleichen Zeitraum lediglich die kleine Anwartschaft hatte. Einem echten Vergleich mit
jemandem der zum Zeitpunkt des Abschlusses der großen Anwartschaft eine vergleichbare Vollversicherung
abgeschlossen hat, hält sie jedoch nicht stand.

Die große Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Berufssoldaten zu empfehlen, da dieser nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst keinerlei Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
hat. Ausgeschiedene Berufssoldaten werden vom Sozialgesetzbuch V nicht mehr erfasst und sind daher
der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.
Die problemlose Aufnahme beziehungsweise Versicherung in einer privaten Krankenversicherung
ist jedoch unter Umständen nur möglich, wenn eine Anwartschaft besteht.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat keine (große) Anwartschaftsversicherung,
so muss bei der Beantragung einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung eine Risikoprüfung
durchgeführt werden, also neben dem hohen Eintrittsalter auch der Gesundheitszustand
überprüft werden. Diese Risikoprüfung kann dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen die
Versicherung in einem Regeltarif ablehnt.
Kommt ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat nicht in einem Regeltarif unter, so besteht
als letzter „Rettungsanker“ die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Basistarif der privaten Krankenversicherungen orientiert sich in seinem Leistungsumfang an
dem unteren Durchschnitt des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherungen; von einer
„echten“ privaten Krankenversicherung kann bei der Versicherung im Basistarif also nicht mehr
gesprochen werden.
Einziger „Lichtblick“ bei einer im Fall der Fälle notwendigen Versicherung im Basistarif ist der
Punkt, dass die Beihilfe in ihrem Leistungsumfang nicht mehr wie es früher war auf das Niveau des Basistarifs
abgesenkt wird. Dennoch besteht die Gefahr teils erheblicher Eigenbehalte im Zusammenhang
mit regulären Abrechnungen von Ärzten.

2.3) Besonderheiten

Einige Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit Anwartschaften zu beachten. Besonderheiten,
die man als Stammtischweisheiten immer wieder zu hören bekommt, die aber Betroffene leider mehr
in die Irre als zu der Lösung des individuellen Problems führen.

2.3.1) Anwartschaft für Soldaten auf Zeit mit besonders langer Dienstzeit

Inzwischen gibt es (wieder) Soldaten auf Zeit mit einer besonders langer Dienstzeit von bis zu 25 Jahren.
Grundsätzlich gelten für diese Soldaten auf Zeit die gleichen Regelungen, wie sie bereits im Infoteil zur
kleinen Anwartschaft erwähnt sind.
Ein schwerwiegender Unterschied kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen entstehen.
Grundsätzlich können Soldaten auf Zeit, die aus dem Dienst ausscheiden, durch die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden. Wer jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung versichert war
, der wird durch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs V zur
Pflichtversicherung nicht mehr erfasst, kann also nicht mehr in dieser versichert werden.
Wer also als Soldat auf Zeit aus dem Dienst ausscheidet, das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat
und mehr als vier Jahre Dienstzeit hat, kann nicht wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Besonders brisant ist diese Regelung, da nach dem Auslaufen der Übergangsgebührnisse auch
kein Anspruch mehr auf Beihilfe besteht und die Folge ist, dass eine 100-prozentige private Krankenversicherung
abgeschlossen werden muss, die dann extrem teuer sein kann.
Die einzige Möglichkeit diesem Problem gegenwärtig entgegenzuwirken wäre der Abschluss von
gleich zwei Anwartschaften, nämlich in der Privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung,
was jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
> Im Zusammenhang mit diesem Problem ist der Deutsche BundeswehrVerband auf der politischen
Ebene unterwegs, um eine Ausweichmöglichkeit für die Betroffenen zu erwirken.

2.3.2) Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Immer wieder ist auch die Sprache von einer möglichen Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um eine klassische Anwartschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung, sondern um eine allgemeine gesetzliche Krankenversicherung, die leistungsfrei
läuft und infolgedessen vom Beitrag her günstiger ist als eine aktive, also leistungspflichtige Versicherung.

Ungeachtet der Definition gewährleistet eine sogenannte „Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“
jedoch die direkte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst,
völlig unabhängig von der Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird oder nicht.
Auch das (Wieder-)Eintrittsalter spielt, wenn solch eine Form der Versicherung besteht/bestanden hat, keine
Rolle; also auch nicht Frage, ob man älter als 55 Jahre ist, da man ja faktisch in den letzten Jahren
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
In Frage kommt eine solche Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur für Soldaten
auf Zeit, da Berufssoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, auch wenn bis dahin eine
solche Anwartschaft bestanden haben sollte, keine Möglichkeit haben, in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert zu werden. Wer sich für eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, muss sich
jedoch auch der Tatsache bewusst sein, dass der Dienstherr sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht am
Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und dass die zustehende Beihilfe nur sehr begrenzt in
Anspruch genommen werden kann.

2.3.3) Anwartschaft für FWDL

Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, benötigen keine Anwartschaft.
Sie bleiben der Krankenversicherungsform zugeordnet, der sie vor dem Eintritt
in den Dienst angehört haben und werden der entsprechenden Versicherungsform auch nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst wieder zugeordnet.
Wer jedoch vom Freiwillig Dienst Leistenden auf die Laufbahn des Soldaten auf Zeit umsattelt,
ist sehr gut beraten, ab der Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch eine Anwartschaft abzuschließen.

3.) Anwartschaft und Einsatzschädigung

Besonders kompliziert kann der Fall werden, wenn es um das Thema Anwartschaften und Einsatzschädigung
beziehungsweise Einsatzversorgung und Einsatzweiterverwendung geht.
Betroffene sind gut beraten, sich zum Zweck einer individuellen Beratung mit dem Deutschen
BundeswehrVerband (Abteilung Recht; Referat für Versorgung), dem Sozialdienst der Bundeswehr
und dem Versicherungsvertreter des Vertrauens in Verbindung zu setzen.
Zwei Punkte möchten wir in diesem Zusammenhang jedoch kurz beleuchten.

3.1) Einsatzschädigung und direkter Übergang in das Einsatzweiterverwendungsgesetz

Wer im Rahmen eines Einsatzes geschädigt und infolgedessen, in Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes,
zum Berufssoldaten oder Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, sollte, wenn im Vorfeld eine Anwartschaft bestanden hat,
keine erheblichen Probleme bekommen.
Lediglich der eventuelle Wechsel von der kleinen in die große Anwartschaft könnte vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung
nicht möglich sein.
Wer jedoch keine Anwartschaft hatte und nun wegen der Einsatzschädigung nicht mehr in eine solche hineinkommt,
wird sich im Fall der Fälle damit begnügen müssen, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, beziehungsweise als
aktiver Beamter in Ergänzung zur Beihilfe nur eine Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu
bekommen und infolgedessen weniger gut abgesichert zu sein.

3.2) Einsatzschädigung und Wiedereinstellung gemäß Einsatzweiterverwendungsgesetz

Unverhältnismäßig hart getroffen werden unter gewissen Umständen die Kameraden, die aus dem
Dienst ausscheiden, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden und die
dann im Rahmen der Einsatzweiterverwendung wieder eingestellt werden. Nämlich dann, wenn die
Betroffenen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, vor dem Hintergrund der Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, eine eventuell bestandene Anwartschaft für die private Krankenversicherung
gekündigt haben.
Mit dem Wiedereinstieg als Berufssoldat oder in das Beamtenverhältnis wird entweder eine private
Krankenversicherung oder aber wieder eine Anwartschaft auf eine solche notwendig, in die die
Betroffenen vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung in der Regel nicht hineinkommen.
Gegenwärtig ist auch hier der einzige Rettungsanker der Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Deutsche BundeswehrVerband setzt sich jedoch für die Betroffenen beim Dienstherrn für
mögliche Hilfestellungen ein, da ein Verschulden der Betroffenen nach hiesiger Auffassung nicht
hergeleitet werden kann und somit auch keine solche „faktische Bestrafung“ vertretbar scheint.

Quelle ist der DBwV ... Artikel aus "Die Bundeswehr"  I / 2016


Bitte auch die hier angehängte Broschüre des BMVg lesen !
Titel: Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten
Beitrag von: Fachdiener am 06. Januar 2016, 13:25:52
Der Punkt "Familienversicherungsanspruch" besteht auch über das vollendete 55. Lebensjahr hinaus!
Titel: Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten
Beitrag von: Fachdiener am 06. Januar 2016, 13:27:27
http://www.akademie.de/wissen/familienversicherung-gesetzliche-krankenkasse (http://www.akademie.de/wissen/familienversicherung-gesetzliche-krankenkasse)
Titel: Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten
Beitrag von: F_K am 06. Januar 2016, 13:54:02
@ Fachdiener:

Mag ja alles sein: Aber eine Lebensplanung sollte man NICHT (und darf(!) nicht) darauf aufbauen, in X Jahren eine Situation zu haben, in der eine Familienversicherung möglich ist.
Titel: Beihilfe vs. Freiwilliges Mitglied in der GKV als Versorgungsempfänger
Beitrag von: LwPersFw am 11. Juni 2017, 16:47:02
Ich habe hier im Forum ja schon mehrfach erwähnt, dass Freiwillige Mitglieder in der GKV zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die vollen Leistungen der Beihilfe haben, aber anteilige Zuschüsse in bestimmten Leistungsbereichen erhalten können.

Voraussetzung :

Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe ( z.B. BS im Ruhestand 70 %, Ehefrau 70 %, ehem. SaZ während Bezug ÜG 70 % )


Grundlage bildete der 47 Abs 6 BBhV in der Fassung vor dem 20.09.2012:

"Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat."


Beispiel zum Verständnis:

Die Arztrechnung beträgt für die Behandlungsart X = 500 €

Die GKV erstattet für die Behandlungsart X aber maximal 350 €

Die Beihilfe würde aber bei 100 % für die Behandlungsart X 500 € erstatten

Dann zahlt nun die GKV 350 € und die Beihilfe die fehlenden 150 €


Diese Regelung wurde ab 20.09.2012 in der BBhV (nahezu) gestrichen.

Aber:

Es wurde eine "Übergangsregelung" bis zum 20.09.2017 festgelegt.

Danach hätte nur noch ein Anspruch von 70 % bestanden.

Wie der DBwV nun in seiner Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" Juni 2017 , S. 56 informiert,
hat der Gesetzgeber zugesichert, dies doch nicht umzusetzen.

Die "Übergangsregelung" wurde entfristet und gilt somit nunmehr unbefristet über den 20.09.2017 hinaus fort.


Im Anhang die Bestätigung zu o.g. durch das BVA
Titel: Krankenversicherung Rentenversicherung Wiedereinsteller SaZ
Beitrag von: LwPersFw am 11. Juni 2017, 18:00:45
Zu den o.g. Ausführungen zur Krankenversicherung noch ein paar aktuelle Rechtsgrundlagen, besonders wichtig für lebensältere SaZ ( sei es durch Erst-/Wiedereinstellung, oder Weiterverpflichtung !! ):

+ kein Zugang mehr zur GKV ab 55. Lebensjahr
ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen




SGB V Paragraph 6 Abs 3a

+ "3-Monats-Regel" um als Freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben

SGB V Paragraph 9 Abs 2

+ "9/10-Regel" zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

SGB V Paragraph 5 Abs 1 , Nr 11


EDIT vom 12/2017

Im Anhang 2 aktuelle Merkblätter des DBwV zu diesen Themen
Titel: Krankenversicherung 9/10-Regel Krankenversicherung der Rentner
Beitrag von: LwPersFw am 13. April 2018, 21:44:49
Hier einmal ein konkretes Beispiel, welche Folgen die o.g. 9/10-Regel haben kann, für lebensältere SaZ, oder auch, wie im Folgenden, für Ehepartner/innen von Soldaten, die für mehrere Jahre ins Ausland versetzt wurden und in dieser Zeit nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlagen:


"Fehlende Informationen zur sogenannten 9/10-Regelung und zu ihren Auswirkungen auf die Krankenversicherungsbeiträge

Situation:

Meine Ehefrau steht vor einem gewaltigen finanziellen Problem! Zum Renteneintritt wird, mit der sogenannten 9/10 Regelung, die Aufnahme in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) geprüft.

Diese Regelung besagt, dass 90 Prozent der zweiten Hälfte der Erwerbsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht sein müsse. Wer dies nicht erfüllt, kommt nicht in die KVdR und damit auch nicht in den Genuss der reduzierten Beiträge.

Meiner Ehefrau fehlen aber 20 Monate zur Erfüllung der 9/10 Regelung.

Hintergrund ist meine durch den Dienstherrn veranlasste Versetzung in die Vereinigten Staaten.

In diesen vier Jahren konnte sich meine Ehefrau, nach Aussage der gesetzlichen Krankenversicherung, für diesen Zeitraum dort nicht weiterversichern, sondern musste gezwungenermaßene eine private Krankenversicherung abschließen.

Auch auf die Möglichkeit des Ruhens der Mitgliedschaft (z.B.durch Zahlung einer Anwartschaftsprämie) in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden wir in unserem Beratungsgespräch seinerzeit nicht hingewiesen.

Durch den dienstlich veranlassten USA-Aufenthaltent entsteht nun folgende Situation:

Wegen der fehlenden Voraussetzungen (sogenannte 9/10-Regelung), erhält meine Ehefrau lediglich die Möglichkeit sich bei Renteneintritt freiwillig gesetzlich zu versichern.

Hierfür wird jedoch eine andere Beitragsberechnungsmethode angewendet !!

In der Krankenversicherung der Rentner würde lediglich ein Beitrag von etwa 126 Euro fällig, weil in diesem Fall nur die eigene Altersrente für die Berechnung herangezogen wird.

Bei der Ermittlung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages zählen zusätzlich die Hälfte meines Einkommens und auch alle anderen steuerlich relevanten Einkunftsarten dazu, wie etwa Einnahmen aus Mieten, oder private Rentenversicherungen.

Das führt nach Aussage der gesetzlichen Krankenkasse zu einem Beitragssatz von ca. 646 Euro monatlich ab Rentenbeginn.

Das sind 520 Euro Mehrbelastung.

Auf die durchschnittliche Lebenserwartung hoch gerechnet, ergibt das Mehrkosten von mehr als 100000 Euro wegen einer fehlenden Beratung seitens des Dienstherrn und einer mangelnden Beratung seitens der GKV."

Quelle: "Die Bundeswehr" 04/2018


Anmerkung von mir:

1.
So bedauerlich dies für die Ehefrau des Kameraden ist, ... die Schuld liegt hier nicht beim Dienstherrn.

Denn schließlich war sie bei ihrer KV und hat sich dort beraten lassen.
Es wäre Aufgabe der KV gewesen, vor dem Hintergrund das diese später auch die 9/10-Regel anwendet, auf die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen (Anwartschaft) hinzuweisen.
Kostet etwa 65 € / Monat.

2.
Der Dienstherr kann nicht zu allen Aspekten des Lebens belehren, unterweisen, beraten, etc. ... und er ist dazu auch nicht verpflichtet... Auch nicht unter dem Aspekt der Fürsorge...

Wenn ich einen privaten Urlaub in den USA mache... muss ich mir auch selbst Gedanken darüber machen... was im schlimmsten Fall alles passieren kann... und wie ich mich dagegen absichern kann... Gerade in den USA reden wir da ganz schnell über 6-stellige Summen...


Wichtig !

