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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: bayern bazi am 22. Oktober 2007, 16:03:15

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG) - nur noch für FWDL
Beitrag von: bayern bazi am 22. Oktober 2007, 16:03:15
Fragen zum USG für RDL ab 2020 bitte nur noch im Bereich Reservisten
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67731.0.html



welche erfahrungen haben ein-personen-gesellschaften / einmannbetriebe (ich-ag) reservist mit der USG gemacht ????


betr. verdienstausfall/mindestleistung 13a/13c USG ???



EDIT 10.02.2020 : Auf Grund der Trennung der Anspruchsvoraussetzungen zum 01.01.2020 habe ich den Betreff angepasst
Titel: Re: USG
Beitrag von: bayern bazi am 22. Oktober 2007, 16:53:31
was für art des betriebes hat er

reine einmann firma wie ein hausmeisterservice oder sowas würden wir suchen - je mehr desto besser
Titel: Re: USG
Beitrag von: bayern bazi am 22. Oktober 2007, 17:08:13
danke für den hinweis

wer von hier anwesenden hat ähnliche erfahrungen ??

wir sammeln ähnliche fälle um die verschiedenen vorgehensweisen in den USG behörden zu dokumentieren  ;)
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 15. September 2011, 21:21:24
yoyoyo - freiberufler und einsatzresi...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: ARMY STRONG am 16. September 2011, 08:33:03
Da gibts ja angeblich diese "Berufs-Resis", halbes Jahr Bund (gerne auch mehr), halbes "selbstständig". Ob das wirklich gut funktioniert...???
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 16. September 2011, 10:44:00
den würdsch mal kennenlernen wollen...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: The_Staffsergeant am 14. Oktober 2011, 12:18:36
Schlechte......

Nein im Ernst

Ich bin schon lange Jahre Selbständig udn es ist immer ein herumgehangel ob ich nun alle Unterlagen einreiche oder nicht.
Bei mir aber eher damit begründet weil ich mehr als die 30 Tage im Jahr Üben möchte.
Was ich eigentlich immer schaffe.
Sechs Wochen waren ers dieses mal am Stück.

Ich zumindest beantrage grundsätzlich bei der USB nur den Mindessatz, weil mir es zu blöd ist ständig alle nachweise einzureichen.
Jedesmal muss ich vorab Steuerberater usw. beauftragen mir Aussagefähige Dokumente zu erstellen, und das ist mir einfach zu  blöd.
So nehm ich nur den Mindestsatz und den Rest bestreite ich mit dem was ich jeden Monat als Rücklage beiseite lege.

Gruß

SSGT
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Oscar Golf Mike am 14. Oktober 2011, 15:10:17
@The_Staffsergeant

Bekommst du das Geld vom USG Zeitnah ausgezahlt oder kommt es hier zu Verzögerungen?
Ich habe mal mitbekommen das es die Herrschaften vom Amt mit der Auszahlung nicht so eilig haben und hier so mancher Resi erstmal vom ersparten
leben muss.Ist da was dran?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Augsburger am 14. Oktober 2011, 16:14:56
@The_Staffsergeant

Bekommst du das Geld vom USG Zeitnah ausgezahlt oder kommt es hier zu Verzögerungen?
Ich habe mal mitbekommen das es die Herrschaften vom Amt mit der Auszahlung nicht so eilig haben und hier so mancher Resi erstmal vom ersparten
leben muss.Ist da was dran?

Ja da ist was dran. Wobei es wahrscheinlich von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt wird mit der Auszahlung. Ich habe dieses Jahr fast 3 Monate gewartet, bis ich die letzte Zahlung bekommen habe. Das Amt hat das in "mehreren Raten" in meinem Fall gezahlt. Schwierigkeiten hat ich keine, da die Unterlagen komplett waren.Mein Abgabetermin war mehrere Wochen vor der Wehrübung. So ganz glücklich ist man bei so einer langsamen schleppenden Bearbeitung dann nicht.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 14. Oktober 2011, 20:35:48
keine probleme...

freitag ausschleusung, dienstag beantragt(Mo. geschlossen), alle zettel mit, freitag aufm konto... und dies ist nicht nur einmal passiert...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: wolverine am 14. Oktober 2011, 21:29:53
Meine USG-Leistungen werden immer im voraus gezahlt....
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Schamane am 14. Oktober 2011, 21:36:18
Also mir sind beide Extreme geläufig und es kommt nach meinem dafürhalten auch darauf an, wo die USG - Behörde angesiedelt ist. So ist sie in einigen Gemeinden und Landkreisen bei dem Sozialamt angegliedert und da kommt es häufiger vor das Formulare vorgelegt werden sollen, die es im betreffenden Fall nicht geben kann.
So mußte ein Mannschafter 4 Monate auf sein Geld warten, da man von ihm Formulare verlangte die nur ein SaZ vorlegen kann. Nur zu seinem Unglück war er vorher FWDL.
In anderen Landkreisen ist die USG - Behörde bei der Schulbehörde angeschlossen und da erhält man das Geld in der Regel am Ende der Woche der WÜ.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: wolverine am 14. Oktober 2011, 21:53:34
Ach, Kinder. Es steht im Gesetz:
§ 18 Zahlungsart und Dauer
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehrdienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen gezahlt
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 14. Oktober 2011, 22:22:40
na und... steht ja auch im verkehrsgesetz, dass die zulässige höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten ist...

und mir reicht det, nach der wü dort vorstellig zu werden, da eh die wehrdienstzeitbescheinigung vorgelegt werden muss... zum glück muss ich nicht vorher dorthin...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: KlausP am 14. Oktober 2011, 22:26:59
Wehrdienstzeitbescheinigung? Wollten die bei mir noch nie sehen.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: wolverine am 15. Oktober 2011, 09:15:09
Ist nach der WÜ einzureichen; sie hätte ja auch vorzeitig beendet werden können. Und vorstellig bin dort noch nie geworden. Ich schicke den Antrag mit den begründenden Unterlagen und habe pünktlich die Zahlung.
Der Unterschied zu Verkehrssünder ist, dass Unterhaltssicherung von einer Behörde kommt. Die ist an Recht und Gesetz gebunden und jede Verzögerung auf deren Seite würde klar eine Beschwerde begründen und z. B. Zinsschaden ersetzen.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: bayern bazi am 15. Oktober 2011, 09:21:12
also mein lra ist mit den zahlungen - wenn s mal berechnet ist fix und bei längeren wü ist das geld pünktlich aufm konto

gerade wenn du mal 4 monate im ausland bist, wie soll denn das dann funktionieren mit der dienszeitbescheinigung (hab ich auch noch nie vorlegen müssen)??

