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Zusammenfassung

Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 02. Februar 2017, 19:05:34 »

Wenn ich an "unsere" hiesige P-L-K denke und was es da für "Sääle" gab, wo selbst zwei UoP fast 40 m² mit allem Komfort hatten, während anderenorts kaum Platz zum drehen bleibt. Die Gebäude waren aus der Wehrmachtzeit und entsprechend reichlich dimensioniert. Allerdings gab es auch einen als Unterkunft dienenden Block vom Ende der 70er. Da blieb für zwei UoP auf weniger als 10 m² Grundfläche kaum Platz, wenn man die nutzbare Restfläche betrachtet, die zwischen Spinden, Betten und der Waschecke übring blieb.

Aber leider hat das Stationierungskonzept die Auflassung des ges. Standortes mit mehreren Liegenschaften vorgesehen…
Autor: miguhamburg1
« am: 02. Februar 2017, 17:56:40 »

Nein, diese Übersicht habe ich nicht. Aber generell ist es so, dass die Raumabmessungen in Kasernenbauten aus der Kaiser- und Wehrmachtszeit erheblich größer waren, als es seit den Neubauten der Bundeswehr ab 1960 war und nochmals eine erhebliche Reduzierung bei der Überarbeitung der GMIF nach 1990 war.

So waren die Unterkünfte am alten Standort VAREL oder der DSK in OLDENBURG erheblich größer, als sie es in der HvT-Kaserne in OLDENBURG jemals waren. Das gilt auch für die ältesten Bestandsbauten in der JLK Berlin und anderswo.

Das ließe sich jetzt weiter fortsetzen. Die von Ihnen gemeinten Übersichten gibt es mit Sicherheit in den InfraSt.
Autor: F_K
« am: 02. Februar 2017, 15:11:41 »

@ Migu:

Gibt es eine Übersicht, in welchen Liegenschaften tatsächlich genügend "Platz" zur Verfügung steht?

Bis auf wenige Ausnahmen habe ich immer in "weniger" schlafen müssen, als die GMIF vorsieht - und das "geteilte Bad" war eher die seltene Ausnahme (z. B. FüAk).
Autor: miguhamburg1
« am: 02. Februar 2017, 14:13:17 »

Ganz so frei, wie hier geschildert, ist die Raumsituation nicht.

Die GMIF ist wie richtig beschrieben, eine Grundsatzforderung. Sie ist immer dann umzusetzen, wenn Gebäude für militärische Unterkünfte oder Büroräume umgebaut/saniert werden. Das bedeutet, nur, wenn es der Baukörper nicht hergibt, wird es bei der Realisierung zu Mindergrößen kommen. Im Übrigen gibt es derzeit noch eine nicht unbeachtliche Anzahl an Bestandsgebäuden, die vor 1940 fertiggestellt wurden und deren Räume für Büro- und Unterkunftszwecke erheblich größer, als in der GMIF beschrieben, sind.

Davon zu unterscheiden ist die hier richtig festgestellte Situation, dass aufgrund von Zwischenlösungen (Umbaumaßnahmen in der Liegenschaft), Neu-/Umstationierungen ein (erhöhter) Bedarf an Unterkunftsplätzen auf weniger Gebäude verteilt werden muss und somit die GMIF-Vorgaben unterschritten werden. Das darf man aber nicht verwechseln.
Autor: F_K
« am: 02. Februar 2017, 11:06:51 »

.. viel "schlimmer" als die Container war die Tatsache, das die OHG abends kaum noch geöffnet hat.

(Essen in UHG deutlich schlechter, inklusive Bahnhofskneipencharme .., nicht mal eine Tageszeitung, ...).
Autor: schlammtreiber
« am: 02. Februar 2017, 10:50:04 »

Lehrgangsteilnehmer werden daher zum Teil in Containern untergebracht

Train as you fight  ;D
Autor: F_K
« am: 01. Februar 2017, 09:17:48 »

Und wer die Planungshorizonte der Bw bei Infrastrukturprojekten und der Dauer der Umsetzung kennt, dem ist klar, das an vielen Standorten eine deutliche Differenz zwischen den Vorgaben der GmiF und den unterkunftsberechtigten Soldaten und verfügbaren Räumen gibt.