Ein Lösungsansatz - zumindest teilweise - für dieses Problem kann der Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Dieser Zuschuss wird mit einem Antragsformular ( R0820 ) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt.

Näheres zum Zuschuss kann man im Merkblatt R0815 , Pkt. 16 der DRV nachlesen.


"§ 106 SGB VI

Zuschuss zur Krankenversicherung
.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."







Titel: GKV-Versichertenentlastungsgesetz
Beitrag von: Pionec am 08. Juni 2018, 09:25:45
Guten Morgen,

am Mittwoch hat die Regierung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz verabschiedet.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html

Da dort mindestens eine Änderung für SaZ, besonders für Lebensältere SaZ, beschlossen wurde, stellt sich mir daraus direkt eine Frage

Hintergrund: Ich, 38, ab 01.10.18 SaZ 14, d.h. bei Ausscheiden mindestens 52, gerne auch noch mal 11 Jahre länger/älter.
Derzeit überlege ich eine kleine Anwartschaft bei der PKV abzuschließen und darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.

Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.
Wie seht Ihr, erfahrene Experten, das Thema?

Freue mich auf zielführende Antworten von euch  :)

Gestern kamen die Unterlagen der PKV an, noch mit dem Hinweis, dass lebensälteren SaZ die GKV-Anwartschaft empfohlen wird.

Falls ich wider Erwarten doch noch die Chance auf BS habe, ist das Thema ja eh ein anderes, aber das ist noch absolute Zukunftsmusik und die Chancen sind (in dem dann erreichten Alter) ja auch nicht mehr so hoch.

Titel: GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Juni 2018, 11:06:05
Da es thematisch passt ... habe ich das Thema GKV-Versichertenentlastungsgesetz hier mit eingefügt.

Damit sich jeder damit einmal in Ruhe beschäftigen kann...

Im Anhang der Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)


Dieser beinhaltet u.a. auch die Begründungen der Politik, warum was wie geändert / ergänzt wird.
Titel: Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten ( Krankenversicherung )
Beitrag von: Ralf am 08. Juni 2018, 11:34:49
Zur Ergänzung die offizielle Internetseite incl. Erklärstücken: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz
Titel: Antw:GKV-Versichertenentlastungsgesetz
Beitrag von: LwPersFw am 09. Juni 2018, 08:39:27


... darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.

Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.


Nach dem ersten Querlesen... meine persönliche Meinung ...

Wer in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens die meiste Zeit Soldat sein wird und sich den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR  sichern will ...

...wird auch weiterhin nicht um die Anwartschaft in der GKV herum kommen.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab, gerade lebensälteren SaZ den grundsätzlichen Zugang zur GKV nach DZE zu ermöglichen...

...das greift aber eben erst nach DZE...
...während der Dienstzeit werden keine Zeiten der Mitgliedschaft in der GKV aufgebaut


Um in die KVdR zu kommen... benötigt man als Lebensälterer aber diese Zeiten !

Und dies sichert man sich eben über die Anwartschaft in der GKV.
Abzuschließen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ !


Man kann darauf verzichten... als Rentner freiwilliges Mitglied der GKV sein... und dann den Zuschuss nach § 106 SGB VI beantragen... (siehe Beitrag vom 13.04.18)... Ich habe aber keine Erfahrungswerte, wie sich dann die Beiträge individuell gestalten...

Also Beitrag KVdR vs Freiwillige Mitgliedschaft + Zuschuss von der DRV
Titel: Antw:GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG
Beitrag von: LwPersFw am 11. Juni 2018, 14:26:15
Im Anhang noch ein sehr gut erklärender Beitrag aus der GVPA-Info III 2018 zum Thema 9/10-Regel (Quelle: GVPA BMVg)

Bitte beachten : Der Artikel berücksichtigt noch nicht das neue GKV-VEG !


Das im Artikel erläuterte Problem mit der "Auffangversicherung" wird durch das GKV-VEG gelöst.

Es bleibt aber m.E. das im letzten Aufzählungspunkt genannte Problem bzgl. des Zugangs zur KVdR !
Titel: Pflegeversicherung i.V.m. GKV versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamte
Beitrag von: LwPersFw am 22. Juni 2018, 10:25:26
Hier ein interessanter Beitrag des DBwV ... für den Personenkreis der Berufssoldaten/Beamten und ihrer Ehefrauen/Ehemänner

Stand: 06/2018

"Fiese Falle in der Pflegeversicherung

Wer ist betroffen?

Betroffen sein können die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamten.

Die Grundlage

Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, die zustehende Leistungen nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt gem. § 46 Abs. 4 BBhV die andere Hälfte dieser Leistungen.

Folgen?

Die Leistungen zur Pflege sind in diesen Fällen paritätisch von der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe zu tragen. Außerdem mindert  der hälftige Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung folgerichtig auch den Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte.

Hinweis

Angehörige haben in der Regel keinen eigenen (originären) Anspruch auf Beihilfe im Sinne von § 2 BBhV, sondern sind wenn dann nur berücksichtigungsfähig nach § 4 BBhV. Soweit berücksichtigungsfähige Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z.B. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) oder freiwillig versichert sind, kommt der Aufteilungsgrundsatz des § 28 Abs. 2 SGB XI vorerst (Ausnahme hierzu bei folgender Fallkonstellation 2 beachten) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen leistet die eigene soziale Pflegeversicherung des Ehepartners im Pflegefall in voller Höhe.

Wann gilt § 28 Abs. 2 SGB XI ?

Fallkonstellation 1:
Falls der Beamte oder Soldat in der GKV versichert ist und die Familienangehörigen ohne eigene Beitragszahlung bei diesem familienversichert sind, würde die Aufteilungsregel des § 28 Abs. 2 SGB XI greifen. Dies dürfte bei Soldaten regelmäßig nicht der Fall sein und wenn nur bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten oder Versorgungsempfängern gegeben sein.

Fallkonstellation 2:
Wenn der beihilfeberechtigte Soldat/Beamte verstirbt, ändert sich der Beihilfestatus des Hinterbliebenen Ehepartners. Die Witwe/der Witwer erbt den originären Beihilfeanspruch und die Sonderregelung nach § 28 Abs. 2 SGB XI greift in vollem Umfang.

Problem

Falls die betroffene Person jedoch die notwendige Klarstellung des Beihilfeanspruchs gegenüber der GKV unterlässt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse zunächst 100% der Kosten. Sobald im weiteren Versicherungsverlauf der Beihilfeanspruch auffällt, würde der Versicherte mit hohen Rückforderungsansprüchen der GKV konfrontiert werden, die aber dann nicht mehr in Gänze an die Beihilfestelle übertragen werden können (Verjährungsfrist). Die Kostenfalle ist scharf gestellt – es drohen hohe Rückforderungen!

Empfehlung

Die GKV erhält eine Information zum Beihilfestatus nicht von Amts wegen! Insbesondere wenn die Witwe/der Witwer  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird die GKV regelmäßig nicht über den Beihilfeanspruch informiert. Informieren Sie Ihre GKV, falls eine der Fallkonstellationen zutrifft.

Wir empfehlen darüber hinaus, insbesondere den perspektivisch Betroffenen (Fallkonstellation 2) frühzeitig zu handeln.

1.) Bitte binden Sie auch den Ehepartner in dieses Wissen ein. Nehmen Sie ergänzend einen Hinweis zu dieser Problematik (z.B. diesen Artikel in ausgedruckter Form) in Ihren Versorgungsordner (o.ä.) auf, damit im Falle Ihres Ablebens die Hinterbliebenen darüber "stolpern".

2.) Sie können und sollten schon heute die zuständige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) über den Sachverhalt informieren.
Gerne können Sie dazu das Musterschreiben nutzen.

3.) Wie oben beschrieben, ergibt sich im Falle des Vorversterben des beihilfeberechtigten Soldaten/Beamten, mit dem Witwengeldanspruch/Witwergeldanspruch, auch der "geerbte" Beihilfeanspruch für die Witwe. Daraus folgt der geschilderte hälftige Pflegeversicherungsbeitragssatz. Ergo sollte die Witwe den Todesfall des Ehepartners und den damit verbundenen Beihilfeanspruch zeitnah auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzeigen. Neben dem eingesparten halben Pflegeversicherungsbeitrag, führt das auch zu einer erneuten Erinnerung (oder der erstmaligen Anzeige), dass bei der Witwe ein Beihilfeanspruch vorhanden ist und ab diesem Zeitpunkt für den Bereich der Pflege zum tragen kommt."



Musterschreiben > siehe Anhang
Titel: Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten ( Krankenversicherung )
Beitrag von: RHW am 07. Juli 2018, 11:52:22
Hallo,

hier eine Übersicht über die Unterschiede in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen der "Krankenversicherung der Rentner" (=KVdR) und der freiwilligen Versicherung als Rentner.

KVdR:

- Voraussetzung ist der Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

- Es sind nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrente von früherem Arbeitgeber, Pension, private Renten-/Lebensversicherungen mit Beteiligung des Arbeitgebers/Dienstherrn/Direktversicherungen) und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb/Landwirtschaft beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen (z.B. Miet- oder Zinseinnahmen) sind beitragsfrei.
Definition Versorgungsbezüge: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

- Es gibt keine Mindestbeiträge (auch wenn man z.B. nur 500 Euro Rente bekommt, werden die Beiträge nur prozentual von der Rente bzw. den oben genannten Einnahmen berechnet).

- Die Einnahmen des selbst versicherten Ehegatten sind immer ohne Bedeutung.

Freiwillige Versicherung als Rentner:

- Es sind grds. alle Bruttoeinnahmen beitragspflichtig:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

- Wenn der Ehegatte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (z.B. als Beamter) und höhere Bruttoeinnahmen als der Rentner hat, werden in einem besonderen Berechnungsverfahren auch die Ehegatteneinnahmen teilweise beitragspflichtig. Wenn die alle Bruttoeinnahmen des Rentners (ohne Ehegatteneinnahmen die halbe Beitragsbemess
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
-> Absatz 5

- Es gilt für die Beitragsberechnung eine Mindesteinnahme (2018: 1015 Euro monatlich). Bei niedrigeren Einnahmen werden die Beiträge von diesem Mindestwert berechnet.

Die Übersicht beschreibt die aktuelle gesetzliche Lage. Änderungen sind möglich (besonders bei einem Wechsel im Bundesgesundheitsministerium). Ggf. auch die Auswirkungen für Witwen/Witwer beachten.

Wie oben bereits von anderen beschrieben, gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach ab 1.1.2019 ehemalige Zeitsoldaten 3 Monate nach Ende ihrer Dienstzeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können (unabhängig von Alter und Gesundheitszustand). Das kann besonders für diejenigen wichtig werden, die eine Technikerschule besuchen oder ein Studium (30 Jahre oder älter) beginnen.

Gruß
RHW
Titel: Anwartschaftsversicherung > Rückkehr zur GKV bei DZE
Beitrag von: LwPersFw am 20. August 2018, 14:11:31
Betrifft ehemalige SaZ, denen eine GKV die Wiederaufnahme verwehrt, mit der Begründung, dass während der Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung bei einer privaten KV bestand.

Hier hat der Spitzenverband der GKV'en diesen empfohlen, dies zukünftig nicht mehr anzuwenden.



Siehe Anhang...

Zitat daraus:

"Waren die betroffenen Personen vor dem Einsetzen der Heilfürsorge im System der gesetzlichen Krankenversicherung zuletzt versichert
und besitzen sie nach der Beendigung der Heilfürsorge über keine anderweitige  Absicherung im Krankheitsfall, erfüllen sie die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V.
Die geänderte Rechtsauffassung wird in den vorgenannten Grundsätzlichen Hinweisen dokumentiert."




Diese Thematik ist im Zusammenhang zu den Erläuterungen des DBwV im 2. Anhang zu sehen...
Titel: Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
Beitrag von: Bregenz12 am 31. Oktober 2018, 22:37:13
Schon gelesen? Aus der Internet-Seite der Bundeswehr.
Damit dürften sich teilweise die Anwartschaft-Versicherungen für diejenigen erledigt haben, die hinterher nicht selbständig werden wollen oder Beamte.

(Es folgt das Zitat der Meldung)

"Erstmals erhalten alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten, kurz SaZ, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vorversicherung ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Dienstzeitende.

Die Regelung ist Bestandteil des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bekannt als GKV-Versichertenentlastungsgesetz, das am 6. Juni 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Bundestag hat das GKV-VEG am 18. Oktober 2018 verabschiedet. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Längere Verpflichtungszeiträume bis zu 25 Jahre, die steigende Zahl älterer Seiteneinsteiger und die komplette Verlagerung von Bildungsmaßnahmen hinter das Dienstzeitende haben dazu geführt, dass SaZ immer später aus der Bundeswehr ausscheiden. Dadurch entstehen Probleme beim Zugang zur GKV bzw. zur Krankenversicherung der Rentner. Dieser besonderen Situation wird mit den Neuregelungen im GKV-Versichertenentlastungsgesetz Rechnung getragen.

Während der Dienstzeit sind SaZ in der GKV versicherungsfrei, die Gesundheitsversorgung wird über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sichergestellt. Nach ihrem Dienstzeitende hatten ehemalige SaZ bisher während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beihilfeanspruch, verbunden mit einer privaten Restkostenversicherung.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz enthält für ausscheidende SaZ folgende wichtige Neuerungen:

1. Alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden SaZ erhalten unabhängig von ihrem Alter und der Vorversicherung (gesetzlich oder privat) ein Beitrittsrecht zur GKV. Bis zu drei Monate nach Ende ihrer Dienstzeit können sie der GKV (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf) als freiwilliges Mitglied beitreten.

2. Der Beihilfeanspruch entfällt. Damit wird auch die Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Restkostenversicherung obsolet. Hierdurch werden diejenigen SaZ, die vor ihrer Dienstzeit gesetzlich versichert waren, automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt Mitglied waren. Dabei ist es unerheblich, ob sie vorher über einen Elternteil versichert waren. Ein Antragserfordernis besteht in diesen Fällen nicht.

Es wird allerdings dringend geraten, sich rechtzeitig vor Dienstzeitende mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, da die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht ab dem 1. Tag nach Dienstzeitende besteht. Die automatische Mitgliedschaft gilt nicht für SaZ, die vor der Dienstzeit privat versichert waren. Diese sind an die 3-Monatsfrist nach Ziffer 1 gebunden!

3. Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZ einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden.

4. Durch eine Übergangsregelung erhalten alle seit dem 15. März 2012 ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein Zugangsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV, wenn sie am oder vor dem 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen wird kein Zuschuss nach Nummer 3 gewährt.

Alternativ zu Ziffer 1 und Ziffer 2 besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Nähere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr und die Krankenkassen."
Titel: Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
Beitrag von: LoggiSU am 31. Oktober 2018, 23:09:52
Wir haben das gestern im Dienst noch diskutiert.
Unter Punkt 1 steht, dass man die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft bekommt.
Uns stellte sich die Frage, wieviel teurer als eine Pflichtversicherung das ist bzw. ob das mit oder ohne Anwartschaft gleich teuer ist.
Werde nächste Woche mal den Sozialdienst dazu befragen.
Titel: Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
Beitrag von: miguhamburg1 am 01. November 2018, 08:04:24
Mir scheint, dass dieses Thema hier verkürzt bedacht wird:

Richtig war und ist, dass der Soldat während des Bezugs der Übergangsgebührnisse beihilfebnerechtigt ist und er nur eine - relativ preisgünstige - private Restversicherung benötigt.