zu dem kmaraden (Staffsergeant) der nur für mindestsatz übt - du weißt schon das der unter dem sozialhilfesatz (H4) ist !!! die Mindessätze sind seit anfang der 90er jahre gleich - wurden nur im rahmen der euroumstellung 1:1 umgerechnet hier dürfte sich mal was tun
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Schamane am 15. Oktober 2011, 09:47:10
Lieber Wolverine den Gesetzeskontext kenne ich sehr wohl. Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens! In dem einen Fall mit den 4 Monaten haben wir einen uns bekannten Reservist eingeschaltet, der auch Jurist ist und dann klappte es auch.
Denn Beamte reagieren allergisch auf Briefe wo steht Rechtsanwaltskanzelei XY Fachanwalt für Verwaltungs und Strafrecht. Ansonsten ist man verpflichtet vorzeitige Dienstzeitbeendigungen dem Amt mitzuteilen oder aber auch Beförderungen wenn man den Mindestsatz erhält. Wobei letzteres muss man nicht, da man dann ja nur selber weniger Geld erhält.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: wolverine am 15. Oktober 2011, 10:51:15
Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens!
Ist das jetzt ernst gemeint? Das ist eine stinknormale Leistungsklage und wenn die Fakten klar sind (formgerechter Antrag/ Zahlungsdatum) und ein Schaden entstanden (Kreditzins)sind die Erfolgsaussichten ziemlich gut. Hätte für mich noch den Vorteil, dass zum Ersatz des Schadens noch die Gebühr für den von mir beauftragten Anwalt meines Vertrauens käme. Und der soll ähnlich wie eine polare Marderart heißen.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: The_Staffsergeant am 17. Oktober 2011, 09:29:17
Guten Morgen ;)

Also Was die geschwindigkeit der Zahlungen betrifft kann ich auch nicht klagen, Normalerweise innerhalb von einer Woche nach Abgabe der Unterlagen. In Berlin gebe ich sie immer persönlich ab und so hab ich meisst auch Zeit für ein kleines Pläuschen.
Mir ist wie gesagt einfach das ganze vorneweg zu kompliziert, aber auch damit begründet das ich
a) Im Ausland arbeite,
b) im Ausland lebe)
c) Im Ausland mein Gewerbe laufen habe
d) ich nur einen Zweitwohnsitz in Berlin habe, bzw. jemand der in meinem namen die Bundeswehrpost empfangen darf.

Gruß

The Staffsergeant
Titel: Antw:USG Geschäftsführender Gesellschafter
Beitrag von: vMs am 30. August 2014, 21:32:24
Hallo zusammen,

ich bin hier neu und bedanke mich schon mal vorab für Eure Infos.

Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit mehreren Hundert Mitarbeitern und darf nun mal wieder auf WÜ. Der Fragebogen der US-Behörde hat aber einige Fragezeichen bei mir hinterlassen. Hat jemand konkrete Informationen für mich was ich angeben muss um mein Geld zu erhalten? Ich werde weder vertreten noch macht jemand anders meine Arbeit o.ä.. Ich werde das was liegengeblieben ist nach der WÜ nachholen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 30. August 2014, 22:13:30
ähm, welche US behörde?

und was für nen fragebogen...

zum einen bekommst du ja dein wehrsold und ggf. den leistungszuschlag... desweiteren kannst du antrag auf unterhaltsicherung stellen(für deinen ausfall als geschäftsführer ist det wohl etwas schwieriger, da du den betrieb ja nicht wahrlich ruhen lässt.... also gibts dann sowat wie mindestsatz...bis höchstsatz.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: dunstig am 30. August 2014, 22:16:56
zum einen bekommst du ja dein wehrsold und ggf. den leistungszuschlag... desweiteren kannst du antrag auf unterhaltsicherung stellen(für deinen ausfall als geschäftsführer ist det wohl etwas schwieriger, da du den betrieb ja nicht wahrlich ruhen lässt.... also gibts dann sowat wie mindestsatz...bis höchstsatz.

Und genau das fragt er doch hier...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: bayern bazi am 30. August 2014, 22:21:55
dein AG stellt dich für die zeit der Wü fei und zahlt dafür kein Gehalt

dann gibt's du ihm das formulara für eine Verdienstausfall Entschädigung - dort muss er die Summe eintragen die du verdient hättest wenn du gearbeitet hättest

mit diesem Formular gehst du dann zur USG und bekommst den Betrag von dieser Behörde erstattet

wenn dein Gehalt aus Prämien bestehen sollte, die über eine längere Zeit berechnet werden  - kann die Behörde vom letzten Jahresverdient 1/360 pro WÜ tag erstatten

Titel: Antw:USG
Beitrag von: Wotan am 30. August 2014, 22:29:16
neee er sacht, fragebogen... :-P


als geschäftsführer, ist er der ag... der Freistellt... somit kann er sich vertreten lassen, zum anderen den betrieb ruhen lassen...

geh zum amt und kläre dit mit denen direkt... anrufen lohnt.


Titel: Antw:USG
Beitrag von: wolverine am 31. August 2014, 01:11:31
Ich bin als Geschäftsführer angestellt; unter anderem.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Tommie am 31. August 2014, 11:13:27
Eben, es gibt ja da mehrere Möglichkeiten ;) ! Und nachdem wir den exakten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von "vMs" nicht genau kennen, empfehlen wir deshalb die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unterhaltssicherungsbehörde! Dann kann man nämlich im "direkten Richten" alle vorzulegenden unterlagen abklären und erhält auch eine (hoffentlich!) zufriedenstellende Auskunft!
Titel: Antw:USG
Beitrag von: vMs am 31. August 2014, 20:49:29
Vielen Dank für die vielen Antworten. Ich werde berichten was die US-Behörde  (Unterhaltssicherungsbehörde) für Ideen und Antworten hat.

MkG
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Tommie am 31. August 2014, 21:02:47
Im Normalfall weiß der zuständige Sachbearbeiter selbst am besten, was er von Ihnen haben will ;) ! Und nachdem das von USB zu USB durchaus in einem gewissen Rahmen variieren kann, hilft hier stets die direkte Kontaktaufnahme.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 10. Juli 2015, 20:26:19
Hinweise des BMVg

Unterhaltssicherung:   Verbesserungen für Reservisten und Freiwillig Wehrdienstleistende

Am 3. Juli wurde das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung (USG)
sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet.

Dort wird u.a. ausgeführt :

Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Damit erhöht sich die Mindestleistung für Reservistendienstleistende (RDL) bereits nach dem bisherigen USG ab dem 4. Juli 2015 erheblich.

Aber auch:

Gemäß Artikel 2 des oben angeführten Gesetzes wird zum 1. November 2015 auch das Gesetz über die Leistungen an RDL
und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von FWDL als Neufassung des USG in Kraft treten.

Und ergänzend:

Neue Zuständigkeit

Das neue USG überträgt zum 1. November 2015 die Zuständigkeit für die Bewilligung von USG-Leistungen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Bislang waren dafür über 400 Landes- und Kommunalbehörden zuständig.

Jetzt werden alle Aufgaben der Unterhaltssicherung im BAPersBw beim Referat I 2.3.7 am Dienstort Düsseldorf zentralisiert.
Hierdurch soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen verbessert werden.

