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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Trennungsgeld / Anerkennung Wohnung bei Lebenspartner im Eigentum  (Gelesen 8844 mal)

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Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Forum und demnächst neu bei der Bw, daher kenn ich mich mit den Regularien nicht aus.

Es geht hier um die Frage, wie ich meine Wohnung anerkennen lassen kann, in der ich zusammen mit meinem Lebenspartner wohne, welcher der Eigentümer ist.
Seit Tagen recherchiere ich im Netz und finde keine (eindeutige) Antwort auf meine Fragen, daher hoffe ich auf Hilfe im Forum.

Kurze Hintergrundinfos:
Habe mich für die zivile Laufbahn des Gehobenen technischen Dienstes mit integriertem Studium beworben, Einstellungstermin ist der 01.09.2017
Ich wohne seit längerem mit meinem Lebensgefährten in dessen Eigentumswohnung und beteilige mich schon immer an den Kosten (zeitweise per Überweisung, teilweise in bar). Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht – war bisher ja auch nicht nötig. Mein Familienstand ist geschieden.
Zum Studium muss ich weit weg, so dass Pendeln nicht in Frage kommt (einige hundert Kilometer Entfernung).

Die unterschiedlichen Auskünfte vom BAPersBw, als auch die verschiedenen Aussagen im Netz auf Seiten mit Gesetzestexten und in Foren weichen sehr voneinander ab:
- bei Geschiedenen nimmt man an, dass sie wie Verheiratete eine Wohnung haben, ein Nachweis mittels Mietvertrag ist nicht notwendig (Auskunft 1. Ansprechpartner BAPersBw)
- es ist neben der Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt auch ein Mietvertrag vorzulegen (Auskunft 2. Ansprechpartner BAPersBw)
- ausschließlich bei Verheirateten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist ein Mietvertrag nicht nötig (Web)
- usw...  :o

Meine Fragen sind:
- wer kennt einen gleich gelagerten Fall und weiß wie die Wohnung anerkannt wurde?
- muss ich einen Mietvertrag vorlegen?
- ist ein Mietvertrag oder ein Untermietvertrag das richtige?
- welche Angaben sind im Mietvertrag richtig? Komplette Wohnfläche, Zimmer etc., aber der halbe Mietpreis?
- ein Untermietvertrag würde ja bedeuten, dass wir uns Küche und Bad teilen – wird das anerkannt?
- muss die Zahlung per Überweisung erfolgen?
- wie muss der Überweisungstext lauten?
- muss mein Lebensgefährte die "Einnahmen" dann versteuern?
- ab wann muss der Mietvertrag geschlossen sein? (hab mal was gehört von mind. 6 Monate vor Maßnahmenbeginn)
- worauf muss ich unbedingt achten?

Sorry, dass das so viele Fragen sind, aber auf jede einzelne habe ich unterschiedliche Antworten vorliegen und bin deshalb verwirrt.

Ich freue mich über jede noch so kleine Info, Merkblätter, Erfahrungsberichte und auch Verweise auf Webseiten oder Forenbeiträge – ich habe schon viele gelesen, aber mit Sicherheit gibt es das ein oder andere, das ich noch nicht kenne.

Leider muss ich meine Unterlagen schnellstmöglich einsenden und hoffe auf zeitnahe Rückmeldungen!

Besten Dank und viele Grüße,
Beth
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Ralf

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Du musst sie vor Dienstantritt anerkannt bekommen haben und du darfst dann keine UKV Zusage bekommen.
Zitat
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen
Das BAPersBw macht dieses dutzende Male täglich/ wöchentlich. Du kannst also schon den Beratungen vertrauen. Nicht vertrauen solltest du den vielen Infos im Internet, da können auch Leute ohne Ahnung etwas schreiben.
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Binärcode_01

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Hallo Ralf,

Danke, bin ja da ganz deiner Meinung. Allerdings hab ich ja von eben da zwei verschiedene Auskünfte erhalten.
Im Web glaube ich Gesetzestexten. Aussagen in Foren versuche ich zu verifizieren. Ich hatte den Eindruck, dass hier im Forum auch Leute unterwegs sind, die schon ganz gut Einblick haben... Daher hoffe ich auf brauchbare Rückmeldungen. :)

Dienstantritt ist ja wohl frühestens der 01.09.2017
Anerkennung vorher – hab ich verstanden.
Von UKV hat bisher niemand gesprochen.

Den zitierten Text kenn ich, danke.
Nicht ganz verstehe ich hier den Absatz:
"Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft."

Und: ich würde ja gerne einen Mietvertrag vorlegen, aber wie soll der aussehen, wenn ich eine Eigentumswohnung mitbewohne und auch die Kosten trage?

VG, Beth
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Ralf

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Einen Untermietvertrag z.B.?
Und der von dir zitierte Passus besagt, dass du nicht Alleinmieter sein musst.

Soldaten bekommen eine Aufforderung zum Dienstantritt, da ist eine UKV-Zusage drauf. Ich gehe davon aus, dass du auch ein Schriftstück bekommst, der dich berechtigt, dann und wo auch immer deinen ersten Arbeitstag zu verbringen; da steht dann auch was mit UKV drauf.
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LwPersFw

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Da Sie durch das BAPersBw eingestellt werden, ist nur relevant was dort entschieden wird.