Nun kommt es aber doch meines Wissenhs darauf an, was der ausscheidende SaZ beruflich im Anschluss tut. Denn falls er eine Tätigkeit ausübt, die sozialversicherungspflichtigist und er daraus Einkünfteunterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, muss er doch von der GKV sowieso aufgenommen werden. Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!
Titel: Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
Beitrag von: Nouqie91 am 01. November 2018, 08:48:20
[…] Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!

Bis auf über 55 jährige und Minijobber schon
Titel: Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
Beitrag von: LwPersFw am 01. November 2018, 10:11:45

...Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!


Mit der Gesetzesänderung sollte es auch nicht um "die Masse" gehen...

Sondern um das schließen von Lücken "im System".

Insbesondere die in den nächsten Jahren immer größer werdende Gruppe von SaZ, die erst nach dem 55. Lebensjahr DZE haben, bzw. seit dem o.g. Stichtag bereits hatten.

Dies ist zu begrüßen...

Es wurde aber nur ein halber Schritt getan, denn das Problem der 9/10-Regelung zum Zugang zur KVdR wurde nicht gelöst.
Beachte hierzu die Beiträge vom 18.04.2018 und 09.06.2018


Jedem SaZ muss also klar sein, dass er sich frühzeitig, am besten bereits vor Dienstantritt, mit dieser Thematik selbst beschäftigt!

Das mag mit 18 noch als überflüssig empfunden werden, bei Lebensälteren kann ich die Vernachlässigung dieses Themas persönlich nur als schlicht fahrlässig bezeichnen!


Denn, um es gerade für Lebensältere nochmal klar zu verdeutlichen,
es sind 2 Themenfelder zu betrachten, die aber verbunden sind:

+ Krankenversicherung nach DZE
+ Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR ab Renteneintritt

Titel: Antw:Krankenversicherung für SaZ nach DZE und Angehörige in der GKV
Beitrag von: LwPersFw am 07. Dezember 2018, 13:01:33
Im Anhang der Entwurf des

Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung

(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)


Was damit kommt ... ist u.a. interessant für

+ alle ausscheidenden SaZ die nach DZE wieder in die GKV gehen
+ alle Angehörigen von Soldaten, die in der GKV sind

Was bei diesen Entwürfen gut ist ...

+ es wird nicht nur der reine neue Gesetzestext aufgeführt
+ sondern in den Begründungen auch ... was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat...


"A. Problem und Ziel

Eine qualitativ gute und gut erreichbare medizinische Versorgung aller versicherten Patientinnen und Patienten ist zentrale Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Erfüllung dieses Versorgungsauftrags und für die Erhaltung des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist es von entscheidender Bedeutung,
dass der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt ist.

Insbesondere soll unangemessenen langen Wartezeiten auf Behandlungstermine bei Haus-, Kinder- sowie Fachärztinnen und -ärzten und
mangelnden ärztlichen Versorgungsangeboten in ländlichen und strukturschwachen Regionen vorgebeugt werden.

Das Gesetz zielt darauf ab,
• allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,

• die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,

• Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und

• dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.

B. Lösung

In einem Sofortprogramm werden die Leistungen der ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung und der Zugang zu diesen Leistungen für die versicherten Patientinnen und Patienten verbessert.

Dazu werden die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 (bisher Nummer des Not-und Bereitschaftsdienstes) täglich 24 Stunden telefonisch und auch online erreich-bar sein und nicht nur Termine bei Haus- und Kinderärztinnen und -ärzten, sondern in Akutfällen auch eine unmittelbare ärztliche Versorgung entweder in einer geöffneten Arztpraxis, in einer Portal- oder Bereitschaftsdienstpraxis oder in einer Notfallambulanz vermitteln. Zudem sollen die Terminservicestellen die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten bei der Suche nach einer Haus- oder Kinderärztin bzw. einem Haus- oder Kinderarzt unterstützen, die oder der sie dauerhaft versorgen kann.

Das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärztinnen und -ärzte für die Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten wird von 20 auf 25 Stunden erhöht. Offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvergabe von Vertragsärzten, die an der fachärztlichen Grundversorgung teilnehmen, werden ausgeweitet. Das erweiterte Sprechstundenangebot wird mit entsprechenden extrabudgetären Vergütungsanreizen für die Vertragsärztinnen und -ärzte gefördert.

Ärztinnen und Ärzte, die in wirtschaftlich schwachen und vertragsärztlich unter-versorgten ländlichen Räumen praktizieren, werden über regionale Zuschläge be-sonders unterstützt. Die hausärztliche Versorgung und die „sprechende Medizin“ werden besser vergütet, ebenso koordinierende Leistungen wie die Terminvermittlung zu Fachärztinnen oder Fachärzten. Durch Festlegung von Praxisbeson-derheiten von Landarztpraxen, die im Vorfeld von Prüfverfahren anzuerkennen sind, werden insbesondere Hausbesuche gefördert.

Darüber hinaus sollen verbindliche Regelungen zur Vergabe und Übermittlung von Diagnosen- und Prozedurenschlüssel zur Stärkung der Manipulationsresistenz entwickelt werden.
Um die Attraktivität der medizinischen Versorgungszentren zu erhalten und gleichzeitig für eine ausgewogene Balance zwischen Anstellung und freiberuflicher Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu sorgen, werden die gesetzlichen Re-gelungen zu den medizinischen Versorgungszentren weiterentwickelt und Rechtsunsicherheiten beseitigt.

Die Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werden erhöht und verbindlicher ausgestaltet. Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Eigeneinrichtungen zu gewährleisten, wird erweitert.

Weiterentwickelt werden auch die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der Bedarfsplanung.
Ziel ist es, eine kleinräumige, bedarfsgerechte und flexible Verteilung der Arztsitze zu erleichtern.

In ländlichen oder strukturschwachen Gebieten entfallen Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärztinnen und Ärzten. Die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Gebiete obliegt den Ländern. Die Länder erhalten ein Mit-beratungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen sowie ein Antrags-recht in den Landesausschüssen.

Damit Entscheidungen zu versorgungsrelevanten Verträgen und Vereinbarungen im Interesse der Patientinnen und Patienten zeitnah und effektiv umgesetzt wer-den können, werden die Schiedsregelungen und die sektorenübergreifenden Konfliktlösungsinstrumente der Selbstverwaltung neu strukturiert und weiterentwickelt.


Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 1. Januar 2021 von bisher 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.


Für Langzeiterkrankte wird die Möglichkeit, stufenweise wieder in das Berufslebens eingegliedert zu werden, verbessert.

Die Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung von Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden und zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse werden vereinfacht.

Die psychotherapeutische Behandlung soll zukünftig im Rahmen einer gestuften und gesteuerten Versorgung erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält dazu einen Regelungsauftrag in der Psychotherapie-Richtlinie.

Darüber hinaus wird die elektronische Patientenakte flächendeckend eingeführt und der Zugriff auf die elektronische Patientenakte über mobile Geräte wie Smartphones ermöglicht."


Titel: Antw:Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 14. Dezember 2018, 18:59:02
Das GKV-VEG (siehe Anhang) ist heute verkündet worden und tritt, bis auf die im Gesetz genannten abweichenden Termine, am 15.12.2018 in Kraft.

Die für SaZ wichtigen neuen Bestimmungen sind somit ab Morgen rechtsgültig und ab 01.01.2019 anzuwenden!

Dies ist somit wichtig für alle SaZ, die ab 01.01.2019 DZE haben.

ACHTUNG !!!
Wer ab 01.01.2019 als ehem. SaZ in eine private PKV will...
Unbedingt mit den neuen Regelungen im Artikel 11... zu SVG § 11b beschäftigen und beraten lassen !!


Wer ab 01.01.2019 erstmalig Übergangsgebührnisse bezieht ... hat keinen Beihilfeanspruch mehr !



Wichtig ist auch die Übergangsregelung für bereits entlassene Ü55- Jährige !!

"Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind
und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend.

Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.“




Hier gilt es, sich genau beraten zu lassen !

Der Stichtag 31.03.2019 muss beachtet werden !!!
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: RomeoSierra79 am 03. Februar 2019, 13:15:46
Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage: verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant - ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung? Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 03. Februar 2019, 13:21:05
Was sagt denn Ihr Versicherungsfachmann dazu?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: ulli76 am 03. Februar 2019, 13:22:12
Wenn du nur eine Anwartschaft für die Restkosten hattest, kommst du nicht ohne weiteres in die Vollversicherung.
Ich hatte das gleiche Problem- war eine Fehlberatung damals beim Abschluss der Versicherung und ich hab´s verbaselt, das später mal zu prüfen.
Bei mir hat der Versicherungsmakler eines Freundes das Ganze wieder geradegezogen.

Musst/willst du denn in eine private oder kannst du in die Gesetzliche? Und du solltest genau die Bedingungen prüfen, als du das zweite Mal in die Anwartschaft bist. Die Frage ist, warum du da wieder in die Anwartschaft bist und wie du seit 2012 versichert warst.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 04. Februar 2019, 11:54:12
Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage:

1. verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe

oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant -

2. ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung?

Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.

zu 1. und 2.

Eine kleine Anwartschaft sichert immer den Zugang ohne Gesundheitsprüfung

nur zu 1.

Da der Beihilfeanspruch für SaZ seit dem 01.01.2019 entfallen ist, gereift dies nur noch, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, bei der noch ein Beihilfeanspruch besteht.

Hier muss natürlich bedacht werden, dass ggf. andere %-Sätze gelten, die zu versichern sind. Anstatt 30 %, z.B. 50 %.

nur zu 2.

Eine Vollversicherung in der PKV bedeutet ja, es werden 100 % selbst gezahlt.

Hier ist dann zu prüfen, ob dies eine Anpassung des bestehenden Anwartschaftsvertrages erforderlich macht !

Denn versichert ist ja z.B. eine Anwartschaft auf 30 % Restkostenübernahme.

Hier wäre ja eine Anwartschaft auf ein 100 % - Vollversicherung abzuschließen.

Ggf. müssten auch die vereinbarten Leistungsumfänge angepasst werden.


Für SaZ ist noch wichtig zu wissen:

Wer sich nach DZE für eine Vollversicherung bei der PKV entscheidet...

...bekommt, wie gesagt, keine Beihilfe

...aber einen Zuschuss zum Beitrag ... aber nur für die Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse !

>> siehe § 11 b , Abs 2 Soldatenversorgungsgesetz

Danach müsste er 100 % selbst zahlen !



Da dies immer sehr individuell ist ... kann ich jedem Betroffenen nur empfehlen, sich rechtzeitig gut beraten zu lassen !!!

Titel: 9/10-Regelung KVdR GKV
Beitrag von: LwPersFw am 11. Februar 2019, 20:32:44
EDIT: Beachte Beitrag vom 23. Mai 2019, 06:38:59


Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...

...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung

– Drucksache 19/7156 –


"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."


Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Rekrut84 am 12. Februar 2019, 07:33:10
Leider ohne einen Hinweis darauf ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht.

Die einzige Stelle an der in der Antwort auch Soldaten erwähnt werden ist diese.

„Davon zu trennen ist, dass Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit An- spruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, versicherungsfrei in der GKV sind. Zur Absicherung im Krankheitsfall wird für diesen Personenkreis Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät- zen gewährt.“
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Rekrut84 am 12. Februar 2019, 07:37:52
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich die Bundesregierung der Problematik für Soldaten überhaupt nicht bewusst ist.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 12. Februar 2019, 14:32:23
Leider ohne einen Hinweis darauf ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht.

> Sieht sie ( derzeit ) nicht...

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich die Bundesregierung der Problematik für Soldaten überhaupt nicht bewusst ist.

> Ist ihr sehr wohl bekannt ...



Der DBwV hatte versucht, dies im Rahmen des GKV-VEG mit einfließen zu lassen... konnte sich aber nicht durchsetzen...

Ob es noch kommt ... Glaskugel



Somit zur Zeit nur 2 Optionen:

> Freiwillige Mitgliedschaft ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) - abzuschließen innerhalb der ersten 3 Monate nach Ernennung zum SaZ

> Als Rentner Freiwilliges Mitglied GKV > Beitragszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 13. Februar 2019, 10:08:02
@ Einwegflasche:

Es ist vor allem eine Planungsfrage, wie man sein weiteres Leben nach der Bundeswehr plant:

- Beamter oder Angestellter oder Freiberufler?
- Familienplanung, wer versichert den Nachwuss?
- Anspruch an Versicherungsleistungen oder zusatzversicherung?

Dies sind alles Fragen, die individuell zu beantworten sind und dann muss man sich einen Plan machen und diesen umsetzen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 13. Februar 2019, 13:03:54
Man möge mir verzeihen vom Thema der "schlechten" Bezahlung auf die Versicherungen eingehen möchte.

Sehe ich das richtig, dass man nun trotz des Zugangsrecht zur GKV nach DZE durch das GKV-VEG, jemandem der am Anfang seiner Karriere bei der BW steht und sich mit den Pflegeversicherung und Anwartschaft beschäftigt, raten sollte besser freiwilliges Mitglied der GKV ohne Leistungsbezug zu zu werden?

Dadurch würde er Zugang zur notwendigen Pflegepflichtversicherung bekommen und die 9/10-Regelung zum bzgl. der KVdR erfüllen.

Eine Anwartschaft in der PKV würde zwar Zugang zur entsprechenden und vorgeschriebenen PV ermöglichen, allerdings nach DZE ggf. den Zugang zur KVdR unmöglich machen. Ich stelle mir das insb. für OA im Alter 28/29 für wichtig vor und Seiteneinsteigern in ähnlichem Alter.

Habe ich das richtig verstanden?

Das Sozialrecht ist ein sehr komplexes und dadurch auch sehr individuelles Recht.

Deshalb ist es schwer, konkret auf Fragestellungen zu antworten, wie Sie sie gestellt haben.

Denn es gibt einfach zu viele "Wenn"- und "Aber"-Aspekte ...


Meine Empfehlung ... beschäftigen Sie sich erst einmal eingehend mit der 9/10-Regel.

Im Internet findet sich dazu genügend Material ... und auch hier in diesem Thema finden Sie dazu Einiges...

Mit diesem Wissen
plus
Dienstzeit Bw ? Will ich BS werden ?
plus
Was will ich nach der Bw beruflich machen ?
plus
Was kostet die KVdR ?
plus
Was kostet die Freiwillige Mitgliedschaft GKV als Rentner + Zuschuss durch die Deutsche Rentenversicherung ?
plus
Beziehe ich in die Überlegung einen Ehepartner mit ein ?

... müssen Sie dann bewerten, ob der Zugang zur KVdR für Sie eine Option ist, die Sie sich unbedingt offen halten wollen.

Kommen Sie zu einem "Ja" , Abschluss "Anwartschaft" in der GKV ... und beachten der 3-Monats-Frist nach Ernennung zum SaZ.

Und wenn Sie sich alle Optionen offen halten wollen ... schließen Sie zusätzlich auch eine kleine Anwartschaft in der PKV ab.


Beides zusammen - inkl. Pflegepflichtversicherung - liegt bei rund 60 - 80 € / Monat.