Alle Leistungen nach dem neuen USG werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Das gilt auch für die Reservistendienstleistungsprämie und das neue Dienstgeld, wenn sich der Reservistendienst über den 1. November 2015 hinaus erstreckt.

Anträge auf Bewilligung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst,
die ab dem 1. November 2015 beginnen, sind ausschließlich schriftlich an das BAPersBw zu richten.


Übergangszeit

Die Übergangsregelungen des novellierten USG sehen eine antragsgebundene Meistbegünstigungsprüfung vor, wenn der Reservistendienst über das Inkrafttreten der Neuregelung hinausgeht. Somit profitieren auch Leistungsempfänger, die noch nach alter Rechtslage beschieden wurden, von möglichen Leistungsverbesserungen.

Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.



Siehe auch die Datei im Anhang
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 03. September 2015, 23:06:21
Das Referat I 2.3.7 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
übernimmt ab 1. November 2015 die Aufgaben der Unterhaltssicherung für Reservistendienst
Leistende und Freiwilligen Wehrdienst Leistende von den Bundesländern.

Durch die Aufgabenzentralisierung erhalten Sie kompetente Beratung und Service aus einer Hand.

Ab sofort stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Hotline - 0800-7244329
montags bis donnerstags von 09:00 bis 15:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr

E-Mail: USG@Bundeswehr.org

Anschrift:
BAPersBw - I 2.3.7
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf


Internet-Link

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung)

oder über:    bundeswehr.de > Betreuung & Fürsorge > Besoldung & Versorgung > Unterhaltssicherung


EDIT 03.12.19 : Link und Weg zur Seite überarbeitet
Titel: Antw:USG
Beitrag von: chrisonic am 27. September 2015, 14:56:39
Hallo Kameraden,

ich habe auch mal ein kurze Frage zum neuen USG, inbesondere zum Leistungszuschlag bzw. zu dem Verpflcihtungszuschlag.

Vorab: Ich bin Beamter und erhalte i.d.R. keine Leistungen nach dem USG, lediglich Wehrsold und meinen Leistungszuschlag.

Ich werde am 26.10. einen vierwöchigen Reservedienst antreten. Bekomme ich noch den alten Leistungszuschlag für den kompletten Zeitraum ?

Mit dem neuen Verpflichtungszuschalg würde ich wesentlcih schlechter gestellt...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Roughnecks am 27. September 2015, 16:29:40
Bist Du denn Einsatzreservist?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Roughnecks am 27. September 2015, 16:31:03
Dienstleistungen die vor dem 01.11 beginnen und über den 01.11 hinaus gehen, erhalten für diesen Zeitraum den Leistungszuschlag alte Art.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: chrisonic am 28. September 2015, 10:07:26
Vielen Dank für die Antwort, ja ich bin Einsatzreservist...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Der Reservist am 28. September 2015, 15:23:21
Eine Frage zu §10 Abs.3: "Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in
einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem
Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag."


Wie hat man sich das vorzustellen? Gibt es da ein ensprechendes Dokument, dass in den Einheiten vorrätig ist und noch am ersten Tag der RDL ausgefüllt werden kann? Oder ist das dann schon zu spät? Ich stelle mir das bei kurzfristig einberufenen RDLs etwas problematisch vor, gerade weil die Einheiten vielleicht noch nicht auf das neue Gesetzt eingestellt sind. 25 bzw. 35 Euro am Tag sind halt eine Menge Geld.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: F_K am 28. September 2015, 15:27:58
Zitat
Grund eines entsprechenden Angebots


Kein Angebot - kein Geld. Da kann man nicht mal einen Antrag stellen ....

Warten wir auf die Ausführungsbestimmungen (ist ja noch Zeit bis zum 1. 11. ....)
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Roughnecks am 28. September 2015, 17:13:01
Das Angebot macht der Beorderungstruppenteil / Übungstruppenteil.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Roughnecks am 28. September 2015, 17:14:48
Wann genau das Angebot gemacht werden muss, ob am ersten Tag der ResDL oder vor Dienstantritt, ist in der Weisung leider bis dato noch schwammig.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 13. Oktober 2015, 22:13:23
Im Anhang eine Info des BAPersBw zu den Neuerungen im Bereich Wehrsold und Unterhaltssicherung
Titel: Antw:USG
Beitrag von: MS am 27. November 2015, 21:40:41
Mit der Zentralverfügung B2-1320/0-0-1 gibt es seit Oktober ein Grundlagenpapier zum Themenbereich: "Verpflichtungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten".

Interessant sind die Nr. 701 (Einsatzreservisten) und die Aufteilung der Verpflichtungszuschläge auf die einzelnen Teilstreitkräfte bzw. Organisationsbereiche.

Fakt ist:

Der bisherige Leistungszuschlag wurde ab einer Mindestanzahl geleistete Wehrübungstage von Amts wegen bezahlt bis der persönliche Topf ausgeschöpft war.

Für den Bereich der SKB sind 3.100 Verpflichtungsmöglichkeiten vorgesehen. Wer alleine die Anzahl der in den RSU-Kompanien und BVK/KVK beorderten Kameraden hochrechnet wird feststellen, dass künftig bei weitem nicht jeder Reservisten Dienstleistende in den Genuss eines Angebotes kommen kann.

In diesem Fall einfach mal gegenzeichnen:

Bisheriger Wehrsold + Leistungszuschlag bei freier Truppenverpflegung.

Heutige Reservistendienstleistungsprämie ohne Verpflichtungszuschlag und ohne freie Truppenverpflegung.

Wer nicht von den deutlich höheren USG-Mindestsätzen profitiert, wird sehr schnell feststellen, dass er mit den Neuregelungen meist schlechter fährt als mit den alten Regelungen.

Kein Wunder, dass die Neuregelungen seit einiger Zeit nicht mehr als große Attraktivitätssteigerung angepriesen wird.

Titel: Antw:USG
Beitrag von: Zorro67 am 07. Dezember 2015, 16:42:17
Anschrift:

Das Referat PA 1.2 (vormals I 2.3.7)

BAPersBw - PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

Bis zum 11.12.2015 können Sie uns noch in der Hotline erreichen
Ab dem 14.12.2015 wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung - die Telefonnummer finden Sie links unter dem Menüpunkt Sachbearbeiter-Suche

Titel: USG - Der Verpflichtungszuschlag
Beitrag von: LwPersFw am 11. April 2016, 08:21:06
Hier ein paar wesentliche Ausführungen zum seit 01.11.2015 bestehenden Verpflichtungszuschlag:

Der bisher in § 8a Wehrsoldgesetz (WSG a.F.) geregelte (erhöhte) Leistungszuschlag für beorderte
Reservistinnen und Reservisten wurde durch den Verpflichtungszuschlag gemäß § 10 Absatz 3 USG ersetzt.


Gemäß § 10 Absatz 3 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten
Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet
haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Verpflichtung:

• zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr,
• zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.