Deshalb empfehle ich Ihnen, bitten Sie, unter Berufung auf § 25 VwVfG, um eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft der Behörde, da Sie von dieser bisher zwei sich widersprechende mündliche Aussagen erhalten haben.

Bitten Sie um schnellstmögliche Rückantwort, da Sie erst dann eine sachgerechte Erklärung zur Frage Hausstand und UKV abgeben können.

Schicken Sie das Schreiben mit Einschreiben per Rückschein !

................

Meine persönliche Meinung:

Bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Hausstandes sind Geschiedene nur dann den Verheirateten gleichgestellt, wenn sie mit berücksichtigungsfähigen Kindern zusammenleben.

Leben Sie allein, oder in "wilder Ehe", sind sie wie Ledige zu behandeln.

Folge: die Vorlage eines Mietvertrages ist erforderlich.

Dabei muss man nicht als alleiniger Hauptmieter im Vertrag stehen. Aber als Mit-Hauptmieter.

Deshalb ist ein Untermietvertrag nicht berücksichtigungsfähig.

Der Abschluss eines Mietvertrages wird hier daran scheitern, dass der Vermieter mit in der Wohnung lebt und selbst z.B. Bad und Küche (mit)benutzt.

Zitat
Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt.

Bei einer WG teilen sich mehrere Mieter die Gemeinschaftsräume Bad und Küche...das ist eine andere Sachlage.



Aber wie gesagt... da ein Bearbeiter der zust. Behörde behauptet hat, dass Geschiedene wie Verheiratete behandelt werden... was zur Folge hätte, dass kein Mietvertrag vorgelegt werden muss... muss dies zunächst abgeklärt werden.
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Danke für den Tipp bzgl der Anfrage auf eine rechtsverbindliche Auskunft der Behörde und die Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung.

Diesbezüglich zitiere ich mal eine andere Stelle und stelle die Frage in den Raum, wieso das nicht für die Bundeswehr gelten sollte:

"Zu Wohnung gem. § 10 Abs. 3 BUKG:
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit.
Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
Teilen sich mehrere Mieter gleichrangig eine Wohnung (WG), wird dies ebenfalls anerkannt."

aus Informationen für Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst zu Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld gefunden beim Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum

Der letzte Satz ist doch interessant, oder?
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Ralf

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Gilt doch auch. Gleichrangig bedeute ja nicht Untervermietung.
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Ah – OK. Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass WGs nicht gelten, weil man ja das Bad und die Küche gemeinschaftlich nutzt / teilt...

Nun ist es für mich schwer nachzuvollziehen, wieso dann nicht ein Paar, dass in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und die Wohnung gemeinsam nutzt nicht genauso behandelt wird. Bis auf das Innenverhältnis ist es doch einer WG ähnlich – im Gegenteil stehen diese Partner ja auch für einander ein, was bei einer WG nicht unbedingt der Fall ist.
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LwPersFw

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Sie denken vom falschen Ende her...

Wenn man in Ihrem Fall die Eigentumswohnung Ihres Freundes berücksichtigen würde...

...müsste man dies auch bei allen anderen Ledigen, die z.B. bei Ihren Eltern mit in der Eigentumswohnung leben...

Denn es ist kein Unterschied, ob Sie mit Ihrem Freund in dessen Wohneigentum leben, oder ob Sie noch im Wohneigentum der Eltern leben würden...

In beiden Fällen lebt eine ledige Person im Haushalt einer anderen Person, wobei diese ledige Person keine rechtliche Verbindung zur Wohnung hat.

Deshalb ist ja auch der Rat an "wilde Ehen", die in einer Mietwohnung zusammenleben, dass sich beide als gleichrangige
Hauptmieter in den Mietvertrag schreiben lassen. So ein Mietvertrag wird dann von der Bw anerkannt.


Wie ich schon schrieb, leben aber bei Ihrer Konstellation Eigentümer und eine weitere Person im Haushalt des Eigentümers.

Bei einer WG wohnen mehrere Mieter in einer Wohnung, die ihnen vom Eigentümer zur alleinigen Nutzung durch die Mieter vermietet wurde.

Ich bin kein Mietrechtsexperte ... aber mir fällt keine Mietvertragsgestaltung ein, die bei Ihrem Fall passen würde, da der Eigentümer
ja weiterhin mit in der Wohnung lebt und diese in Gänze mitbenutzt.

Der Gesetzgeber macht halt immer noch - in weiten Teilen - eine klare Trennung zwischen Ehe und "wilder Ehe".

Aus meiner Sicht wäre z.Zt. nur die Lösung:
+ Heirat
+ Erwerb von Miteigentum an der ETW
+ (theoretisch) es wäre ein eigenes Kind mit im Haushalt


Oder das BAPersBw antwortet, dass Geschiedene wirklich den Verheirateten gleichgestellt sind...
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Tja, das mit dem "Denken vom falschen Ende her" befürchte ich langsam auch...   ;)
Vielen Dank für die Hilfe zum Umdenken!  ;D

Freue mich auch noch über weitere Denkanstöße!  8)
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