Für den, für den es wichtig und sinnvoll ist, m.E. sinnvoll angelegtes Geld.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Albert O. am 22. Februar 2019, 12:36:09
Guten Tag,
Zu mir
Ehemaliger SAZ 8, DZE September 2018, jetzt Student und zwischendurch reservist
Aktuell Anwartschaft bei der Allianz aktiviert mit 240€ Beitrag pro Monat.

Jetzt zur Frage
Inwieweit betrifft mich diese Neuregelung? Und sind die 240€ normale kosten für sowas?

Ich würde mich über jede Hilfe freuen, da ich während meiner Zeit nicht auf das dze vorbereitet wurde und auch keine Infos bekommen habe.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 13:09:29
Guten Tag,
Zu mir
Ehemaliger SAZ 8, DZE September 2018, jetzt Student und zwischendurch reservist
Aktuell Anwartschaft bei der Allianz aktiviert mit 240€ Beitrag pro Monat.

Jetzt zur Frage
Inwieweit betrifft mich diese Neuregelung? Und sind die 240€ normale kosten für sowas?

Ich würde mich über jede Hilfe freuen, da ich während meiner Zeit nicht auf das dze vorbereitet wurde und auch keine Infos bekommen habe.

Sie sind ... wenn Sie die das Thema KV als SaZ nach DZE meinen ... nicht betroffen, da DZE vor dem 31.12.2018. ( es sei denn Sie wären schon 55... )

Ich kenne die aktuelle "Bandbreite" für eine 30 % - RestkostenKV nicht ... aber 240 € liegt wohl im Rahmen.

Wobei es wohl auch spezielle Studententarife gibt... Da müssen Sie sich mal schlau machen.

Was Sie auf jeden Fall nicht vergessen dürfen ... die Beihilfe endet mit Ende der Zahlung der Übergangsgebührnisse !



Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 22. Februar 2019, 14:23:30
Zitat
... Ich kenne die aktuelle "Bandbreite" für eine 30 % - RestkostenKV nicht ... aber 240 € liegt wohl im Rahmen. ...

So etwa liegt das bei mir auch. Aber ich bin inzwischen fast 66.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 22. Februar 2019, 15:21:06
Wer weiss - vielleicht auch eine Vollkosten PKV Studententarif ...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 16:38:40
Wer weiss - vielleicht auch eine Vollkosten PKV Studententarif ...

Möglich ... hab mal geschaut...

"Minimale Unterscheide bei den einzelnen Versicherungen können durch die jeweiligen Abschluss- oder Verwaltungsgebühren entstehen. Kalkuliert werden sollte im ..... Krankenversicherung Studententarif mit monatlichen Zahlungen von

circa 65 Euro für 0 bis 15-jährige Studenten
circa 77 Euro für 16 bis 24-jährige Studenten
circa 100 Euro für 25 bis 29-jährige Studenten
circa 92 Euro für 30 bis 34-jährige Studenten

Eine Absicherung über den .... Krankenversicherung Studententarif ist nach dem 34. Lebensjahr nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt kann alternativ ein Wechsel in einen Normaltarif der .... Krankenversicherung erfolgen."


Vielleicht ein Ü34-Normaltarif ...

Wir werden ja sehen was er sagt...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 22. Februar 2019, 16:55:15
War nur ne blöde Vermutung von mir - für PKV STUDENTENTARIF also eher zu teuer - für eine normale Vollkostenversicherung zu günstig.

Aber sind ja nur so 3000 Euro im Jahr - warum sollte man sich da im Detail mit beschäftigen? Dazu kommt das erhebliche Kostenrisiko bei falscher Absicherung.

Vermutlich erwarte ich von einem Studierenden zu viel ....
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Albert O. am 22. Februar 2019, 17:07:34
Danke schonmal für die schnellen Reaktionen.

Ich bin 28 und es ist eine Erweiterung zur Beihilfe in Form einer privaten voll Versicherung.

Ich bin auch nebenher mit meinem versicherungsberater im Kontakt der wiederum mit seiner bereichsabteilung versucht das zu klären. Nur weiß man ja nie, ob die nicht nur verkaufen wollen 😅
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 22. Februar 2019, 17:50:40
Natürlich verkauft ein "Versicherungsberater" "- oder hast Du einen echten Beratervertrag gegen Honorar?

Sofern Du Beihilfe erhälst, erscheint der Betrag merkwürdig.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 20:26:00

Ich bin 28


Zitat
circa 100 Euro für 25 bis 29-jährige Studenten
circa 92 Euro für 30 bis 34-jährige Studenten

Da sollte man prüfen was sinnvoller ist...

Studententarif   vs   Restkostentarif + Beihilfe

Ist ja auch eine Frage was man persönlich an Leistungsumfang möchte.

Und wie es nach dem Studium weitergehen soll ...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: J_P_T am 05. April 2019, 09:53:34
Guten Morgen :)


Kurzinformation: Als Seiteneinsteiger kein passender DP. Dienstantritt 01.07.2019 als OA in Munster.

Fragen:

1) PflegePFLICHTversicherung+kleine Anwartschaft via "versicherungen-bundeswehr" bei der Continentale VOR Diensantritt beantragen/"in die Wege leiten"? Bisher habe ich im Forum positives über die Continentale gelesen (ist natürlich sehr subjektiv und punktuell).

Bei den normalen KVs oder besser GKVs gibt es, soweit ich das verstanden habe, keine Pflegepflichtversicherungen. Diese sollte aber möglichst VOR Dienstantritt vorhanden sein. Wenn ich mich jetzt bereits (auch nach Info im Forum) als SaZ für eine kleine Anwartschaft entschieden habe, scheint es mir sinnvoll diese direkt zusammen (zeitlich und bei derselben Versicherung) und vor Dienstantritt abzuschließen.
Möglicherweise sehe ich das aber zu streng und warte einfach die Belehrung/Vortrag in den ersten Tag ab?

2) Meinungen zu "steuer-soldanten.de" bzw. auch gerne Steuerberaten im Allgemeinen? 1) und 2) via Google gefunden, machen beide einen sehr guten Eindruck.


Grüße JP
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 05. April 2019, 10:10:32
Selbstverständlich gibt es die Pflegepflichtversicherung auch bei den GKV und den Ersatzkassen. Wenn Sie jetzt gesetzlich versichert sind, erhebt Ihre KV von Ihnen auch den entsprechenden Versicherungsbeitrag. Irgendwo müssen Sie ja gegenwärtig krankenversichert sein (seit einiger Zeit muss jeder in Deutschland krankenversichert sein). Die Pflegeversicherung "folgt" der Krankenversicherung.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: J_P_T am 05. April 2019, 10:33:51
Dann stelle ich die Frage anders. Ja, ich bin momentan in einer GKV versichert. Ergo ist dort automatisch die Pflegepflichtversicherung dabei.
Bei Dienstantritt wird aber die (private?) Pflegepflichtversicherung benötigt, da diese eben von der Versorgung der Bundeswehr NICHT abgedeckt wird, richtig? Und da ich plane eine kleine Anwartschaft zu beziehen bzw. mich mit dieser zu versichern, dachte ich man würde am besten beides zusammen erledigen!

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 05. April 2019, 11:27:45
Nein, Sie können die auch bei Ihrer GKV weiterlaufen lassen. Und eine Anwartschaft in der PKV brauchen Sie (wenn ich das hier in letzter Zeit richtig verstanden habe) auch nicht mehr, weil wohl auch eine freiwillige Versicherung in der GKV beihilfefähig ist, zumindest so lange, wie Sie nach Ihrer Dienstzeit als SaZ während des Bezuges von Übergangsgebührnissen beihilfeberechtigt sind.
Anders sieht es aus, wenn Sie BS werden wollen. Dann sollten Sie eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV abschließen. Die beinhaltet dann auch die Pflegeversicherung.

Bezüglich der von Ihnen genannten PKV empfehle ich Ihnen, sich einen Vertreter zu suchen, der sich wirklich mit den Besonderheiten der Versicherung von Soldaten auskennt.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: J_P_T am 05. April 2019, 11:35:27
Ah, dann habe ich das mit der Pflegepflichtversicherung falsch verstanden.

Ich halte einfach die Füßchen still warte den Vortrag ab.

Alles klar, danke und schönen Freitag noch!

Titel: Antw:Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 13. April 2019, 11:22:16
Zitat
...weil wohl auch eine freiwillige Versicherung in der GKV beihilfefähig ist... 

Bitte zu o.g. das Folgende beachten!

Das GKV-VEG (siehe Anhang) ist heute verkündet worden und tritt, bis auf die im Gesetz genannten abweichenden Termine, am 15.12.2018 in Kraft.

Die für SaZ wichtigen neuen Bestimmungen sind somit ab Morgen rechtsgültig und ab 01.01.2019 anzuwenden!

Dies ist somit wichtig für alle SaZ, die ab 01.01.2019 DZE haben.

ACHTUNG !!!
Wer ab 01.01.2019 als ehem. SaZ in eine private PKV will...
Unbedingt mit den neuen Regelungen im Artikel 11... zu SVG § 11b beschäftigen und beraten lassen !!


Wer ab 01.01.2019 erstmalig Übergangsgebührnisse bezieht ... hat keinen Beihilfeanspruch mehr !



Wichtig ist auch die Übergangsregelung für bereits entlassene Ü55- Jährige !!

"Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind
und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend.

Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.“




Hier gilt es, sich genau beraten zu lassen !

Der Stichtag 31.03.2019 muss beachtet werden !!!


Bitte die Beiträge seit Dezember 2018 ... und die Anhänge bei einigen Beiträgen .... lesen !
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 23. Mai 2019, 06:23:21
WICHTIG für alle SaZ mit DZE nach dem 01.01.2019 !!


Im Anhang die aktuellen Hinweise des BMVg zur Krankenversicherung der SaZ nach DZE.


Damit beschäftigen sollte sich aber jeder frühzeitig! 

Im Grunde schon vor Einstellung ... zum Wissen um diese Sachverhalte ... insbesondere die Lebensälteren...

Aber spätestens 1 Jahr vor dem dann geltenden DZE !


Zu beachten sind alle Absätze, aber insbesondere die, in denen das BMVg Aussagen trifft wie z.B.:

"Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen..."

"In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!"

"Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen."

"Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden."
Titel: Antw:9/10-Regelung KVdR GKV
Beitrag von: LwPersFw am 23. Mai 2019, 06:38:59
Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...

...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung

– Drucksache 19/7156 –


"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."



Zu dieser Thematik ist eine gesetzliche Lösung in Sicht...

Im ENTWURF des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG steht:


Geplante Ergänzung des Soldatenversorgungsgesetz (SVG)


 "Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten
 auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können
 auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur
 Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit
 zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben.

 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen
 den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft
 in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären.

 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des
 ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn
 die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
 des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen.
 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“

"§ 106 wird wie folgt geändert:

 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit,
die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“

-------------------------------------------------

Wie ich hier ja schon einmal ausgeführt hatte, gibt es ja noch den § 106 SGB VI.

Was dann im Einzelfall die - finanziell - bessere Lösung ist ...

§ 11b Abs 4 SVG    oder      § 106 SGB VI

...muss jeder für sich und auf seine persönliche Situation bezogen prüfen.



...oder - bei den Lebensälteren - für die aktive Dienstzeit eine Freiwillige Versicherung ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) in der GKV abschließen...  50 - 70 € / Monat

...denn dann zählt die gesamte Dienstzeit als Mitgliedschaft in der GKV.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 20. Juni 2019, 14:13:11
Ja... siehe § 6 Abs 3a SGB V ... wenn der BS nicht vorzeitig entlassen wird.

Ggf. kommt eine Familienversicherung in Betracht... aber darauf sollte man sich nicht verlassen... nahezu 50 % der Ehen werden geschieden...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 20. Juni 2019, 17:44:42
Darüber sollte man sich unter anderem Gedanken machen, bevor man die BS-Urkunde annimmt. Deshalb empfiehlt es sich ja gerade bei BS, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen und nict am falschen Ende die paar Euronen zu sparen..
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 13. Juli 2019, 12:40:03
Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage: verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant - ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung? Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.

Hallo, hat sich dein Thema erledigt ? Habe es leider erst jetzt gelesen. Zur Info, es kommt darauf an welche kleine Anwartschaft du hast. Es gibt z.Bsp Tarife da ist in der kleinen Anwartschaft nicht die Verwendung festgelegt, sprich du kannst diese für eine Krankenzusatzversicherung verwenden usw.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 13. Juli 2019, 12:46:20
Hallo,

ich habe aktuell als Versicherungsmakler und ehemaliger Saz 12 folgende Herausforderung. Die Neuregelung habe ich verstanden aber nicht bei folgenden Sachverhalt.

Saz hat DZE zum 31.12.2019. Aktuell nutzt er für seine Tochter die Beihilfe sprich 80/20 Regelung. Er möchte den Z-Schein verwenden aber die Ausbildung beginnt nicht zum 01.01.2020 sondern wenn frühestens zum Februar oder auch erst September 2020. Ob er vorziehen kann muss er noch klären.
Wenn nicht würde er ja aus der Beihilfe zum 01.01.2020 mit Tochter fliegen. Er könnte nun in die GKV die Restkostenversicherung auf Anwartschaft für sich und die Tochter setzen und zum Ausbildungsbeginn mittlerer Dienst sollte er ja wieder Anspruch auf Beihilfe haben oder ?

Nun stellen sich für mich folgende 2 Fragen:

1. Wie hoch ist der Festzuschuss der sich aus den Übergangsgebührnissen ergibt egal ob GKV oder PKV?
2. Hat er Anspruch auf Beihilfe 50% wenn er innerhalb der Übergangszeit (erhält Übergangsgebührnisse) in Ausbildung mittleren Dienst geht ?


Kann jemand diese Fragen beantworten oder hat dafür eine Anlaufstelle ?

Gruß Daniel
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 15. Juli 2019, 07:19:49
Der Kamerad soll sich an seinen regional zuständigen Sozialdienst wenden.
Die Mitarbeiter sind zu den neuen Regelungen weitergebildet worden, bzw. wissen, wo sie die richtigen Informationen bekommen.


Meine persönlichen Einschätzungen....

Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich zunächst aus dem Gesetzestext.
Was das im Einzelfall bedeutet... > Sozialdienst

Wenn er in einem neuen Dienstverhältnis Beihilfeansprüche hat...
hat dies ja nicht mehr mit der Bw zu tun...
Also müsste dann gelten... 50 % Beihilfe neuer Dienstherr... 50 % er
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 17. Juli 2019, 09:00:18
Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.

Bei ihm ist ja die Problematik das zwischen DZE und Ausbildungsbeginn ein Zeitfenster von 2 bis 9 Monaten liegt.

Er könnte doch auch normalerweise verkürzen und 09.2019 in Ausbildung gehen oder ?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 09:42:47
Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.

Bei ihm ist ja die Problematik das zwischen DZE und Ausbildungsbeginn ein Zeitfenster von 2 bis 9 Monaten liegt.

Er könnte doch auch normalerweise verkürzen und 09.2019 in Ausbildung gehen oder ?

Es gibt auch einen Sozialdienst Ausland

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62995.0.html



Das Thema Verkürzung muss er zunächst mit seinem BFD-Berater besprechen... und dann mit seinem PersFhr
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 26. Juli 2019, 14:24:33
Hallo Herr PersFw der Luftwaffe  :D

gibt es beim BMVG eine Anlaufstelle zu der Neuregelung.
Der Kunde hat damals vor 11 Jahren eine große Anwartschaft abgeschlossen. Aufgrund der Neuregelung erlischt diese nach DZE da er vorerst in die GKV gehen wird.
Nun ist die Frage wer für den Schaden aufkommt. Auch kann er den Gesundheitszustand nicht weiterhin mit einer kleinen Anwartschaft einfrieren.