Diese Verpflichtung kann mit oder ohne Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Reservistendiensten
gemäß § 62 Soldatengesetz (SG) bzw. § 63 SG und/oder dem Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen
und Bürger im Frieden und/oder an besonderen Auslandsverwendungen verbunden sein.


Gemäß § 11 USG begründet Reservistendienst von nicht mehr als drei Tagen gemäß Heranziehungsbescheid
(insbesondere „Kurz-Übung“) keinen Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag.


Reservistendienst Leistende im Sinne des § 10 Absatz 3 USG sind gemäß § 2 Absatz 1 USG Personen, die Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des SG leisten (beorderte sowie nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten).


Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen (DVag) nach § 81 SG sind keine Reservistendienst
Leistenden im Sinne des § 10 Absatz 3 USG.

Die zuständige Stelle macht geeigneten Reservistinnen und Reservisten ein Angebot zur Verpflichtung gemäß § 10 Absatz 3 USG.


Beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch die Kalender führende Dienststelle des
Beorderungstruppenteils unterbreitet und bearbeitet.


Nicht beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch den Dienstleistungstruppenteil
unterbreitet und bearbeitet.


Leistet eine beorderte Reservistin oder ein beorderter Reservist nicht bei seinem Beorderungstruppenteil Reservistendienst,
kann das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG auch durch den Dienstleistungstruppenteil unterbreitet und bearbeitet werden.
Hierfür ist die Zustimmung des Beorderungstruppenteils einzuholen.


Für Verpflichtungsvereinbarungen im BMVg sind das Referat P I 3 und das Büro Generalinspekteur Personalangelegenheiten
(Büro GenInsp AB Personal) zuständig.


Das Erfordernis eines Angebotes der zuständigen Stelle für die Verpflichtung soll sicherstellen, dass nur dann ein
Verpflichtungszuschlag gezahlt wird, wenn ein Bedarf der Bundeswehr zu mehr als 18 bzw. 32 Tagen Reservistendienst besteht.


Das Angebot zur Verpflichtung muss vordem Tag des Dienstantritts durch den ausgefüllten
und unterschriebenen Vordruck „Verpflichtungsvereinbarung über die freiwillige Ableistung von Reservistendienst mit Anspruch auf
Leistungen nach § 10 Absatz 3 USG“ erfolgen.

Ein Angebot, das danach erfolgt, ist nicht wirksam.


Für eine Dienstleistung nach dem IV. Abschnitt SG, die über den Jahreswechsel hinausgeht, ist das Angebot einer
Verpflichtungserklärung nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für das Folgejahr möglich.
Der maßgebliche Zeitraum wird mit dem Heranziehungsbescheid festgelegt.
Sofern dieser Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgeht, kann ein wirksames Angebot sowohl für das laufende
als auch für das folgende Jahr nur vor dem Dienstantritt erfolgen.


Im Kalenderjahr kann der Reservistin oder dem Reservisten nur eine Option angeboten werden.

Das Angebot einer Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst schließt das Angebot
zu einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr aus.

Gleiches gilt umgekehrt.


Reservistinnen und Reservisten können bis zum Tag vor dem Beginn der ersten Dienstleistung im Kalenderjahr das Angebot zur
Ableistung von mindestens 19 oder 33 Tagen Dienstleistung schriftlich annehmen, in dem sie der zuständigen Stelle die von ihr
ausgefüllte Anlage 7.4 unterschrieben zurückgeben.
Eine Verpflichtungserklärung, die vom Reservistendienst Leistenden danach unterschrieben oder übergeben wird, ist unwirksam.


Es ist auch möglich, sich nach bereits ohne Angebot / Verpflichtung erfolgten Dienstleistungen gemäß dem IV. Abschnitt SG noch
für 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst im laufenden Kalenderjahr zu verpflichten. Die vor Eingehen der Verpflichtung geleisteten
Reservistendienste bleiben dann bei der Berechnung der Erfüllung dieser Verpflichtung unberücksichtigt.


Die Reservistin bzw. der Reservist kann diese Verpflichtung jederzeit ohne Angabe von Gründen bis zur Bestandskraft des
Einberufungs-/Heranziehungsbescheides zu einer Dienstleistung widerrufen.


Die Reservistin bzw. der Reservist beendet ihre bzw. seine Verpflichtung dadurch, dass sie bzw. er einem Reservistendienst im
Verpflichtungszeitraum nicht weiter zustimmt.


Die Verpflichtungsvereinbarung ist von der Reservistendienst Leistenden bzw. dem Reservistendienst Leistenden mit der Ableistung
von 19 bzw. 33 Tagen Reservistendienst gemäß Heranziehungsbescheid erfüllt.
Schließt eine Reservistendienstleistung dienstfreie Tage wie Wochenenden (Samstag, Sonntag), Feiertage und Urlaub ein, werden diese mitgezählt.


Wenn eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender im Kalenderjahr weniger als mindestens 19 bzw.
33 Tage Reservistendienst leistet, zu denen sie bzw. er sich verpflichtet hat, ist die Verpflichtungsvereinbarung nicht erfüllt.


Wenn bei einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst mindestens 33 Tage Dienst geleistet werden, ist eine
Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen nicht erfüllt.


Im Fall der Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst und der tatsächlichen Ableistung von 19 bis 32 Tagen
Reservistendienst ist eine Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen nicht erfüllt.


Titel: Antw:USG
Beitrag von: Der Reservist am 28. April 2016, 15:01:41
Vielen Dank LwPersFw für deine Ausführungen. Ein Punkt habe ich leider nicht ganz verstanden.
Annahme: Man leistet bei einer Einheit in 2016 eine RDL ab. Zu einem späteren Zeitpunkt in 2016 soll bei dieser Einheit eine weitere RDL abgeleistet werden, welche über 19 Tage geht. Kann die Einheit nach der ersten RDL immer noch ein Angebot bzgl der Verpflichtung für 2016 machen?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: F_K am 28. April 2016, 15:03:28
Nur eine Verpflichtung pro Jahr, nur ein Typ.

Wenn noch kein Angebot unterbreitet wurde, kann VOR der zweiten RDL ein Angebot gemacht werden.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Der Reservist am 28. April 2016, 15:50:04
Vielen Dank für die Antwort Kamerad. Nächste Frage: Aus welchem Topf fließen eigentlich die Mittel hierfür? Wird das auch über die USG abgewickelt?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: F_K am 28. April 2016, 17:15:54
Das wird normal über ReFü abgewickelt.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: bayern bazi am 04. Mai 2016, 08:36:02
Ich tacker das mal hier im hauptfred fest ;)

Ich empfehle Ihnen solche speziellen Fragen direkt an das BAPersBw zu richten:

So erreichen Sie das BAPersBw:
Bei telefonischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an ihre Sachbearbeitung –
Die Telefonnummer finden Sie links unter dem Menüpunkt Sachbearbeiter-Suche.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung)

E-Mail: USG@Bundeswehr.org

Anschrift:
BAPersBw – PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Der Reservist am 02. Juni 2016, 08:20:58
Ich habe eine Frage zu den Kurz-RDLs:
§ 11 Dienstgeld
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr
als 3 Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld
nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.


