Autor: Opa Marco
« am: 10. Oktober 2019, 14:29:35 »Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten.
Habe ich gemacht. Ich denke, ich werde die Beiträge aus eigener Tasche weiter zahlen, um einfach eine kleine Summe für den Renteneintritt an zu sparen.
Das ist in der Tat so, das eine Woche vor der Kündigung durch den Arbeitgeber ich Diesen über die Aufforderung zum Dienstantritt informiert habe.
Trotzdem bin ich betriebsbedingt gekündigt worden.
Das Ganze ist mittlerweile auch erledigt. Es gab einen Gütetermin, wo mir eine ordentliche Abfindung zugesprochen wurde.
kG
Marco
vielen Dank für Eure Antworten.
1. Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und erfragen, was denn bisher an Beiträgen aufgelaufen ist und wie hoch die "Zusatzrente" denn wäre, wenn jetzt nichts mehr passieren würde
2. Abklären, wie hoch die monatlichen Beiträge wären, die durch Sie zu erbringen wären und ob dies überhaupt zulässig ist
3. Errechnen lassen, wie die "Zusatzrente" denn ausfallen würde, wenn Sie die Beiträge (sofern zulässig!) selbst einzahlen!
4. Entscheidung über den weiteren Verlauf abhängig mach vom Ergebnis aus den o. a. Punkten !
Habe ich gemacht. Ich denke, ich werde die Beiträge aus eigener Tasche weiter zahlen, um einfach eine kleine Summe für den Renteneintritt an zu sparen.
Zitat... mein Arbeitsverhältnis seitens meines Arbeitgebers gekündigt worden ist ...
Hat er das in Kenntnis Ihrer "Auffordertung zum Dienstantritt" gekündigt? Mit welcher Begründung? Hier liegt unter Umständen ein Verstoß gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz vor, dem auch SaZ unterliegen, so lange ihre Dienstzeit seitens der Bw auf nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt worden ist. Und das passiert in jedem Fall erst NACH Diensteintritt! Wenn das so ist, wäre das ein Fall für das Arbeitsgericht!
Das ist in der Tat so, das eine Woche vor der Kündigung durch den Arbeitgeber ich Diesen über die Aufforderung zum Dienstantritt informiert habe.
Trotzdem bin ich betriebsbedingt gekündigt worden.
Das Ganze ist mittlerweile auch erledigt. Es gab einen Gütetermin, wo mir eine ordentliche Abfindung zugesprochen wurde.
kG
Marco