Würde da gern einmal eine Anfrage stellen
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 26. Juli 2019, 14:39:15
Hä?

Was soll erlöschen?

Wenn er aus eigener Entscheidung in die GKV geht und keine Beiträge für die Anwartschaft zahlen möchte, hat er halt keine Anwartschaft mehr.

Ein Schaden ist dabei nicht entstanden.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: 2Cent am 26. Juli 2019, 15:03:54
Wegen welcher Neuregelung soll die Anwartschaft den erlöschen?
Er kann die doch ohne Probleme weiterführen wenn er möchte.
Einen Schaden mag ich auch nicht zu erkennen, er hätte auch ohne Problem ohne Anwartschaft seine Zeit abdienen können.



Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 26. Juli 2019, 19:56:12
Servus, habt ihr falsch verstanden. Er geht zuerst zur Bundeswehrfachschule zum 01.01.2020 da aktuell er noch keine Ausbildungsstelle für den mittleren Dienst hat. Somit muss er in die GKV und die bestehende Anwartschaft kann er laut der Continentale nicht weiterführen. Wenn er ab 01.09.2020 eine Ausbildung im mittleren Dienst startet hat er zwar Beihilfeanspruch aber die Anwartschaft existiert nicht mehr
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 26. Juli 2019, 22:29:41
Warum sollte keine PKV möglich sein?
Warum wurden so ein komischer Vertrag gewählt?
Könnte ein "Fehler" des Kunden vorliegen?

Was denn nun? Ausbildung mit Beihilfeanspruch oder schulische Ausbildung ohne?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 27. Juli 2019, 09:50:43
Warum er damals diesen Tarif gewählt hat kann ich nicht sagen. Er kann daraus auch einen PKV Vertrag machen aber nur zu bestimmten Zeitfenstern.
100% PKV für sich und seine Tochter wäre heftig. Er erhält ja nur für sich einen Zuschuss.

Seine Entscheidung vorerst die Bundeswehrfachschule zu besuchen und abwarten ob er eine Stelle im mittleren Dienst mit Ausbildungsbeginn 09.2020 bekommt finde ich perfekt. Was soll er denn anderes machen. Er hat beim Auswahlverfahren teilgenommen und nun fehlt noch der Stellenvorschlag der dieses Jahr nicht mehr kommen wird.

Wer ist denn beim BMVG für das Thema Beihilfe zuständig?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 27. Juli 2019, 09:56:11
Servus, habt ihr falsch verstanden. Er geht zuerst zur Bundeswehrfachschule zum 01.01.2020 da aktuell er noch keine Ausbildungsstelle für den mittleren Dienst hat. Somit muss er in die GKV und die bestehende Anwartschaft kann er laut der Continentale nicht weiterführen. Wenn er ab 01.09.2020 eine Ausbildung im mittleren Dienst startet hat er zwar Beihilfeanspruch aber die Anwartschaft existiert nicht mehr


Bitte den Anhang zu folgendem Beitrag lesen... alles was darin zu PKV und Anwartschaft zur PKV erläutert wird...


WICHTIG für alle SaZ mit DZE nach dem 01.01.2019 !!


Im Anhang die aktuellen Hinweise des BMVg zur Krankenversicherung der SaZ nach DZE.


Damit beschäftigen sollte sich aber jeder frühzeitig! 

Im Grunde schon vor Einstellung ... zum Wissen um diese Sachverhalte ... insbesondere die Lebensälteren...

Aber spätestens 1 Jahr vor dem dann geltenden DZE !


Zu beachten sind alle Absätze, aber insbesondere die, in denen das BMVg Aussagen trifft wie z.B.:

"Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen..."

"In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!"

"Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen."

"Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden."


Und dann nochmal der Hinweis   ... ER soll sich umgehend an den für ihn zuständigen Sozialdienst Ausland wenden und um rechtlich verbindliche Aussagen zu seinem konkreten Fall bitten!

Sollte er Mitglied im DBwV sein... empfehle ich auch um Nachfrage dort... denn die Continentale wirbt ja damit, insbesondere für dessen Mitglieder da zu sein...

"Eine individuelle Beratung erhalten Sie als Mitglied beim Deutschen BundeswehrVerband von der Rechtsabteilung per E-Mail an recht@dbwv.de oder unter der telefonischen Erreichbarkeit für Rechtsauskünfte über das Service Center unter Tel.: (030) 23 59 90 222."


Grundsätzlich wird es vom "Kleingedruckten" in den Versicherungsverträgen abhängen, da diese in der Regel ja an einen Beihilfeanspruch gekoppelt sind.

Dieser ist aber seit 01.01.2019 entfallen.

D.h. wer ab 01.01.2019 eine PKV will ... kann dies ... muss diese aber zu 100 % aktivieren... und erhält dann den im Gesetz genannten Zuschuss zu seinem Beitrag.

Für diese Aktivierung hat man wohl max. 6 Monate ab DZE Zeit.


Im hier genannten Fall könnte ggf. also die Lösung sein:

Ab DZE Aktivierung der PKV, mit der Vereinbarung, dass der Vertrag wieder in einen beihilfekonformen Vertrag umgewandelt werden kann, sobald über den neuen Dienstherrn wieder ein Beihilfeanspruch besteht.

Er zahlt den 100 % - Beitrag

Er erhält den Zuschuss zum Beitrag vom Bund (Achtung : an den Bezug von Übergangsgebührnissen gekoppelt)

Sobald beim neuen Dienstherrn  ... Umstellung Vertrag auf beihilfekonform ... mit dem entsprechenden Satz, z.B. 50 %

Zum Punkt Tochter ...

"(2) 1Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

 2Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. "



Fragestellung an den Sozialdienst  ... wie dies anzuwenden ist.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 27. Juli 2019, 10:11:00
Und auch bei PKV sind Kinder- / Studententarife preiswert (im Gegensatz zu Vollkostenversicherungen Erwachsener)

Ansonsten: Eine Bewerbung sollte so reichtzeitig gemacht werden, dass eine übergangslose Beschäftigung (ggf. mit Verkürzung der Dienstzeit / Freistellung) möglich ist - als Wartelösung eine Schule zu besuchen ohne feste Zusage ist eher kein A Plan.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 27. Juli 2019, 12:19:50

Wer ist denn beim BMVG für das Thema Beihilfe zuständig?


Nicht das BMVg ist hier zunächst die richtige Ansprechstelle, sondern der dafür zuständige Sozialdienst !!
In seinem Fall ... der Sozialdienst Ausland.

Er will Etwas ... also muss er sich auch darum selbst kümmern !
Und ich glaube nicht, dass er weder Telefon, noch EMail hat...


Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.




Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland

Postadresse

BAPersBw ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstraße 81
53757 St. Augustin
eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Org-Briefkasten)

Hausanschrift

Sozialdienst Ausland
Alte Heerstraße 81
Haus 3, 1. OG, Räume 113 bis 118

Telefon

Post: 00 49– (0)2241 – 15 – App
Bw 90 – 3471 – App

1.5. Ansprechpartner des Sozialdienstes

Die Einteilung der Länder in Zuständigkeitsbereiche ist nur für Länder mit einer Bundeswehrverwaltungsstelle vor Ort und Norwegen festgelegt.

In allen anderen Ländern der Welt ist die Zuständigkeit innerhalb des Fachbereiches individuell.


1.5.1. Ansprechstelle Sozialdienst Ausland

 App 2215 Herr Kothen (Geschäftszimmer)
(eMail: TilKothen@bundeswehr.org)

1.5.2. Ansprechpartner Sozialberatung

 App 2494 Frau Miksa (Sozialberaterin)
(eMail: KatharinaMiska@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Belgien, Großbritannien, Niederlande

 App 2303 Frau Serafin (Sozialberaterin)
(eMail: JoannaSerafin@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Norwegen, USA

 App 2844 Frau Wenzig (Sozialberaterin)
(eMail: KatharinaWenzig@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien, Polen, Türkei


Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Daniel Albert am 29. Juli 2019, 14:31:32
Guten Morgen,

Danke für eure Unterstützung. Ich habe soeben nochmal mit der Continentale telefoniert.
Sein damalig abgeschlossener Tarif (große Anwartschaft) ist für das alte System Übergangszeit mit Beihilfeanspruch vorgesehen. Würde er jetzt zum 01.01.2020 in die Vollkrankenversicherung gehen werden die Altersrückstellung aus der großen Anwartschaft nicht angerechnet und auch nicht der Gesundheitszustand aus der kleinen Anwartschaft. Sprich der Tarif ist in keinster Art nutzbar.

Nun ist die Frage ob es der Continentale liegt oder an der Neuregelung. Ich bin am Überlegen für den Kunden eine Beschwerde einzureichen.

Ich habe ihm geraten vorerst mal zum Sozialberater zu gehen aber aktuell bin ich von diesem Ablauf absolut nicht begeistert.

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 29. Juli 2019, 15:44:18
Damit wird aber deutlich, dass es ein Problem in der Beziehung / Vertrag Continentale / Kunde geht - da ist die Bundeswehr / das BMVg kein Vertragspartner, noch kennen diese Details.

Der Ratschlag Sozialberater ist nun mehrfach gegeben worden - wer keine Hilfe annimmt, sollte dann aber auch das Posten einstellen ...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 29. Juli 2019, 18:14:56
Guten Morgen,

Danke für eure Unterstützung. Ich habe soeben nochmal mit der Continentale telefoniert.
Sein damalig abgeschlossener Tarif (große Anwartschaft) ist für das alte System Übergangszeit mit Beihilfeanspruch vorgesehen. Würde er jetzt zum 01.01.2020 in die Vollkrankenversicherung gehen werden die Altersrückstellung aus der großen Anwartschaft nicht angerechnet und auch nicht der Gesundheitszustand aus der kleinen Anwartschaft. Sprich der Tarif ist in keinster Art nutzbar.

Nun ist die Frage ob es der Continentale liegt oder an der Neuregelung. Ich bin am Überlegen für den Kunden eine Beschwerde einzureichen.

Ich habe ihm geraten vorerst mal zum Sozialberater zu gehen aber aktuell bin ich von diesem Ablauf absolut nicht begeistert.


Ich habe mich einmal "umgehört"...
Dem DBwV liegen wohl schon einige Vorgänge vor, bei denen sich PKV'en "quer" stellen... u.a. die Continentale
Z.T. mit rechtlich tragbaren Argumenten, z.T. aber auch sehr fragwürdigen...
Und immer mit dem Ziel, den Betroffenen in einen neuen Vertrag zu drängen...

Sollte er Mitglied im DBwV sein...
empfehle ich auch nochmals ... den Fall detailiert ... unter Beifügen der aktuellen Vertragsbedingungen ... an den DBwV zu senden und um fachlich fundierte Hilfe zu bitten

EMail :   r6@dbwv.de


und eben parallel Sozialdienst... denn sollte dieser nicht weiter wissen... würde ich diesen bitten, den Fall dem BMVg vorzulegen und um Klärung zu bitten...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Phantomphlyer am 21. August 2019, 10:08:13
Hallo,

nachdem ich mir den Gesamten Thread und alle Anhänge durchgelesen habe, würde ich gern noch mal wissen, ob ich alles richtig verstanden habe:

Ich fange am 1.10.19 als Wiedereinsteller (Restdienstzeit bis DZE 15 Jahre und 2 Monate) an. Bei DZE bin ich nach jetzigem Stand 54 Jahre. Danach folgen dann 4 Jahre und 5 Monate Übergangsgebührnisse.
Meine Frau ist Beamtin (Lehrerin).
Um mir alle Optionen offen zu halten bräuchte ich also:

     1. kleine Anwartschaft PKV (für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden)
     2. Anwartschaft GKV inkl. Pflegepflichtversicherung (für die evtl. Aufnahme in die GKV nach DZE + Zugang KVdR)

Richtig? Brauche ich noch irgendwas für die Zeit der Übergangsgebührnisse? Muss ich im Bezug auf die Kinder noch was beachten?

Ich hab zwar mal ein paar Semster Recht/Steuern belegt, aber dieser ganze Sachverhalt lässt einem dann doch den Kopf rauchen...

Vielen Dank für eure Einschätzungen
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 21. August 2019, 10:40:44
Zitat
... für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden ...

Das kann schneller gehen als man denkt, Stichwort Einsatzweitervendungsgesetz. Muss nicht passieren, kann aber und nicht nur bei Ihnen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. August 2019, 06:46:51

Bei DZE bin ich nach jetzigem Stand 54 Jahre.
Danach folgen dann 4 Jahre und 5 Monate Übergangsgebührnisse.
Meine Frau ist Beamtin (Lehrerin).

Um mir alle Optionen offen zu halten bräuchte ich also:

     1. kleine Anwartschaft PKV (für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden)

     2. Anwartschaft GKV inkl. Pflegepflichtversicherung (für die evtl. Aufnahme in die GKV nach DZE + Zugang KVdR)

Richtig?
Brauche ich noch irgendwas für die Zeit der Übergangsgebührnisse?
Muss ich im Bezug auf die Kinder noch was beachten?


Zu 1.    ja ... um sich eben alle Optionen offen zu halten ... die auf nicht vorhersehbaren Ereignissen in den nächsten 15 Jahren beruhen...

Zu 2.    Durch die seit 01.01.2019 geltenden neuen Regeln zur KV ... sind Sie ab dem 1. Tag nach DZE in der GKV versichert.
            Da Sie bei DZE 54 sind ... wäre sogar eine normale Pflichtversicherung möglich, wenn Sie vor dem 55. Lj eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
            Auf jeden Fall ist der Übergang in eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV gesichert.

            Während der Dauer des Bezuges von Übergangsgebührnissen wird ein Zuschuss zum GKV-Beitrag gezahlt, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

            Nur dies betrachtet ... wäre also eine Anwartschaft in der GKV nicht notwendig.

           
            Bleibt die Frage : Zugang zur KVdR ?

            Dieses Problem besteht weiter.
            Wer für sich persönlich diese Option unbedingt erhalten will ... kommt als Lebensälterer nicht um die Anwartschaft (bei ruhenden Leistungen) in der GKV herum.
            Wichtig : Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden !

           
            Wem es "nur" um den finanziellen Aspekt geht ... für den wurde eine Lösung geschaffen >>> siehe Beitrag vom 23.05.2019

            Das dort genannte ist seit 09.08.19 Gesetz und wird zum 01.01.2021 in Kraft treten.

            D.h. wer dann später keinen Zugang zur KVdR hat, weil er nicht die 9/10-Regel erfüllt und somit in der Rente nur freiwilliges Mitglied
            in der GKV sein kann, kann den im Beitrag genannten Zuschuss zu seinen Beiträgen beantragen.



Zu den Kindern ... da ist ja die Frage, wie (GKV vs PKV) und bei wem sollen sie ab 01.10.19 versichert sein ?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Phantomphlyer am 22. August 2019, 07:19:43
Danke LwPersFw für die Einschätzung.
Zwei Fragen bleiben:

Ohne Anwartschaft GKV und dementsprechend nicht erfüllten 9/10 Kriterien, bliebe der finanzielle Zuschuss während der Rente. Ob man sich damit finanziell schlechter stellt, kann vermutlich keiner erahnen, oder?