Wie wird eine dreitätige RDL von Freitag bis Sonntag gerechnet? 3 mal nach Spalte 4 oder einmal nach Spalte 4 und zweimal nach Spalte 5 (erhöhtes Dienstgeld fürs Wochenende)?


MkG!
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Seewolf87 am 12. August 2016, 15:36:38
Das ist ja alles schon wirklich sehr informativ, vielen Dank dafür erstmal!
Auch ich lebe und arbeite im Ausland, sofern Wien schon Ausland ist, und trete Montag eine zweimonatige RDL auf der Fregatte Sachsen an, Verpflichtungserklärung ist schon zuvor unterschrieben worden, die Anträge auf Zahlungen müssen im Original erneut eingereicht werden.
Kann man denn jetzt auch damit rechnen, daß wie früher auch das Gehalt am Monatsanfang auf dem Konto ist oder kanns genauso sein, daß die Behörde jetzt ihr bürokratisches Hickhack spielt und ich nach zwei Monaten immer noch keine Kohle gesehn habe?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2016, 15:51:09
Wenn bis zum 15. des Monats alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, dann gibt es am Monatsende auch Geld. Auch muss S1 PersMob bis dahin seine Arbeit in SASPF erledigt haben.

Titel: Antw:USG
Beitrag von: Seewolf87 am 12. August 2016, 16:19:19
Das klingt fein. Am 15. geht's nämlich schon an Bord.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 06. August 2019, 15:42:56
Für RDL ... siehe auch hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54300.15.html

dort die Beiträge vom 05./06. August 2019
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Verteidiger am 01. September 2019, 01:55:20
Ich packe das mal hier rein. Ich hoffe das passt.
Das Artikelgesetz ist ja in Kraft getreten. https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/artikelgesetz-in-kraft-das-aendert-sich-fuer-reservisten/

Laut Ankündigungen des Reservistenverbandes beihaltet das auch, dass die Verpflegung für Reservisten wieder kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/das-einsatzbereitschaftsstaerkungsgesetz-was-steckt-drin-fuer-die-reserve/

Aus den gefunden Quellen werde ich jedoch nicht wirklich schlau. In Paragraph 23 heißt es:
Verrpflegung, Verpflegungsgeld
(1)
Reservistendienst  Leistende,  die  für  die  Dauer  eines  auswärtigen  Dienstgeschäftes  außerhalb  von
Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-
men, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/094/1909491.pdf

Wortgleich steht das bei FWDlern auch. Nun meine Frage.

1.Bedeutet, dass jetzt RDLer ab sofort wieder kostenlos verpflegen dürfen oder darf das jetzt regulär gar keiner mehr?
2. Ab wann tritt(trat) diese Änderung in Kraft?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Thomi35 am 01. September 2019, 15:18:57
Zu 1.: Meiner Meinung nach täuscht sich der Resevistenverband.

Der nach Artikel 22 des BwEinsatzBerStG geänderte § 23 USG behandelt im Abs. 1 nicht die allg. unentgeltliche Gemenschaftsverpflegung. Hier wird auf auswärtige Dienstgeschäfte außerhalb von Dienstreisen gestellt. Damit ist m. E. nicht jede Reservedienstleistung an sich gemeint. Vielmehr geht es wohl um den Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen, weil kein Anspruch auf Leistungen aus dem Trennungsgeldgesetz bestehen, vgl. den entsprechenden Passus in der Gesetzesbegründung. In der noch geltenden Fassung des WSoldG ist diese wie folgt formuliert:


Zitat
§ 3 Verpflegung
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Die kostenlose Verpflegung bei DVags findet sich zukünftig in § 23 Abs. 2 USG:

Zitat
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes ha-
ben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung

Ich stimme der gefundenen Angleichung zwischen dem FWD und der RDL zu. Hier findet sich zum FWD eine Erläuterung auf dem Seiten des BMVg (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/soldat-sein-lohnt-sich-33214):

Zitat
Der bisherige Anspruch auf Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Dienstkleidung) bleibt unter den gleichen Voraussetzungen wie für SaZ erhalten. Der bisher begrenzte Katalog der möglichen Zulagen für FWDL wird auf den gleichen Umfang wie für SaZ erweitert. Zudem wird der Wehrsold der FWDLer künftig im Gleichklang mit der Besoldung der Soldaten auf Zeit erhöht.

Somit werden m. E. FWDLer zukünftig auch die Verpflegung bezahlen müssen (wie die SaZ auch). Dafür wird der Wehrsold für die FWDLer entsprechend angehoben.

2. Nach Artikel 34 Abs. 5 tritt Artikel 22 am 01.01.2020 in Kraft.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Verteidiger am 02. September 2019, 05:45:07
@thomi35

Danke. Son interpretiere ich die Quelle auch. Vlt. ist die Quelle auch überholt, da sie ja aus dem April ist. Mal abwarten was am Ende wirklich passiert. Kann mir kaum vorstellen, dass der Reservistenverband sich das ausgedacht hat.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 02. September 2019, 06:30:01
Meine Empfehlung... einfach noch etwas abwarten...

"Über die weiteren Änderungen des USG zum 1. Januar 2020 werden Sie ab Oktober alle Informationen auf unserer USG-Internetseite finden."

Das "auslösende" Gesetz - BwEinsatzBerStG - ist ja erst seit ein paar Wochen in Kraft... Jetzt müssen alle darin genannten Gesetze und Verordnungen angepasst und in den neuen Versionen veröffentlicht werden.... Je nach Wirksamkeit im Artikel 34... Und dem folgend müssen auch ggf. betroffene Vorschriften angepasst werden...


Also immer wieder mal auf die Seite der USG-Abt des BAPersBw schauen...
Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 16. September 2019, 06:59:20
Auf der Seite der USG zu finden:

Informationen zu Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
Mit dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) wurde das USG zum 1. September 2019 novelliert und zum 1. Januar 2020 neu gefasst.

Das bedeutet für Sie ab dem 1. September 2019:

Einführung eines Wahlrechtes

Sie wählen, ob Sie anstelle der Erstattung Ihres Einkommenverlustes die steuerfreie Mindestleistung beantragen. Ihre Wahl bindet Sie nur für die jeweilige Übung. Als Selbständige oder Selbständiger können Sie gemäß Ihren steuerlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich besteuert werden. Mit Hilfe des letzten Einkommensteuerbescheides können nur Sie vergleichen, ob für Sie die steuerfreie Mindesleistung oder der noch zu versteuernde Ersatz von Erwerbseinkommen letztendlich günstiger sind. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie sich weiterhin den Verlust Ihres Erwerbseinkommens von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen. Ein Vergleich mit den Beträgen der Anlage 1 zum USG kann Ihnen leicht aufzeigen, welche Leistung für Sie günstiger ist.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Versorgungsbezügen und Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung unter Anrechnung Ihrer Versorgungsbezüge erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings ist dann daneben eine weitere Erstattung von Entgeltverlusten oder eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte ausgeschlossen. Auch diese Wahl ist nur für die jeweilige Übung bindend.