Beispiel: Selbst im neuen Unterkunftsgebäude in Altenstadt (blau) sind Nasszellen (anteilig bzw. alleinige Nutzung) nicht verfügbar (max. Waschbecken auf Stube).
Durch Umbaumaßnahmen stehen div. Gebäude nicht zur Verfügung - Lehrgangsteilnehmer werden daher zum Teil in Containern untergebracht (also 6 Betten und Spinde auf engstem Raum).
Autor: Andi
« am: 01. Februar 2017, 08:47:26 »

Wie sind denn die Vorgaben nach Dienstgrad?

Mannschaften Doppelbelegung auf 13,5m² mit anteilig mitbenutzter Nasszelle.
Mannschaften ab Dienstgrad Stabsgefreiter und Unteroffiziere ohne Portepee 13,5m² zur alleinigen Nutzung mit anteilig benutzter Nasszelle.
Alles ab Feldwebel aufwärts 27m² mit eigener Nasszelle.
Dabei ist zu beachten, dass mit Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft besteht und das grundsätzliche Infrastrukturforderungen sind - also kein Katalog für irgendwelche Ansprüche.

Gruß Andi
Autor: Koloss
« am: 31. Januar 2017, 21:44:34 »

Also ist mein "Stand" da richtig, das zwar die GmiF gewisse Vorgaben (abhängig vom Dienstgrad) macht, diese aber eben nur Vorgaben für Planungszwecke sind.

Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Stubengröße - wenn nur kleine Stuben oder Mehrfachbelegung möglich sind, ist es eben so.

Wie sind denn die Vorgaben nach Dienstgrad?
Autor: Andi
« am: 31. Januar 2017, 19:19:58 »

Warum wiederholst du das jetzt ständig? Hier hat niemand etwas anderes behauptet... ???
Autor: F_K
« am: 31. Januar 2017, 12:54:03 »

Also ist mein "Stand" da richtig, das zwar die GmiF gewisse Vorgaben (abhängig vom Dienstgrad) macht, diese aber eben nur Vorgaben für Planungszwecke sind.

Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Stubengröße - wenn nur kleine Stuben oder Mehrfachbelegung möglich sind, ist es eben so.
Autor: Andi
« am: 31. Januar 2017, 12:27:33 »

Der von mir genannte "Anspruch" bezieht sich ausschließlich auf den Anspruch auf Unterkunft.
Die Grundsatzforderung für militärische Infrastruktur (GmiF) ist genau das, was sie ist- eine Forderung, kein Gesetz.
Autor: F_K
« am: 31. Januar 2017, 12:07:26 »

@ Andi:

Steht wo? Meines Wissens nach gibt es Vorgaben für die Planung von BW Gebäuden, ein individueller Rechtsanspruch lässt sich aber daraus nicht ableiten - so mein Wissensstand.

(Der Hund kann sich auf rechtsverbindliche Verordnungen "berufen", die dann noch durch BW Vorschriften ergänzt werden).
Autor: Andi
« am: 31. Januar 2017, 11:26:17 »

Den Diensthunden der Bundeswehr "steht" ein 15m² Zwinger mit Wärmelampe und Fußbodenheizung "zu".
Für Soldaten je nach Dienstgrad im Grundsatz 13,5 m² in Doppel oder Einzelbelegung oder bis zu 27 m² - wenn sie überhaupt einen Anspruch haben.
Autor: Ralf
« am: 30. Januar 2017, 19:24:51 »

Der Soldat kann sich auch frei außerhalb bewegen, der Hund wohl er nicht ;-)
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