Zum Thema Kinder: da meine Frau Beamtin ist, bleibt doch nur die PKV, oder? Hier stellt sich vermutlich nur die Frage, ob es da noch verschiedene Konstellationen gibt. Das müsste mir aber mein Versicherungsmakler nächste Woche sagen können.

Gibt es eigentlich Unterschiede, ob die Pflegepflichtversicherung über die GKV oder über die PKV läuft?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Rekrut84 am 22. August 2019, 07:33:43
Wichtig :[/b][/color] Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden!

Da habe ich eine Zwischenfrage: wie sieht es mit Eignungsübende aus?
Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.

Beginnt die 3 Monatsfrist erst dann zu laufen oder doch schon ab Einstellung?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Tommie am 22. August 2019, 09:37:34
Verstehendes lesen ist nicht Ihre Stärke, oder ;) ? Wann wird nochmal der Eignungsübende zum SaZ ernannt? Genau ;) ! Und ab da laufen die drei Monate ...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Rekrut84 am 22. August 2019, 11:43:56

Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.


Verstehendes lesen ist nicht Ihre Stärke, oder ;) ? Wann wird nochmal der Eignungsübende zum SaZ ernannt? Genau ;) ! Und ab da laufen die drei Monate ...

Die Aussage gebe ich gerne zurück. Wie du sehen kannst, ist mir bekannt wann ein EÜ zum SaZ ernannt wird. Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesbezüglich etwaige Sonderregelungen gibt, was ja nicht gerade selten vorkommt.
Bevor man also Andere so pampig anfährt, sollte man sich seine Aussagen mal selbst vor die Nase halten. Mal ehrlich? Was soll das? Schlechten Stuhlgang heute morgen gehabt? Stress mit der/den Lebenspartner/in oder einfach nur ein schlechter Charakter?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. August 2019, 12:29:04
Wichtig :[/b][/color] Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden!

Da habe ich eine Zwischenfrage: wie sieht es mit Eignungsübende aus?
Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.

Beginnt die 3 Monatsfrist erst dann zu laufen oder doch schon ab Einstellung?

Während der EÜ ist der Eignungsübende weiterhin Mitglied seiner KV

"§ 8 EÜG Gesetzliche Krankenversicherung

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht."


Somit endet diese Mitgliedschaft erst mit Ernennung zum SaZ nach der EÜ.

Damit beginnt auch erst dann die 3-Monatsfrist.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 22. August 2019, 12:34:26

Ohne Anwartschaft GKV und dementsprechend nicht erfüllten 9/10 Kriterien, bliebe der finanzielle Zuschuss während der Rente.
Ob man sich damit finanziell schlechter stellt, kann vermutlich keiner erahnen, oder?


Da müsste man sich einmal bei den zahlenden Stellen dies fiktiv durchrechnen lassen...



Zum Thema Kinder: da meine Frau Beamtin ist, bleibt doch nur die PKV, oder? Hier stellt sich vermutlich nur die Frage, ob es da noch verschiedene Konstellationen gibt. Das müsste mir aber mein Versicherungsmakler nächste Woche sagen können.


Wenn eine Anwartschaft in der GKV in Betracht kommt ... kann man diese auch als Familienversicherung abschließen.

Soldat bekommt keine Leistungen ... Kinder sind eingeschlossen...  kostet wohl um die 180 € / Monat



Gibt es eigentlich Unterschiede, ob die Pflegepflichtversicherung über die GKV oder über die PKV läuft?


Die Frage ist ... welche ist hier abzuschließen ... wenn Anwartschaft in GKV und PKV ggf. parallel laufen ???
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Phantomphlyer am 22. August 2019, 12:51:45
Na das sind doch mal die Antworten, über die man sich hier freut. Vielen Dank für die wertvollen Hinweise.
Dann warte ich mal den Termin mit der dbv/AXA nächste Woche ab und vergleiche dann mit einer ruhenden GKV + Kinder.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 22. August 2019, 13:43:34
Es ist vermutlich "günstiger" die Kinder über (Restkosten-) PKV und 80 % Beihilfe bei der Frau zu versichern - dies sind aber persönliche Entscheidungen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Rekrut84 am 06. September 2019, 15:06:11
Guten Tag,

kürzlich hatte ich einen Vortrag des Sozialdienstes gehabt und dort sagte man uns, dass mit dem Artikelgesetz nun auch das Problem mit der Krankenversicherung der Rentner behoben worden ist.

Da ich die beitrage hier immer recht fleißig verfolge war ich etwas verwundert, denn mein letzter Stand war, dass man als lebensälterer Soldat schon eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV benötigt um sicher in die KVDR zu gelangen.

Auf meine Nachfrage wurde mir gesagt, dass es wohl eine Beihilfe geben wird, die den mehranteil von GKV und KVDR ausgleichen soll.
War die Aussage in dem Vortrag korrrekt?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 06. September 2019, 15:38:48
Guten Tag,

kürzlich hatte ich einen Vortrag des Sozialdienstes gehabt und dort sagte man uns, dass mit dem Artikelgesetz nun auch das Problem mit der Krankenversicherung der Rentner behoben worden ist.

Da ich die beitrage hier immer recht fleißig verfolge war ich etwas verwundert, denn mein letzter Stand war, dass man als lebensälterer Soldat schon eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV benötigt um sicher in die KVDR zu gelangen.

Auf meine Nachfrage wurde mir gesagt, dass es wohl eine Beihilfe geben wird, die den mehranteil von GKV und KVDR ausgleichen soll.
War die Aussage in dem Vortrag korrrekt?


siehe   Beitrag vom 23. Mai 2019, 06:38:59


und hier ( ab 01.01.2021 ) der verabschiedete Gesetzestext ( oder im Beitrag vom 23.05.19 )

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__11b.html


Im Link fehlt noch der neue Absatz (4)  ...  weil :

 § 11b Absatz (4) des Soldatenversorgungsgesetzes tritt erst am 1. Januar 2021 in Kraft.


Anmerkung:
Dies betrifft die Lösung des Problems "9/10-Regel" im Rahmen der Krankenversicherung als Rentner.

Dabei gilt es aber auch zu beachten:

"„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“

Wer vor dem 31.12.2018 DZE hatte und von der 9/10-Regel betroffen ist >> § 106 SGB VI


Und beachten ...

Über eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV während der Zeit als SaZ ... zählt man als Vollmitglied in der GKV ... wenn es um die 9/10-Berechnung geht, um Zugang zur KVdR zu haben.

Der Zuschuss über den § 11b Absatz 4 SVG ( oder § 106 SGB VI ) bekommt man auf Antrag, weil man eben nicht mehr in die KVdR kommt.

Hier muss man sich als Lebensälterer VOR ( !!! ) der Einstellung als SaZ damit auseinandersetzen... was im persönlichen Einzelfall besser ist/sein könnte !!!!

Denn:
Wer für sich persönlich diese Option unbedingt erhalten will ... kommt als Lebensälterer nicht um die Anwartschaft (bei ruhenden Leistungen) in der GKV herum.
            Wichtig : Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden !

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: TimmyTim am 20. September 2020, 17:19:05
Moin,
kurzes Beispiel folgt, bitte korrigiert mich jemand wenn falsch.

Timmy geht zur Bundeswehr als SaZ6, er war vorher in der GKV.
Deswegen beantragt er bei seiner GKV jetzt die Pflegepflichtversicherung während seiner Grundausbildung. Nach Austritt aus der Bundeswehr muss ihn seine alte GKV wieder aufnehmen, auch ohne das er eine Anwartschaft hatte. Richtig?

Vielen Dank
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Jay-C am 20. September 2020, 18:52:23
Richtig?

Richtig.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2020, 19:48:28

... Nach Austritt aus der Bundeswehr muss ihn seine alte GKV wieder aufnehmen, ...


Andersherum...

Er ist ab dem 1. Tag nach DZE wieder Mitglied dieser GKV, wenn er sich nicht innerhalb von 3 Monaten nach DZE bei einer anderen GKV versichert.

Deshalb frühzeitig vor DZE diesen Übergang regeln, da ab dem 1. Tag nach DZE Beitragspflicht besteht.



(Daneben gibt es natürlich weiterhin die Option private KV)
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 26. September 2020, 11:11:41
Für privat Krankenversicherte,

... z.B. BS als Versorgungsempfänger, oder Beamte

Das folgende Urteil enthält interessante und klarstellende Ausführungen,  wie eine private KV ihre Beitragserhöhungen inhaltlich begründen muss.

Da diese generell gelten, sind diese auf alle private KV'en übertragbar.


Der Kläger im Urteil konnte so eine deutliche Beitragsrückzahlung erstreiten.
Diese wäre noch höher ausgefallen, wenn Ansprüche nicht bereits verjährt gewesen wären.

Auszug:

"2. Der Klageantrag zu 2 ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 3.588,45 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

a) Darüber hinausgehende Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 auf unwirksame Erhöhungen erfolgt sind, sind verjährt. Die Beklagte hat erfolgreich bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 05.02.2019 die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Der Kläger hatte mit Erhalt der Anpassungsschreiben zu den formell unwirksamen Erhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB..... "



OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 - 9 U 138/19


https://openjur.de/u/2197438.html


Zu beachten:

1. Die beklagte Versicherung hat beim BGH Revision eingelegt.
2. Da es im Fall des Falles nicht ohne Klage geht... muss genügend Kapital oder eine RechtsschutzVers vorhanden sein
3. Erste Prüfung des Vetragswerkes durch einen Fachanwalt für das Versicherungswesen
4  Dabei die Verjährungsfristen beachten - 3 bzw. ggf. 10 Jahre

DANN ... weiter sehen ... denn es kommt auf den individuellen Fall an !
Titel: Frage bzgl. Anwartschaft
Beitrag von: El1as am 24. November 2020, 10:46:44
Moin :-)
Mein Einplaner sagte mir, ich solle mich vor Dienstantritt mit der Möglichkeit der Anwartschaft (groß oder klein) beschäftigen und ggf. Soldaten nach ihren Erfahrungen fragen.
Die Pflegeversicherung ist ja Pflicht. Die Anwartschaft aber nicht. Habt ihr damit Erfahrungen? Lohnt sich das? Wenn ja, welche?

Ps: falls es hier nicht rein passt, bitte an richtige Stelle schieben.

Danke! :-)
Titel: Antw:Frage bzgl. Anwartschaft
Beitrag von: El1as am 24. November 2020, 10:52:22
Hab das Thema dazu gerade gefunden. Erfahrungen würden mich trotzdem interessieren
Titel: Antw:Frage bzgl. Anwartschaft
Beitrag von: Jay-C am 24. November 2020, 11:36:22
Auf diese Fragen gibt es keine pauschalen Antworten.
Eine Anwartschaft ist "je nach dem" weder notwendig, noch sinnvoll.
Da spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, zu denen du hier jedoch keine Angaben machst.

Und bevor dir jetzt hier kommen:
Die bestehenden Themen sollten diesbezüglich mehr als genug Informationen für dich enthalten.
Titel: Antw:Frage bzgl. Anwartschaft
Beitrag von: LwPersFw am 24. November 2020, 12:14:32
Hab das Thema dazu gerade gefunden. Erfahrungen würden mich trotzdem interessieren


Lesen Sie sich dort in Ruhe ein ... auch die Anhänge in einzelnen Beiträgen.

Beachten Sie dabei die angepassten Gesetzesvorgaben und Stichtage in der Historie.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.0.html


Setzen Sie dies in Bezug zu Ihrer persönlichen Situation jetzt... und bezogen auf die militärische Dienstdauer...

... und dann konkrete Fragen stellen... so noch Bedarf besteht.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Oberstaber am 17. Januar 2021, 04:27:08
Für den Fall, dass es noch nicht erwähnt wurde:

Die 9/10 Regelung ist durch den Gesetzgeber deutlich entkräftet worden.

Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt. So wie ich es verstanden habe kann man so auch zuviel gezahlte Beiträge zurückverlangen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 17. Januar 2021, 08:42:49
Für den Fall, dass es noch nicht erwähnt wurde:

Die 9/10 Regelung ist durch den Gesetzgeber deutlich entkräftet worden.

Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt. So wie ich es verstanden habe kann man so auch zuviel gezahlte Beiträge zurückverlangen.


Guten Tag,

kürzlich hatte ich einen Vortrag des Sozialdienstes gehabt und dort sagte man uns, dass mit dem Artikelgesetz nun auch das Problem mit der Krankenversicherung der Rentner behoben worden ist.

Da ich die beitrage hier immer recht fleißig verfolge war ich etwas verwundert, denn mein letzter Stand war, dass man als lebensälterer Soldat schon eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV benötigt um sicher in die KVDR zu gelangen.

Auf meine Nachfrage wurde mir gesagt, dass es wohl eine Beihilfe geben wird, die den mehranteil von GKV und KVDR ausgleichen soll.
War die Aussage in dem Vortrag korrrekt?


siehe   Beitrag vom 23. Mai 2019, 06:38:59


und hier ( ab 01.01.2021 ) der verabschiedete Gesetzestext ( oder im Beitrag vom 23.05.19 )

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__11b.html


Im Link fehlt noch der neue Absatz (4)  ...  weil :

 § 11b Absatz (4) des Soldatenversorgungsgesetzes tritt erst am 1. Januar 2021 in Kraft.


Anmerkung:
Dies betrifft die Lösung des Problems "9/10-Regel" im Rahmen der Krankenversicherung als Rentner.

Dabei gilt es aber auch zu beachten:

"„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“

Wer vor dem 31.12.2018 DZE hatte und von der 9/10-Regel betroffen ist >> § 106 SGB VI


Und beachten ...

Über eine Mitgliedschaft ohne Leistungen in der GKV während der Zeit als SaZ ... zählt man als Vollmitglied in der GKV ... wenn es um die 9/10-Berechnung geht, um Zugang zur KVdR zu haben.

Der Zuschuss über den § 11b Absatz 4 SVG ( oder § 106 SGB VI ) bekommt man auf Antrag, weil man eben nicht mehr in die KVdR kommt.

Hier muss man sich als Lebensälterer VOR ( !!! ) der Einstellung als SaZ damit auseinandersetzen... was im persönlichen Einzelfall besser ist/sein könnte !!!!

Denn:
Wer für sich persönlich diese Option unbedingt erhalten will ... kommt als Lebensälterer nicht um die Anwartschaft (bei ruhenden Leistungen) in der GKV herum.
            Wichtig : Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden !





Woraus ziehen Sie Ihre Aussage ??

Zitat
Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 17. Januar 2021, 09:38:21
Zitat
Woraus ziehen Sie Ihre Aussage ??

Zitat

Für jedes Kind bekommt man nun 3 Jahre als GKV Mitgliedschaft zuerkannt


Ich vermute Sie meinen dies.
Diese Änderung gilt aber bereits seit 01. August  2017

z.B. hier erläutert

https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/930471/9-10-regelung-entschaerft-das-aendert-sich-fuer-rentner (https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/930471/9-10-regelung-entschaerft-das-aendert-sich-fuer-rentner)



Dies ist etwas Anderes, als der o.g. neue § 11b Absatz (4) des Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Dieser trat am 01.01.2021 in Kraft.




Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Oberstaber am 20. Januar 2021, 02:51:36
hier ging es doch die ganze Zeit um die Krankenversicherung der Rentner bei denen langjährige Zeitsoldaten ausgeschlossen sein können weil sie in ihrer 2. Beschäftigungshälfte nicht zu 90% Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ware,, oder?