Wegfall der Anrechnung auf die Mindestleistung

Die bisherige Anrechnung Ihrer Arbeitsentgelte, Erwerbsersatzeinkommen sowie Ihrer Einkünften aus Selbständigkeit auf die Mindestleistung entfällt. Es werden nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.

Verlängerung der Antragsfrist

Die Frist zur Beantragung Ihrer Leistungen nach dem USG wurde von 3 auf 6 Monate nach Beendigung der Übung verlängert.
Änderung der Berechnungsgrundlage für Leistungen an Selbständige
Zur Berechnung Ihrer entgangenen Einkünfte ist nunmehr der letzte Ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid ausreichend. Die bisherige Einschränkung auf den für den letzten bzw. vorletzten Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid vor Dienstantritt entfällt. Die Möglichkeit der Neubescheidung nach zwei Jahren für Reservistendienst im Jahr der Firmengründung entfällt ersatzlos.

Einführung des Reservistendienstes in Teilzeit

Sie können, soweit Sie auf Grundlage der neuen Wehrdienstart „Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft“ (§ 63b Soldatengesetz) herangezogen werden, Ihren Reservistendienst in Teilzeit beantragen. Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens sowie die Reservistendienstleistungsprämie, die Zuschläge und das Dienstgeld werden Ihnen dann entsprechend anteilig gewährt.




Weitere Änderungen erfolgen zum 1. Januar 2020:


Wegfall der Antragsbindung für die Reservistendienstleistungsprämie

Die Reservistendienstleistungsprämie wird umbenannt in „Prämie“ und wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für weitere Leistungen (Ausnahme: § 12 USG n.F. – Zuschlag für längeren Dienst) bleibt die Antragspflicht bestehen.

Erhöhung der Höchstgrenze bei Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Höchstgrenze für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 5 USG n.F.) wurde unabhängig von den Familienverhältnissen auf 301 € festgesetzt.

Zuschlag für längeren Dienst § 12 USG n.F.

Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie einen Zuschlag von 70 € pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst (RD) im Kalenderjahr bis zu 700 € im Kalenderjahr. Für diesen Zuschlag brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Er wird von Amts wegen gezahlt. Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag des RD im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen.

Neukonzeption des Verpflichtungszuschlages § 13 USG n.F.

Der Verpflichtungszuschlag für 19 Tage im Kalenderjahr entfällt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Verpflichtungsvereinbarung für 33 Tage RD im Kalenderjahr abzuschließen. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
1. die Verpflichtung vor dem ersten Tag eines RD erfolgt ist,
2. die Annahme des Verpflichtungsangebotes vor dem 15. Tag RD im Kalenderjahr beim BAPersBw eingeht und
3. im Kalenderjahr nicht bereits ein Zuschlag für längeren Dienst (§ 12 USG n.F.) gewährt worden ist.

Änderungen beim Dienstgeld

Kurzübungen werden längeren RD gleichgestellt. Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie. Die Höhe der Prämie können Sie der Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 zum USG entnehmen. Sie entspricht der früheren Reservistendienstleistungsprämie. Das Dienstgeld wird auf Antrag gewährt.

Aufnahme der Zahlung von Zulagen aus dem Bundesbesoldungsgesetz in das USG

Der Zuschlag für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse sowie für besondere zeitliche Belastung wurde vom Bundesbesoldungsgesetz mit in das USG übernommen. Sie erhalten, bei Vorliegen einer entsprechenden Änderungsmeldung seitens der Truppe, 70 % der entsprechenden Zulage bzw. Leistung, die auch Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt wird.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Referat für Unterhaltssicherungsleistungen




Titel: Antw:USG
Beitrag von: LwPersFw am 16. September 2019, 08:06:01
Alle FWDL müssen beachten:

Ab 01.01.2020 erhalten diese nur noch Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz - WSG (neu) !

Das Unterhaltssicherungsgesetz - USG gilt ab dem 01.01.2020 nur noch für die RDL !

Für FWDL, die vor dem 01.01.2020 ihren Dienst angetreten haben/antreten ... gelten die Übergangsregelungen im § 18 WSG (neu).



Zu WSG (neu)

"Zu § 3 (Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die entsprechende Anwendung allgemeiner Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes auf
die Geld- und Sachbezüge dieses Gesetzes. Die Vorschrift regelt die administrative Abwicklung wehrsoldrechtlicher
Ansprüche und führt im Ergebnis zu einer Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns im Bereich der
Personalabrechnung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Zuordnung der Wehrsoldgruppen zu Besoldungsgruppen, um eine sachgerechte analoge Anwendung
der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, sofern das Wehrsoldgesetz auf solche Bezug
nimmt.

Zu Abschnitt 2 (Geldbezüge)

Zu § 4 (Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Damit wird die für diesen Personenkreis bisher geltende
Aufteilung der nach Tagessätzen bemessenen Geldbezüge in einen steuerfreien Wehrsoldtagessatz und einen steuerpflichtigen
Wehrdienstzuschlag zugunsten eines dienstgradbezogenen steuerpflichtigen Monatsbetrages aufgegeben.
Gleichzeitig wird der Gesamtbetrag der bisherigen Leistungen ab dem Dienstgrad Hauptgefreiter deutlich
angehoben. Die in den Dienstgraden unterschiedlich bemessenen Steigerungsbeträge geben gleichzeitig einen
finanziellen Anreiz, sich für mehr als zwölf Monate Dienstzeit in einem Wehrdienstverhältnis nach § 58b des
Soldatengesetzes zu verpflichten. Im Dienstgrad Hauptgefreiter, der nach einer Mindestdienstzeit von zwölf Monaten
erreicht werden kann, hat sich im Laufe der letzten Jahre das Verwendungsspektrum der Soldatinnen und
Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach § 58b des Soldatengesetzes deutlich an das der Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit in einer Laufbahngruppe der Mannschaften angeglichen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen
ist es sachgerecht, den monatlichen Wehrsold der freiwilligen Wehrdienst Leistenden an das entsprechende
Grundgehalt eines Soldaten auf Zeit betragsmäßig bis zu einer Relation von 80 Prozent anzunähern.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt einen Zuschlag für Kinder der Wehrdienstleistenden, sofern ihnen dafür Kindergeld zusteht oder
zustehen würde. Die Vorschrift ersetzt vor dem Hintergrund des neu bemessenen Wehrsoldgrundbetrages in angemessener
Höhe die bisherigen Regelungen nach den §§ 16 bis 19 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

Zu § 5 (Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige)

Die Erstattung der Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung von nicht erwerbstätigen Angehörigen
der Wehrdienstleistenden ist sachgerecht, da die Wehrdienstleistenden nach § 58b des Soldatengesetzes
für den in § 6 erfassten Personenkreis keinen Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung haben
und daher im Gegensatz zu einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit ohne Ausgleichsleistungen durch
den Dienstherrn die Kosten einer notwendigen Absicherung seiner Angehörigen für den Krankheits- und Pflegefall
vollumfänglich zu tragen hätten. Im Übrigen wird damit die Regelung nach § 20 des Unterhaltssicherungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sachgerecht in das Wehrsoldgesetz überführt.



