Wie Ulli und FK bereits schrieben, sind für den Soldaten andere rechtliche Vorgaben relevant.
Medizinisch unterliegt er der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV)
Also stellen sich folgende Fragen:
1. Ist eine "familienorientierte Rehabilitation" Bestandteil der utV ?
2. Wenn ja, bedarf es einer truppenärztlichen Feststellung, dass der Soldat selbst dieser Reha bedarf ?
Oder genügt die Feststellung des behandelnden Arztes des Kindes, das eine fam. Reha (inkl. Mutter und Vater) notwendig ist ?
Diese Fragen sollten im Verbund Truppenarzt, Heilfürsorgebearbeiter und Sozialdienst geklärt werden.
Hier sollte auch der Kontakt mit den Spezialisten für die utV beim KdoSanDstBw gesucht werden ( dort SG II 2.1 utV )
3. Sollte die fam. Reha nicht Bestandteil der utV sein und somit keine Kostenübernahme für den Vater möglich sein,
wäre die Frage zu klären, ob die KK des Kindes seine Kosten übernehmen würde ?
Eine weitere zu klärende Frage ist: Wie wird der Soldat vom Dienst freigestellt ?
Hier gibt es m.E. mehrere Optionen, die abzuklären sind:
1. Der Soldat wird selbst im Rahmen der utV in die Reha eingewiesen
... dann wird er natürlich freigestellt, bei Belassung der Bezüge.
2. Der Soldat kann nicht über die utV an der Reha teilnehmen
a) Er beantragt Sonderurlaub unter Belassung der Geld- u. Sachbezüge
Grundlage: Soldatenurlaubsverordnung SUV
§ 9
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Für die Beamten ist der Sonderurlaub dann geregelt in der Sonderurlaubsverordnung SUrlV
Dort findet sich dann die Regelung:
§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen
(...)
(2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
(...)
4.
für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert,
(...)
(4) Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 muss durch ein Zeugnis des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden.
(5) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bestimmen sich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 36 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung.
Da die Ausführungsbestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung (ZDv A-1420/12) diese Regelung nicht ausschließen,
kommen sie in Anwendung des o.g. § 9 SUV auch für Soldaten zur Anwendung.
Sollte dies doch nicht möglich sein....
bleibt b) die Beantragung von Betreuungsurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
wie ich oben schon schrieb, ist für diesen Fall der Verdienstausfall durch die KK zu erstatten,
was aber unbedingt schriftlich mit dieser vor Beginn der Reha abzuklären ist !