Diese Regelung ist nun deutlich (schon vor 4 jahren) entschärft worden.  Ein SaZ 25 der DZE mit 50 Jahren hatte und Vater/Mutter von 5 Kindern ist kommt so noch in die Krankenversicherung der Rentner.
Mit dem Soldatenversorgungsgesetz hat das gar nichts zu tun.

Die Diskussion hier war doch schon Jahre alt, wie kann die sich dann auf ein Gesetz das erst jahre später in Kraft tritt beziehen?

Vielleicht hatte ich aber auch einfach nur zuwenig Schlaf ;-)
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 20. Januar 2021, 14:07:32
hier ging es doch die ganze Zeit um die Krankenversicherung der Rentner bei denen langjährige Zeitsoldaten ausgeschlossen
sein können weil sie in ihrer 2. Beschäftigungshälfte nicht zu 90% Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ware,, oder?

Richtig, dass habe ich ja auch nicht in Frage gestellt  ;)

Ein SaZ 25 der DZE mit 50 Jahren hatte und Vater/Mutter von 5 Kindern ist kommt so noch in die Krankenversicherung der Rentner.

Es kommt immer auf die Einzelfallbetrachtung an...
Und ich bezweifle das 5 Kinder der Normalfall sind...  ;)

Und … hier geht es nicht um Kameraden, die z.B. mit 18/20 SaZ werden... und dann mit 43/45 ausscheiden und dann noch bis 67 in der GKV sind...
Da kann das … inkl. der Kinderzeiten … für die KVdR passen.

Es geht primär um lebensältere SaZ, die erst spät in die Bw kommen 30+.

Für diese können sich - auch bei 5 Kindern - erhebliche Lücken ergeben...


Und für diese Kameraden wurde die neue Regelung in das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) aufgenommen.

Zitat
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG

 "Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten
 auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können
 auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur
 Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit
 zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben.

 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen
 den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft
 in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären.

 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des
 ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn
 die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
 des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen.
 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“

"§ 106 wird wie folgt geändert:

 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit,
die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“



Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Barko am 23. Januar 2021, 11:37:35
Ich bin etwas verwirrt:
Hatten den sozialdienst und bundeswehrverband bei uns zu einem informationsgespräch.

es geht um die KVDR und die 9/10 regelung
(versuche meine problem schilderung kurz zu halten und werde auch nicht die richtigen fachbegriffen finden, aber hoffe man erkennt meine problem).

der sozialdienst meinte: während ihr soldat seit (SaZ) werdet ihr nicht als GKV geführt deswegen schließt eine "ruhende mitgliedschaft" bei einer GKV ab. so werdet ihr weiter geführt und es gehen keine anrechnungsjahre für die KVDR verloren.
der verband meinte: während ihr SaZ seit, bzw. zum DZE werdet ihr so behandelt, als währed ihr die ganze zeit KV gewesen. das regelt die bundeswehr und ihr braucht da keine "ruhende mitgliedschaft" bei der GKV.

Welche aussage ist den nun richtig?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 23. Januar 2021, 12:50:12

der sozialdienst meinte:

während ihr soldat seit (SaZ) werdet ihr nicht als GKV geführt deswegen schließt eine "ruhende mitgliedschaft" bei einer GKV ab. so werdet ihr weiter geführt und es gehen keine anrechnungsjahre für die KVDR verloren.


Dies KANN man machen, kostet nur für den Soldaten ca. 65 € ... als Familienversicherung wohl um die 180 € und hat, wie richtig genannt den Vorteil, dass die gesamte Zeit als SaZ als Vollmitgliedschaft in der GKV gilt, wenn es u.a. um die 9/10-Berechnung geht.

Vorteil: Wenn es sonst keine Unterbrechungen gibt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, in die KVdR zu kommen.


der verband meinte:

während ihr SaZ seit, bzw. zum DZE werdet ihr so behandelt, als währed ihr die ganze zeit KV gewesen. das regelt die bundeswehr und ihr braucht da keine "ruhende mitgliedschaft" bei der GKV.


Hier stellt sich die Frage, in welchem Kontext dies gemeint war ?
Ggf. nur "unglücklich" ausgedrückt...

Auf jeden stimmt die Aussage:

Zitat
während ihr SaZ seit, bzw. zum DZE werdet ihr so behandelt, als währed ihr die ganze zeit KV gewesen.

so - bezogen auf die 9/10-Regel - nicht !

Was gilt ab DZE:

1.
Wenn der SaZ nichts unternimmt, ist der SaZ i.d.R. mit DZE seit 01.01.2019 automatisch in der GKV versichert.
(Ausnahmen sind zu beachten)

2.
Zur 9/10-Regel gilt...
Wer während der Dienstzeit nicht eine freiwillige Versicherung ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) in der GKV hatte...bekommt diese Zeiten auch nicht als Mitgliedschaft in der GKV angerechnet.

Weil es dadurch, eben gerade bei lebensälteren SaZ, dazu kommen kann, dass es nicht für den Zugang zur KVdR reicht, wurde die Möglichkeit des o.g. § 11b Absatz 4 SVG geschaffen.

Sinn:
Wer nicht in die KVdR kommt, kann freiwilliges Mitglied der GKV werden und erhält dann den Zuschuss nach § 11b Absatz 4 SVG.


Und daneben gilt noch

Zitat
Wie ich hier ja schon einmal ausgeführt hatte, gibt es ja noch den § 106 SGB VI.

Was dann im Einzelfall die - finanziell - bessere Lösung ist ...

§ 11b Abs 4 SVG    oder      § 106 SGB VI

...muss jeder für sich und auf seine persönliche Situation bezogen prüfen.

Titel: Pflegeversicherung PPV
Beitrag von: LwPersFw am 22. Mai 2021, 12:00:05
Wer von seiner privaten KK zur PPV noch nicht informiert wurde,  bzw. es noch nicht mitbekommen hat...

"Warum steigt der Beitrag meiner privaten Pflegepflichtversicherung?

Ab dem 01. Juli 2021 werden für Versicherte mit Beihilfeanspruch die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung erhöht.

Diese Beitragsanpassung erfolgt bei allen privaten Krankenversicherungen, da der Tarif PVB einheitlich vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) kalkuliert wird. Die bei den einzelnen Unternehmen zu zahlenden Beiträge unterscheiden sich nur geringfügig aufgrund der unternehmensindividuellen Kostensätze für Betrieb und Leistungsregulierung."

Dies betrifft auf jeden Fall BS/Beamte mit privater Anwartschaft/KV und SaZ mit einer privaten Pflegeversicherung.

Bsp. : Mein Beitrag steigt von 24 auf 36 € / Monat

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Mathias85 am 25. Februar 2022, 08:41:43
Guten Morgen,

ich habe 2015 mit 30 Jahren erstmalig meinen Dienst angetreten, SaZ 12. Habe die obligatorische Pflegepflicht abgeschlossen, zusätzlich mit einer großen Anwartschaft. Ziel war es entweder BS zu werden oder im Anschluss die Beamtenlaufbahn einzuschlagen.
Mittlerweile haben sich die Pläne geändert. Aufgrund einer Erkrankung scheidet BS aus und die Beamtenlaufbahn erscheint auch nicht mehr attraktiv. Ich mag aber meinen Dienstposten und die Arbeit also habe ich mich vor kurzem entschieden eine Weiterverpflichtungserklärung abzugeben, SaZ 25. Diese wurde nun positiv beschieden und ich scheide damit mit exakt 55 Jahren aus (Geburtstag im April).

Wenn ich diesen Thread nun richtig interpretiere kann ich nun tatsächlich nach Ausscheiden wieder zurück in die GKV (ich war vor Dienstbeginn auch in der GKV). Lediglich der Zugang in die KVdR ist wohl nicht mehr möglich. Eine "Anwartschaft" dafür hätte ich ja schon mit Dienstbeginn abschließen müssen.
Aber durch den §11 Abs. 4 werden die Mehrkosten ja etwas kompensiert, richtig?

Die große Anwartschaft könnte ich ja nun eigentlich ersatzlos kündigen, so oder so. Da ich in jeden Fall zurück in die GKV möchte. Oder sollte ich die lieber weiterlaufen lassen?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2022, 11:51:29
Guten Morgen,

ich habe 2015 mit 30 Jahren erstmalig meinen Dienst angetreten, SaZ 12. Habe die obligatorische Pflegepflicht abgeschlossen, zusätzlich mit einer großen Anwartschaft. Ziel war es entweder BS zu werden oder im Anschluss die Beamtenlaufbahn einzuschlagen.
Mittlerweile haben sich die Pläne geändert. Aufgrund einer Erkrankung scheidet BS aus und die Beamtenlaufbahn erscheint auch nicht mehr attraktiv. Ich mag aber meinen Dienstposten und die Arbeit also habe ich mich vor kurzem entschieden eine Weiterverpflichtungserklärung abzugeben, SaZ 25. Diese wurde nun positiv beschieden und ich scheide damit mit exakt 55 Jahren aus (Geburtstag im April).

Wenn ich diesen Thread nun richtig interpretiere kann ich nun tatsächlich nach Ausscheiden wieder zurück in die GKV (ich war vor Dienstbeginn auch in der GKV). Lediglich der Zugang in die KVdR ist wohl nicht mehr möglich. Eine "Anwartschaft" dafür hätte ich ja schon mit Dienstbeginn abschließen müssen.
Aber durch den §11 Abs. 4 werden die Mehrkosten ja etwas kompensiert, richtig?

Die große Anwartschaft könnte ich ja nun eigentlich ersatzlos kündigen, so oder so. Da ich in jeden Fall zurück in die GKV möchte. Oder sollte ich die lieber weiterlaufen lassen?


Bitte einmal im u.g. Link in die FAQ einlesen...

Dort wird Vieles beantwortet.

Ob man die Anwartschaft in der PKV aufrecht erhält... ist eine individuelle Frage...

Grundsätzlich sicherlich in Ihrem Fall entbehrlich...

Was aber wenn es z.B. zu einem Einsatzschaden mit dauerhaft GdS 30+ kommt ?

Dann besteht ja die Möglichkeit der Übernahme BS/Beamter.

Und dann wäre die große Anwartschaft "Gold wert" und die kleine Anwartschaft "Silber" ...

Denn in beiden Varianten muss Sie die private KV in einen Normal-Tarif aufnehmen - auch mit Einsatzschaden.
"Gold" hat dann noch den Vorteil eines i.d.R. geringeren Beitrags, als wenn nur "Silber" gewählt wurde.

Aber dies zu bewerten ... da können nur Sie selbst entscheiden...


https://www.bundeswehr.de/de/haeufig-gestellte-fragen-zum-gkv-versichertenentlastungsgesetz-149332 (https://www.bundeswehr.de/de/haeufig-gestellte-fragen-zum-gkv-versichertenentlastungsgesetz-149332)

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Mathias85 am 27. Februar 2022, 08:43:16
Vielen Dank für die Antwort und den Link!
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Kannemann am 02. November 2022, 14:57:17
Sehr geehrte Kameraden,
 
ich wollte auf eine Sache aufmerksam machen, die einer Bekannten von mir in den letzten Wochen passiert ist.
Besagte Kameradin wurde von einem Kameraden aus der AGA angerufen, welcher meinte sie müsste sich dringend um ihre Krankenversicherung kümmern, da es wohl eine Gesetzesänderung gab und sie nach der Dienstzeit sonst etliche tausend Euro nachzahlen müsse. Dieser „Kamerad“ leitete daraufhin ihren Kontakt an einen sog. „Spezialisten für den Öffentlichen Dienst“ weiter. Es dauerte nicht lange, bis sich der „Spezialist“ bei ihr meldete.
Er vereinbarte mit ihr einen persönlichen Termin, um über die Gesetzesänderung aufzuklären. Bei dem Gespräch war auch der Vater meiner Bekannten dabei ( Hauptmann a.D. der Panzertruppe). In dem Gespräch ging es wohl weniger, um irgendwelche Gesetzesänderungen, sondern primär um den Verkauf von diversen Versicherungen.
Der sog. Spezialist war wohl Anfang 20 und kam extra aus München zum Beratungstermin nach Aachen und erzählte, dass er selbst etliche Jahre bei der Bundeswehr war und durch einen Dienstunfall im Auslandseinsatz leider seinen Dienst quittieren musste. Der Vater meiner Bekannten wurde dann wohl noch misstrauischer und stellte Fragen zum Einsatz (Wann? Wo? Mit welcher Einheit er im Einsatz war?). Da kam der Berater wohl das erstmal richtig ins Stottern, da seine Geschichte wohl vorne und hinten nicht gestimmt hat.
Im Termin wurden dann folgende Versicherungen angeboten.
 
Lebensversicherung von der DBV für 169€ monatlich (hier wurde gesagt, man bekommt das Geld später wieder zurück (auch gelogen gewesen)
Lebensversicherung von der Lichtenstein-Life 80€ monatlich. (hier hat der Berater wohl gesagt, dass die Bundeswehr 40€ dazu zahlt, stellte sich im Nachgang als Lüge raus)
Unfallversicherung der HDI für 36€ monatlich ( war wohl ein 5 Jahresvertrag)
Haftpflichtversicherung HDI für 11€ monatlich
Rechtsschutzversicherung Itzehoer 18€ monatlich
Krankenversicherung DBV 40€ monatlich
In Summe 354€ monatlich (Wahnsinn)



 
Der Vater wurde immer skeptischer und fragte den Berater, ob das sein ernst ist einer 18 Jährigen so teure Verträge zu verkaufen.
Daraufhin erwiderte der Berater, dass die Tochter, doch jeden einzelnen Cent vom Finanzamt und der Bundeswehr wiederbekommt ( Auch gelogen :D).
Der Höhepunkt kam zum Schluss, der Berater bot der Tochter an, dass sie zusammen auch weitere Kameraden anrufen können, dann würde sie für jeden Kameraden, der sich auch für die Beratung entscheidet, 200€ auf die Hand bekommen. Damit war dann auch die Beratung vorbei und der Vater schmiss den „Spezialisten“ aus der Wohnung.
Im Nachhinein rief der Vater selbst den Kompaniechef seiner Tochter an und erzähle ihm den kompletten Verlauf. Wie sich dann rausstellte gab es bereits offene Disziplinarverfahren gegen Kameraden aus dem Zug der Tochter wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.
Ich selbst wurde 2019 in meiner AGA auch von einem SG angesprochen, dass er jemanden kennt, der mir mit den Versicherungen helfen kann. Ich bin zusammen mit ihm nach Dienst in ein Restaurant gefahren, wo auch so ein „Spezialist warte“, um mir solche Versicherungen zu verkaufen. Ich habe das kostenlose Essen mitgenommen und hab keine Daten hinterlassen.
Mittlerweile haben die bei uns in Munster sogar ein Büro über dem Subway angemietet.
 