Zu § 18 (Übergangsregelung)

Am 31. Dezember 2019 vorhandene Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes, deren Dienstverhältnis
über den 31. Dezember 2019 andauert, sollen auf Grund der durch die Neufassungen des Wehrsoldgesetzes
und des Unterhaltssicherungsgesetzes neu bestimmten finanziellen Leistungen betragsmäßig nicht schlechter gestellt
werden als bisher.

Vergleichsmaßstab ist der Gesamtbetrag aus den Leistungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 8c des Wehrsoldgesetzes
zuzüglich einer Leistung nach §§ 13, 17 oder 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung im Vergleich zum Gesamtbetrag der Leistungen nach § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen für eine der in den
Nummern 2 bis 4 aufgeführten Leistungen endet oder durch eine nachfolgende Änderung in den persönlichen
Voraussetzungen der Soldatinnen und Soldaten die Summe der Leistungen aus § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung günstiger ist.
Die Ausgleichszahlung ist eine steuerpflichtige wehrsoldrechtliche Leistung sui generis."
Titel: Antw:USG
Beitrag von: snitch am 18. September 2019, 20:18:06
Und ab wann genau gibt es wieder die unentgeltliche Truppenverpflegung für Reserveübende?
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Jay-C am 18. September 2019, 20:21:08
Und ab wann genau gibt es wieder die unentgeltliche Truppenverpflegung für Reserveübende?

Die letzten 7 Beiträge gelesen? :o
Titel: Antw:USG
Beitrag von: snitch am 18. September 2019, 20:30:50
Nun ja.... und das finde ich wo genau schriftlich?

Auf den Seiten BAPersBw wird zwar bei einigen Änderungen der genaue Zeitpunkt aufgelistet, der Punkt unentgeltliche Verpflegung aber nicht erwähnt.
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Thomi35 am 18. September 2019, 21:53:12
Und ab wann genau gibt es wieder die unentgeltliche Truppenverpflegung für Reserveübende?

Meiner Meinung nach überhaupt nicht, vgl. meinen Post vom 01.09.19. Dort findest Du auch die relevanten gesetzlichen Regelungen.
Titel: USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: LwPersFw am 19. September 2019, 06:52:00
Bitte nochmals beachten:

Das Wehrsoldgesetz - WSG (neu) --- gilt ab 01.01.2020 nur noch für die FWDL  [Für FWDL, die vor dem 01.01.2020 ihren Dienst angetreten haben/antreten ... gelten die Übergangsregelungen im § 18 WSG (neu)]

Das Unterhaltssicherungsgesetz - USG (neu)  --- gilt ab dem 01.01.2020 nur noch für die RDL


D.h. der alte § 3 WSG findet auf die RDL ab 01.01.2020 keine Anwendung mehr.

Wie die neuen Regeln des USG für die RDL im Einzelnen umgesetzt werden ...

+ Teile sind ja schon auf der USG-Seite veröffentlicht worden... und auch hier eingestellt...
+ und ansonsten ... einfach auf die angekündigten weiteren Veröffentlichungen ab Oktober 19 warten...


Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: Thomi35 am 20. September 2019, 05:33:18
Vielen Dank für die Klarstellung, LwPersFw. Ich hatte das leider nicht so deutlich geschrieben, mir ist es aber schon klar. Ich habe den § 3 WSG a. F. nur zitiert, um darzustellen, wie die unentgeltliche Verpflegung derzeit (bis zum 31.12.2019)  geregelt ist, daher auch meine Einleitung „in der noch geltenden Fassung“. Eine derartige Regelung wird es ab dem 01.01.2020 nur im § 23 Abs. 2 USG n. F. für DVag'en geben.

Interessant ist, das im WSG n. F. nicht mehr von freier Verpflegung die Rede ist, somit diese Leistung auch für FWDL m. E. ab 01.01.20 wegfallen wird.

Ich kann in den neuen Fassungen von WSG und USG mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 USG n. F. nichts mehr von generell freier Verpflegung finden. Die gleichlautenden es §§ 17 Abs. 1 WSG n. F. und 23 Abs. 1 USG n. F. beziehen sich auf  „auswärtige Dienstgeschäften, die keine Dienstreisen sind“. Die hier unter bestimmten Bedingungen gewährte freie Verpflegung dient gemäß der Gesetzesbegründung zum Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen, da RDL und FWDL keine Leistungen aus der TGV erhalten.

Aber ich stimme LwPersFw zu: Warten wir ab, welche weitere Informationen noch kommen werden ...
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: F_K am 20. September 2019, 08:49:59
Vor einigen Jahren wurde der Wehrsold für Reservisten in Wehrübungen / jetzt RDL in ein Dienstgeld "umgewandelt", und dieses Dienstgeld wurde aus dem bestehenden Wehrsold und dem AUSGEZAHLTEN Verpflegungsgeld "zusammengesetzt".

Insoweit gab es ab diesem Zeitpunkt schon "noch" freie Verpflegung - indem man das Geld nutzte, an der Truppenverpflegung teilzunehmen.
(Es wurde der Aufwand mit der Auszahlung der nicht genommenen Mahlzeiten eingespart, man hatte damit quasi ein Wahlrecht).

Insoweit ist der "Wunsch" nach unentgeltlicher Verpflegung nicht zielführend - weil es das für RDL schon gibt (und immer gab).
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2019, 17:29:04
Vor einigen Jahren wurde der Wehrsold für Reservisten in Wehrübungen / jetzt RDL in ein Dienstgeld "umgewandelt", und dieses Dienstgeld wurde aus dem bestehenden Wehrsold und dem AUSGEZAHLTEN Verpflegungsgeld "zusammengesetzt".

Insoweit gab es ab diesem Zeitpunkt schon "noch" freie Verpflegung - indem man das Geld nutzte, an der Truppenverpflegung teilzunehmen.
(Es wurde der Aufwand mit der Auszahlung der nicht genommenen Mahlzeiten eingespart, man hatte damit quasi ein Wahlrecht).

Insoweit ist der "Wunsch" nach unentgeltlicher Verpflegung nicht zielführend - weil es das für RDL schon gibt (und immer gab).


Auszug aus

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie
zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften 2015


"Mit der Neufassung des Gesetzes sollen die finanziellen Leistungen für Reservistendienst Leistende, die bislang
im Wehrsoldgesetz geregelt sind, in diesem Gesetz geregelt werden. Die Reservistendienstleistungsprämie tritt
an die Stelle des jetzigen Wehrsolds nach § 2 des Wehrsoldgesetzes. Dabei wurde der Wehrsold der allgemeinen
Kostenentwicklung geringfügig angepasst.