Seid wachsam Kameraden.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: KlausP am 02. November 2022, 15:10:04
Ja, die sind mit der Masche schon bekannt und berüchtigt. „Pinkus“ oder wie auch immer die sich gerade mal aktuell (wechselt immer mal wieder, damit man nicht sofort merkt, dass das immer noch das selbe „Geschäftsmodell ist) nennen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 14:43:16
Ja die Krankenversicherung der Rentner (KDVR)ist schon eine tolle Sache, wenn man darauf Anspruch hat.
Leider spielt das Leben manchmal anders als man denkt…

Hier ein Beispiel aus meinem Bekanntenkreis:
SaZ 12 DE 2002, DZE 2014.
Vor der Bundeswehr 10 Jahre gesetzlich KV
Nach der Bundeswehr 8Jahr gesetzlich KV
Beschäftigungszeitraum insgesamt 30 Jahre bis zum Jahr 2022.
Die besagte Person wird plötzlich Erwerbsunfähig und beantrag Rente.
Bei der Prüfung KVDR passiert was passieren muss, man stellt fest dass man in der 2. Hälfte der Erwerbszeit nicht zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen ist. Die Bundeswehrzeit zählt nämlich nicht mit. Somit bleibt der Weg in die KDVR versperrt. §11b SVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da man ja vor 2018 entlassen wurde.
Somit hat man nun die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hier kommt nun der Ehemann der Person ins Spiel, welcher Berufssoldat ist. Da für diesen ebenfalls keine Mitgliedschaft in der gesetzliche gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte  sein Einkommen mit herangezogen. Dies hat zu Folge, dass man nun ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist.
Glückwunsch, beide Personen treu gedient fürs Land und nun dafür bestraft…
Vielleicht hätte man die Anwartschaft  PKV trotz Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung behalten sollen. Dann könnte der Berufssoldat seine Ehefrau nun über die Beihilfe und Mitgliedschaft PKV sogar preiswerter Versichern.
Schade das diese Thematik zu keiner Zeit den Soldaten so vermittelt wurden…
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 14:51:39
... Beiträge für Versicherungen (egal ob PKV oder GKV) sind keine Strafe.

Ansonsten - selbst wenn Soldaten schriftlich belehrt werden - wird oft nicht darauf geachtet.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 15:17:19
... Beiträge für Versicherungen (egal ob PKV oder GKV) sind keine Strafe.

Ansonsten - selbst wenn Soldaten schriftlich belehrt werden - wird oft nicht darauf geachtet.

Richtig, sind sie nicht. Habe ich auch nie so behauptet.
Aber es ist schon eine Ungleichbehandlung.
Der ehemalige Soldat, welcher für sein Land als Zeitsoldat eingestanden hat, zahlt am Ende mehr und Ihm bleibt der Zugang zur KVDR verwehrt. Finden Sie dies gerecht? Ebenfalls werden bei der Beitragsbemessung die Bezüge des Ehemannes herangezogen, was für eine enorme Mehrbelastung in der Beitragshöhe sorgt. Aber am Ende selber Schuld. Hätte die Bekannte keinen Dienst für Deutschland geleistet und statt dessen weiter in ihrer Firma gearbeitet, dann würde sich diese Frage nicht stellen. Sie hätte die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVDR erfüllt( die zwölf Bundeswehrjahre würden nicht fehlen)und nur ihre Rente würde für Beitragshöhe zählen.
Und nur darum geht es mir hier.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 15:28:42
Zum Wording "Strafe" einfach den eigenen Beitrag nochmal lesen - sowohl das Wort, als auch der unterstellte (falsche) Kausalzusammenhang steht da ja.

Wo soll eine Ungleichbehandlung sein?

(Natürlich werden andere Gruppen / Versicherungsverläufe aufgrund sachliche Gründe unterschiedlich behandelt- dies ist aber eben keine Ungleichbehandlung).
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 15:45:27
Zum Wording "Strafe" einfach den eigenen Beitrag nochmal lesen - sowohl das Wort, als auch der unterstellte (falsche) Kausalzusammenhang steht da ja.

Wo soll eine Ungleichbehandlung sein?

(Natürlich werden andere Gruppen / Versicherungsverläufe aufgrund sachliche Gründe unterschiedlich behandelt- dies ist aber eben keine Ungleichbehandlung).
Sorry, aber ich verstehe nur Bahnhof. Vielleicht ist bestraft, die falsche Wortwahl. Aber wenn der Dienst für Deutschland zur Folge hat, dass man am Ende mehr bezahlt, nur weil man nicht gearbeitet hat, warum soll man dann zum Bund gehen? Hier entsteht oder entstand bis 2018 eine ganz klare Ungleichbehandlung, welche durch den DBWV so aufgezeigt wurde und mit der Lösung §11Absatz 4SVG abgemildert wurde. Leider hatte das Bestandspersonal bis dahin einfach mal wieder Pech gehabt.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 16:21:35
@ Schwarzbacher:

Es gibt für die Fragestellung "Krankenversicherung" mal mindestens vier große Versicherungstypen (PKV, GKV, Beihilfe, UTV), dass ist KEINE Ungleichbehandlung und war es auch NIE.

Beim Wechsel von einem zum anderen gibt es Dinge, die zu beachten sind - auch dies ist KEINE Ungleichbehandlung.

Diese Thematik ist durchaus komplex, aber eben Recht und Gesetz (und Versicherungsrecht und Bedingungen).

Pauschale, sachfremde Aussagen wie "Bestandspersonal hat wieder mal Pech gehabt" bezeugen eher fehlende Kenntnis.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 16:25:23
@ Schwarzbacher:

Es gibt für die Fragestellung "Krankenversicherung" mal mindestens vier große Versicherungstypen (PKV, GKV, Beihilfe, UTV), dass ist KEINE Ungleichbehandlung und war es auch NIE.

Beim Wechsel von einem zum anderen gibt es Dinge, die zu beachten sind - auch dies ist KEINE Ungleichbehandlung.

Diese Thematik ist durchaus komplex, aber eben Recht und Gesetz (und Versicherungsrecht und Bedingungen).

Pauschale, sachfremde Aussagen wie "Bestandspersonal hat wieder mal Pech gehabt" bezeugen eher fehlende Kenntnis.
Diese Kenntnis haben Sie?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Beuteberliner am 23. März 2023, 16:36:00
Nein, er hat dazu nur eine starke "Meinung" und zieht sich auf Bestimmungen zurück, dir im Truppenalltag weder allgemein bekannt sind, noch allgemein bekannt gegeben werden. Aber für ihn ist die Sache ja auch einfach, denn er war davon nicht betroffen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 16:58:45
@ Beuteberliner:

Ich habe keine Meinung zu dem Thema, aber Sachkenntnis - wenn auch nur Basiskenntnisse.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Beuteberliner am 23. März 2023, 17:03:40
Ihre Sschkenntnis - in welchem Umfang auch immer - hat ja niemand bestritten. Nur helfen einem Fragensteller Ihre Prinzipienreitereien nicht weiter. Die Rechtslage hat er ja verstanden. Aber Ihre "Argumentation" mit Isso ist nun wirklich bezüglich der beschriebenen Situation stumpf und empathielos.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 17:04:48
Ihre Sschkenntnis - in welchem Umfang auch immer - hat ja niemand bestritten. Nur helfen einem Fragensteller Ihre Prinzipienreitereien nicht weiter. Die Rechtslage hat er ja verstanden. Aber Ihre "Argumentation" mit Isso ist nun wirklich bezüglich der beschriebenen Situation stumpf und empathielos.
Das wir mal einer Meinung sind…;)
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 17:27:18
@ Beuteberliner:

Welche Fragestellung / eigenes Problem hat den Schwarzbacher?
Ich kann da weder Frage noch eigenes Problem erkennen.

Ein Verständnis der Rechtslage ist bei den Begriffen "Strafe, Ungleichbehandlung, Bestandspersonal" halt so eine Sache ...
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 17:43:10
@ Beuteberliner:

Welche Fragestellung / eigenes Problem hat den Schwarzbacher?
Ich kann da weder Frage noch eigenes Problem erkennen.

Ein Verständnis der Rechtslage ist bei den Begriffen "Strafe, Ungleichbehandlung, Bestandspersonal" halt so eine Sache ...
@F_K:
Mir ist die Sachlage mehr als klar. Und trotzdem muss ich diese nicht gut und gerecht finden. Wahrscheinlich ist es wirklich so wie es @Beuteberliner schreibt. Sie sehen nur die Vorschriften und Gesetze und nicht den Mensch dahinter. Für mich ist es schon ein Unterschied, wenn ein Mensch, nur weil er 12 Jahre bei der Bundeswehr gedient hat, am Ende einen höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliger bezahlen muss und das Einkommen des Partners hinzugerechnet wird. Diesem Menschen aufgrund der 12 Jahre der Zutritt zur KVDR verwehrt wird. Ja, so ist das Gesetz, aber es ist für einen Mensch, welcher sich entscheidet Dienst für Deutschland zu leisten weniger attraktiv.  Und hier finde ich, ist der Gesetzgeber gefordert, nicht mehr und nicht weniger. Aber solange man wenig Empathie für andere besitzt und sich hinter Vorschriften und Gesetzen versteck, so lange ist einem diese Problematik egal.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 17:56:27
Bleiben wir auf der Sachebene:

Die GKV ist ein Solidarsystem - dass in der Vergangenheit von Menschen ausgenutzt worden ist - insbesondere mit dem späten Wechsel in die GKV.
Dem hat der Gesetzgeber, aus mMn guten Gründen einen Riegel vorgeschoben.
Den "normalen" SaZ 12 trifft dies im Regelfall nicht - im Einzelfall mag es zu Härten führen - wobei es mMn nicht eine Härte ist, wenn ein Ehemann für seine Frau GKV Beiträge zahlt.

(Solche Beträge werden z. B. auch für Mieteinnahmen fällig, obwohl Gebäude nicht krank werden bzw. Leistungen beziehen - trotzdem ist es keine "Strafe" dafür, Eigentum erworben zu haben).
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 23. März 2023, 18:27:06
Ja die Krankenversicherung der Rentner (KDVR)ist schon eine tolle Sache, wenn man darauf Anspruch hat.
Leider spielt das Leben manchmal anders als man denkt…

Hier ein Beispiel aus meinem Bekanntenkreis:
SaZ 12 DE 2002, DZE 2014.
Vor der Bundeswehr 10 Jahre gesetzlich KV
Nach der Bundeswehr 8Jahr gesetzlich KV
Beschäftigungszeitraum insgesamt 30 Jahre bis zum Jahr 2022.
Die besagte Person wird plötzlich Erwerbsunfähig und beantrag Rente.
Bei der Prüfung KVDR passiert was passieren muss, man stellt fest dass man in der 2. Hälfte der Erwerbszeit nicht zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen ist. Die Bundeswehrzeit zählt nämlich nicht mit. Somit bleibt der Weg in die KDVR versperrt. §11b SVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da man ja vor 2018 entlassen wurde.
Somit hat man nun die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hier kommt nun der Ehemann der Person ins Spiel, welcher Berufssoldat ist. Da für diesen ebenfalls keine Mitgliedschaft in der gesetzliche gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte  sein Einkommen mit herangezogen. Dies hat zu Folge, dass man nun ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist.
Glückwunsch, beide Personen treu gedient fürs Land und nun dafür bestraft…
Vielleicht hätte man die Anwartschaft  PKV trotz Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung behalten sollen. Dann könnte der Berufssoldat seine Ehefrau nun über die Beihilfe und Mitgliedschaft PKV sogar preiswerter Versichern.
Schade das diese Thematik zu keiner Zeit den Soldaten so vermittelt wurden…

Ein Lösungsansatz - zumindest teilweise - für dieses Problem kann der Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Dieser Zuschuss wird mit einem Antragsformular ( R0820 ) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt.

Näheres zum Zuschuss kann man im Merkblatt R0815 , Pkt. 16 der DRV nachlesen.


"§ 106 SGB VI

Zuschuss zur Krankenversicherung
.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."




https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0820.html




Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 18:55:27
Danke@LwPersFw. Wie immer fundiert, hilfreich und sachlich. So stelle ich mir einen Austausch im Forum vor.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: justice005 am 23. März 2023, 20:31:55
Wenn der Fragesteller kein eigenes Einkommen hat, dann übernimmt die Beihilfe 70% der Krankheitskosten.

Er benötigt also nur noch eine 30%- PKV Versicherung im Basistarif.

Wie teuer kann das sein??

Auf jeden Fall deutlich billiger als eine freiwillig gesetzliche Versicherung.

Ich sehe hier weit und breit keine Ungerechtigkeit. Alleine die Tatsache, dass der Staat einem 70% aller Krankheitskosten zahlt, nur weil man zufällig mit einem Soldaten verheiratet ist, ist bereits absoluter Luxus.

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: wolverine am 23. März 2023, 21:14:51
Es hätte doch auch noch die Möglichkeit der Anwartschaft in der GKV während der Dienstzeit gegeben, oder? Das wäre damals dann sicher teurer gewesen. Aber Versicherungen sind halt immer eine Abwägung, was man versichert haben möchte gegen was man bereit ist zu zahlen.
Ich bin da ein ganz schlechtes Beispiel, aber letztlich ist es eben die eigene Entscheidung.

Wenn es dann im SGB. Doch noch zusätzlichen Schutz gebt, darf man den auch gerne noch nutzen. Dass das aber zu Lasten aller Beitragszahler geht, sollte auch klar sein. Das sage ich ohne Vorwurf, da ich da raus bin.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: Schwarzbacher am 23. März 2023, 21:19:52
Wenn der Fragesteller kein eigenes Einkommen hat, dann übernimmt die Beihilfe 70% der Krankheitskosten.

Er benötigt also nur noch eine 30%- PKV Versicherung im Basistarif.

Wie teuer kann das sein??

Auf jeden Fall deutlich billiger als eine freiwillig gesetzliche Versicherung.

Ich sehe hier weit und breit keine Ungerechtigkeit. Alleine die Tatsache, dass der Staat einem 70% aller Krankheitskosten zahlt, nur weil man zufällig mit einem Soldaten verheiratet ist, ist bereits absoluter Luxus.
Aha. Erwerbsunfähig bedeutet? Es gibt eine Erkrankung welche die PKV ausschließt? Und nun?
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: justice005 am 24. März 2023, 05:57:16
Wie schon gesagt: Basistarif

Darauf gibt es einen Rechtsanspruch. Lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter auch nichts anderes erzählen.


Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: justice005 am 24. März 2023, 06:22:52
Noch ein Nachtrag: Die maximal zulässigen kosten für den Basistarif in der pkv liegen im Jahr 2023 bei 808, - Euro.

Ein 30%-Tarif dürfte daher höchstens 250, - Euro/Monat kosten und ist mit Sicherheit deutlich billiger als alle anderen Optionen.
Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: LwPersFw am 24. März 2023, 06:30:28
Wie schon gesagt: Basistarif

Darauf gibt es einen Rechtsanspruch. Lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter auch nichts anderes erzählen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/basistarif-in-der-privaten-krankenversicherung.html

https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/brancheneinheitliche-tarife/#c711

"2023 beträgt der Höchstbeitrag für die Krankenversicherung 807,98 Euro. Hinzu kommt der individuelle Anteil der versicherten Person zur Pflegeversicherung."

Titel: Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
Beitrag von: arcd008 am 24. März 2023, 11:17:18
Hi,


Ein 30%-Tarif dürfte daher höchstens 250, - Euro/Monat kosten und ist mit Sicherheit deutlich billiger als alle anderen Optionen.

Kommt ungefähr hin...für einen mir bekannten Fall: Kosten für 30% inkl. zweier minderjähriger Kinder+zusätzliche Leistungen über dem Basistarif ca. 290€ p.M.

so long

arcd008