Die Verpflegung soll zukünftig Reservistendienst Leistenden nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt werden. Dies
hat sich in der Praxis, insbesondere an Wochenenden, als nicht durchführbar gezeigt. Die dadurch erzielten Ein-
sparungen des Bundes wurden dem Wehrsold zugeschlagen, damit Reservistendienst Leistende ihre Verpflegung
selbständig und auf eigene Kosten beschaffen können. Somit setzt sich die Reservistendienstleistungsprämie aus
dem bisherigen Wehrsold zuzüglich des Verpflegungsgeldes zusammen."
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Verteidiger am 21. September 2019, 20:11:15
Und ab wann genau gibt es wieder die unentgeltliche Truppenverpflegung für Reserveübende?

Dazu gibt es ja keine aussagekräftigen Quellen, ob und wann das kommt. Bin mal gespannt
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Tommie am 21. September 2019, 20:49:40
Dazu gibt es ja keine aussagekräftigen Quellen, ob und wann das kommt. Bin mal gespannt

Na ja, für mich ist der Text der Gesetzesvorlage eindeutig …

Die Verpflegung soll zukünftig Reservistendienst Leistenden nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt werden. Dies hat sich in der Praxis, insbesondere an Wochenenden, als nicht durchführbar gezeigt. Die dadurch erzielten Einsparungen des Bundes wurden dem Wehrsold zugeschlagen, damit Reservistendienst Leistende ihre Verpflegung selbständig und auf eigene Kosten beschaffen können. Somit setzt sich die Reservistendienstleistungsprämie aus dem bisherigen Wehrsold zuzüglich des Verpflegungsgeldes zusammen."

Und damit ist die Aussage relativ einfach: Die Kosten für Verpflegung werden quasi in Form einer erhöhten Prämie ausbezahlt und damit kann der Reservist sich sein Essen selbst kaufen oder aber hungern! Und die Komödie mit der Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung hat sich damit auch erledigt.
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: F_K am 21. September 2019, 22:26:31
Nochmal:

Das Dienstgeld gibt es für RDL seid 2015 - der Personalfeldwebel war so nett meine Aussage aus der Praxis mit Termin und Begründung zu unterfüttern - das Ganze ist schon lange Gesetz.
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: MMG-2.0 am 22. September 2019, 03:34:33
Verstehe die weiterführende Diskussion über das Verpflegungsgeld nicht, LwPersFw hat
doch klar den Gesetzestext von aus 2015 zitiert, incl. der Begründung im Gesetzestext. ^^

Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: Verteidiger am 22. September 2019, 07:09:58
Wenn ich das richtig sehe hat der Reservistenverband das still und heimlich in seiner Presseerklärung geändert.
Hieß das noch Anfang Juni:

Die Erhöhung der Prämie wird beibehalten, trotzdem erhalten Reservisten nun wieder unentgeltliche Truppenverpflegung bzw., an Dienstorten, an denen diese nicht gestellt werden kann, zusätzlich den entsprechenden Tagessatz ausgezahlt.

Neu ist jetzt eingefügt worden:

"in zwei Sonderfällen gemäß Artikel 22, Paragraph 23."

Damit ist das mit dem Verpflegungsgeld vom Tisch und der Reservistenverband hat sich einen richtigen Fehler erlaubt. Erst die Menschen heiß machen und dann heimlich eine Presseerklärung umschreiben. Einfach nur peinlich.
Bin mal gespannt ob es je eine richtig Stellung geben wird. So macht man sich keine Freunde
Titel: Antw:USG
Beitrag von: Thomi35 am 22. September 2019, 14:44:19
Meine Rede. Daher schrieb ich:

Zu 1.: Meiner Meinung nach täuscht sich der Reservistenverband.

[...]

Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: snitch am 22. September 2019, 15:43:30
Die Änderung auf der Website des Reservistenverbandes ist mir auch aufgefallen... Auf diese Art und Weise ein absolutes No-Go!  >:(
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: Verteidiger am 25. September 2019, 19:24:36
Die Änderung auf der Website des Reservistenverbandes ist mir auch aufgefallen... Auf diese Art und Weise ein absolutes No-Go!  >:(

Wo Menschen arbeiten passieren Fehler. Alles kein Problem. Was nicht sein darf, dass eine Falschmeldung heimlich geändert wird. Die armen Refüs, die ab 1.1 dem Hptm d.R erklären dürfen, warum er keine rote Karte erhält, obwohl er ja eine Mail vom Reservistenverband hat....
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: F_K am 25. September 2019, 19:42:51
Der arme Hptm lernt dann, was eine Rechtsquelle ist und was nicht - und das man nicht jede Meldung "glauben" darf.

ISSO ...

Der ResVerband macht inzwischen viele gute Dinge - liegt aber manchmal leider noch "daneben" ..
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: LwPersFw am 10. Oktober 2019, 15:06:16
Bitte nochmals beachten:

Das Wehrsoldgesetz - WSG (neu) --- gilt ab 01.01.2020 nur noch für die FWDL  [Für FWDL, die vor dem 01.01.2020 ihren Dienst angetreten haben/antreten ... gelten die Übergangsregelungen im § 18 WSG (neu)]

Das Unterhaltssicherungsgesetz - USG (neu)  --- gilt ab dem 01.01.2020 nur noch für die RDL


https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung)
Titel: Antw:USG (RDL) und WSG (FWDL)
Beitrag von: LwPersFw am 09. November 2019, 09:55:28
Für FWDL ... im Anhang Hinweise des BAPersBw zur Vergütung ab 01.01.2020
Titel: Antw:WSG - nur noch für FWDL
Beitrag von: LwPersFw am 10. Februar 2020, 08:13:33
Fragen zum Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für RDL bitte nur noch im Themenbereich "Reserve" im entsprechenden Top-Thema stellen:

"Der neue Leistungskatalog (nur) für RDL ab 2020 // Das USG für RDL"

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67731.0.html



Hier bitte nur noch Fragen und Erfahrungen von FWDL zum Wehrsoldgesetz
Titel: Antw:WSG - nur noch für FWDL
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2020, 13:03:51
Fragen zum Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für RDL bitte nur noch im Themenbereich "Reserve" im entsprechenden Top-Thema stellen:

"Der neue Leistungskatalog (nur) für RDL ab 2020 // Das USG für RDL"


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67731.0.html



Hier bitte nur noch Fragen und Erfahrungen von FWDL zum Wehrsoldgesetz




Alles Wesentliche zum Thema FWDL und Wehrsoldgesetz findet sich ab sofort in der

A-1457/6 Wehrsoldrechtliche Leistungen für den freiwilligen Wehrdienst



Und grundsätzlich im Wehrsoldgesetz  ( i.d.F.v.  01.01.2020 )

http://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/BJNR115800019.html